Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG
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Abs 2 kommt bei Lenkern schwerer KFZ gemäß § 28 und Autobuslenkern <strong>der</strong> WIE-<br />
NER LINIEN gemäß § 31 nicht zur Anwendung.<br />
(3) Die tägliche Ruhezeit kann im Zusammenhang mit Reisezeiten zweimal pro Woche<br />
auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden (§ 20b Abs 4 AZG). Bestehen ausreichende<br />
Erholungsmöglichkeiten, gilt § 20b Abs 3 AZG.<br />
(3a) Son<strong>der</strong>bestimmung WIENER LINIEN: Im Straßenbahn- bzw U-Bahnbereich<br />
(Bau- und Instandhaltung sowie Fahrzeugtechnik) kann die tägliche Ruhezeit zweimal<br />
pro Woche auf bis zu 6 Stunden verkürzt werden, wenn e<strong>in</strong> Ausgleich bis zum<br />
Ende <strong>der</strong> folgenden zwei Wochen erfolgt (§ 18a AZG). Der zweiten Verkürzung hat<br />
<strong>der</strong> Arbeitnehmer vorher zuzustimmen. Weiters kann die Betriebsvere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>e<br />
von § 11 AZG abweichende Ruhepausenregelung zulassen (§ 18 Abs 4 iVm § 1a<br />
AZG).<br />
(4) Son<strong>der</strong>bestimmung WIENER LINIEN: Die wöchentliche Ruhezeit darf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Wochen 36 Stunden unterschreiten o<strong>der</strong> unterbleiben, wenn <strong>in</strong>nerhalb von 4<br />
Wochen e<strong>in</strong>e durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Bei <strong>der</strong> Berechnung<br />
s<strong>in</strong>d nur Ruhezeiten von m<strong>in</strong>destens 24 Stunden heranzuziehen (§ 19 Abs<br />
2 ARG).<br />
(5) Son<strong>der</strong>bestimmung WIENER LINIEN: E<strong>in</strong>e Ersatzruhe nach § 6 ARG ist <strong>in</strong>nerhalb<br />
<strong>der</strong> auf die ersatzruhepflichtigen Arbeiten folgenden <strong>13</strong> Wochen zu halten. Ist<br />
e<strong>in</strong>e Ersatzruhe auf Grund <strong>der</strong> Aufrechterhaltung des Verkehrs <strong>in</strong> diesen <strong>13</strong> Wochen<br />
nicht möglich, ist sie f<strong>in</strong>anziell abzugelten (§ 19 Abs 2 ARG).<br />
II. Zusatzbestimmungen Lenker<br />
§ 27 Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
(1) E<strong>in</strong>satzzeit: Die tägliche E<strong>in</strong>satzzeit darf 14 Stunden nicht überschreiten.<br />
(2) Lenkzeit: Die tägliche Lenkzeit kann bis zu 9 Stunden, zweimal pro Woche bis zu<br />
10 Stunden, betragen. Innerhalb e<strong>in</strong>er Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden<br />
nicht überschreiten. Die Gesamtlenkzeit darf <strong>in</strong>nerhalb zweier aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong>folgen<strong>der</strong><br />
Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.<br />
(3) Nachtarbeit: Abweichend von § 14 Abs 2 AZG darf die Tagesarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft,<br />
im Fall <strong>der</strong> Abberufung von e<strong>in</strong>er Rufbereitschaft o<strong>der</strong> sonst zur<br />
Aufrechterhaltung des Betriebes 10 Stunden <strong>in</strong>soweit überschreiten als dies nach<br />
den sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassen ist. Abweichend von §<br />
14 Abs 3 AZG gebührt e<strong>in</strong> Ausgleich ausschließlich dann, wenn <strong>der</strong> überwiegende<br />
Teil <strong>der</strong> Nachtzeit im S<strong>in</strong>ne des § 14 Abs 1 Z 1 AZG aus Lenkzeiten besteht. E<strong>in</strong><br />
Ausgleich hat diesfalls b<strong>in</strong>nen 4 Wochen zu erfolgen.<br />
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