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Strafgesetzbuch(StGB)

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(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die<br />

Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen<br />

Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu<br />

stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).<br />

§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten<br />

(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung<br />

ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im<br />

Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen<br />

diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder<br />

mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei<br />

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften<br />

(§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der<br />

Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.<br />

§ 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten<br />

(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich<br />

gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines<br />

solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich<br />

angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer<br />

beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung<br />

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik<br />

Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die<br />

Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen<br />

der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur<br />

Strafverfolgung erteilt.<br />

Vierter Abschnitt<br />

Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und<br />

Abstimmungen<br />

§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen<br />

(1) Wer<br />

1.ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,<br />

2.die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder<br />

3.die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes<br />

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht<br />

oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis<br />

zu zehn Jahren bestraft.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />

fünf Jahren.<br />

§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines<br />

Verfassungsorgans<br />

(1) Wer<br />

1.den Bundespräsidenten oder<br />

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