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34 Infothek<br />

Wissenswertes<br />

HIV-Infektionen bei Beamtinnen und Beamten<br />

Erlass „Amtliche Untersuchungen ...“<br />

Im Erlass „Amtliche Untersuchungen von Beamtinnen und Beamten<br />

sowie Beamtenbewerberinnen und -bewerbern mit einer HIV-Infektion“<br />

vom 26. November 2012 heißt es: „1. Die HIV-Infektion ist nach<br />

heutigem Stand der Medizin eine behandelbare Infektionserkrankung.<br />

Jemand, der mit HIV infiziert ist, hat bei angemessener medizinischer<br />

Versorgung nach aktuellem Kenntnisstand eine Lebenserwartung, die das<br />

Erreichen der Dienstaltersgrenze erwarten lässt. Die Ausübung der Diensttätigkeit<br />

ist in der Regel nicht beeinträchtigt. Zudem kann davon ausgegangen<br />

werden, dass eine Übertragung auf Dritte ausgeschlossen ist.<br />

1.1 Die beurteilende Ärztin oder der beurteilende Arzt kann bei symptomlosen<br />

HIV-infizierten Beamtenanwärterinnen oder Beamtenanwärtern<br />

lediglich eine Aussage von statistischer Wahrscheinlichkeit über den<br />

Ausbruch der Erkrankung machen, die nicht bewerberbezogen, sondern<br />

ausschließlich allgemeiner Art ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit<br />

ist der jeweilig aktuelle medizinische Wissensstand zu berücksichtigen.<br />

1.2 Liegen keine besonderen individuellen Umstände der Bewerberin<br />

bzw. des Bewerbers vor, aus denen geschlossen werden kann, dass eine<br />

vorzeitige Dienstunfähigkeit eintreten könnte, ist entsprechend der heutigen<br />

medizinischen Erkenntnisse in der Regel davon auszugehen, dass die<br />

Dienstaltersgrenze ohne wesentliche Einschränkung erreicht wird.“ Su<br />

Neuer newsletter für Betriebs- und Personalräte<br />

„recht praktisch"<br />

Betriebs-, Personalräte und Mitarbeitervertretungen haben vielfältige<br />

Aufgaben und kaum Zeit, sich auch noch ins Sozialrecht einzuarbeiten.<br />

Mit dem neuen newsletter „recht praktisch“ bietet die Koordinierungsstelle<br />

gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen Interessenvertretungen aufbereitete<br />

und kompakt zusammengefasste Informationen an, damit sie Beschäftigten<br />

Hinweise zu Ansprüchen auf Sozialleistungen geben können – etwa, wenn<br />

Arbeitslosigkeit bevorsteht. Welche Fristen sind bei der Meldung bei der Arbeitsagentur<br />

zu beachten? Worauf muss bei Aufhebungsverträgen geachtet<br />

werden? Bestellungen per E-Mail an: info@erwerbslos.de mit Angabe: Betr:<br />

Newsletter „recht praktisch“; Infos unter: www.erwerbslos.de U.L.<br />

Frauenbenachteiligung<br />

Frage nach Schwangerschaft ist unzulässig<br />

Auch eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin<br />

eingestellt wird, muss dem Arbeitgeber vor Abschluss des<br />

Arbeitsvertrages nicht offenbaren, dass sie ebenfalls schwanger ist. Die<br />

Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare<br />

Benachteiligung wegen des Geschlechts bewertet. Eine schwangere<br />

Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende<br />

Frage vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft<br />

zu offenbaren. Das gilt selbst dann, wenn nur ein befristeter<br />

Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während<br />

eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann (Landesarbeitsgericht<br />

Köln, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 6 Sa 641/12); aus:<br />

DGB-einblick 1/13.<br />

U.L.<br />

für Angestellte und<br />

Auch für Beamtinnen und Beamte<br />

Urlaubsabgeltungsanspruch<br />

BeamtInnen haben nach den Maßgaben der Rechtsprechung<br />

des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)<br />

einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten<br />

Mindesturlaubs, den sie krankheitsbedingt<br />

bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen<br />

konnten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig<br />

entschieden und zugleich die Voraussetzungen und<br />

Rechtsfolgen dieses Anspruchs konkretisiert.<br />

Der Anspruch ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/<br />

EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November<br />

2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der sog. Arbeitszeitrichtlinie.<br />

Er ist beschränkt auf den nach Art. 7 Abs. 1 dieser<br />

Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr,<br />

erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden<br />

Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub<br />

nach § 125 SGB IX.<br />

Soweit ein Beamter/eine Beamtin diesen Mindesturlaub wegen<br />

Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst<br />

nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also<br />

auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.<br />

Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der<br />

Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden<br />

Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem<br />

Vorjahr übertragenen Urlaub. Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem<br />

aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und<br />

der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis<br />

zum Ausscheiden zu. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind<br />

nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Die Höhe der Abgeltung bemisst<br />

sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor<br />

Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen<br />

Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt<br />

keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist<br />

von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte<br />

in den Ruhestand tritt (BVerwG 2 C 10.12 – Urteil vom 31. Januar 201,<br />

Vorinstanzen: OVG Koblenz 2 A 11321/09 – Urteil vom 30. März 2010, VG<br />

Koblenz 6 K 1253/08.KO – Urteil vom 21. Juli 2009). DGB/U.L.<br />

Betriebsrat<br />

Einsichtnahmerecht in Gehaltslisten erlaubt<br />

Das Einblicksrecht des Betriebsrates in die Bruttolohn- und -gehaltslisten<br />

verstößt weder gegen deutsches noch gegen Unionsdatenschutzrecht,<br />

auch wenn ein Teil der Arbeitnehmer der Einsicht in ihre Unterlagen<br />

widersprochen hat. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem<br />

Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben<br />

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (Landesarbeitsgericht<br />

Niedersachsen, 16. Kammer, Beschluss vom 18. April 2012, 16<br />

TaBV 39/11).<br />

U.L.

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