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staat Kalifornien, die „eine signifikant erhöhte Rate von Geburtskomplikationen bei<br />
Schwangeren mit arabischen Namen nach dem 11.September 2001“ zeigt (S. 77).<br />
• rechtliche Zugangsbarrieren insbesondere bei Menschen mit unsicherem sowie<br />
Personen ohne Aufenthaltsstatus:<br />
Bei AsylbewerberInnen und z.T. auch Personen mit einer Duldung ist die gesundheitliche<br />
Versorgung über das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt, was zur Folge hat,<br />
dass sie nicht krankenversichert sind, sondern im Krankheitsfall vom Sozialamt eine<br />
'Überweisung' zum Arzt erhalten. Das Asylbewerberleistungsgesetz schränkt die gesundheitliche<br />
Versorgung zudem deutlich ein, da es lediglich von der Behandlung akuter Erkrankungen<br />
und Schmerzzustände spricht (sowie der gesundheitlichen Versorgung in<br />
Schwangerschaft und Wochenbett, § 4). Die Autoren der Studie halten diese Regelung<br />
aus medizinischer Sicht für hoch problematisch, da die Unterscheidung zwischen akuten<br />
und nicht akuten Erkrankungen aufgrund des fließenden Übergangs medizinisch nicht<br />
haltbar sei (vgl. S.69). Als besonders problematisch wirkt sich hierbei aus, dass „die Entscheidung<br />
über eine Zulassung oder Verweigerung medizinischer Hilfsleistungen nicht<br />
von Ärzten getroffen [wird], sondern von medizinisch nicht kompetentem Personal der Sozialämter“<br />
(S. 69).<br />
Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus haben rechtlich zwar ebenso Zugang zu den<br />
oben genannten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, allerdings würde die<br />
Inanspruchnahme praktisch zur Folge haben, dass das zuständige Sozialamt der Ausländerbehörde<br />
den fehlenden rechtlichen Aufenthaltsstatus mitteilt (Übermittlungspflicht, § 87<br />
AufenthG), weshalb es in der Realität i.d.R. für diese Personengruppe kein gangbarer<br />
Weg ist. Die Folge sind ökonomische Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitssystem.<br />
Hinzu kommt ein weiteres ausländerrechtliches Hindernis: Auch wenn medizinisches Personal<br />
von der Mitteilungspflicht (gegenüber der Ausländerbehörde) ausgeschlossen ist,<br />
kann die medizinische Versorgung von PatientInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus nach<br />
§ 96 Aufenthaltsgesetz als strafbare Handlung im Sinne der „Beihilfe zum illegalen Aufenthalt“<br />
ausgelegt werden (vgl. S. 70). Die Übermittlungspflicht öffentlicher Stellen und die<br />
potenzielle Strafbarkeit medizinischer Hilfeleistungen „fördern Unsicherheit sowohl bei<br />
Patienten als auch bei den Leistungserbringern und stellen folglich ein erhebliches Hindernis<br />
für die medizinische Versorgung der betroffenen Personengruppe dar“ (S. 70).<br />
Wie bereits erwähnt, gehen diese Zugangshindernisse mit dem Risiko von „sowohl in medizinischer<br />
als auch ökonomischer Hinsicht außerordentlich besorgniserregend[en]“ Versorgungsmängeln<br />
für Menschen mit Migrationshintergrund einher (S. 67). Die Autoren nennen folgende<br />
Beispiele für die auf diese Personengruppe stärker auftretenden Versorgungsmängel:<br />
● Fehldiagnosen<br />
● Endlosdiagnostik<br />
● Drehtüreffekte<br />
● Polypragmasie („Anwendung einer Vielzahl unangemessener diagnostischer und therapeutischer<br />
Handlungen sowie die Verschreibung von Medikamenten ohne sachliche Rechtfertigung“,<br />
S. 67)<br />
● Verzögerung bei Diagnose und Therapie (z.B. von Krebserkrankungen, psychischen Störungen<br />
und bei der Geburtshilfe)<br />
● unzureichende zielgruppenspezifische Aufklärung z.B. bei chronisch Kranken hinsichtlich<br />
der Umstellung von Lebensgewohnheiten (z.B. Ernährungsstil) (vgl. S. 67 f.).<br />
Aus dieser Bestandsaufnahme ergeben sich insbesondere folgende gesellschaftspolitische Handlungsempfehlungen:<br />
● eine verantwortungs- und sinnvolle Verwendung des Schlüsselbegriffs „Migration“<br />
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