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Gewaltfreie KommuniKation - Bundesverband Mediation eV

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34 <strong>Mediation</strong> in Europa<br />

Abschnitt 16 – Pflichten des <strong>Mediation</strong>sbüros<br />

im Hinblick auf das Verfahren<br />

Nimmt ein <strong>Mediation</strong>sbüro einen <strong>Mediation</strong>sfall<br />

an, muss es:<br />

(1) MediatorInnen benennen, die aufgrund von<br />

Persönlichkeit und Erfahrung geeignet sind und<br />

nicht aufgrund der Vorschriften im Verfahrensgesetz<br />

(434/2003) an einer Tätigkeit gehindert sind;<br />

(2) diesen die Absprache mit den Beteiligten sowie<br />

die von den Ermittlungsbehörden , der Justiz<br />

und anderen Beteiligten erhaltenen Unterlagen,<br />

die für die Durchführung der <strong>Mediation</strong> erforderlich<br />

erscheinen, zur Verfügung stellen;<br />

(3) gewährleisten, dass DolmetscherIn oder anderweitige<br />

UnterstützerInnen verfügbar sind, sofern<br />

eine Partei der Sprache nicht hinreichend<br />

mächtig oder aufgrund anderer Umstände vielleicht<br />

nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu<br />

folgen und/oder sich angemessen einbringen<br />

und erklären kann; und<br />

(4) dass nach abgeschlossener <strong>Mediation</strong> die<br />

Ermittlungsbehörde oder der Anzeigenerstatter<br />

über das Ergebnis der <strong>Mediation</strong> – unter Beachtung<br />

der Verpflichtung der Verschwiegenheit –<br />

informiert werden.<br />

Abschnitt 17 – Pflichten der MediatorInnen<br />

MediatorInnen<br />

(1) arrangieren die <strong>Mediation</strong>ssitzungen mit den<br />

Parteien;<br />

(2) verhalten sich in der Vermittlung allparteilich;<br />

(3) unterstützen die Beteiligten dabei, angemessene<br />

und befriedende Lösungen zur Wiedergutmachung<br />

des beim Opfer eingetretenen psychischen<br />

und materiellen Schadens zu finden;<br />

(4) informieren die Parteien über die Rechtslage<br />

und andere Gestaltungsmöglichkeiten;<br />

(5) dokumentieren die von den Parteien gefundene<br />

Einigung und bestätigen mit ihrer Unterschrift<br />

die Richtigkeit und Vollständigkeit des<br />

Textes; und<br />

(6) verfassen nach Abschluss der <strong>Mediation</strong><br />

einen Bericht über den Vermittlungsprozess.<br />

Abschnitt 18 – Die <strong>Mediation</strong>ssitzungen<br />

(1) <strong>Mediation</strong>ssitzungen finden vertraulich (d. h.<br />

unter Ausschluss der Öffentlichkeit) statt. Die Parteien<br />

müssen am Vermittlungsprozess persönlich<br />

teilnehmen. Die Parteien dürfen sich durch eine<br />

Person ihres Vertrauens begleiten lassen, sofern<br />

dadurch der <strong>Mediation</strong>sprozess in seinem Fortschritt<br />

nicht gefährdet wird.<br />

(3) Die MediatorInnen können im Einverständnis<br />

der anderen Beteiligten auch Einzelgespräche<br />

mit nur einer Partei führen.<br />

Abschnitt 19 – Unterbrechung der <strong>Mediation</strong><br />

(1) Das <strong>Mediation</strong>sbüro muss die <strong>Mediation</strong> unverzüglich<br />

unterbrechen, sobald eine Konfliktpartei<br />

das Einverständnis mit der Durchführung der<br />

<strong>Mediation</strong> widerruft oder Anlass für die Annahme<br />

besteht, dass eine Partei nicht freiwillig an der<br />

<strong>Mediation</strong> teilnimmt. Die <strong>Mediation</strong> muss auch<br />

dann unterbrochen werden, wenn Anlass für die<br />

Annahme besteht, dass eine Konfliktpartei dem<br />

Geschehen in der <strong>Mediation</strong> nicht folgen kann<br />

oder die Konfliktbearbeitung den Interessen einer<br />

minderjährigen Konfliktpartei eindeutig zuwider<br />

läuft.<br />

Abschnitt 21 – Zeugnisverweigerungsrecht<br />

(1) MediatorInnen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht<br />

zu, es sei denn, schwerwiegende<br />

Gründe erfordern dessen Aussage.<br />

Gesetz über die gerichtsverbundene <strong>Mediation</strong><br />

Kapitel 2 – Verfahren<br />

Abschnitt 4 – Beginn der gerichtsverbundenen<br />

<strong>Mediation</strong><br />

(1) In einem vor Gericht noch nicht rechtshängigen<br />

Streit kann die gerichtsverbundene <strong>Mediation</strong><br />

durch eine Partei oder beide Parteien in Gang gesetzt<br />

werden. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden<br />

und den Streitgegenstand beschreiben. Außerdem<br />

sollen Gründe dargelegt werden, warum<br />

die Angelegenheit einer <strong>Mediation</strong> zugänglich ist.<br />

Der Antrag soll die Parteien benennen, einschließlich<br />

der Anschriften und – soweit zumutbar – die<br />

Vorschriften für den Antrag gem. Kapitel 5, Abschnitt<br />

2 (2) des Gerichtsverfahrensgesetzes.<br />

(2) In einem vor Gericht rechtshängigen Verfahren<br />

kann <strong>Mediation</strong> auf Antrag einer oder beider<br />

Parteien begonnen werden. Der Antrag kann<br />

formlos gestellt werden und muss gestellt sein,<br />

bevor die Vorbereitung des Verfahrens beendet<br />

worden ist.<br />

(3) Der Beginn einer <strong>Mediation</strong> erfordert die Zustimmung<br />

aller Parteien. Ein <strong>Mediation</strong>santrag, der<br />

nicht übereinstimmend von allen Parteien gestellt<br />

wurde, soll den übrigen Beteiligten in einer geeignete<br />

Art und Weise vorgelegt werden mit Gelegenheit,<br />

zum Antrag Stellung zu nehmen. Die Anhörung<br />

kann mündlich oder schriftlich erfolgen.<br />

(4) Das Gericht soll über den Beginn einer <strong>Mediation</strong><br />

entscheiden.<br />

Abschnitt 5 – Mediator und Unterstützung<br />

(Co-<strong>Mediation</strong>)<br />

(1) Es wird ein Mediator für die Angelegenheit<br />

bestimmt. Der Mediator soll Richter im Gericht<br />

Spektrum der <strong>Mediation</strong> 28/2007 – Fachzeitschrift des <strong>Bundesverband</strong>es <strong>Mediation</strong> e. V.

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