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Strafgesetzbuch(StGB)

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Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht<br />

berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der<br />

Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde<br />

liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.<br />

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen<br />

Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende<br />

oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall<br />

unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat<br />

ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.<br />

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf<br />

ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig<br />

ist.<br />

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe<br />

zur Bewährung aus, wenn<br />

1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,<br />

2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung<br />

gebietet und<br />

3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.<br />

§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.<br />

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede<br />

Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.<br />

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b<br />

bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein<br />

Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.<br />

§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als<br />

Gesamtstrafe<br />

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der<br />

Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die<br />

einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.<br />

§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung<br />

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56<br />

die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.<br />

(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren<br />

Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung<br />

ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich<br />

das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit,<br />

jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung<br />

ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.<br />

Fünfter Titel<br />

Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

Absehen von Strafe<br />

§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

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