17.11.2013 Aufrufe

Strafgesetzbuch(StGB)

Strafgesetzbuch(StGB)

Strafgesetzbuch(StGB)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -<br />

www.juris.de<br />

2.Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen,<br />

deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu beeinträchtigen,<br />

3.Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf<br />

hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu<br />

setzen oder zu untergraben.<br />

§ 92a Nebenfolgen<br />

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach<br />

diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die<br />

Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen<br />

Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).<br />

§ 92b Einziehung<br />

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können<br />

1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder<br />

Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<br />

2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,<br />

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit<br />

§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses<br />

(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem<br />

begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten<br />

werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.<br />

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter<br />

Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland<br />

gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine<br />

Staatsgeheimnisse.<br />

§ 94 Landesverrat<br />

(1) Wer ein Staatsgeheimnis<br />

1.einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder<br />

2.sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die<br />

Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,<br />

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr<br />

bestraft.<br />

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder<br />

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel<br />

vor, wenn der Täter<br />

1.eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen<br />

besonders verpflichtet, oder<br />

2.durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.<br />

§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen<br />

- 60 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!