17.11.2013 Aufrufe

Strafgesetzbuch(StGB)

Strafgesetzbuch(StGB)

Strafgesetzbuch(StGB)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -<br />

www.juris.de<br />

bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt<br />

entsprechend.<br />

Gemeinsame Vorschriften<br />

§ 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes<br />

Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar<br />

oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c<br />

bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht<br />

den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.<br />

§ 76a Selbständige Anordnung<br />

(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt<br />

oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes<br />

oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn<br />

die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im<br />

übrigen vorliegen.<br />

(2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist Absatz 1<br />

auch dann anzuwenden, wenn<br />

1.die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder<br />

2.sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das<br />

Gesetz nichts anderes bestimmt.<br />

Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag,<br />

Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.<br />

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das<br />

Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der<br />

Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt.<br />

Vierter Abschnitt<br />

Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen<br />

§ 77 Antragsberechtigte<br />

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.<br />

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz<br />

bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte<br />

weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie<br />

vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und,<br />

wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die<br />

Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft<br />

erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht<br />

nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.<br />

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so<br />

können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem<br />

die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.<br />

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.<br />

§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten<br />

(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und<br />

- 49 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!