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Strafgesetzbuch(StGB)

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(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder<br />

Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit<br />

zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen<br />

Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.<br />

§ 283d Schuldnerbegünstigung<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1.in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder<br />

2.nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur<br />

Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines<br />

anderen<br />

Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen<br />

Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer<br />

ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar<br />

macht.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis<br />

zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />

1.aus Gewinnsucht handelt oder<br />

2.wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten<br />

Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.<br />

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder<br />

über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels<br />

Masse abgewiesen worden ist.<br />

Fünfundzwanzigster Abschnitt<br />

Strafbarer Eigennutz<br />

§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels<br />

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält<br />

oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen<br />

Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.<br />

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1<br />

1.gewerbsmäßig oder<br />

2.als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten<br />

verbunden hat,<br />

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel<br />

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