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Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

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dem Leistungstopf erhält, entsteht we<strong>der</strong> dem Grunde noch <strong>der</strong> Höhe nach e<strong>in</strong> Anspruch<br />

auf weitere gleichartige Leistungen.<br />

(6) Sollte <strong>der</strong> Arbeitnehmer während des Kalen<strong>der</strong>jahres aus dem Arbeitsverhältnis<br />

ausscheiden, hat die Ermittlung e<strong>in</strong>er allfälligen Auszahlung aus dem Titel des Leistungstopfes<br />

mit <strong>der</strong> Wirksamkeit se<strong>in</strong>es Ausscheidens zu erfolgen. Basis für e<strong>in</strong>e allfällige<br />

Ausschüttung ist die <strong>in</strong> diesem E<strong>in</strong>zelfall nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> vollen Monate des<br />

Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr anteilsmäßig e<strong>in</strong>gebrachte Topfquote.<br />

(7) Wird e<strong>in</strong> Beschäftigungsjahr aufgrund e<strong>in</strong>er Karenz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ableistung des<br />

Wehr- o<strong>der</strong> Zivildienstes länger als sechs Monate unterbrochen, f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> diesem Beschäftigungsjahr<br />

ke<strong>in</strong>e Bewertung statt. Die auf dieses Jahr anteilig entfallende Leistungstopfquote<br />

wird dem Leistungstopf des Folgejahres zugeschlagen.<br />

§ 54 Entlohnung von Arbeitnehmern mit herabgesetzter Arbeitszeit<br />

Dem Arbeitnehmer mit gegenüber <strong>der</strong> kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit herabgesetzter<br />

Arbeitszeit gebührt <strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Arbeitszeit entsprechende Teil se<strong>in</strong>es Gehaltes<br />

sowie e<strong>in</strong>er allfälligen Funktionszulage. Entsprechendes gilt bezüglich <strong>der</strong> Zulagen<br />

mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass e<strong>in</strong>e Aliquotierung <strong>in</strong>sofern zu erfolgen hat, als die Zulagen<br />

jeweils für Zeiträume gebühren, während denen e<strong>in</strong> solcher Arbeitnehmer zufolge<br />

<strong>der</strong> herabgesetzten Arbeitszeit nur teilweise Arbeitsleistungen verrichtet. Reisegebühren<br />

gebühren <strong>in</strong> vollem Umfang entsprechend <strong>der</strong> jeweiligen Reisedauer.<br />

Allfällige über die herabgesetzte Arbeitszeit h<strong>in</strong>ausgehende Arbeitsleistungen lösen<br />

e<strong>in</strong>en Anspruch auf Überstundenvergütung erst dann aus, wenn die gesetzliche<br />

Normalarbeitszeit überschritten wird. Für die Vergütungshöhe von Arbeitsleistungen<br />

über das herabgesetzte Arbeitszeitausmaß h<strong>in</strong>aus gelten die Bestimmungen des §<br />

50 Abs 2 bis 5 entsprechend unter Bedachtnahme auf die herabgesetzte Arbeitszeit,<br />

sowie § 19d AZG. Auf den Umstand <strong>der</strong> herabgesetzten Arbeitszeit ist auch bei e<strong>in</strong>er<br />

allfälligen Zahlung aus dem Leistungstopf entsprechend Bedacht zu nehmen.<br />

§ 55 Entlohnung von Praktikanten, Schneearbeitern und Zeremonienleitern<br />

(1) Arbeitnehmern, die im Rahmen e<strong>in</strong>er Praktikantentätigkeit beschäftigt werden,<br />

gebühren nachstehende monatliche Entlohnungen:<br />

Praktikanten mit abgelegter Matura 818,98 €<br />

Praktikanten ohne abgelegter Matura 678,09 €<br />

(2) Arbeitnehmern, die im Rahmen e<strong>in</strong>es stundenweise befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

als Schneearbeiter beschäftigt werden, gebührt e<strong>in</strong>e stundenweise Entlohnung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe von € 5,74 netto, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit zwischen 22 und 6 Uhr <strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe<br />

von € 6,60 netto.<br />

(3) Zeremonienleitern gebührt e<strong>in</strong> Stundenlohn <strong>in</strong> Höhe von 10,75 €. Außer e<strong>in</strong>er<br />

allfälligen Gebührlichkeit e<strong>in</strong>er Außendienstzulage kommen ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>en Zulagen<br />

<strong>in</strong> Betracht.<br />

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