Kollektivvertrag der Wiener Stadtwerke in der Fassung der 13 ... - FSG
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III. Zusatzbestimmungen Autobuslenker,<br />
Straßenbahn - und U-Bahnfahrer <strong>der</strong> WIENER LINIEN<br />
§ 30 Geme<strong>in</strong>same Bestimmungen<br />
Arbeitszeit: Als Arbeitszeit gilt die Lenkzeit bzw. die Zeit des Führens e<strong>in</strong>es Schienenfahrzeuges,<br />
Zeiten an<strong>der</strong>er Arbeiten (z.B. Vorbereitungs- und Nacharbeiten) und<br />
Arbeitsbereitschaftszeiten (Stehzeiten, Wartezeiten, Umkehrzeiten). Die gesetzlich<br />
vorgeschriebene Ruhepause von 30 M<strong>in</strong>uten gilt nicht als Arbeitszeit.<br />
Die Arbeitszeitgrenzen bestimmen sich nach Punkt I.<br />
§ 31 Autobuslenker<br />
(1) Lenkzeit: Die tägliche Lenkzeit kann bis zu 8 Stunden, zweimal pro Woche bis zu<br />
9 Stunden, betragen (§ 14a Abs 1 AZG). Innerhalb e<strong>in</strong>er Woche darf die gesamte<br />
Lenkzeit 48 Stunden nicht überschreiten.<br />
(2) E<strong>in</strong>satzzeit: Als E<strong>in</strong>satzzeit gelten die Arbeitszeit, Ruhepause und an<strong>der</strong>e Arbeitszeitunterbrechungen.<br />
Die tägliche E<strong>in</strong>satzzeit darf 14 Stunden nicht überschreiten.<br />
(3) Lenkpause: Die Lenkpause von m<strong>in</strong>destens 45 M<strong>in</strong>uten kann durch mehrere<br />
Lenkpausen von m<strong>in</strong>destens 15 M<strong>in</strong>uten, die <strong>in</strong> die Lenkzeit o<strong>der</strong> unmittelbar nach<br />
dieser so e<strong>in</strong>zufügen s<strong>in</strong>d, dass bei Beg<strong>in</strong>n des letzten Teiles <strong>der</strong> Lenkpause die<br />
Lenkzeit von viere<strong>in</strong>halb Stunden noch nicht überschritten ist, ersetzt werden (§ 15<br />
Abs 3 AZG).<br />
Im L<strong>in</strong>ienverkehr mit e<strong>in</strong>er L<strong>in</strong>ienstrecke von nicht mehr als 50 km ist die 45 m<strong>in</strong>ütige<br />
Lenkpause durch e<strong>in</strong>e Lenkpause von m<strong>in</strong>destens 30 M<strong>in</strong>uten nach e<strong>in</strong>er ununterbrochenen<br />
Lenkzeit von höchstens viere<strong>in</strong>halb Stunden zu ersetzen (§ 15 Abs 4<br />
AZG).<br />
(3a) Ruhepause: Die Ruhepause kann neben den gesetzlichen Teilungsmöglichkeiten<br />
auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Teil von m<strong>in</strong>destens 20 M<strong>in</strong>uten und e<strong>in</strong>en bzw mehrere Teile von<br />
m<strong>in</strong>destens 10 M<strong>in</strong>uten geteilt werden (§ <strong>13</strong>c Abs 3 AZG). Die Teilung, die Dauer<br />
und Lage <strong>der</strong> Pausen s<strong>in</strong>d aufgrund <strong>der</strong> jeweiligen Betriebserfor<strong>der</strong>nisse mit dem<br />
Betriebsrat festzulegen.<br />
(4) Tägliche Ruhezeit: Die tägliche Ruhezeit kann zweimal pro Woche auf bis zu<br />
9 Stunden verkürzt werden, wenn e<strong>in</strong> Ausgleich bis zum Ende <strong>der</strong> folgenden Woche<br />
erfolgt. Diese als Ausgleich zustehende Ruhezeit ist zusammen mit e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en<br />
m<strong>in</strong>destens achtstündigen Ruhezeit zu geben (§ 15a Abs 3 AZG).<br />
Die tägliche Ruhezeit kann <strong>in</strong> zwei Teile geteilt werden, wenn e<strong>in</strong> Teil m<strong>in</strong>destens 8<br />
Stunden, <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Teil m<strong>in</strong>destens 1 Stunde und die tägliche Ruhezeit <strong>in</strong>sgesamt<br />
12 Stunden ausmacht (§ 15a Abs 3 AZG). Innerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraumes von 2 Wochen<br />
s<strong>in</strong>d maximal 8 solcher Unterbrecherdienste zugelassen.<br />
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