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Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

1.3. Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben<br />

Bestimmte Ausgaben geben Anrecht auf einen Steuervorteil. Die Bedingungen und Modalitäten,<br />

zu denen der Steuervorteil gewährt wird, sind nachfolgend im Einzelnen dargestellt. Die Abzüge<br />

werden in vier Kategorien zusammengefasst:<br />

- diejenigen, die sich auf Immobilieninvestition und langfristiges Sparen beziehen,<br />

- diejenigen, die sich auf die Umwelt beziehen,<br />

- die sonstigen Ausgaben mit Steuervorteilen auf föderaler Ebene,<br />

- die regionalen Steueranreize.<br />

Die Gewährungsbedingungen für den Vorteil, die Grenzen, in denen er gewährt wird und die<br />

Gewährungsmodalitäten werden jeweils beschrieben.<br />

Dieser kann in vier Formen vorkommen:<br />

- ein Abzug von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte<br />

- eine Steuerermäßigung zum «besonderen Durchschnittssteuersatz» (19)<br />

- eine Steuerermäßigung zum Grenzsteuersatz<br />

- eine Steuergutschrift, die vom «Hauptbetrag», das heißt von der auf die global und<br />

getrennt steuerpflichtigen Einkünfte nach Berücksichtigung der steuerfreien Anteile und<br />

sonstigen Steuerermäßigungen geschuldeten Steuer abgezogen wird (siehe Schema<br />

Seite 57).<br />

1.3.1. Langfristiges Sparen und Immobilieninvestitionen<br />

Ausgaben in Bezug auf langfristiges Sparen und auf Immobilieninvestitionen enthalten<br />

hauptsächlich:<br />

- Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen und Zinszahlungen<br />

- persönliche Beiträge zu Gruppenversicherungsplänen<br />

- Prämien für individuelle Lebensversicherung<br />

- Zahlungen für Pensionssparen.<br />

Für Hypothekenanleihen haben sich verschiedene Regelungen nacheinander abgewechselt<br />

und der Sachbereich kann also besonders komplex erscheinen. Nachstehendes Schema zeigt,<br />

welche Regelungen anwendbar sind (20).<br />

19 Dieser «besondere Durchschnittssteuersatz» wird nachstehend auf Seite 62 definiert.<br />

20 Für Übergangsbestimmungen und Sonderfälle, darunter die Refinanzierungsanleihen, siehe Rundschreiben<br />

Ci.RH. 26/578.655 vom 14.06.2006.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 37

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