16.11.2013 Aufrufe

Unter dem Wappen der Fidel - Verlag Karl Alber

Unter dem Wappen der Fidel - Verlag Karl Alber

Unter dem Wappen der Fidel - Verlag Karl Alber

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

und damit an den Stauferkaiser Friedrich I. Barbarossa zurück. 14 Dieser verlieh sie<br />

nur wenige Monate später auf <strong>dem</strong> Säckinger Hoftag von März 1173 an den Grafen<br />

Albrecht III. von Habsburg. Nach Auskunft des zeitgenössischen Chronisten Otto<br />

von St. Blasien hatte Albrecht die Vogtei zusammen mit <strong>der</strong> Grafschaft im Thurgau<br />

(tatsächlich Teile des westlichen Zürichgaus) und Gütern in Bie<strong>der</strong>thal bei Basel als<br />

Ausgleich für seinen Verzicht auf das Erbe seines Schwiegervaters Graf Rudolf von<br />

Pfullendorf erhalten. 15 Was Otto nicht aufzählt, jedoch ebenfalls zu den an Habsburg<br />

übergebenen Rechten gehörte, war die Grafschaft im Frickgau, die möglicherweise<br />

mit <strong>der</strong> Säckinger Kastvogtei in einer engen Beziehung stand o<strong>der</strong> gar mit ihr verknüpft<br />

war. 16 Die Habsburger treten allerdings nach 1173 über 30 Jahre lang nicht<br />

als Kastvögte in Erscheinung. Erstmals ist in dieser Stellung Albrechts Sohn Rudolf<br />

II. 1207 belegt. 17 Daneben sicherten sich die Habsburger im ersten Drittel des<br />

13. Jahrhun<strong>der</strong>ts auf unbekanntem Weg auch die Grafschaftsrechte im Aargau. 18<br />

Vom Kastvogt zu unterscheiden sind die Bezirks- o<strong>der</strong> Ortsvögte. Während <strong>der</strong><br />

Kastvogt als Schutzherr eines Klosters und dessen zugehöriger Rechtssphäre insgesamt<br />

auftrat, beschirmte ein Bezirks-/Ortsvogt nur den klösterlichen Grundbesitz<br />

und die Leute eines Klosters in einem bestimmten Bereich o<strong>der</strong> in einem o<strong>der</strong> wenigen<br />

Orten bzw. Höfen. Meistens handelte es sich dabei um Besitzkomplexe, die als<br />

Streubesitz weiter entfernt vom Kloster lagen. Der Kastvogt hatte in diesen Bezirks-<br />

/Ortsvogteien keine Rechte am Klostergut o<strong>der</strong> den Klosterleuten, insbeson<strong>der</strong>e besaß<br />

er dort vielfach nicht die Frevelgerichtsbarkeit, allerdings hatte er im Bedarfsfall<br />

die Pflicht, die Rechte des Klosters gegenüber den lokalen Vögten zu verteidigen,<br />

falls diese versuchten, klösterliche Herrschaftsrechte an sich zu ziehen. Während die<br />

Habsburger nur für den Stiftsbesitz im oberen Wiesental, <strong>dem</strong> Hotzenwald und am<br />

Hochrhein neben <strong>der</strong> Kastvogtei auch die Frevelgerichtsbarkeit über die Eigenleute<br />

des Stifts und <strong>der</strong>en Besteuerung besaßen, waren es außerhalb dieser Gebiete Bezirks-<br />

bzw. Ortsvögte aus an<strong>der</strong>en Adelsfamilien, die diese Rechte wahrnahmen. Im<br />

14<br />

Vgl. KLÄUI, Aussterben, S. 56–60. Ein deutlicher Hinweis auf die Stellung Arnolds IV. von<br />

Baden als langjähriger Säckinger Kastvogt ist seine Erwähnung in einer Urkunde von 1207.<br />

Darin wird über die Rechte und Freiheiten des Stifts Säckingen entschieden, wie sie das Stift in<br />

<strong>der</strong> Zeit des Grafen Arnolf [= Arnold] von Baden genossen habe. Urk 1 (1207 Sep 4).<br />

15<br />

Vgl. BAERISWYL, Schriftquellen, S. 286, Nr. 12.<br />

16<br />

Vgl. dazu SCHNEIDER, Homberg, S. 53 f., 203 f. Ein Hinweis auf diese Verknüpfung liegt in<br />

einem Eintrag in <strong>dem</strong> um 1303/07 entstandenen Habsburger Urbar vor, wonach die Herzöge<br />

von Österreich die Hochgerichtsbarkeit über den stift-säckingischen Dinghof im aargauischen<br />

Stein aufgrund ihrer Stellung als Landgrafen im Frickgau ausgeübt haben sollen und nicht als<br />

Kastvögte, obwohl die bei allen an<strong>der</strong>en Dinghöfen übliche Verteilung <strong>der</strong> Strafgel<strong>der</strong> zwischen<br />

ihnen und <strong>dem</strong> Meier ebenso genannt wird. HabUrb I, S. 61, Z. 12–14: Dé herschaft hat<br />

ze Steine von <strong>der</strong> lantgrafschaft ze richtenne déb und vrefel, und wirt <strong>dem</strong> [von] Wielandingen<br />

als einem meiger <strong>der</strong> bGs zwen teil, <strong>der</strong> herschaft ein teil.<br />

17<br />

Urk 1 (1207 Sep 4). Eine Bestimmung in <strong>der</strong> Urkunde hält fest, dass wer auch immer von den<br />

Söhnen Rudolfs in <strong>der</strong> Vogtei nachfolge (in ea<strong>dem</strong> advocatia successerit), die beiden Burgen<br />

zu Laufenburg aus den Händen <strong>der</strong> Äbtissin (als Lehen) erhalten solle.<br />

18<br />

Erstmals sind die Habsburger um 1238/39 als Grafen im Aargau belegt. QW I/1, S. 182 ff.,<br />

Nr. 388 (zwischen 1238 Feb 17 und 1239 März 23). Vgl. auch MEYER, Studien II/III, S. 45–51.<br />

19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!