Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG
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§ 19 Durchrechnung <strong>der</strong> Normalarbeitszeit<br />
(1) Die Normalarbeitszeit kann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraumes von bis zu <strong>13</strong> Wochen so<br />
verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 37,5 Stunden nicht überschreitet<br />
(§ 4 Abs 6 Arbeitszeitgesetz AZG). Das gilt auch im Fall <strong>der</strong> Schichtarbeit.<br />
(2) Normalarbeitszeitgrenzen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes:<br />
Wöchentliche Normalarbeitszeit: Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelwoche<br />
42,5 Stunden, im Fall <strong>der</strong> Schichtarbeit 50 Stunden, <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em<br />
12-Stunden Schichtsystem 56 Stunden, nicht überschreiten.<br />
Tägliche Normalarbeitszeit: Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.<br />
Im Fahrdienst <strong>der</strong> WIENER LINIEN werden 9,5 Stunden zugelassen. Generell<br />
kann e<strong>in</strong>e Ausdehnung auf bis zu zehn Stunden durch Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />
vorgenommen werden (§ 4 Abs 1 iVm § 1a AZG).<br />
Tägliche Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit: Im Fall durchlaufen<strong>der</strong> Schichtarbeit<br />
kann die tägliche Normalarbeitszeit <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em Schichtwechsel bis zu<br />
12 Stunden betragen. Durch Betriebsvere<strong>in</strong>barung kann im Fall durchlaufen<strong>der</strong><br />
Schichtarbeit die tägliche Normalarbeitszeit auch am Wochenende bis auf 12 Stunden<br />
ausgedehnt werden. Unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass durch e<strong>in</strong>en Arbeitsmediz<strong>in</strong>er<br />
die arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Unbedenklichkeit festgestellt wird, kann diese Ausdehnung<br />
auch an an<strong>der</strong>en Wochentagen erfolgen (§ 4a Abs 4 AZG).<br />
(3) Zeitguthaben und Zeitschulden am Ende des Durchrechnungszeitraumes:<br />
E<strong>in</strong>e Übertragung von den am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehenden<br />
Gutstunden und M<strong>in</strong>usstunden <strong>in</strong> den nächsten Durchrechnungszeitraum wird unbegrenzt<br />
zugelassen (§ 4 Abs 8 AZG).<br />
E<strong>in</strong>e zweimalige Übertragung (<strong>in</strong> den übernächsten Durchrechnungszeitraum) <strong>der</strong>selben<br />
Gut- bzw. M<strong>in</strong>usstunden ist nicht zugelassen.<br />
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende, nicht übertragbare Gutstunden<br />
s<strong>in</strong>d zu bezahlen. Sofern durch solche Gutstunden <strong>in</strong>nerhalb des Durchrechnungszeitraumes<br />
e<strong>in</strong>e wöchentliche Normalarbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden<br />
überschritten wird, gebührt h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Gutstunden, die die durchschnittlich<br />
40 Stunden überschreiten, e<strong>in</strong> Zuschlag von 50 %. Dabei ist auf e<strong>in</strong>e halbe Stunde<br />
aufzurunden; diese Rundungsregel gilt auch für am Kalen<strong>der</strong>monatsende bereits<br />
abzurechnende Überstunden. Kam <strong>der</strong> Zeitausgleich aus e<strong>in</strong>em vom Arbeitnehmer<br />
verschuldeten Umstand nicht zustande, gebührt ke<strong>in</strong> Zuschlag.<br />
Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende, nicht übertragbare M<strong>in</strong>usstunden<br />
s<strong>in</strong>d nur dann zurückzuzahlen, wenn <strong>der</strong>en Abbau aus e<strong>in</strong>em vom Arbeitnehmer<br />
verschuldeten Umstand nicht zustande kam.<br />
(4) Zeitguthaben und Zeitschulden am Ende des Arbeitsvertrages:<br />
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