Strafgesetzbuch(StGB)
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Achter Abschnitt<br />
Geld- und Wertzeichenfälschung<br />
§ 146 Geldfälschung<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer<br />
1.Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein<br />
solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht,<br />
daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,<br />
2.falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder<br />
3.falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht,<br />
verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.<br />
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur<br />
fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe<br />
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.<br />
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von<br />
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.<br />
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld<br />
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 148 Wertzeichenfälschung<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1.amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder<br />
in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen<br />
ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der<br />
Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,<br />
2.falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder<br />
3.falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.<br />
(2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen<br />
beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen<br />
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er<br />
1.Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder<br />
ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,<br />
2.Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die<br />
zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung<br />
besonders gesichert ist, oder<br />
3.Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung dienen,<br />
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen<br />
überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
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