Strafgesetzbuch(StGB)
Strafgesetzbuch(StGB)
Strafgesetzbuch(StGB)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -<br />
www.juris.de<br />
(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder<br />
Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit<br />
zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen<br />
Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />
bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.<br />
§ 283d Schuldnerbegünstigung<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1.in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder<br />
2.nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur<br />
Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines<br />
anderen<br />
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen<br />
Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer<br />
ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar<br />
macht.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis<br />
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />
1.aus Gewinnsucht handelt oder<br />
2.wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten<br />
Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.<br />
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder<br />
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels<br />
Masse abgewiesen worden ist.<br />
Fünfundzwanzigster Abschnitt<br />
Strafbarer Eigennutz<br />
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels<br />
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält<br />
oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren<br />
oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen<br />
Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.<br />
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1<br />
1.gewerbsmäßig oder<br />
2.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten<br />
verbunden hat,<br />
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel<br />
- 128 -