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Unter dem Wappen der Fidel - Verlag Karl Alber

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unteren und mittleren Wiesental und <strong>dem</strong> Markgräflerland waren dies etwa die Herren<br />

von Rötteln bzw. nach 1316 die Markgrafen von Hachberg. 19<br />

Ausgenommen von <strong>der</strong> 1173 an Albrecht III. übergebenen Kastvogtei war die<br />

<strong>dem</strong> Stift gehörige Talschaft Glarus, <strong>der</strong>en Vogtei <strong>der</strong> Kaiser seinem Sohn Otto,<br />

Pfalzgraf von Burgund, verlieh. Beide Belehnungen dürfen als Instrumente staufischer<br />

Stabilitätspolitik angesehen werden, die eine Absicherung <strong>der</strong> Macht im Süden<br />

des Reichs ermöglichte. 20 Die Vogtei Glarus ging nach <strong>dem</strong> Tod Ottos von Burgund<br />

im Jahr 1200 in unbekannte Hände über. Möglicherweise spielten die Grafen von<br />

Kyburg o<strong>der</strong> von Rapperswil, Kastvögte des Klosters Einsiedeln, eine Rolle. 21 Spätestens<br />

gegen Ende des 13. Jahrhun<strong>der</strong>ts erhielten die Herzöge von Österreich<br />

Zugriff auch auf diese Vogtei, möglicherweise in Zusammenhang mit <strong>dem</strong> Königtum<br />

Rudolfs I. von Habsburg und <strong>der</strong> daraus entstandenen Verfügungsgewalt über<br />

Reichslehen. Im Fall <strong>der</strong> Rapperswiler könnte etwa 1283 mit <strong>dem</strong> Tod des letzten<br />

Grafen Rudolf V. ein solcher Lehensheimfall eingetreten sein. 22 Im Jahr 1288 sicherten<br />

sich die Herzöge Albrecht I. und Rudolf II. auch den Zugriff auf das Meieramt<br />

über den auf die gesamte Talschaft ausgreifenden Dinghof Glarus, in<strong>dem</strong> sie<br />

sich nach <strong>dem</strong> Tod des letzten Inhabers Diethelm Meier von Windegg von <strong>der</strong> Äbtissin<br />

Anna damit belehnen ließen. Dieser Schritt dürfte erst nach <strong>dem</strong> Erwerb <strong>der</strong><br />

Vogtei begangen worden sein. Explizit als Inhaber <strong>der</strong> Vogtei werden die Herzöge<br />

allerdings erst im Habsburger Urbar zu Beginn des 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts genannt. 23<br />

2.1.2 Das Stift unter den habsburgischen Kastvögten in <strong>der</strong> ersten Hälfte<br />

des 13. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

Der Erhalt <strong>der</strong> Säckinger Kastvogtei 1173 war ein wichtiger Stützpfeiler zum Ausbau<br />

<strong>der</strong> habsburgischen Territorialherrschaft am Hochrhein und im Aargau. Durch<br />

die mit Hochgerichtsrechten verbundene Schutzherrschaft über den Säckinger<br />

Grundbesitz im Rhein- und Fricktal sowie <strong>dem</strong> südlichen Hotzenwald gelang es ih-<br />

19<br />

Vgl. hierzu SIMON, Grundherrschaft, S. 37 ff., 350 f.<br />

20<br />

Vgl. JEHLE / ENDERLE-JEHLE, Stift, S. 46 f.<br />

21<br />

Vgl. dazu SABLONIER, Herrschaftsbildung, S. 42 f., 50, Anm. 17 und 18.<br />

22<br />

Die Annahme <strong>der</strong> älteren Forschung, die Vogtei sei nach <strong>dem</strong> Tod Ottos in den Besitz <strong>der</strong> Grafen<br />

von Kyburg gelangt und von diesen 1264 auf <strong>dem</strong> Erbweg an den Grafen Rudolf IV. von<br />

Habsburg, den späteren König, gefallen, basiert auf einer wahrscheinlich gefälschten Urkunde.<br />

Vgl. dazu MEYER, Studien IV, S. 306 f. mit Anm. 78, 314 f. mit Anm. 94, 96; Zum Zeitpunkt<br />

des Vogteierwerbs erst in Rudolfs Königszeit vgl. bereits SCHULTE, Tschudi, S. 121.<br />

23<br />

Die Belehnung mit <strong>dem</strong> Meieramt war insofern ungewöhnlich, weil es zuvor ausschließlich<br />

von Ministerialen besetzt war. Die Belehnungsurkunde in: RsQS U 13 (1288 Apr 5). Vgl. zu<br />

diesem Vorgang auch unten S. 32 mit Anm. 67. Die Belegstellen im Habsburger Urbar (um<br />

1303/07): HabUrb 1, S. 498, Z. 1–3: Dis sint die gulte, recht und nétze, die die hertzogen von<br />

Osterrich, die kastvogte sint éber das gotzhus ze Schennis und meiger und v=gte ze Clarus,<br />

[…]; ähnlich S. 507, Z. 5; S. 509, Z. 2 f.: Dé vogtey ist aber lehen vom riche und das meygerambt<br />

vom gotzhus ze Seckingen.<br />

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