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Strafgesetzbuch(StGB)

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Achter Abschnitt<br />

Geld- und Wertzeichenfälschung<br />

§ 146 Geldfälschung<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer<br />

1.Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein<br />

solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht,<br />

daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,<br />

2.falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder<br />

3.falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht,<br />

verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.<br />

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur<br />

fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.<br />

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />

bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von<br />

einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />

§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld<br />

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 148 Wertzeichenfälschung<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1.amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder<br />

in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen<br />

ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der<br />

Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,<br />

2.falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder<br />

3.falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.<br />

(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen<br />

beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen<br />

(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er<br />

1.Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder<br />

ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,<br />

2.Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die<br />

zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung<br />

besonders gesichert ist, oder<br />

3.Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,<br />

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen<br />

überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

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