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Strafgesetzbuch(StGB)

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Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.<br />

§ 286 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung<br />

(1) In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist<br />

auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.<br />

(2) In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem<br />

Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder<br />

Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände<br />

eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.<br />

§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung<br />

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher<br />

oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen<br />

für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher<br />

Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren<br />

oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung<br />

(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung<br />

des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite<br />

schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

§ 289 Pfandkehr<br />

(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des<br />

Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der<br />

Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht<br />

wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen<br />

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt<br />

in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

§ 291 Wucher<br />

(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die<br />

erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem<br />

Dritten<br />

1.für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,<br />

2.für die Gewährung eines Kredits,<br />

3.für eine sonstige Leistung oder<br />

4.für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen<br />

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen<br />

Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als<br />

Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges<br />

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