Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG
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wendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu<br />
verwenden.<br />
(2) E<strong>in</strong> Arbeitnehmer darf auf Grund des Geschlechtes we<strong>der</strong> unmittelbar noch mittelbar<br />
diskrim<strong>in</strong>iert werden.<br />
(3) Mit Arbeitnehmern s<strong>in</strong>d im folgenden auch Lehrl<strong>in</strong>ge geme<strong>in</strong>t, sofern nicht Beson<strong>der</strong>es<br />
bestimmt wird.<br />
(4) Gesetzliche Bestimmungen, die <strong>in</strong> Teil II des <strong>Kollektivvertrag</strong>es <strong>in</strong>halts- o<strong>der</strong><br />
s<strong>in</strong>ngleich wie<strong>der</strong>holt werden, dienen - mit Ausnahme <strong>der</strong> Zulassungsnormen - nur<br />
<strong>der</strong> Information und <strong>der</strong> besseren Lesbarkeit des <strong>Kollektivvertrag</strong>es. Sie haben ke<strong>in</strong>e<br />
konstitutive Bedeutung.<br />
Sofern im <strong>Kollektivvertrag</strong> auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, treten im<br />
Fall e<strong>in</strong>er gesetzlichen Neuregelung die neuen Gesetzesbestimmungen an <strong>der</strong>en<br />
Stelle.<br />
(5) Sofern <strong>in</strong> Teil II Abschnitt 7 Son<strong>der</strong>bestimmungen h<strong>in</strong>sichtlich bestimmter Unternehmen<br />
o<strong>der</strong> Unternehmensbereiche aufgenommen s<strong>in</strong>d, handelt es sich um e<strong>in</strong>en<br />
Zusatz zu den allgeme<strong>in</strong>en Bestimmungen.<br />
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