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Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Die Gewährung eines Steuervorteils bei der Zahlung der Prämien zieht die Besteuerung der bei<br />

Ablauf des Vertrags bezogenen Beträge nach sich. Seit 1993 unterliegt das bei Ablauf eines<br />

Pensionssparplans ausgezahlte Kapital einer vorgezogenen Besteuerung. Diese vorgezogene<br />

Steuer oder «Steuer auf langfristiges Sparen» ist eine der «verschiedenen Steuern» (indirekte<br />

Steuer), die an die Stelle der StnP tritt. In dem Maße, wie das Ersparte der Steuer auf<br />

langfristiges Sparen unterworfen wurde, ist es also von der StnP befreit (27).<br />

F. Gruppenversicherung und Pensionsfonds<br />

Die Gruppenversicherung ist ein Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeber oder einer<br />

Arbeitgebergruppe und einer Versicherungsgesellschaft zugunsten eines Teils oder der<br />

Gesamtheit des Personals abgeschlossen wird, um den Nutzungsberechtigten<br />

außergesetzliche Vorteile zusätzlich zur Pension zu verschaffen. Die Gruppenversicherung<br />

unterliegt einer Reglementierung, die die Beitrittsbestimmungen, die Rechte und<br />

Verpflichtungen der Mitglieder, die Rechte und Verpflichtungen des Arbeitgebers enthält.<br />

Die Finanzierung läuft über zwei Beitragsarten:<br />

- Arbeitgeberbeiträge, gezahlt vom Arbeitgeber,<br />

- persönliche Beiträge, vom Arbeitgeber auf die Entlohnung des Arbeitnehmers<br />

einbehalten.<br />

Arbeitgeberbeiträge, die im Rahmen einer Gruppenversicherung gezahlt werden, sind beim<br />

Arbeitgeber in dem Maße abziehbar, wie die Leistungen, auf die sie Anrecht geben, zusammen<br />

mit den gesetzlichen und außergesetzlichen Pensionen 80 % der letzten jährlichen<br />

Bruttoentlohnung nicht überschreiten.<br />

Persönliche Beiträge kommen für die Gewährung einer Steuerermäßigung in Frage, wenn<br />

folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

- Es muss sich um persönliche Beiträge einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung<br />

handeln.<br />

- Die Versicherung muss zwecks Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten<br />

oder im Todesfall abgeschlossen werden.<br />

- Die Beiträge müssen vom Arbeitgeber auf die Entlohnungen einbehalten werden.<br />

- Die Beiträge müssen definitiv an ein Versicherungsunternehmen, eine<br />

Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in<br />

einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, gezahlt werden.<br />

- Der Höchstbetrag von 80 % der letzten jährlichen Bruttoentlohnung muss eingehalten<br />

werden.<br />

Der persönliche Beitrag des Arbeitnehmers gibt Anrecht auf eine Steuerermäßigung, die zum<br />

«besonderen Durchschnittssteuersatz» berechnet wird. Die Gewährung eines Steuervorteils bei<br />

Zahlung der Prämien zieht die Besteuerung der bei Ablauf des Vertrags bezogenen Beträge<br />

nach sich (28).<br />

27 Vgl. Teil 2, Kapitel 4, Seite 208.<br />

28 Siehe hiernach Seite 67.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 45

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