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Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Beispiele<br />

a. Ein kinderloses Ehepaar ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen<br />

indexiertes KE 1.000 Euro beträgt. Die Anleihe wurde vor 1. Januar 2005 aufgenommen<br />

und gibt kein Anrecht auf Abzug für die einzige eigene Wohnung. Die anderen<br />

Nettoeinkünfte betragen 8.000 Euro für den Erklärenden und 7.000 Euro für die<br />

Erklärende. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein<br />

steuerpflichtiges KE, d.h. 500 Euro.<br />

b. Gleiche Situation wie (a) aber das indexierte KE des Wohnhauses beträgt 5.000 Euro.<br />

Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE,<br />

d.h. 2.500 Euro.<br />

c. Ein Ehepaar mit 3 Kindern ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen<br />

indexiertes KE 11.000 Euro beträgt. Das Nettoberufseinkommen des Erklärenden<br />

beträgt 25.000 Euro und das der Erklärenden beträgt 40.000 Euro. Der gewöhnliche<br />

Abzug wird wie folgt berechnet:<br />

Erklärender: 4.737 Euro + (3 x 395 Euro)/2 = 5.330 Euro<br />

Erklärende: 4.737 Euro + (3 x 395 Euro)/2 = 5.330 Euro<br />

Es bleibt ein steuerpflichtiger Restbetrag von 170 Euro für jeden Ehepartner. Der<br />

Erklärende hat Anrecht auf einen zusätzlichen Abzug von 85 Euro. Die Erklärende hat<br />

kein Anrecht, da ihr Einkommen den Grenzbetrag von 33.230 Euro übersteigt.<br />

Der Abzug kann auch auf ein anderes Gebäude als das Wohnhaus angewandt werden, wenn<br />

der Steuerpflichtige beweisen kann, dass er das Wohnhaus aus beruflichen oder sozialen<br />

Gründen nicht bewohnen kann.<br />

Er wird nicht angewandt auf die Teile des Gebäudes, die er zur Ausübung seiner beruflichen<br />

Tätigkeit nutzt oder die von Personen bewohnt werden, die nicht zum Haushalt gehören.<br />

ANRECHENBARER IMMOBILIENSTEUERVORABZUG<br />

Nur der Immobiliensteuervorabzug in Bezug auf das steuerpflichtige Katastereinkommen des<br />

Wohnhauses ist anrechenbar und zwar nur wenn dieser Vorabzug tatsächlich geschuldet ist.<br />

Der Immobiliensteuervorabzug wird also nicht angerechnet, wenn der Abzug für die einzige<br />

eigene Wohnung anwendbar ist oder wenn keine abziehbaren Zinsen auf Anleihen mehr<br />

übrigbleiben. Der anrechenbare Betrag darf auf keinen Fall 12,5 % des Teils des<br />

Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, übersteigen.<br />

Die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs wird auf den Gesamtbetrag der geschuldeten<br />

Steuer begrenzt.<br />

B. Einige besondere Regeln<br />

- Immobilieneinkünfte umfassen auch die bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtoder<br />

Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltenen<br />

Beträge. Beträge, die für den Erwerb solcher Rechte bezahlt wurden, sind abziehbar.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 21

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