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Strafgesetzbuch(StGB)

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Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in<br />

anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.<br />

§ 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst<br />

(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für<br />

einen ihrer Mittelsmänner<br />

1.Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,<br />

2.einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum<br />

Gegenstand hat, oder<br />

3.für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt<br />

und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften<br />

mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der<br />

Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte<br />

Tätigkeit.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden<br />

(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem<br />

militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche<br />

Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder<br />

Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche<br />

Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und<br />

dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft<br />

der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen<br />

anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich<br />

oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis<br />

der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.<br />

§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst<br />

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer<br />

militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem<br />

Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten<br />

bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 109i Nebenfolgen<br />

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den<br />

§§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die<br />

Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen<br />

Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).<br />

§ 109k Einziehung<br />

Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können<br />

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