Unter dem Wappen der Fidel - Verlag Karl Alber
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und damit an den Stauferkaiser Friedrich I. Barbarossa zurück. 14 Dieser verlieh sie<br />
nur wenige Monate später auf <strong>dem</strong> Säckinger Hoftag von März 1173 an den Grafen<br />
Albrecht III. von Habsburg. Nach Auskunft des zeitgenössischen Chronisten Otto<br />
von St. Blasien hatte Albrecht die Vogtei zusammen mit <strong>der</strong> Grafschaft im Thurgau<br />
(tatsächlich Teile des westlichen Zürichgaus) und Gütern in Bie<strong>der</strong>thal bei Basel als<br />
Ausgleich für seinen Verzicht auf das Erbe seines Schwiegervaters Graf Rudolf von<br />
Pfullendorf erhalten. 15 Was Otto nicht aufzählt, jedoch ebenfalls zu den an Habsburg<br />
übergebenen Rechten gehörte, war die Grafschaft im Frickgau, die möglicherweise<br />
mit <strong>der</strong> Säckinger Kastvogtei in einer engen Beziehung stand o<strong>der</strong> gar mit ihr verknüpft<br />
war. 16 Die Habsburger treten allerdings nach 1173 über 30 Jahre lang nicht<br />
als Kastvögte in Erscheinung. Erstmals ist in dieser Stellung Albrechts Sohn Rudolf<br />
II. 1207 belegt. 17 Daneben sicherten sich die Habsburger im ersten Drittel des<br />
13. Jahrhun<strong>der</strong>ts auf unbekanntem Weg auch die Grafschaftsrechte im Aargau. 18<br />
Vom Kastvogt zu unterscheiden sind die Bezirks- o<strong>der</strong> Ortsvögte. Während <strong>der</strong><br />
Kastvogt als Schutzherr eines Klosters und dessen zugehöriger Rechtssphäre insgesamt<br />
auftrat, beschirmte ein Bezirks-/Ortsvogt nur den klösterlichen Grundbesitz<br />
und die Leute eines Klosters in einem bestimmten Bereich o<strong>der</strong> in einem o<strong>der</strong> wenigen<br />
Orten bzw. Höfen. Meistens handelte es sich dabei um Besitzkomplexe, die als<br />
Streubesitz weiter entfernt vom Kloster lagen. Der Kastvogt hatte in diesen Bezirks-<br />
/Ortsvogteien keine Rechte am Klostergut o<strong>der</strong> den Klosterleuten, insbeson<strong>der</strong>e besaß<br />
er dort vielfach nicht die Frevelgerichtsbarkeit, allerdings hatte er im Bedarfsfall<br />
die Pflicht, die Rechte des Klosters gegenüber den lokalen Vögten zu verteidigen,<br />
falls diese versuchten, klösterliche Herrschaftsrechte an sich zu ziehen. Während die<br />
Habsburger nur für den Stiftsbesitz im oberen Wiesental, <strong>dem</strong> Hotzenwald und am<br />
Hochrhein neben <strong>der</strong> Kastvogtei auch die Frevelgerichtsbarkeit über die Eigenleute<br />
des Stifts und <strong>der</strong>en Besteuerung besaßen, waren es außerhalb dieser Gebiete Bezirks-<br />
bzw. Ortsvögte aus an<strong>der</strong>en Adelsfamilien, die diese Rechte wahrnahmen. Im<br />
14<br />
Vgl. KLÄUI, Aussterben, S. 56–60. Ein deutlicher Hinweis auf die Stellung Arnolds IV. von<br />
Baden als langjähriger Säckinger Kastvogt ist seine Erwähnung in einer Urkunde von 1207.<br />
Darin wird über die Rechte und Freiheiten des Stifts Säckingen entschieden, wie sie das Stift in<br />
<strong>der</strong> Zeit des Grafen Arnolf [= Arnold] von Baden genossen habe. Urk 1 (1207 Sep 4).<br />
15<br />
Vgl. BAERISWYL, Schriftquellen, S. 286, Nr. 12.<br />
16<br />
Vgl. dazu SCHNEIDER, Homberg, S. 53 f., 203 f. Ein Hinweis auf diese Verknüpfung liegt in<br />
einem Eintrag in <strong>dem</strong> um 1303/07 entstandenen Habsburger Urbar vor, wonach die Herzöge<br />
von Österreich die Hochgerichtsbarkeit über den stift-säckingischen Dinghof im aargauischen<br />
Stein aufgrund ihrer Stellung als Landgrafen im Frickgau ausgeübt haben sollen und nicht als<br />
Kastvögte, obwohl die bei allen an<strong>der</strong>en Dinghöfen übliche Verteilung <strong>der</strong> Strafgel<strong>der</strong> zwischen<br />
ihnen und <strong>dem</strong> Meier ebenso genannt wird. HabUrb I, S. 61, Z. 12–14: Dé herschaft hat<br />
ze Steine von <strong>der</strong> lantgrafschaft ze richtenne déb und vrefel, und wirt <strong>dem</strong> [von] Wielandingen<br />
als einem meiger <strong>der</strong> bGs zwen teil, <strong>der</strong> herschaft ein teil.<br />
17<br />
Urk 1 (1207 Sep 4). Eine Bestimmung in <strong>der</strong> Urkunde hält fest, dass wer auch immer von den<br />
Söhnen Rudolfs in <strong>der</strong> Vogtei nachfolge (in ea<strong>dem</strong> advocatia successerit), die beiden Burgen<br />
zu Laufenburg aus den Händen <strong>der</strong> Äbtissin (als Lehen) erhalten solle.<br />
18<br />
Erstmals sind die Habsburger um 1238/39 als Grafen im Aargau belegt. QW I/1, S. 182 ff.,<br />
Nr. 388 (zwischen 1238 Feb 17 und 1239 März 23). Vgl. auch MEYER, Studien II/III, S. 45–51.<br />
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