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26 Arbeitsplatz<br />

Der Regierungsentwurf des neuen Dienstrechtsanpassungsgesetzes liegt dem Landtag vor<br />

Mehr Einsparungs- als Modernisierungswille?<br />

Bis zur endgültigen Entscheidung über den Gesetzentwurf im Landtag sind nun<br />

Zeiträume für Beratungen und damit auch für die gewerkschaftspolitsche Begleitung<br />

des Gesetzesvorhabens vorhanden. Es gilt das sog. Struck'sche Gesetz, womit<br />

der verstorbene SPD-Politiker Peter Struck die Bedeutung des Parlaments hervorhob:<br />

Kein Gesetz verlässt den Bundestag (Landtag) so, wie es eingebracht wurde<br />

– Regierung ist das eine, Parlament das andere. Wir erläutern das Verfahren und<br />

gehen auf Kritikpunkte ein, die die <strong>GEW</strong> eingebracht hat.<br />

Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten<br />

Lesung am 13. Dezember 2012 einstimmig<br />

an die zuständigen Ausschüsse zur Beratung<br />

überwiesen. Am 26. Februar wird eine gemeinsame<br />

öffentliche Anhörung im Landtag<br />

stattfinden, an der auch die <strong>GEW</strong> NRW,<br />

vertreten durch ihre Vorsitzende Dorothea<br />

Schäfer, teilnimmt. Die Abschlussberatung<br />

des Finanz- und Haushaltsausschusses soll<br />

am 21. März 2013 erfolgen. Danach findet<br />

die zweite Lesung im Landtag statt, die noch<br />

nicht terminiert ist.<br />

Wesentliche Kritikpunkte der <strong>GEW</strong><br />

1. Bei der neuen Besoldung der Leitungs- und<br />

Funktionsämter an Sekundar- und Gemeinschaftsschulen<br />

darf es keine Verschlechterungen<br />

gegenüber den Gesamtschulen<br />

geben. Die <strong>GEW</strong> tritt dafür ein, dass die<br />

SchulleiterInnen einer voll ausgebauten<br />

Sekundarschule der Besoldgungsgruppe A<br />

15 Z zugeordnet werden. AbteilungsleiterInnen<br />

an beiden Schulformen haben die<br />

gleichen Aufgaben wie die entsprechende<br />

Funktion an Gesamtschulen und müssen in<br />

A 14 eingruppiert werden.<br />

2. Bei der Umstellung der Besoldungstabelle<br />

von Altersstufen auf Erfahrungsstufen wird<br />

die verschlechternde Neujustierung der<br />

Tabelle kritisiert: Es darf keine Ungleichbehandlung<br />

wegen des Alters geben, die<br />

hierdurch zu den Altbeschäftigten vorgenommen<br />

wird.<br />

p us<br />

www.nds.gew-nrw.de<br />

DGB NRW: Hintergrundinfos<br />

zur Dienstrechtsreform<br />

<strong>GEW</strong> NRW: aktuelle Infos<br />

zur Dienstrechtsreform<br />

3. Die <strong>GEW</strong> spricht sich gegen die verschlechterte<br />

Anrechnung der Ausbildung im akademischen<br />

Bereich aus. Ausbildungszeiten<br />

an einer Hochschule sind künftig nicht<br />

mehr mit 1095 Tagen, sondern nur noch<br />

mit 855 Tagen für das Ruhegehalt anzurechnen.<br />

Diese Maßnahme bedeutet eine<br />

Kürzung der Versorgung um ca. 1,2 Prozent.<br />

4. Auch die Altersgrenze von 67,5 Jahren für<br />

Lehrkräfte ist nicht einsehbar und kann<br />

schon jetzt geändert werden. Die <strong>GEW</strong><br />

schlägt 64 Jahre vor.<br />

5. Der Gesetzentwurf sieht die Verlängerung<br />

der Regelungen zur Altersteilzeit befris-tet bis<br />

zum 31. Dezember 2015 vor und beinhaltet<br />

die Anhebung des Arbeitsumfangs von zur<br />

Zeit 60 auf 65 Prozent, die Reduzierung der<br />

Nettobesoldung von bisher 83 auf 80 Prozent<br />

und die Absenkung der Ruhegehaltsfähigkeit<br />

von bisher 90 auf 80 Prozent. Für die <strong>GEW</strong><br />

gibt es für diese Verschlechterungen keinen<br />

sachlichen Grund. Die <strong>GEW</strong> schätzt ein, dass<br />

die Kosten durch die Eigenleistungen der<br />

KollegInnen kompensiert werden.<br />

Was bedeutet die Besoldungänderung<br />

konkret?<br />

Mit dem Dienstrechtsreformgesetz kommt<br />

es beim Besoldungrecht zu einer Änderung<br />

bei den Grundgehaltstabellen mit den aufsteigenden<br />

Gehältern (z. B. Besoldungsordnung<br />

A). Die Dienstaltersstufen werden auf Erfahrungsstufen<br />

umgestellt.<br />

Alle neu eingestellten Lehrerinnen und<br />

Lehrer des höheren Dienstes (z. B. am Gymnasium,<br />

Berufskolleg) beginnen dann mit A13<br />

und der Erfahrungstufe 5, Lehrerinnen und<br />

Lehrer des gehoben Dienstes (z. B. an Grundschulen,<br />

Hauptschulen oder Realschulen) mit<br />

A12 Stufe 4. Die Verweildauer in den einzelnen<br />

Stufen ist nicht geändert worden. Alle<br />

Lehrerinnen und Lehrer des höheren Dienstes<br />

erreichen somit nach 24 Jahren die letzte Stufe<br />

12. Lehrerinnen und Lehrer des gehobenen<br />

Dienstes sind nach 26 Jahren in der letzten<br />

Erfahrungstufe.<br />

Auf den ersten Blick scheint dies keine gravierende<br />

Änderung zu sein. Doch der Schein<br />

trügt. Dies wird schnell deutlich, wenn man<br />

beispielhaft die Gehaltsentwicklung nach der<br />

alten Regelung mit der neuen von fiktiven<br />

Lehrpersonen vergleicht.<br />

Beispielrechnung<br />

Nehmen wir also eine Lehrperson, die<br />

zum 1. August 2013 an einem Gymnasium<br />

eingestellt werden soll. Da zu diesem Zeitpunkt<br />

sehr wahrscheinlich die Umstellung<br />

auf Erfahrungsstufen erfolgt ist, würde sie<br />

unabhängig von ihrem Alter nach A13 in die<br />

Erfahrungsstufe 5 eingruppiert werden und<br />

wahrscheinlich ein Grundgehalt von ca. 3.549<br />

Euro brutto erhalten.<br />

Nach der alten Regelung sähe dies etwas<br />

anders aus. Basierend auf dem Alter der<br />

Lehrperson würde zuerst das Besoldungsdienstalter<br />

nach §28 BBesG bestimmt werden<br />

und danach eine Eingruppierung erfolgen.<br />

Betrachtet man Lehrpersonen, die z. B. am<br />

22. Juli ihren Geburtstag haben und bei<br />

Einstellung 25, 30, 35 bzw. 40 Jahre alt<br />

sind, kommt man dann zu unterschiedlichen<br />

Dienstaltersstufen bzw. Grundgehältern.<br />

Auf das Einstiegsalter kommt es an<br />

35- bzw. 40-jährige BerufseinsteigerInnen<br />

würden nach der alten Regelung in die Dienstaltersstufe<br />

7 eingestuft und ein monatliches<br />

Grundgehalt von ca. 3.863 Euro bekommen.<br />

Gegenüber der Neuregelung liegt hier eine<br />

Schlechterstellung von ca. 314 Euro vor. Der<br />

Lebensverdienst würde sich um ca. 55.000<br />

Euro bzw. 71.000 Euro verringern.<br />

40-jährige BerufseinsteigerInnen müssten<br />

sich nach der Neuregelung auch gut überlegen,<br />

ob sie mit 63 einen Antrag auf zu Ruhesetzung<br />

stellen. Mit 63 ist noch nicht die letzte<br />

Erfahrungsstufe erreicht. Diese wird nach der<br />

Neuregelung erst nach 24 Jahren, also mit 64<br />

erreicht. Ein geringeres Grundgehalt bedeutet<br />

aber ein geringeres Ruhegehalt.

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