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Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

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§ 38 Entfall <strong>der</strong> Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung und <strong>der</strong> Pauschalabgeltung<br />

für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des Entfalles des Anspruchs auf Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung und <strong>der</strong> Pauschalabgeltung<br />

für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen gilt § 46 Abs 2 und 3 entsprechend.<br />

§ 39 Son<strong>der</strong>zahlung<br />

(1) Dem Lehrl<strong>in</strong>g gebührt je Kalen<strong>der</strong>halbjahr e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>zahlung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong><br />

Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung, auf die er im Monat <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung Anspruch<br />

hat.<br />

(2) Besteht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Kalen<strong>der</strong>monaten des Kalen<strong>der</strong>halbjahres, für das die Son<strong>der</strong>zahlung<br />

gebührt, ke<strong>in</strong> o<strong>der</strong> ke<strong>in</strong> voller Anspruch auf Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung, so<br />

gebührt für dieses Kalen<strong>der</strong>halbjahr <strong>der</strong> entsprechende aliquote Teil <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung.<br />

(3) E<strong>in</strong> Anspruch auf Son<strong>der</strong>zahlung besteht nicht, wenn <strong>der</strong> Lehrberechtigte aus<br />

Verschulden des Lehrl<strong>in</strong>gs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lehrl<strong>in</strong>g das Lehrverhältnis vorzeitig o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den<br />

ersten drei Lehrmonaten - erfüllt <strong>der</strong> Lehrl<strong>in</strong>g <strong>in</strong> dieser Zeit se<strong>in</strong>e Schulpflicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

lehrgangsmäßigen Berufsschule, <strong>in</strong> den ersten sechs Wochen <strong>der</strong> Ausbildung im<br />

Lehrbetrieb (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausbildungsstätte) - e<strong>in</strong>seitig auflöst, sofern nicht e<strong>in</strong> Grund nach<br />

§ 15 Abs 4 BAG vorliegt.<br />

§ 40 Auszahlung <strong>der</strong> Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung, <strong>der</strong> Pauschalabgeltung<br />

für beson<strong>der</strong>e Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung<br />

Die Auszahlung <strong>der</strong> Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung und <strong>der</strong> Pauschalabgeltung für beson<strong>der</strong>e<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen hat spätestens am Letzten e<strong>in</strong>es jeden Kalen<strong>der</strong>monats für<br />

diesen Kalen<strong>der</strong>monat zu erfolgen. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 45<br />

entsprechend.<br />

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