Strafgesetzbuch(StGB)
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(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die<br />
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen<br />
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu<br />
stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).<br />
§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten<br />
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung<br />
ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im<br />
Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen<br />
diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder<br />
mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei<br />
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften<br />
(§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der<br />
Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.<br />
§ 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten<br />
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich<br />
gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines<br />
solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich<br />
angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer<br />
beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit<br />
Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung<br />
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik<br />
Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die<br />
Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen<br />
der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur<br />
Strafverfolgung erteilt.<br />
Vierter Abschnitt<br />
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und<br />
Abstimmungen<br />
§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen<br />
(1) Wer<br />
1.ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,<br />
2.die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder<br />
3.die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes<br />
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht<br />
oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis<br />
zu zehn Jahren bestraft.<br />
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />
fünf Jahren.<br />
§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines<br />
Verfassungsorgans<br />
(1) Wer<br />
1.den Bundespräsidenten oder<br />
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