Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />
Tabelle 1 - 5.<br />
Zusätzliche pauschale berufliche Werbungskosten<br />
Entfernung Wohnsitz-Arbeitsplatz<br />
Zusätzlicher Pauschalbetrag<br />
75 km - 100 km<br />
101 km - 125 km<br />
126 km und mehr<br />
75<br />
125<br />
175<br />
ANRECHNUNG VON KOSTEN<br />
Wenn die steuerpflichtigen Berufseinkünfte getrennt steuerpflichtige Einkünfte enthalten (17)<br />
werden die Werbungskosten:<br />
- proportional auf die global und getrennt steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn<br />
es sich um pauschale Werbungskosten handelt,<br />
- vorrangig auf die global steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn es sich um<br />
tatsächliche Werbungskosten handelt.<br />
D. Befreiungen wirtschaftlicher Art<br />
Nach Abzug aller Kosten können Gewinne aufgrund von Steuermaßnahmen zur Förderung von<br />
Investitionen und Beschäftigung vermindert werden.<br />
Es handelt sich um:<br />
- die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal, das als Leiter der Abteilung "Ausfuhr" oder<br />
"Umfassendes Qualitätsmanagement" beschäftigt wird,<br />
- die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal der K<strong>MB</strong>,<br />
- den Investitionsabzug.<br />
Steuerpflichtige, die Profite erklären, können nur in den Genuss des Investitionsabzugs und der<br />
Befreiung für Zusatzpersonal der K<strong>MB</strong> kommen.<br />
Diese gemeinsamen Maßnahmen in Bezug auf StnP und GSt. werden in Kapitel 3 ausführlicher<br />
beschrieben.<br />
Steuerpflichtige, die Gewinne oder Profite erklären, können ebenfalls in den Genuss einer<br />
Steuergutschrift kommen, wenn sie die "Eigenmittel" ihres Unternehmens vermehren. Der<br />
Mechanismus dieser Steuergutschrift wird in Abschnitt 1.4.8 (18) erklärt.<br />
E. Anrechnung von Verlusten<br />
VERLUSTE DES BESTEUERUNGSZEITRAUMS<br />
Verluste aus einer Berufstätigkeit werden auf die positiven Ergebnisse aus einer anderen<br />
Berufstätigkeit angerechnet, die derselbe Steuerpflichtige während des gleichen<br />
Besteuerungszeitraums ausgeübt hat. Diese Anrechnung geschieht zunächst auf die global<br />
steuerpflichtigen Einkünfte und für den Restbetrag proportional auf die verschiedenen getrennt<br />
steuerpflichtigen Einkünfte.<br />
17 Dies ist u.a. der Fall bei ausstehenden Beträgen, Abfindungsentschädigungen und bestimmten Mehrwerten.<br />
18 Siehe Seite 68.<br />
Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />
und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 35