Strafgesetzbuch(StGB)
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Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in<br />
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.<br />
§ 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst<br />
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des<br />
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für<br />
einen ihrer Mittelsmänner<br />
1.Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,<br />
2.einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum<br />
Gegenstand hat, oder<br />
3.für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt<br />
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />
oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften<br />
mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der<br />
Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte<br />
Tätigkeit.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden<br />
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem<br />
militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche<br />
Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die<br />
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder<br />
Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche<br />
Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und<br />
dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft<br />
der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />
bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen<br />
anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich<br />
oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit<br />
Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis<br />
der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.<br />
§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst<br />
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer<br />
militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem<br />
Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />
bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 109i Nebenfolgen<br />
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den<br />
§§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die<br />
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen<br />
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).<br />
§ 109k Einziehung<br />
Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können<br />
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