Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG
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halb e<strong>in</strong>es Zeitraumes von 52 Wochen) im wöchentlichen Durchschnitt 48 Stunden<br />
nicht überschreiten (§ 9 Abs 4 AZG).<br />
Die Gesamtarbeitszeit <strong>der</strong> Lenker darf <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraumes von <strong>13</strong> Wochen<br />
im wöchentlichen Durchschnitt 48 Stunden bzw., wenn zum<strong>in</strong>dest die über 48 Stunden<br />
h<strong>in</strong>ausgehende Arbeitszeit <strong>in</strong> Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird, 55<br />
Stunden nicht überschreiten. In e<strong>in</strong>zelnen Wochen darf die Gesamtarbeitszeit 60<br />
Stunden nicht überschreiten. (§ <strong>13</strong>b Abs 2 und 3 AZG).<br />
(2) Son<strong>der</strong>bestimmung WIENER LINIEN: Die tägliche Gesamtarbeitszeit kann im<br />
Straßenbahn- und U-Bahnbetrieb und <strong>in</strong> sonstigen Bereichen, die fahrplangebundene<br />
bzw. den kont<strong>in</strong>uierlichen Betrieb sicherstellende Arbeiten verrichten (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
Aufsichtsdienste, Betriebslenkung, Bau und Instandhaltung, Laub- und W<strong>in</strong>terdienst<br />
sowie Fahrzeugtechnik), zur Aufrechterhaltung des Verkehrs auf bis zu 16<br />
Stunden ausgedehnt werden (§18 Abs 2 AZG).<br />
§ 22 Mehrarbeitsstunden<br />
(1) Mehrarbeitsstundenkont<strong>in</strong>gent: Das Mehrarbeitsstundenkont<strong>in</strong>gent entspricht <strong>der</strong><br />
Differenz zwischen <strong>der</strong> gesetzlich zugelassenen Normalarbeitszeit (gemäß § 3 Abs 1<br />
AZG: 40 Stunden) und <strong>der</strong> kollektivvertraglich (arbeitsvertraglich) vere<strong>in</strong>barten Normalarbeitszeit.<br />
Infolge <strong>der</strong> kollektivvertraglich vere<strong>in</strong>barten Normalarbeitszeit von 37,5 Stunden<br />
macht das Mehrarbeitsstundenkont<strong>in</strong>gent bei e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer <strong>in</strong> Vollzeit daher<br />
2,5 Stunden pro Woche aus.<br />
Mehrarbeit ist auf das Überstundenkont<strong>in</strong>gent nicht anzurechnen. Das gilt auch im<br />
Fall <strong>der</strong> Durchrechnung <strong>der</strong> Normalarbeitszeit gemäß § 19.<br />
(2) Der Arbeitnehmer ist <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> gesetzlichen Grenzen verpflichtet, vom Arbeitgeber<br />
angeordnete Mehrarbeit zu leisten.<br />
§ 23 Überstunden<br />
(1) Überstundenkont<strong>in</strong>gent: Unbeschadet des Überstundenkont<strong>in</strong>gentes von 5 Überstunden<br />
pro Woche plus 60 Überstunden pro Jahr (§ 7 Abs 1 AZG) s<strong>in</strong>d pro Woche<br />
10 weitere Überstunden zugelassen. Insgesamt s<strong>in</strong>d pro Woche aber nicht mehr als<br />
20 Überstunden erlaubt (§ 7 Abs 2 AZG).<br />
Das um 10 Überstunden pro Woche erweiterte Überstundenkont<strong>in</strong>gent gilt auch bei<br />
Lenkern (§ <strong>13</strong>b Abs 2 AZG).<br />
(2) Der Arbeitnehmer ist <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> gesetzlichen Grenzen verpflichtet, vom Arbeitgeber<br />
angeordnete Überstunden zu leisten, wenn berücksichtigungswürdige Interessen<br />
des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen.<br />
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