Strafgesetzbuch(StGB)
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(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig<br />
1.die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß<br />
andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung<br />
der Tat verhindert und<br />
2.die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind,<br />
vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort<br />
abliefert.<br />
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder<br />
sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle<br />
der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des<br />
Täters, dieses Ziel zu erreichen.<br />
§ 150 Erweiterter Verfall und Einziehung<br />
(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach §<br />
149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder<br />
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten<br />
verbunden hat.<br />
(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche<br />
Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten<br />
Fälschungsmittel eingezogen.<br />
§ 151 Wertpapiere<br />
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn<br />
sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:<br />
1.Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission<br />
sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme<br />
versprochen wird;<br />
2.Aktien;<br />
3.von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;<br />
4.Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis<br />
3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;<br />
5.Reiseschecks.<br />
§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets<br />
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden<br />
Währungsgebiets anzuwenden.<br />
§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln<br />
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,<br />
1.inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder<br />
verfälscht oder<br />
2.solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft,<br />
feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,<br />
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur<br />
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe<br />
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.<br />
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,<br />
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