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Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Besteuerungsregelung für Zuteilungen von Optionen auf Aktien und Anteile (11)<br />

Im Allgemeinen besteht ein Aktienoptionsplan darin, auf freiwilliger Basis Mitarbeitern eines Unternehmens die<br />

Optionsmöglichkeit zu gewähren, innerhalb einer bestimmten Frist Aktien oder Anteile dieses Unternehmens zu<br />

einem im Voraus festgelegten Preis, "Ausübungs- bzw. Basispreis" genannt, zu erwerben. Die Besteuerungsregelung<br />

für Aktienoptionen betrifft alle Gesellschaften und beschränkt sich nicht auf börsennotierte Unternehmen.<br />

Die Zuteilung von Aktienoptionen gilt als steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art. Dieser Vorteil jeglicher Art ist ein<br />

steuerpflichtiges Einkommen ab Zuteilung der Option und nicht erst, wenn sie tatsächlich ausgeübt wird.<br />

Die Bewertung des Vorteils jeglicher Art wird pauschal vorgenommen (12). Dieser wird pauschal auf 15 % des Wertes<br />

festgelegt, den die Aktien/Anteile, auf die sich die Optionen beziehen, zum Zeitpunkt des Angebotes haben. Dieser<br />

Prozentsatz wird um 1 % dieses Wertes pro Jahr oder Teil des Jahres, das oder der über das fünfte Jahr hinausgeht,<br />

erhöht. Wenn also ein Aktienoptionsplan vorsieht, dass die Option 7 Jahre nach ihrer Zuteilung ausgeübt werden kann,<br />

wird der Vorteil jeglicher Art pauschal auf 17 % des Aktienwertes zum Zeitpunkt des Angebots festgelegt.<br />

Diese Prozentsätze werden um die Hälfte verringert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

- Der Preis für die Optionsausübung muss zum Zeitpunkt des Angebotes definitiv festgelegt werden.<br />

- Die Option darf weder innerhalb der ersten drei Jahre ab Angebot noch 10 Jahre nach dem Angebot<br />

ausgeübt werden.<br />

- Die Abtretung der Option zwischen Lebenden ist nicht erlaubt.<br />

- Das Risiko einer Wertminderung der Aktien und Anteile ist nicht gedeckt.<br />

- Die Option muss sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, zugunsten derer die Berufstätigkeit ausgeübt<br />

wird, oder auf Aktien einer ihrer Muttergesellschaften.<br />

Der so berechnete Vorteil ist ein global steuerpflichtiges Einkommen. Die daraus erfolgende Besteuerung ist<br />

endgültig, so dass eventuell verwirklichte Mehrwerte, bzw. bei Ausübung der Option festgestellte Mehrwerte, nicht<br />

besteuert werden.<br />

Das Gesetz vom 24. Dezember 2002 erlaubt die Verlängerung des Ausübungszeitraums um höchstens 3 Jahre,<br />

ohne zusätzliche Steuerlast.<br />

Um diese Möglichkeit beanspruchen zu können, müssen die Optionen folgende Bedingungen erfüllen:<br />

- Sie müssen zuerkannt sein, das heißt, dass sie nicht vom Empfänger innerhalb von 60 Tagen ab Angebot<br />

abgelehnt wurden.<br />

- Sie müssen angeboten worden sein zwischen 2. November 1998 und 31. Dezember 2002 einschließlich.<br />

- Die Optionen wurden noch nicht ausgeübt und der Ausübungszeitraum läuft noch.<br />

- Der Begünstigte muss sein Einverständnis geben und die Steuerverwaltung muss darüber von der<br />

Gesellschaft, die die Optionen anbietet, unterrichtet werden.<br />

Das Konjunkturgesetz vom 27. März 2009 ermöglicht erneut die Verlängerung des Ausübungszeitraums ohne<br />

zusätzliche Steuerlast für Aktienoptionspläne, die zwischen 1. Januar 2003 und 31. August 2008 abgeschlossen<br />

wurden. Die Bedingungen bleiben die gleichen wie die hiervor erwähnten, außer dass die Optionen zwischen<br />

2. November 2002 und 31. August 2008 einschließlich angeboten worden sein müssen. Die Verlängerung für diese<br />

Aktienoptionspläne wird auf 5 Jahre erhöht, mit einem maximalen Steuerwert von 100.000 Euro. Unter "Steuerwert"<br />

versteht man den Wert des Vorteils jeglicher Art, der wie oben angegeben festlegt wird.<br />

Auch wenn Ersatzeinkünfte in der Regel steuerpflichtig sind, sind bestimmte soziale<br />

Transferleistungen steuerfrei. Dabei handelt es sich um:<br />

- Eingliederungseinkommen,<br />

- gesetzliche Kinderzulagen,<br />

- Geburtsbeihilfen und gesetzliche Adoptionsprämien,<br />

- Beihilfen, die Behinderten in Ausführung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu<br />

Lasten der Staatskasse gewährt werden,<br />

- Kriegspensionen,<br />

- Renten, bewilligt an Personen aufgrund eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer<br />

Berufskrankheit, jedoch ohne Ausfall von Berufseinkünften. Die Rente wird automatisch<br />

befreit, wenn der Invaliditätsgrad unter 20 % liegt oder wenn sie zusätzlich zu einer<br />

11 Die Besteuerungsregelung für Zuteilungen von Optionen auf Aktien und Anteile wurde für Aktien und<br />

Anteile, die ab dem 1. Januar 2012 ausgegeben wurden, geändert. Der für die Pauschalfestsetzung des<br />

Vorteils jeglicher Art im Fall von Zuteilung von Aktienoptionen verwendete Prozentsatz wird von 15 % auf<br />

18 % erhöht.<br />

12 Wenn die Optionen an der Börse notiert oder gehandelt werden, wird der steuerpflichtige Vorteil in der Regel<br />

nach dem letzten Schlusskurs der Option vor dem Tag des Angebots bestimmt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 31

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