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Strafgesetzbuch(StGB)

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(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in<br />

§ 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches<br />

Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine<br />

Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der<br />

Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltund<br />

Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die<br />

Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der<br />

Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.<br />

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst<br />

besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines<br />

Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des<br />

Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige<br />

Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des<br />

Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt<br />

für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften<br />

des öffentlichen Rechts.<br />

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder<br />

eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so<br />

wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.<br />

§§ 195 bis 198 (weggefallen)<br />

-<br />

§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen<br />

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide<br />

Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.<br />

§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung<br />

(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)<br />

begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder<br />

eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der<br />

Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.<br />

(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung<br />

durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die<br />

Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich,<br />

in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die<br />

Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.<br />

Fünfzehnter Abschnitt<br />

Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs<br />

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

unbefugt<br />

1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder<br />

2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt<br />

1.das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen<br />

mit einem Abhörgerät abhört oder<br />

2.das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte<br />

nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen<br />

Inhalt nach öffentlich mitteilt.<br />

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