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Strafgesetzbuch(StGB)

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(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen<br />

Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines<br />

Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne<br />

Amtsträger zu sein.<br />

(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der<br />

Diensthandlung zugezogen sind.<br />

§§ 115 bis 119 (weggefallen)<br />

-<br />

§ 120 Gefangenenbefreiung<br />

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf<br />

behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />

§ 121 Gefangenenmeuterei<br />

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften<br />

1.einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung,<br />

Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,<br />

2.gewaltsam ausbrechen oder<br />

3.gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,<br />

werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />

(2) Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs<br />

Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel<br />

vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter<br />

1.eine Schußwaffe bei sich führt,<br />

2.eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder<br />

3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren<br />

Gesundheitsschädigung bringt.<br />

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung<br />

untergebracht ist.<br />

§ 122 (weggefallen)<br />

-<br />

Siebenter Abschnitt<br />

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung<br />

§ 123 Hausfriedensbruch<br />

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum<br />

eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder<br />

Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis<br />

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