Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG
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§ 49 Funktionszulage<br />
(1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Betrauung mit e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 2 genannten<br />
Funktionen nach e<strong>in</strong>er Probezeit von sechs Monaten e<strong>in</strong>e Funktionszulage, sofern es<br />
sich um e<strong>in</strong>e nichtmanuelle Verwendung handelt. Voraussetzung für <strong>der</strong>en Gebührlichkeit<br />
ist e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens sehr gute Aufgabenerfüllung während <strong>der</strong> Probezeit. Diese<br />
Probezeit beg<strong>in</strong>nt mit <strong>der</strong> formalen Betrauung mit <strong>der</strong> Funktion, wobei jedoch jener<br />
unmittelbar davor liegende ununterbrochene Zeitraum, während dem zufolge <strong>der</strong><br />
Abwesenheit des bisherigen Funktions<strong>in</strong>habers die Tätigkeit bereits faktisch voll<strong>in</strong>haltlich<br />
durch den nunmehr mit <strong>der</strong> Funktion Betrauten ausgeübt wurde, im Ausmaß<br />
von höchstens sechs Monaten e<strong>in</strong>gerechnet wird. Sollte im konkreten E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e<br />
Funktionsaufwertung erfolgen ohne Än<strong>der</strong>ung des Aufgabengebietes, so ist gleichfalls<br />
jener unmittelbar davor liegende ununterbrochene Zeitraum im Ausmaß von<br />
höchstens sechs Monaten e<strong>in</strong>zurechnen, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Funktions<strong>in</strong>haber die Funktion<br />
bereits voll<strong>in</strong>haltlich ausgeübt hat. Stand dem Arbeitnehmer vor Funktionsbetrauung<br />
e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Funktionszulage zu, ist diese <strong>in</strong> <strong>der</strong> Probezeit fortzuzahlen.<br />
(2) Die Höhe <strong>der</strong> Funktionszulage ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Prozentsatz des monatlichen Gehaltes<br />
<strong>der</strong> Gehaltsgruppe A, Gehaltsstufe 10 <strong>der</strong> Anlage 1 festgesetzt.<br />
Das prozentuelle Ausmaß <strong>der</strong> Funktionszulage beläuft sich auf:<br />
a) Hauptabteilungs-/Geschäftsfeldleiterfunktionen 70%<br />
b) Gehobene Abteilungsleiterfunktionen 40%<br />
c) Mittlere Abteilungsleiterfunktionen 20%<br />
d) E<strong>in</strong>fache Abteilungsleiterfunktionen 15%<br />
e) Gehobene Referatsleiterfunktionen 15%<br />
f) Gehobene Aufsichtsdienstfunktionen 15%<br />
g) Mittlere Referatsleiterfunktionen 10%<br />
h) Mittlere Aufsichtsdienstfunktionen 10%<br />
i) E<strong>in</strong>fache Referatsleiterfunktionen 5%<br />
j) E<strong>in</strong>fache Aufsichtsdienstfunktionen 5%<br />
(3) Bei <strong>der</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Funktionszulagen zu den e<strong>in</strong>zelnen Funktionen kommt<br />
dem Betriebsrat e<strong>in</strong> beratendes Mitwirkungsrecht zu. Maßgeblich für die Zuordnung<br />
e<strong>in</strong>er Funktion s<strong>in</strong>d vornehmlich folgende Kriterien:<br />
Ausbildungs- und erfahrungsbed<strong>in</strong>gte Fachkompetenz<br />
Aufgaben<strong>in</strong>halte und Dichte <strong>der</strong> dafür vorgegebenen Handlungsrichtl<strong>in</strong>ien<br />
Selbständigkeitsgrad <strong>der</strong> Aufgabenwahrnehmung<br />
Wirkungsbreite <strong>der</strong> Entscheidungskompetenz bezogen auf das Gesamtunternehmen<br />
Ebene und Spanne <strong>der</strong> Mitarbeiterführungsaufgabe<br />
Quantitative und qualitative Kommunikationsnotwendigkeiten mit an<strong>der</strong>en Organisationse<strong>in</strong>heiten<br />
(4) E<strong>in</strong>e Funktionszulage gebührt dem Arbeitnehmer nur so lange, wie er mit <strong>der</strong><br />
Funktion betraut ist. Sollte die Abberufung von <strong>der</strong> Funktion aufgrund e<strong>in</strong>er Organisationsän<strong>der</strong>ung<br />
erfolgt se<strong>in</strong> o<strong>der</strong> aus dem Grund, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer aufgrund<br />
e<strong>in</strong>es Arbeitsunfalles o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit im S<strong>in</strong>ne des ASVG <strong>in</strong> <strong>der</strong> Funktion<br />
nicht weiter e<strong>in</strong>setzbar ist, so tritt <strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> Funktionszulage nur stufenweise<br />
e<strong>in</strong>. Bei e<strong>in</strong>er Ausübung <strong>der</strong> Funktion von zum<strong>in</strong>dest 5 Jahren gebühren 25 von<br />
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