Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />
Die Gewährung eines Steuervorteils bei der Zahlung der Prämien zieht die Besteuerung der bei<br />
Ablauf des Vertrags bezogenen Beträge nach sich. Seit 1993 unterliegt das bei Ablauf eines<br />
Pensionssparplans ausgezahlte Kapital einer vorgezogenen Besteuerung. Diese vorgezogene<br />
Steuer oder «Steuer auf langfristiges Sparen» ist eine der «verschiedenen Steuern» (indirekte<br />
Steuer), die an die Stelle der StnP tritt. In dem Maße, wie das Ersparte der Steuer auf<br />
langfristiges Sparen unterworfen wurde, ist es also von der StnP befreit (27).<br />
F. Gruppenversicherung und Pensionsfonds<br />
Die Gruppenversicherung ist ein Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeber oder einer<br />
Arbeitgebergruppe und einer Versicherungsgesellschaft zugunsten eines Teils oder der<br />
Gesamtheit des Personals abgeschlossen wird, um den Nutzungsberechtigten<br />
außergesetzliche Vorteile zusätzlich zur Pension zu verschaffen. Die Gruppenversicherung<br />
unterliegt einer Reglementierung, die die Beitrittsbestimmungen, die Rechte und<br />
Verpflichtungen der Mitglieder, die Rechte und Verpflichtungen des Arbeitgebers enthält.<br />
Die Finanzierung läuft über zwei Beitragsarten:<br />
- Arbeitgeberbeiträge, gezahlt vom Arbeitgeber,<br />
- persönliche Beiträge, vom Arbeitgeber auf die Entlohnung des Arbeitnehmers<br />
einbehalten.<br />
Arbeitgeberbeiträge, die im Rahmen einer Gruppenversicherung gezahlt werden, sind beim<br />
Arbeitgeber in dem Maße abziehbar, wie die Leistungen, auf die sie Anrecht geben, zusammen<br />
mit den gesetzlichen und außergesetzlichen Pensionen 80 % der letzten jährlichen<br />
Bruttoentlohnung nicht überschreiten.<br />
Persönliche Beiträge kommen für die Gewährung einer Steuerermäßigung in Frage, wenn<br />
folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />
- Es muss sich um persönliche Beiträge einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung<br />
handeln.<br />
- Die Versicherung muss zwecks Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten<br />
oder im Todesfall abgeschlossen werden.<br />
- Die Beiträge müssen vom Arbeitgeber auf die Entlohnungen einbehalten werden.<br />
- Die Beiträge müssen definitiv an ein Versicherungsunternehmen, eine<br />
Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in<br />
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, gezahlt werden.<br />
- Der Höchstbetrag von 80 % der letzten jährlichen Bruttoentlohnung muss eingehalten<br />
werden.<br />
Der persönliche Beitrag des Arbeitnehmers gibt Anrecht auf eine Steuerermäßigung, die zum<br />
«besonderen Durchschnittssteuersatz» berechnet wird. Die Gewährung eines Steuervorteils bei<br />
Zahlung der Prämien zieht die Besteuerung der bei Ablauf des Vertrags bezogenen Beträge<br />
nach sich (28).<br />
27 Vgl. Teil 2, Kapitel 4, Seite 208.<br />
28 Siehe hiernach Seite 67.<br />
Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />
und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 45