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Strukturierte Produkte im Kontext der Gesamtbanksteuerung

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Der Inhalt des Abschnitts zu Risikosteuerungs- und -controllingprozessen (AT 4.3.2)<br />

sind mehrere Anfor<strong>der</strong>ungen an ein Institut. Zum einen werden Prozesse zur Identifizierung,<br />

Beurteilung, Steuerung, Überwachung sowie Kommunikation <strong>der</strong> wesentlichen<br />

Risiken gefor<strong>der</strong>t. Diese Prozesse sollten in das System <strong>der</strong> <strong>Gesamtbanksteuerung</strong><br />

eingebunden werden. 60 Gewährleisten sollen diese Prozesse u. a. eine Früherkennung<br />

von Risiken sowie eine vollständige Erfassung und Darstellung dieser, als<br />

auch die Berücksichtigung von Wechselwirkungen. Zum an<strong>der</strong>en sollen regelmäßige<br />

Szenariobetrachtungen <strong>der</strong> Risiken durchgeführt werden. Der AT 4.3.2 schließt mit<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen einer Risikoberichterstattung an die Geschäftsleitung ab und verweist<br />

auf betreffende geregelte Einzelheiten <strong>im</strong> BTR 1-4. 61<br />

Inhalt des BTR sind beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an die Risikosteuerungs- und<br />

-controllingprozesse bzgl. <strong>der</strong> vier Risikokategorien, die da sind<br />

Adressausfallrisiken (BTR 1)<br />

Marktpreisrisiken (BTR 2)<br />

Liquiditätsrisiken (BTR 3)<br />

Operationelle Risiken (BTR 4)<br />

Adressausfallrisiken (BTR 1)<br />

Dieses Teilmodul beginnt mit <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung, dass es einem Institut ggf. unter Risikotragfähigkeitsgesichtspunkten<br />

möglich sein muss, die Adressausfallrisiken begrenzen<br />

zu können. Eine weitere Anfor<strong>der</strong>ung betrifft die Kreditvergabe. Diese besagt,<br />

dass kein Kredit ohne L<strong>im</strong>it (Kreditnehmerl<strong>im</strong>it, Kreditnehmereinheitenl<strong>im</strong>it) vergeben<br />

werden darf. Tz. 3 schreibt mehrere Punkte zum Handelsgeschäft vor, u. a. dass diese<br />

nur getätigt werden dürfen, wenn für die Vertragspartner Kontrahentenl<strong>im</strong>ite eingeräumt<br />

wurden. Für Börsen- und Kassageschäfte gilt dieses Kontrahentenl<strong>im</strong>it<br />

nicht, wenn <strong>der</strong> Gegenwert angeschafft wurde o<strong>der</strong> wird bzw. bei denen entsprechende<br />

Deckung gegeben ist. 62 Die Tz. 4 schreibt bei Handelsgeschäften zusätzlich<br />

ein Emittentenl<strong>im</strong>it vor und geht diesbezüglich auf weitere Einzelheiten ein. Zudem<br />

wird ein Verzicht von <strong>der</strong> L<strong>im</strong>itierung <strong>der</strong> Adressausfallrisiken zugesagt, sollten Kurs-<br />

60 „sollte“ erweist sich hier als Empfehlung <strong>der</strong> BaFin, vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(2007c), S. 11<br />

61 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2007a)<br />

62 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2007c), S. 40

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