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Strafgesetzbuch(StGB)

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§ 330c Einziehung<br />

Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3,<br />

dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können<br />

1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder<br />

Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2.Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,<br />

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.<br />

§ 330d Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieses Abschnitts ist<br />

1.ein Gewässer:<br />

ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;<br />

2.eine kerntechnische Anlage:<br />

eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung<br />

von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;<br />

3.ein gefährliches Gut:<br />

ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer<br />

darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die<br />

internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;<br />

4.eine verwaltungsrechtliche Pflicht:<br />

eine Pflicht, die sich aus<br />

a)einer Rechtsvorschrift,<br />

b)einer gerichtlichen Entscheidung,<br />

c)einem vollziehbaren Verwaltungsakt,<br />

d)einer vollziehbaren Auflage oder<br />

e)einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt<br />

hätte auferlegt werden können,<br />

ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt,<br />

insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden,<br />

dient;<br />

5.ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:<br />

auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten<br />

oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung,<br />

Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.<br />

Dreißigster Abschnitt<br />

Straftaten im Amt<br />

§ 331 Vorteilsannahme<br />

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,<br />

der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich<br />

versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten<br />

als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine<br />

richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm<br />

geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde<br />

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