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Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

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§ 49 Funktionszulage<br />

(1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Betrauung mit e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 2 genannten<br />

Funktionen nach e<strong>in</strong>er Probezeit von sechs Monaten e<strong>in</strong>e Funktionszulage, sofern es<br />

sich um e<strong>in</strong>e nichtmanuelle Verwendung handelt. Voraussetzung für <strong>der</strong>en Gebührlichkeit<br />

ist e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens sehr gute Aufgabenerfüllung während <strong>der</strong> Probezeit. Diese<br />

Probezeit beg<strong>in</strong>nt mit <strong>der</strong> formalen Betrauung mit <strong>der</strong> Funktion, wobei jedoch jener<br />

unmittelbar davor liegende ununterbrochene Zeitraum, während dem zufolge <strong>der</strong><br />

Abwesenheit des bisherigen Funktions<strong>in</strong>habers die Tätigkeit bereits faktisch voll<strong>in</strong>haltlich<br />

durch den nunmehr mit <strong>der</strong> Funktion Betrauten ausgeübt wurde, im Ausmaß<br />

von höchstens sechs Monaten e<strong>in</strong>gerechnet wird. Sollte im konkreten E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e<br />

Funktionsaufwertung erfolgen ohne Än<strong>der</strong>ung des Aufgabengebietes, so ist gleichfalls<br />

jener unmittelbar davor liegende ununterbrochene Zeitraum im Ausmaß von<br />

höchstens sechs Monaten e<strong>in</strong>zurechnen, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Funktions<strong>in</strong>haber die Funktion<br />

bereits voll<strong>in</strong>haltlich ausgeübt hat. Stand dem Arbeitnehmer vor Funktionsbetrauung<br />

e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Funktionszulage zu, ist diese <strong>in</strong> <strong>der</strong> Probezeit fortzuzahlen.<br />

(2) Die Höhe <strong>der</strong> Funktionszulage ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Prozentsatz des monatlichen Gehaltes<br />

<strong>der</strong> Gehaltsgruppe A, Gehaltsstufe 10 <strong>der</strong> Anlage 1 festgesetzt.<br />

Das prozentuelle Ausmaß <strong>der</strong> Funktionszulage beläuft sich auf:<br />

a) Hauptabteilungs-/Geschäftsfeldleiterfunktionen 70%<br />

b) Gehobene Abteilungsleiterfunktionen 40%<br />

c) Mittlere Abteilungsleiterfunktionen 20%<br />

d) E<strong>in</strong>fache Abteilungsleiterfunktionen 15%<br />

e) Gehobene Referatsleiterfunktionen 15%<br />

f) Gehobene Aufsichtsdienstfunktionen 15%<br />

g) Mittlere Referatsleiterfunktionen 10%<br />

h) Mittlere Aufsichtsdienstfunktionen 10%<br />

i) E<strong>in</strong>fache Referatsleiterfunktionen 5%<br />

j) E<strong>in</strong>fache Aufsichtsdienstfunktionen 5%<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Funktionszulagen zu den e<strong>in</strong>zelnen Funktionen kommt<br />

dem Betriebsrat e<strong>in</strong> beratendes Mitwirkungsrecht zu. Maßgeblich für die Zuordnung<br />

e<strong>in</strong>er Funktion s<strong>in</strong>d vornehmlich folgende Kriterien:<br />

Ausbildungs- und erfahrungsbed<strong>in</strong>gte Fachkompetenz<br />

Aufgaben<strong>in</strong>halte und Dichte <strong>der</strong> dafür vorgegebenen Handlungsrichtl<strong>in</strong>ien<br />

Selbständigkeitsgrad <strong>der</strong> Aufgabenwahrnehmung<br />

Wirkungsbreite <strong>der</strong> Entscheidungskompetenz bezogen auf das Gesamtunternehmen<br />

Ebene und Spanne <strong>der</strong> Mitarbeiterführungsaufgabe<br />

Quantitative und qualitative Kommunikationsnotwendigkeiten mit an<strong>der</strong>en Organisationse<strong>in</strong>heiten<br />

(4) E<strong>in</strong>e Funktionszulage gebührt dem Arbeitnehmer nur so lange, wie er mit <strong>der</strong><br />

Funktion betraut ist. Sollte die Abberufung von <strong>der</strong> Funktion aufgrund e<strong>in</strong>er Organisationsän<strong>der</strong>ung<br />

erfolgt se<strong>in</strong> o<strong>der</strong> aus dem Grund, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer aufgrund<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitsunfalles o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit im S<strong>in</strong>ne des ASVG <strong>in</strong> <strong>der</strong> Funktion<br />

nicht weiter e<strong>in</strong>setzbar ist, so tritt <strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong> Funktionszulage nur stufenweise<br />

e<strong>in</strong>. Bei e<strong>in</strong>er Ausübung <strong>der</strong> Funktion von zum<strong>in</strong>dest 5 Jahren gebühren 25 von<br />

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