Strafgesetzbuch(StGB)
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(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen<br />
Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines<br />
Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne<br />
Amtsträger zu sein.<br />
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der<br />
Diensthandlung zugezogen sind.<br />
§§ 115 bis 119 (weggefallen)<br />
-<br />
§ 120 Gefangenenbefreiung<br />
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders<br />
Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe<br />
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />
(3) Der Versuch ist strafbar.<br />
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf<br />
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.<br />
§ 121 Gefangenenmeuterei<br />
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften<br />
1.einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung,<br />
Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,<br />
2.gewaltsam ausbrechen oder<br />
3.gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,<br />
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.<br />
(2) Der Versuch ist strafbar.<br />
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs<br />
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel<br />
vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter<br />
1.eine Schußwaffe bei sich führt,<br />
2.eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder<br />
3.durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren<br />
Gesundheitsschädigung bringt.<br />
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung<br />
untergebracht ist.<br />
§ 122 (weggefallen)<br />
-<br />
Siebenter Abschnitt<br />
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung<br />
§ 123 Hausfriedensbruch<br />
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum<br />
eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder<br />
Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis<br />
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