17.11.2013 Aufrufe

Strafgesetzbuch(StGB)

Strafgesetzbuch(StGB)

Strafgesetzbuch(StGB)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -<br />

www.juris.de<br />

§ 79a Ruhen<br />

Die Verjährung ruht,<br />

1.solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt<br />

werden kann,<br />

2.solange dem Verurteilten<br />

a)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,<br />

b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder<br />

c)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung<br />

bewilligt ist,<br />

3.solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer<br />

Anstalt verwahrt wird.<br />

§ 79b Verlängerung<br />

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der<br />

Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist<br />

verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine<br />

Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.<br />

Besonderer Teil<br />

Erster Abschnitt<br />

Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des<br />

demokratischen Rechtsstaates<br />

Erster Titel<br />

Friedensverrat<br />

§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges<br />

Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die<br />

Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr<br />

eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger<br />

Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.<br />

§ 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg<br />

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird<br />

mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

Zweiter Titel<br />

Hochverrat<br />

§ 81 Hochverrat gegen den Bund<br />

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt<br />

1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder<br />

- 54 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!