Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG
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III. TEIL: Besoldungsordnung<br />
§ 41 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
(1) Der Arbeitnehmer, ausgenommen Lehrl<strong>in</strong>ge, Praktikanten, Schneearbeiter und<br />
Zeremonienleiter, hat Anspruch auf:<br />
a) Gehalt nach § 48<br />
b) allenfalls Funktionszulage nach § 49<br />
c) allenfalls Zulagen nach § 50<br />
d) Son<strong>der</strong>zahlungen nach § 43<br />
(2) Dazu kommen ohne Rechtsanspruch<br />
a) allenfalls Belohnungen im E<strong>in</strong>zelfall nach § 52<br />
b) allenfalls Zahlungen aus dem Leistungstopf nach § 53<br />
§ 42 Vom Dienstgeber zu vertreten<strong>der</strong> Arbeitsausfall<br />
Der Arbeitnehmer, dessen Arbeit durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers<br />
liegen, ausgefallen ist, behält - sofern er zur Arbeit bereit war - h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> ausgefallenen<br />
Normalarbeitsstunden den Anspruch auf Entgelt. Ausgefallene Mehrstunden<br />
(Mehrarbeits- und Überstunden) s<strong>in</strong>d nach folgenden Regeln zu bezahlen:<br />
1. S<strong>in</strong>d alle e<strong>in</strong>geteilten Mehrstunden ausgefallen, s<strong>in</strong>d zwei <strong>der</strong> ausgefallenen<br />
Mehrstunden zu bezahlen.<br />
2. Hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer von den e<strong>in</strong>geteilten Mehrstunden zwischen null und zwei<br />
geleistet und s<strong>in</strong>d die restlichen ausgefallen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sgesamt zwei Mehrstunden (<strong>in</strong>cl<br />
<strong>der</strong> geleisteten) zu bezahlen.<br />
3. Hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer von den e<strong>in</strong>geteilten Mehrstunden zwei o<strong>der</strong> mehr geleistet,<br />
s<strong>in</strong>d ausgefallene Mehrstunden nicht zu bezahlen.<br />
Ke<strong>in</strong>esfalls dürfen jedoch mehr als die ursprünglich angeordneten Stunden verrechnet<br />
werden, wobei für die Höhe e<strong>in</strong>es allenfalls gebührenden Zuschlages <strong>der</strong> Zeitpunkt<br />
des vorgesehenen Dienstantrittes maßgeblich ist.<br />
§ 43 Son<strong>der</strong>zahlungen<br />
Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Kalen<strong>der</strong>halbjahr e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>zahlung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Höhe des Gehaltes und <strong>der</strong> Funktionszulage, auf die <strong>der</strong> Arbeitnehmer für den Monat<br />
<strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung Anspruch hat. Besteht nicht für das ganze Kalen<strong>der</strong>halbjahr,<br />
für das die Son<strong>der</strong>zahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Gehalt,<br />
so gebührt die Son<strong>der</strong>zahlung nur anteilsmäßig.<br />
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