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staat Kalifornien, die „eine signifikant erhöhte Rate von Geburtskomplikationen bei<br />

Schwangeren mit arabischen Namen nach dem 11.September 2001“ zeigt (S. 77).<br />

• rechtliche Zugangsbarrieren insbesondere bei Menschen mit unsicherem sowie<br />

Personen ohne Aufenthaltsstatus:<br />

Bei AsylbewerberInnen und z.T. auch Personen mit einer Duldung ist die gesundheitliche<br />

Versorgung über das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt, was zur Folge hat,<br />

dass sie nicht krankenversichert sind, sondern im Krankheitsfall vom Sozialamt eine<br />

'Überweisung' zum Arzt erhalten. Das Asylbewerberleistungsgesetz schränkt die gesundheitliche<br />

Versorgung zudem deutlich ein, da es lediglich von der Behandlung akuter Erkrankungen<br />

und Schmerzzustände spricht (sowie der gesundheitlichen Versorgung in<br />

Schwangerschaft und Wochenbett, § 4). Die Autoren der Studie halten diese Regelung<br />

aus medizinischer Sicht für hoch problematisch, da die Unterscheidung zwischen akuten<br />

und nicht akuten Erkrankungen aufgrund des fließenden Übergangs medizinisch nicht<br />

haltbar sei (vgl. S.69). Als besonders problematisch wirkt sich hierbei aus, dass „die Entscheidung<br />

über eine Zulassung oder Verweigerung medizinischer Hilfsleistungen nicht<br />

von Ärzten getroffen [wird], sondern von medizinisch nicht kompetentem Personal der Sozialämter“<br />

(S. 69).<br />

Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus haben rechtlich zwar ebenso Zugang zu den<br />

oben genannten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, allerdings würde die<br />

Inanspruchnahme praktisch zur Folge haben, dass das zuständige Sozialamt der Ausländerbehörde<br />

den fehlenden rechtlichen Aufenthaltsstatus mitteilt (Übermittlungspflicht, § 87<br />

AufenthG), weshalb es in der Realität i.d.R. für diese Personengruppe kein gangbarer<br />

Weg ist. Die Folge sind ökonomische Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitssystem.<br />

Hinzu kommt ein weiteres ausländerrechtliches Hindernis: Auch wenn medizinisches Personal<br />

von der Mitteilungspflicht (gegenüber der Ausländerbehörde) ausgeschlossen ist,<br />

kann die medizinische Versorgung von PatientInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus nach<br />

§ 96 Aufenthaltsgesetz als strafbare Handlung im Sinne der „Beihilfe zum illegalen Aufenthalt“<br />

ausgelegt werden (vgl. S. 70). Die Übermittlungspflicht öffentlicher Stellen und die<br />

potenzielle Strafbarkeit medizinischer Hilfeleistungen „fördern Unsicherheit sowohl bei<br />

Patienten als auch bei den Leistungserbringern und stellen folglich ein erhebliches Hindernis<br />

für die medizinische Versorgung der betroffenen Personengruppe dar“ (S. 70).<br />

Wie bereits erwähnt, gehen diese Zugangshindernisse mit dem Risiko von „sowohl in medizinischer<br />

als auch ökonomischer Hinsicht außerordentlich besorgniserregend[en]“ Versorgungsmängeln<br />

für Menschen mit Migrationshintergrund einher (S. 67). Die Autoren nennen folgende<br />

Beispiele für die auf diese Personengruppe stärker auftretenden Versorgungsmängel:<br />

● Fehldiagnosen<br />

● Endlosdiagnostik<br />

● Drehtüreffekte<br />

● Polypragmasie („Anwendung einer Vielzahl unangemessener diagnostischer und therapeutischer<br />

Handlungen sowie die Verschreibung von Medikamenten ohne sachliche Rechtfertigung“,<br />

S. 67)<br />

● Verzögerung bei Diagnose und Therapie (z.B. von Krebserkrankungen, psychischen Störungen<br />

und bei der Geburtshilfe)<br />

● unzureichende zielgruppenspezifische Aufklärung z.B. bei chronisch Kranken hinsichtlich<br />

der Umstellung von Lebensgewohnheiten (z.B. Ernährungsstil) (vgl. S. 67 f.).<br />

Aus dieser Bestandsaufnahme ergeben sich insbesondere folgende gesellschaftspolitische Handlungsempfehlungen:<br />

● eine verantwortungs- und sinnvolle Verwendung des Schlüsselbegriffs „Migration“<br />

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