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Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo?<br />

Die Steuer der natürlichen Personen ist von den Einwohnern des Königreiches geschuldet, das<br />

heißt von den Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren Vermögenssitz in Belgien haben.<br />

Bis zum Beweis des Gegenteils gelten alle natürlichen Personen, die im Nationalregister<br />

eingetragen sind, als Einwohner des Königreichs.<br />

Der "Wohnsitz" ist ein Tatbestand, der sich aus dem Verbleib oder dem tatsächlichen Wohnen<br />

ergibt; als "Vermögenssitz" wird der Ort bezeichnet, von dem aus die Güter, die dieses<br />

Vermögen bilden, verwaltet werden. Das zeitliche Verlassen des Landes bringt keinen<br />

Wohnsitzwechsel mit sich.<br />

Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige am 1. Januar des Steuerjahres (1. Januar 2012 für<br />

Einkünfte 2011) wohnhaft ist, ist die "Gemeinde der Besteuerung", aufgrund derer der<br />

Steuersatz der Zuschlaghundertstel festlegt wird.<br />

Seit 2004 hat die Veranlagung von Ehepaaren grundlegend geändert. Die getrennte<br />

Besteuerung des Einkommens ist die allgemeine Regel, jedoch werden beide gemeinsam<br />

veranlagt, wodurch Ehepaare weiterhin Anrecht auf den Ehepaarquotienten und andere<br />

Möglichkeiten zur Übertragung von Einkünften oder Befreiungen zwischen Ehepartnern haben.<br />

Eine andere grundlegende Änderung ist die Gleichstellung von gesetzlich<br />

zusammenwohnenden Paaren mit den Ehepaaren. Im Folgenden umfasst der Begriff<br />

"Ehepartner" also auch die gesetzlich zusammenwohnenden Partner.<br />

Für Ehepartner ist die gemeinsame Veranlagung die Regel. Dies äußert sich in einer<br />

gemeinsamen Erklärung. Es gibt jedoch getrennte Veranlagungen und damit einzelne<br />

Erklärungen:<br />

· für das Jahr der Heirat oder der Erklärung über das gesetzliche<br />

Zusammenwohnen,<br />

· für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen<br />

Zusammenwohnens,<br />

· ab dem Jahr, das dem Jahr der tatsächlichen Trennung der Ehepartner oder<br />

der gesetzlich zusammenwohnenden Partner folgt, sofern diese Trennung<br />

nicht während des Besteuerungszeitraums rückgängig gemacht wurde.<br />

Für das Sterbejahr kann zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung<br />

gewählt werden. Diese Wahl hat der hinterbliebene Ehepartner oder die Erben, wenn beide<br />

Eheleute gestorben sind. Die Wahl erfolgt mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Die<br />

gemeinsame Veranlagung muss ausdrücklich gewählt werden: Ansonsten gilt die getrennte<br />

Veranlagung.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 17

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