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34 Infothek<br />
Wissenswertes<br />
HIV-Infektionen bei Beamtinnen und Beamten<br />
Erlass „Amtliche Untersuchungen ...“<br />
Im Erlass „Amtliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten<br />
sowie Beamtenbewerberinnen und -bewerbern mit einer HIV-Infektion“<br />
vom 26. November 2012 heißt es: „1. Die HIV-Infektion ist nach<br />
heutigem Stand der Medizin eine behandelbare Infektionserkrankung.<br />
Jemand, der mit HIV infiziert ist, hat bei angemessener medizinischer<br />
Versorgung nach aktuellem Kenntnisstand eine Lebenserwartung, die das<br />
Erreichen der Dienstaltersgrenze erwarten lässt. Die Ausübung der Diensttätigkeit<br />
ist in der Regel nicht beeinträchtigt. Zudem kann davon ausgegangen<br />
werden, dass eine Übertragung auf Dritte ausgeschlossen ist.<br />
1.1 Die beurteilende Ärztin oder der beurteilende Arzt kann bei symptomlosen<br />
HIV-infizierten Beamtenanwärterinnen oder Beamtenanwärtern<br />
lediglich eine Aussage von statistischer Wahrscheinlichkeit über den<br />
Ausbruch der Erkrankung machen, die nicht bewerberbezogen, sondern<br />
ausschließlich allgemeiner Art ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit<br />
ist der jeweilig aktuelle medizinische Wissensstand zu berücksichtigen.<br />
1.2 Liegen keine besonderen individuellen Umstände der Bewerberin<br />
bzw. des Bewerbers vor, aus denen geschlossen werden kann, dass eine<br />
vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten könnte, ist entsprechend der heutigen<br />
medizinischen Erkenntnisse in der Regel davon auszugehen, dass die<br />
Dienstaltersgrenze ohne wesentliche Einschränkung erreicht wird.“ Su<br />
Neuer newsletter für Betriebs- und Personalräte<br />
„recht praktisch"<br />
Betriebs-, Personalräte und Mitarbeitervertretungen haben vielfältige<br />
Aufgaben und kaum Zeit, sich auch noch ins Sozialrecht einzuarbeiten.<br />
Mit dem neuen newsletter „recht praktisch“ bietet die Koordinierungsstelle<br />
gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen Interessenvertretungen aufbereitete<br />
und kompakt zusammengefasste Informationen an, damit sie Beschäftigten<br />
Hinweise zu Ansprüchen auf Sozialleistungen geben können – etwa, wenn<br />
Arbeitslosigkeit bevorsteht. Welche Fristen sind bei der Meldung bei der Arbeitsagentur<br />
zu beachten? Worauf muss bei Aufhebungsverträgen geachtet<br />
werden? Bestellungen per E-Mail an: info@erwerbslos.de mit Angabe: Betr:<br />
Newsletter „recht praktisch“; Infos unter: www.erwerbslos.de U.L.<br />
Frauenbenachteiligung<br />
Frage nach Schwangerschaft ist unzulässig<br />
Auch eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin<br />
eingestellt wird, muss dem Arbeitgeber vor Abschluss des<br />
Arbeitsvertrages nicht offenbaren, dass sie ebenfalls schwanger ist. Die<br />
Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare<br />
Benachteiligung wegen des Geschlechts bewertet. Eine schwangere<br />
Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende<br />
Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft<br />
zu offenbaren. Das gilt selbst dann, wenn nur ein befristeter<br />
Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während<br />
eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann (Landesarbeitsgericht<br />
Köln, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 6 Sa 641/12); aus:<br />
DGB-einblick 1/13.<br />
U.L.<br />
für Angestellte und<br />
Auch für Beamtinnen und Beamte<br />
Urlaubsabgeltungsanspruch<br />
BeamtInnen haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung<br />
des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)<br />
einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten<br />
Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt<br />
bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen<br />
konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig<br />
entschieden und zugleich die Voraussetzungen und<br />
Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.<br />
Der Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/<br />
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November<br />
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der sog. Arbeitszeitrichtlinie.<br />
Er ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser<br />
Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr,<br />
erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden<br />
Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub<br />
nach § 125 SGB IX.<br />
Soweit ein Beamter/eine Beamtin diesen Mindesturlaub wegen<br />
Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst<br />
nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also<br />
auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.<br />
Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der<br />
Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden<br />
Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem<br />
Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem<br />
aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und<br />
der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis<br />
zum Ausscheiden zu. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind<br />
nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Die Höhe der Abgeltung bemisst<br />
sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor<br />
Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen<br />
Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt<br />
keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist<br />
von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte<br />
in den Ruhestand tritt (BVerwG 2 C 10.12 – Urteil vom 31. Januar 201,<br />
Vorinstanzen: OVG Koblenz 2 A 11321/09 – Urteil vom 30. März 2010, VG<br />
Koblenz 6 K 1253/08.KO – Urteil vom 21. Juli 2009). DGB/U.L.<br />
Betriebsrat<br />
Einsichtnahmerecht in Gehaltslisten erlaubt<br />
Das Einblicksrecht des Betriebsrates in die Bruttolohn- und -gehaltslisten<br />
verstößt weder gegen deutsches noch gegen Unionsdatenschutzrecht,<br />
auch wenn ein Teil der Arbeitnehmer der Einsicht in ihre Unterlagen<br />
widersprochen hat. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem<br />
Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben<br />
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (Landesarbeitsgericht<br />
Niedersachsen, 16. Kammer, Beschluss vom 18. April 2012, 16<br />
TaBV 39/11).<br />
U.L.