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Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Tabelle 1 - 5.<br />

Zusätzliche pauschale berufliche Werbungskosten<br />

Entfernung Wohnsitz-Arbeitsplatz<br />

Zusätzlicher Pauschalbetrag<br />

75 km - 100 km<br />

101 km - 125 km<br />

126 km und mehr<br />

75<br />

125<br />

175<br />

ANRECHNUNG VON KOSTEN<br />

Wenn die steuerpflichtigen Berufseinkünfte getrennt steuerpflichtige Einkünfte enthalten (17)<br />

werden die Werbungskosten:<br />

- proportional auf die global und getrennt steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn<br />

es sich um pauschale Werbungskosten handelt,<br />

- vorrangig auf die global steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn es sich um<br />

tatsächliche Werbungskosten handelt.<br />

D. Befreiungen wirtschaftlicher Art<br />

Nach Abzug aller Kosten können Gewinne aufgrund von Steuermaßnahmen zur Förderung von<br />

Investitionen und Beschäftigung vermindert werden.<br />

Es handelt sich um:<br />

- die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal, das als Leiter der Abteilung "Ausfuhr" oder<br />

"Umfassendes Qualitätsmanagement" beschäftigt wird,<br />

- die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal der K<strong>MB</strong>,<br />

- den Investitionsabzug.<br />

Steuerpflichtige, die Profite erklären, können nur in den Genuss des Investitionsabzugs und der<br />

Befreiung für Zusatzpersonal der K<strong>MB</strong> kommen.<br />

Diese gemeinsamen Maßnahmen in Bezug auf StnP und GSt. werden in Kapitel 3 ausführlicher<br />

beschrieben.<br />

Steuerpflichtige, die Gewinne oder Profite erklären, können ebenfalls in den Genuss einer<br />

Steuergutschrift kommen, wenn sie die "Eigenmittel" ihres Unternehmens vermehren. Der<br />

Mechanismus dieser Steuergutschrift wird in Abschnitt 1.4.8 (18) erklärt.<br />

E. Anrechnung von Verlusten<br />

VERLUSTE DES BESTEUERUNGSZEITRAUMS<br />

Verluste aus einer Berufstätigkeit werden auf die positiven Ergebnisse aus einer anderen<br />

Berufstätigkeit angerechnet, die derselbe Steuerpflichtige während des gleichen<br />

Besteuerungszeitraums ausgeübt hat. Diese Anrechnung geschieht zunächst auf die global<br />

steuerpflichtigen Einkünfte und für den Restbetrag proportional auf die verschiedenen getrennt<br />

steuerpflichtigen Einkünfte.<br />

17 Dies ist u.a. der Fall bei ausstehenden Beträgen, Abfindungsentschädigungen und bestimmten Mehrwerten.<br />

18 Siehe Seite 68.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 35

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