Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
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VORWORT - FASSUNG OKTOBER 2012<br />
Mit diesem "<strong>Steuermemento</strong>" möchte der <strong>Studien</strong>- und Dokumentationsdienst des Föderalen<br />
Öffentlichen Dienstes FINANZEN eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in<br />
regelmäßigen Abständen aktualisiert wird.<br />
Da die behandelte Materie sehr komplex ist, können allerdings nicht alle besonderen Regelungen<br />
berücksichtigt werden: Nur die wichtigsten Punkte bzw. die häufigsten Fälle werden hier behandelt.<br />
Der erste Teil des <strong>Steuermemento</strong>s beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen<br />
Personen, Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen. Die Steuer der<br />
Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr<br />
spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die<br />
internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls<br />
behandelt. Die nachfolgenden Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Die<br />
besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorausentscheidungen,<br />
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital usw.) werden auch in diesem ersten Teil behandelt.<br />
Im zweiten Teil dieses Mementos ist die Rede von den indirekten Steuern: Mehrwertsteuer,<br />
Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, verschiedene Gebühren und Steuern,<br />
Akzisensteuern, Umweltsteuern usw.<br />
Vorliegendes Memento behandelt nur die Steuern die unter die Verantwortung des Föderalen<br />
Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fallen inzwischen<br />
unter die Verantwortung der Regionen. Informationen zu letztgenannten Steuern erfolgen daher<br />
rein informationshalber.<br />
In diesem <strong>Steuermemento</strong> geht es in der Regel nicht um Verfahren (Erklärung, Prüfung und<br />
Streitsachen).<br />
Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die:<br />
- für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4) auf<br />
die Einkünfte von 2011 (Steuerjahr 2012)<br />
- und für die indirekten Steuern (2. Teil) sowie die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5<br />
bis 7) am 1. Oktober 2012 anwendbar ist.<br />
Die Autoren des vorliegenden Textes sind S. HAULOTTE und Ch. VALENDUC (1. Teil) und<br />
E. DELODDERE (2. Teil). Sie danken ihren Kollegen des <strong>Studien</strong>- und Dokumentationsdienstes<br />
und den Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorbereitungsarbeit,<br />
die Bemerkungen und Übersetzungsarbeiten, die im Rahmen der Erstellung dieses Mementos<br />
verwirklicht wurden.<br />
Obschon die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen, die übernommen wurden,<br />
geachtet haben, ist dieses <strong>Steuermemento</strong> nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen. Es wurde<br />
ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine allgemeine und globale Dokumentation anzubieten. Es<br />
kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Der <strong>Studien</strong> und<br />
Dokumentationsdienst ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der<br />
Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in<br />
der "fiskalischen Datenbank" (Fisconet plus) auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen<br />
Dienstes Finanzen (Steuerwissenschaften - Einkommensteuer - Verwaltungstechnische Richtlinien<br />
und Kommentare - Rundschreiben) abgerufen werden.<br />
Das <strong>Steuermemento</strong> ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache<br />
verfügbar. Es kann auch auf der Webseite www.docufin.fgov.be eingesehen und in PDF-Format<br />
heruntergeladen werden.<br />
Oktober 2012<br />
S. HAULOTTE Ch. VALENDUC E. DELODDERE<br />
(Autoren)<br />
Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />
und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 1