17.11.2013 Aufrufe

Strafgesetzbuch(StGB)

Strafgesetzbuch(StGB)

Strafgesetzbuch(StGB)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -<br />

www.juris.de<br />

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig<br />

1.die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß<br />

andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung<br />

der Tat verhindert und<br />

2.die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind,<br />

vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort<br />

abliefert.<br />

(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder<br />

sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle<br />

der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des<br />

Täters, dieses Ziel zu erreichen.<br />

§ 150 Erweiterter Verfall und Einziehung<br />

(1) In den Fällen der §§ 146, 148 Abs. 1, der Vorbereitung einer Geldfälschung nach §<br />

149 Abs. 1, der §§ 152a und 152b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder<br />

als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten<br />

verbunden hat.<br />

(2) Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche<br />

Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten<br />

Fälschungsmittel eingezogen.<br />

§ 151 Wertpapiere<br />

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn<br />

sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:<br />

1.Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission<br />

sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme<br />

versprochen wird;<br />

2.Aktien;<br />

3.von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;<br />

4.Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis<br />

3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;<br />

5.Reiseschecks.<br />

§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets<br />

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden<br />

Währungsgebiets anzuwenden.<br />

§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln<br />

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,<br />

1.inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder<br />

verfälscht oder<br />

2.solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft,<br />

feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur<br />

fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.<br />

(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,<br />

- 81 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!