Strafgesetzbuch(StGB)
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bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt<br />
entsprechend.<br />
Gemeinsame Vorschriften<br />
§ 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes<br />
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar<br />
oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c<br />
bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht<br />
den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.<br />
§ 76a Selbständige Anordnung<br />
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt<br />
oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes<br />
oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn<br />
die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im<br />
übrigen vorliegen.<br />
(2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist Absatz 1<br />
auch dann anzuwenden, wenn<br />
1.die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder<br />
2.sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das<br />
Gesetz nichts anderes bestimmt.<br />
Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag,<br />
Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das<br />
Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der<br />
Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt.<br />
Vierter Abschnitt<br />
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen<br />
§ 77 Antragsberechtigte<br />
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes<br />
bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.<br />
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz<br />
bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte<br />
weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie<br />
vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und,<br />
wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die<br />
Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft<br />
erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht<br />
nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.<br />
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so<br />
können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem<br />
die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.<br />
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.<br />
§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten<br />
(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders<br />
Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und<br />
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