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Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

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(3) Die Auszahlung <strong>der</strong> für das erste Kalen<strong>der</strong>halbjahr gebührenden Son<strong>der</strong>zahlung<br />

hat spätestens am 31. Mai und <strong>der</strong> für das zweite Kalen<strong>der</strong>halbjahr gebührenden<br />

Son<strong>der</strong>zahlung spätestens am 30. November zu erfolgen. Endet das Arbeitsverhältnis<br />

vor den genannten Auszahlungsterm<strong>in</strong>en, ist <strong>der</strong> aliquote Teil <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung<br />

spätestens mit dem Letzten des Kalen<strong>der</strong>monats auszuzahlen, das dem Ende des<br />

Arbeitsverhältnisses folgt. Im übrigen gelten <strong>der</strong> zweite und dritte Satz des Abs. 1<br />

s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

(4) Die Auszahlung erfolgt unbar durch Überweisung auf e<strong>in</strong> Konto des Arbeitnehmers.<br />

Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck die unbare Auszahlung auf e<strong>in</strong> Konto<br />

zu ermöglichen. Sofern zw<strong>in</strong>gende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ist<br />

<strong>der</strong> Arbeitnehmer zur monatlich erstmaligen Behebung des Gehalts bei <strong>der</strong> zu se<strong>in</strong>em<br />

Arbeitsplatz nächstgelegenen Filiale se<strong>in</strong>es Bank<strong>in</strong>stituts für die unbed<strong>in</strong>gt notwendige<br />

Zeit, höchstens jedoch für 1,5 Stunden vom Dienst unter Fortzahlung des<br />

Entgelts frei zu stellen. Ist aber e<strong>in</strong>e Behebung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Freizeit möglich, hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

ke<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong>e solche Dienstfreistellung.<br />

§ 46 Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Entlohnungsgrundlagen<br />

(1) Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> besoldungsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers nach den<br />

Bestimmungen dieses <strong>Kollektivvertrag</strong>es werden mit dem nächstfolgenden Monatsersten<br />

wirksam, sofern <strong>in</strong> den nachstehenden Absätzen nicht an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

Wenn <strong>der</strong> maßgebende Tag e<strong>in</strong> Monatserster ist, werden diese Verän<strong>der</strong>ungen bereits<br />

mit diesem Tag wirksam.<br />

(2) Der Anspruch entfällt abweichend von Abs. 1 <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auf die Dauer e<strong>in</strong>es<br />

<strong>in</strong>ländischen Präsenz- o<strong>der</strong> Ausbildungsdienstes sowie e<strong>in</strong>er freiwilligen Waffenübung<br />

bzw. e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>ländischen Zivildienstes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es jeweils gleichartigen Dienstes<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers, <strong>der</strong> Staatsangehöriger e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Vertragspartei des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Entsprechendes gilt auch für<br />

den Fall <strong>der</strong> Inanspruchnahme e<strong>in</strong>es Karenzurlaubes. Der Anspruch entfällt weiters<br />

abweichend von Abs. 1 auf die Dauer e<strong>in</strong>es eigenmächtigen und unentschuldigten<br />

Fernbleibens vom Dienst o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er behördlicherseits angeordneten freiheitsentziehenden<br />

Maßnahme.<br />

(3) Im Falle e<strong>in</strong>er Herabsetzung <strong>der</strong> Arbeitszeit wird die Anspruchsm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung abweichend<br />

von Abs. 1 für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt<br />

worden ist. Ansonsten gilt § 54.<br />

§ 47 Verfall und Verjährung von Ansprüchen<br />

(1) Sofern nicht zw<strong>in</strong>gende gesetzliche Verfallsbestimmungen e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Frist normieren,<br />

müssen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall <strong>in</strong>nerhalb<br />

von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei<br />

rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.<br />

(2) Das Recht auf Rückfor<strong>der</strong>ung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt drei<br />

Jahre nach se<strong>in</strong>er Entstehung. Die rückfor<strong>der</strong>baren Leistungen können seitens des<br />

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