Strafgesetzbuch(StGB)
Strafgesetzbuch(StGB)
Strafgesetzbuch(StGB)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -<br />
www.juris.de<br />
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden<br />
Weltanschauungsvereinigung gleich.<br />
§ 167a Störung einer Bestattungsfeier<br />
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 168 Störung der Totenruhe<br />
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers<br />
eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche<br />
eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder<br />
öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden<br />
Unfug verübt.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
Zwölfter Abschnitt<br />
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die<br />
Familie<br />
§ 169 Personenstandsfälschung<br />
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer<br />
zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands<br />
zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht<br />
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des<br />
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in<br />
verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
Fußnote<br />
§ 170 Abs. 1 (früher § 170b Abs. 1): Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1979 I 410 -<br />
1 BvL 25/77 -<br />
§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht<br />
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn<br />
Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in<br />
seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden,<br />
einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
§ 172 Doppelehe<br />
Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine<br />
Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
- 85 -