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Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG

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§ 7 Entstehen des Urlaubes<br />

(1) Das Entstehen des Urlaubsanspruches richtet sich nach den Bestimmungen des<br />

UrlG. Nach § 2 Abs 2 UrlG entsteht <strong>der</strong> Urlaubsanspruch <strong>in</strong> den ersten sechs Arbeitsmonaten<br />

aliquot, nach Ablauf <strong>der</strong> ersten sechs Arbeitsmonate <strong>in</strong> voller Höhe.<br />

(2) Die Aliquotierung nach Abs 1 ist so vorzunehmen, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer mit Beg<strong>in</strong>n<br />

e<strong>in</strong>es jeden Arbeitsmonates e<strong>in</strong>en Anspruch auf e<strong>in</strong> Zwölftel des im Urlaubsjahr<br />

zustehenden Urlaubes hat.<br />

§ 8 Zusatzurlaub<br />

(1) Das Urlaubsausmaß von Arbeitnehmern, die nach § 203 ASVG e<strong>in</strong>e Versehrtenrente<br />

beziehen, ist auf <strong>der</strong>en Antrag bei e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erwerbsfähigkeit von<br />

m<strong>in</strong>destens 20 % um zwei Werktage, von m<strong>in</strong>destens 40 % um vier Werktage, von<br />

m<strong>in</strong>destens 50 % um fünf Werktage und von m<strong>in</strong>destens 60 % um sechs Werktage<br />

je Kalen<strong>der</strong>jahr zu erhöhen.<br />

(2) E<strong>in</strong> Anspruch auf (erhöhten) Zusatzurlaub steht erstmals <strong>in</strong> dem auf die Antragstellung<br />

folgenden Kalen<strong>der</strong>jahr zu und fällt mit Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong><br />

Bezug e<strong>in</strong>er Versehrtenrente endet, weg.<br />

(3) Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes verm<strong>in</strong><strong>der</strong>n, s<strong>in</strong>d dem Arbeitgeber<br />

unverzüglich zu melden. E<strong>in</strong>e Verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung des Zusatzurlaubes tritt mit dem<br />

nächsten Urlaubsjahr e<strong>in</strong>.<br />

(4) Dem Bezug e<strong>in</strong>er Versehrtenrente im S<strong>in</strong>ne des Abs 1 ist <strong>der</strong> Bezug e<strong>in</strong>er Geldleistung<br />

im Fall e<strong>in</strong>er Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz, e<strong>in</strong>er<br />

Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, e<strong>in</strong>es Impfschadens<br />

nach dem Impfschadengesetz und <strong>der</strong> Fall e<strong>in</strong>er begünstigten Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung nach<br />

dem Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tene<strong>in</strong>stellungsgesetz gleichzuhalten.<br />

§ 9 Verbrauch des Urlaubes<br />

(1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

unter Rücksichtnahme auf die Erfor<strong>der</strong>nisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten<br />

des Arbeitnehmers zu vere<strong>in</strong>baren. E<strong>in</strong>e Urlaubsvere<strong>in</strong>barung zu Zeiten, <strong>in</strong><br />

denen <strong>der</strong> Arbeitnehmer <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er Krankheit o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Kur- und Erholungsaufenthaltes,<br />

Aufenthaltes <strong>in</strong> Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszenzheimen,<br />

sofern sie e<strong>in</strong>er Krankheit nach § 2 Abs 2 und 7 Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

(EFZG) gleichgestellt s<strong>in</strong>d, am Dienst verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist, ist nach § 4 Abs 2<br />

UrlG nicht zulässig.<br />

(2) Die Festsetzung <strong>der</strong> Urlaubszeit schließt e<strong>in</strong>e nachträgliche Abän<strong>der</strong>ung nicht<br />

aus, sofern dies aus zw<strong>in</strong>genden dienstlichen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Person des Arbeitnehmers<br />

liegenden Gründen notwendig ist. Ist die Abän<strong>der</strong>ung aus zw<strong>in</strong>genden dienstlichen<br />

Gründen erfolgt, so ist dem Arbeitnehmer <strong>der</strong> Antritt o<strong>der</strong> die Fortsetzung des Urlaubes,<br />

sobald es <strong>der</strong> Dienst zulässt, zu gewähren.<br />

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