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26 Arbeitsplatz<br />
Der Regierungsentwurf des neuen Dienstrechtsanpassungsgesetzes liegt dem Landtag vor<br />
Mehr Einsparungs- als Modernisierungswille?<br />
Bis zur endgültigen Entscheidung über den Gesetzentwurf im Landtag sind nun<br />
Zeiträume für Beratungen und damit auch für die gewerkschaftspolitsche Begleitung<br />
des Gesetzesvorhabens vorhanden. Es gilt das sog. Struck'sche Gesetz, womit<br />
der verstorbene SPD-Politiker Peter Struck die Bedeutung des Parlaments hervorhob:<br />
Kein Gesetz verlässt den Bundestag (Landtag) so, wie es eingebracht wurde<br />
– Regierung ist das eine, Parlament das andere. Wir erläutern das Verfahren und<br />
gehen auf Kritikpunkte ein, die die <strong>GEW</strong> eingebracht hat.<br />
Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten<br />
Lesung am 13. Dezember 2012 einstimmig<br />
an die zuständigen Ausschüsse zur Beratung<br />
überwiesen. Am 26. Februar wird eine gemeinsame<br />
öffentliche Anhörung im Landtag<br />
stattfinden, an der auch die <strong>GEW</strong> NRW,<br />
vertreten durch ihre Vorsitzende Dorothea<br />
Schäfer, teilnimmt. Die Abschlussberatung<br />
des Finanz- und Haushaltsausschusses soll<br />
am 21. März 2013 erfolgen. Danach findet<br />
die zweite Lesung im Landtag statt, die noch<br />
nicht terminiert ist.<br />
Wesentliche Kritikpunkte der <strong>GEW</strong><br />
1. Bei der neuen Besoldung der Leitungs- und<br />
Funktionsämter an Sekundar- und Gemeinschaftsschulen<br />
darf es keine Verschlechterungen<br />
gegenüber den Gesamtschulen<br />
geben. Die <strong>GEW</strong> tritt dafür ein, dass die<br />
SchulleiterInnen einer voll ausgebauten<br />
Sekundarschule der Besoldgungsgruppe A<br />
15 Z zugeordnet werden. AbteilungsleiterInnen<br />
an beiden Schulformen haben die<br />
gleichen Aufgaben wie die entsprechende<br />
Funktion an Gesamtschulen und müssen in<br />
A 14 eingruppiert werden.<br />
2. Bei der Umstellung der Besoldungstabelle<br />
von Altersstufen auf Erfahrungsstufen wird<br />
die verschlechternde Neujustierung der<br />
Tabelle kritisiert: Es darf keine Ungleichbehandlung<br />
wegen des Alters geben, die<br />
hierdurch zu den Altbeschäftigten vorgenommen<br />
wird.<br />
p us<br />
www.nds.gew-nrw.de<br />
DGB NRW: Hintergrundinfos<br />
zur Dienstrechtsreform<br />
<strong>GEW</strong> NRW: aktuelle Infos<br />
zur Dienstrechtsreform<br />
3. Die <strong>GEW</strong> spricht sich gegen die verschlechterte<br />
Anrechnung der Ausbildung im akademischen<br />
Bereich aus. Ausbildungszeiten<br />
an einer Hochschule sind künftig nicht<br />
mehr mit 1095 Tagen, sondern nur noch<br />
mit 855 Tagen für das Ruhegehalt anzurechnen.<br />
Diese Maßnahme bedeutet eine<br />
Kürzung der Versorgung um ca. 1,2 Prozent.<br />
4. Auch die Altersgrenze von 67,5 Jahren für<br />
Lehrkräfte ist nicht einsehbar und kann<br />
schon jetzt geändert werden. Die <strong>GEW</strong><br />
schlägt 64 Jahre vor.<br />
5. Der Gesetzentwurf sieht die Verlängerung<br />
der Regelungen zur Altersteilzeit befris-tet bis<br />
zum 31. Dezember 2015 vor und beinhaltet<br />
die Anhebung des Arbeitsumfangs von zur<br />
Zeit 60 auf 65 Prozent, die Reduzierung der<br />
Nettobesoldung von bisher 83 auf 80 Prozent<br />
und die Absenkung der Ruhegehaltsfähigkeit<br />
von bisher 90 auf 80 Prozent. Für die <strong>GEW</strong><br />
gibt es für diese Verschlechterungen keinen<br />
sachlichen Grund. Die <strong>GEW</strong> schätzt ein, dass<br />
die Kosten durch die Eigenleistungen der<br />
KollegInnen kompensiert werden.<br />
Was bedeutet die Besoldungänderung<br />
konkret?<br />
Mit dem Dienstrechtsreformgesetz kommt<br />
es beim Besoldungrecht zu einer Änderung<br />
bei den Grundgehaltstabellen mit den aufsteigenden<br />
Gehältern (z. B. Besoldungsordnung<br />
A). Die Dienstaltersstufen werden auf Erfahrungsstufen<br />
umgestellt.<br />
Alle neu eingestellten Lehrerinnen und<br />
Lehrer des höheren Dienstes (z. B. am Gymnasium,<br />
Berufskolleg) beginnen dann mit A13<br />
und der Erfahrungstufe 5, Lehrerinnen und<br />
Lehrer des gehoben Dienstes (z. B. an Grundschulen,<br />
Hauptschulen oder Realschulen) mit<br />
A12 Stufe 4. Die Verweildauer in den einzelnen<br />
Stufen ist nicht geändert worden. Alle<br />
Lehrerinnen und Lehrer des höheren Dienstes<br />
erreichen somit nach 24 Jahren die letzte Stufe<br />
12. Lehrerinnen und Lehrer des gehobenen<br />
Dienstes sind nach 26 Jahren in der letzten<br />
Erfahrungstufe.<br />
Auf den ersten Blick scheint dies keine gravierende<br />
Änderung zu sein. Doch der Schein<br />
trügt. Dies wird schnell deutlich, wenn man<br />
beispielhaft die Gehaltsentwicklung nach der<br />
alten Regelung mit der neuen von fiktiven<br />
Lehrpersonen vergleicht.<br />
Beispielrechnung<br />
Nehmen wir also eine Lehrperson, die<br />
zum 1. August 2013 an einem Gymnasium<br />
eingestellt werden soll. Da zu diesem Zeitpunkt<br />
sehr wahrscheinlich die Umstellung<br />
auf Erfahrungsstufen erfolgt ist, würde sie<br />
unabhängig von ihrem Alter nach A13 in die<br />
Erfahrungsstufe 5 eingruppiert werden und<br />
wahrscheinlich ein Grundgehalt von ca. 3.549<br />
Euro brutto erhalten.<br />
Nach der alten Regelung sähe dies etwas<br />
anders aus. Basierend auf dem Alter der<br />
Lehrperson würde zuerst das Besoldungsdienstalter<br />
nach §28 BBesG bestimmt werden<br />
und danach eine Eingruppierung erfolgen.<br />
Betrachtet man Lehrpersonen, die z. B. am<br />
22. Juli ihren Geburtstag haben und bei<br />
Einstellung 25, 30, 35 bzw. 40 Jahre alt<br />
sind, kommt man dann zu unterschiedlichen<br />
Dienstaltersstufen bzw. Grundgehältern.<br />
Auf das Einstiegsalter kommt es an<br />
35- bzw. 40-jährige BerufseinsteigerInnen<br />
würden nach der alten Regelung in die Dienstaltersstufe<br />
7 eingestuft und ein monatliches<br />
Grundgehalt von ca. 3.863 Euro bekommen.<br />
Gegenüber der Neuregelung liegt hier eine<br />
Schlechterstellung von ca. 314 Euro vor. Der<br />
Lebensverdienst würde sich um ca. 55.000<br />
Euro bzw. 71.000 Euro verringern.<br />
40-jährige BerufseinsteigerInnen müssten<br />
sich nach der Neuregelung auch gut überlegen,<br />
ob sie mit 63 einen Antrag auf zu Ruhesetzung<br />
stellen. Mit 63 ist noch nicht die letzte<br />
Erfahrungsstufe erreicht. Diese wird nach der<br />
Neuregelung erst nach 24 Jahren, also mit 64<br />
erreicht. Ein geringeres Grundgehalt bedeutet<br />
aber ein geringeres Ruhegehalt.