Strafgesetzbuch(StGB)
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§ 79a Ruhen<br />
Die Verjährung ruht,<br />
1.solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt<br />
werden kann,<br />
2.solange dem Verurteilten<br />
a)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,<br />
b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder<br />
c)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung<br />
bewilligt ist,<br />
3.solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer<br />
Anstalt verwahrt wird.<br />
§ 79b Verlängerung<br />
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der<br />
Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist<br />
verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine<br />
Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.<br />
Besonderer Teil<br />
Erster Abschnitt<br />
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des<br />
demokratischen Rechtsstaates<br />
Erster Titel<br />
Friedensverrat<br />
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges<br />
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die<br />
Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr<br />
eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger<br />
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.<br />
§ 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg<br />
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder<br />
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird<br />
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
Zweiter Titel<br />
Hochverrat<br />
§ 81 Hochverrat gegen den Bund<br />
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />
1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder<br />
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