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Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

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VORWORT - FASSUNG OKTOBER 2012<br />

Mit diesem "<strong>Steuermemento</strong>" möchte der <strong>Studien</strong>- und Dokumentationsdienst des Föderalen<br />

Öffentlichen Dienstes FINANZEN eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in<br />

regelmäßigen Abständen aktualisiert wird.<br />

Da die behandelte Materie sehr komplex ist, können allerdings nicht alle besonderen Regelungen<br />

berücksichtigt werden: Nur die wichtigsten Punkte bzw. die häufigsten Fälle werden hier behandelt.<br />

Der erste Teil des <strong>Steuermemento</strong>s beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen<br />

Personen, Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen. Die Steuer der<br />

Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr<br />

spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die<br />

internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls<br />

behandelt. Die nachfolgenden Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Die<br />

besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorausentscheidungen,<br />

Investmentgesellschaft mit variablem Kapital usw.) werden auch in diesem ersten Teil behandelt.<br />

Im zweiten Teil dieses Mementos ist die Rede von den indirekten Steuern: Mehrwertsteuer,<br />

Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, verschiedene Gebühren und Steuern,<br />

Akzisensteuern, Umweltsteuern usw.<br />

Vorliegendes Memento behandelt nur die Steuern die unter die Verantwortung des Föderalen<br />

Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fallen inzwischen<br />

unter die Verantwortung der Regionen. Informationen zu letztgenannten Steuern erfolgen daher<br />

rein informationshalber.<br />

In diesem <strong>Steuermemento</strong> geht es in der Regel nicht um Verfahren (Erklärung, Prüfung und<br />

Streitsachen).<br />

Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die:<br />

- für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4) auf<br />

die Einkünfte von 2011 (Steuerjahr 2012)<br />

- und für die indirekten Steuern (2. Teil) sowie die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5<br />

bis 7) am 1. Oktober 2012 anwendbar ist.<br />

Die Autoren des vorliegenden Textes sind S. HAULOTTE und Ch. VALENDUC (1. Teil) und<br />

E. DELODDERE (2. Teil). Sie danken ihren Kollegen des <strong>Studien</strong>- und Dokumentationsdienstes<br />

und den Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorbereitungsarbeit,<br />

die Bemerkungen und Übersetzungsarbeiten, die im Rahmen der Erstellung dieses Mementos<br />

verwirklicht wurden.<br />

Obschon die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen, die übernommen wurden,<br />

geachtet haben, ist dieses <strong>Steuermemento</strong> nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen. Es wurde<br />

ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine allgemeine und globale Dokumentation anzubieten. Es<br />

kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Der <strong>Studien</strong> und<br />

Dokumentationsdienst ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der<br />

Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in<br />

der "fiskalischen Datenbank" (Fisconet plus) auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen<br />

Dienstes Finanzen (Steuerwissenschaften - Einkommensteuer - Verwaltungstechnische Richtlinien<br />

und Kommentare - Rundschreiben) abgerufen werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache<br />

verfügbar. Es kann auch auf der Webseite www.docufin.fgov.be eingesehen und in PDF-Format<br />

heruntergeladen werden.<br />

Oktober 2012<br />

S. HAULOTTE Ch. VALENDUC E. DELODDERE<br />

(Autoren)<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 1

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