Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />
Beispiele<br />
a. Ein kinderloses Ehepaar ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen<br />
indexiertes KE 1.000 Euro beträgt. Die Anleihe wurde vor 1. Januar 2005 aufgenommen<br />
und gibt kein Anrecht auf Abzug für die einzige eigene Wohnung. Die anderen<br />
Nettoeinkünfte betragen 8.000 Euro für den Erklärenden und 7.000 Euro für die<br />
Erklärende. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein<br />
steuerpflichtiges KE, d.h. 500 Euro.<br />
b. Gleiche Situation wie (a) aber das indexierte KE des Wohnhauses beträgt 5.000 Euro.<br />
Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE,<br />
d.h. 2.500 Euro.<br />
c. Ein Ehepaar mit 3 Kindern ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen<br />
indexiertes KE 11.000 Euro beträgt. Das Nettoberufseinkommen des Erklärenden<br />
beträgt 25.000 Euro und das der Erklärenden beträgt 40.000 Euro. Der gewöhnliche<br />
Abzug wird wie folgt berechnet:<br />
Erklärender: 4.737 Euro + (3 x 395 Euro)/2 = 5.330 Euro<br />
Erklärende: 4.737 Euro + (3 x 395 Euro)/2 = 5.330 Euro<br />
Es bleibt ein steuerpflichtiger Restbetrag von 170 Euro für jeden Ehepartner. Der<br />
Erklärende hat Anrecht auf einen zusätzlichen Abzug von 85 Euro. Die Erklärende hat<br />
kein Anrecht, da ihr Einkommen den Grenzbetrag von 33.230 Euro übersteigt.<br />
Der Abzug kann auch auf ein anderes Gebäude als das Wohnhaus angewandt werden, wenn<br />
der Steuerpflichtige beweisen kann, dass er das Wohnhaus aus beruflichen oder sozialen<br />
Gründen nicht bewohnen kann.<br />
Er wird nicht angewandt auf die Teile des Gebäudes, die er zur Ausübung seiner beruflichen<br />
Tätigkeit nutzt oder die von Personen bewohnt werden, die nicht zum Haushalt gehören.<br />
ANRECHENBARER IMMOBILIENSTEUERVORABZUG<br />
Nur der Immobiliensteuervorabzug in Bezug auf das steuerpflichtige Katastereinkommen des<br />
Wohnhauses ist anrechenbar und zwar nur wenn dieser Vorabzug tatsächlich geschuldet ist.<br />
Der Immobiliensteuervorabzug wird also nicht angerechnet, wenn der Abzug für die einzige<br />
eigene Wohnung anwendbar ist oder wenn keine abziehbaren Zinsen auf Anleihen mehr<br />
übrigbleiben. Der anrechenbare Betrag darf auf keinen Fall 12,5 % des Teils des<br />
Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, übersteigen.<br />
Die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs wird auf den Gesamtbetrag der geschuldeten<br />
Steuer begrenzt.<br />
B. Einige besondere Regeln<br />
- Immobilieneinkünfte umfassen auch die bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtoder<br />
Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltenen<br />
Beträge. Beträge, die für den Erwerb solcher Rechte bezahlt wurden, sind abziehbar.<br />
Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />
und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 21