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Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

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EENDRACHT MAAKT MACHT<br />

Föderaler<br />

Öffentlicher Dienst<br />

FINANZEN<br />

STEUERMEMENTO<br />

Nr. 24 (Aktualisierung)<br />

2012<br />

<strong>Studien</strong>- und Dokumentationsdienst<br />

Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung


VORWORT - FASSUNG OKTOBER 2012<br />

Mit diesem "<strong>Steuermemento</strong>" möchte der <strong>Studien</strong>- und Dokumentationsdienst des Föderalen<br />

Öffentlichen Dienstes FINANZEN eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in<br />

regelmäßigen Abständen aktualisiert wird.<br />

Da die behandelte Materie sehr komplex ist, können allerdings nicht alle besonderen Regelungen<br />

berücksichtigt werden: Nur die wichtigsten Punkte bzw. die häufigsten Fälle werden hier behandelt.<br />

Der erste Teil des <strong>Steuermemento</strong>s beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen<br />

Personen, Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen. Die Steuer der<br />

Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr<br />

spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die<br />

internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls<br />

behandelt. Die nachfolgenden Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Die<br />

besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorausentscheidungen,<br />

Investmentgesellschaft mit variablem Kapital usw.) werden auch in diesem ersten Teil behandelt.<br />

Im zweiten Teil dieses Mementos ist die Rede von den indirekten Steuern: Mehrwertsteuer,<br />

Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, verschiedene Gebühren und Steuern,<br />

Akzisensteuern, Umweltsteuern usw.<br />

Vorliegendes Memento behandelt nur die Steuern die unter die Verantwortung des Föderalen<br />

Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fallen inzwischen<br />

unter die Verantwortung der Regionen. Informationen zu letztgenannten Steuern erfolgen daher<br />

rein informationshalber.<br />

In diesem <strong>Steuermemento</strong> geht es in der Regel nicht um Verfahren (Erklärung, Prüfung und<br />

Streitsachen).<br />

Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die:<br />

- für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4) auf<br />

die Einkünfte von 2011 (Steuerjahr 2012)<br />

- und für die indirekten Steuern (2. Teil) sowie die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5<br />

bis 7) am 1. Oktober 2012 anwendbar ist.<br />

Die Autoren des vorliegenden Textes sind S. HAULOTTE und Ch. VALENDUC (1. Teil) und<br />

E. DELODDERE (2. Teil). Sie danken ihren Kollegen des <strong>Studien</strong>- und Dokumentationsdienstes<br />

und den Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorbereitungsarbeit,<br />

die Bemerkungen und Übersetzungsarbeiten, die im Rahmen der Erstellung dieses Mementos<br />

verwirklicht wurden.<br />

Obschon die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen, die übernommen wurden,<br />

geachtet haben, ist dieses <strong>Steuermemento</strong> nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen. Es wurde<br />

ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine allgemeine und globale Dokumentation anzubieten. Es<br />

kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Der <strong>Studien</strong> und<br />

Dokumentationsdienst ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der<br />

Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in<br />

der "fiskalischen Datenbank" (Fisconet plus) auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen<br />

Dienstes Finanzen (Steuerwissenschaften - Einkommensteuer - Verwaltungstechnische Richtlinien<br />

und Kommentare - Rundschreiben) abgerufen werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache<br />

verfügbar. Es kann auch auf der Webseite www.docufin.fgov.be eingesehen und in PDF-Format<br />

heruntergeladen werden.<br />

Oktober 2012<br />

S. HAULOTTE Ch. VALENDUC E. DELODDERE<br />

(Autoren)<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 1


VORWORT<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. TEIL: DIREKTE STEUERN<br />

KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) 15<br />

1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo? 17<br />

1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte 18<br />

1.3. Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben 37<br />

1.4. Berechnung der Steuer 57<br />

KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GSt.) 75<br />

2.1. Besteuerungszeitraum 75<br />

2.2. Steuerpflicht bei der Gesellschaftssteuer 75<br />

2.3. Die steuerpflichtige Grundlage 76<br />

2.4. Berechnung der Steuer 93<br />

ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AM KAPITAL UND DEN GEWINNEN IHRER<br />

GESELLSCHAFT 97<br />

1<br />

ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN<br />

99<br />

KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF STEUER DER NATÜRLICHEN<br />

PERSONEN UND GESELLSCHAFTSSTEUER 105<br />

3.1. Besteuerungsregelung für Abschreibungen 105<br />

3.2. Kostenkategorien mit höherem Abzug 106<br />

3.3. Investitionsanreiz: der Investitionsabzug 107<br />

3.4. Beschäftigungsanreiz 110<br />

3.5. Steuerliche Auswirkung von regionalen Unterstützungen 111<br />

3.6. Besteuerungssystem der Mehrwerte 113<br />

3.7. Andere: Betriebskindergärten 115<br />

KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP) 117<br />

4.1. Wer ist steuerpflichtig? 117<br />

4.2. Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung 117<br />

KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (IStV) 119<br />

5.1. Besteuerungsgrundlage, Steuersatz und Zuschlaghundertstel 119<br />

5.2. Ermäßigungen, Erlasse und Befreiungen auf bebaute Immobilien 121<br />

5.3. Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs 126<br />

5.4. Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung 126<br />

KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MStV) 129<br />

6.1. Erhöhung des Mobiliensteuervorabzugsatzes von bestimmten Zinsen und Dividenden auf 21 % 129<br />

6.2. Verpflichtende Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern 135<br />

6.3. Zusätzliche Steuer von 4 % auf hohe Einkünfte aus beweglichen Gütern 135<br />

KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BStV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ) 139<br />

7.1. Berechnung des Berufssteuervorabzugs 139<br />

7.2. Zahlungsbefreiungen 146<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 3


7.3. Vorauszahlungen (VA) 149<br />

2. TEIL: INDIREKTE STEUERN<br />

KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST) 163<br />

1.1. Definition 163<br />

1.2. Die MwSt.-Pflichtigen 163<br />

1.3. Steuerpflichtige Umsätze 165<br />

1.4. Steuerbefreiungen 170<br />

1.6. MwSt.-Sätze 172<br />

1.7. Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) 175<br />

1.8. Hinterlegung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer 176<br />

1.9. Sonderregelungen 177<br />

KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN 179<br />

2.1. Registrierungsgebühren 179<br />

2.2. Hypothekengebühr 190<br />

2.3. Kanzleigebühren 190<br />

KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER 191<br />

3.1. Erbschaftssteuern und Steuern bei Übertragung von Todes wegen 191<br />

3.2. Erbschaftssteuerausgleichsabgabe 201<br />

3.3. Jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen 201<br />

KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN 203<br />

4.1. Schreibgebühren 203<br />

4.2. Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte 204<br />

4.3. Steuer auf Inhaberpapiere 206<br />

4.4. Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte 206<br />

4.5. Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen 208<br />

4.6. Steuer auf langfristiges Sparen 208<br />

4.7. Plakatsteuer 209<br />

4.8. Jährliche Steuer auf Kreditinstitute 209<br />

KAPITEL 5 ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR UND TRANSITVERKEHR 211<br />

5.1. Einfuhrabgaben 211<br />

5.2. Zollrechtliche Bestimmungen 212<br />

KAPITEL 6 AKZISEN 223<br />

6.1. Definition 223<br />

6.2. Klassifizierung der Akzisen 223<br />

6.3. Besteuerungsgrundlage 224<br />

6.4. Allgemeine Regelung der Akzisen 224<br />

6.5. Akzisenregelung für nicht alkoholische Getränke und Kaffee 227<br />

6.6. Kontrolle 228<br />

6.7. Steuersatz 229<br />

ANLAGE ZU KAPITEL 6 245<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

4 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


KAPITEL 7 UMWELTSTEUERN, VERPACKUNGS- UND UMWELTBEITRAG 247<br />

7.1. Allgemeines 247<br />

7.2. Tarife und Befreiungen 248<br />

ANLAGE ZU KAPITEL 7 251<br />

KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUERN 253<br />

8.1. Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) 253<br />

8.2. Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) 261<br />

8.3. Die Eurovignette (EUV) 271<br />

8.4. Steuer auf Spiele und Wetten (SW) 273<br />

8.5. Steuer auf Spielautomaten 276<br />

8.6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital der Gesellschaft 276<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 5


1. TEIL:<br />

DIREKTE STEUERN<br />

7


Steuer der natürlichen Personen (StnP)<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 3-178<br />

Gesetz vom 10.8.2001 (B.S. 20.09.2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen<br />

Wer bestimmt<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 9<br />

Begünstigte(r)<br />

Erhebungsinstanz<br />

Steuereinnahmen<br />

Föderale Behörde<br />

Regionale Behörde (*)<br />

Lokale Behörde (**)<br />

Soziale Sicherheit<br />

Sonstige(***)<br />

Kreditverbriefung seit 2005-2006 (für Berufssteuervorabzug, Eintragungen in die Heberolle, Geldbußen und Verschiedenes)<br />

(*) Ein Großteil der Einnahmen wird den regionalen Behörden zugewiesen und übertragen (Regionen und Gemeinschaften).<br />

(**) Die Gemeindezuschlaghundertstel werden nach Steuersätzen berechnet, die jeder Gemeinde eigen sind.<br />

(***) Seit 2009 wird ein Teil des Berufssteuervorabzugs für die alternative Finanzierung der Sozialen Sicherheit verwendet.<br />

Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Berufssteuervorabzug 39.632,5<br />

Vorauszahlungen 1.552,1<br />

Heberollen StnP -5.319,1<br />

Steuer der<br />

Gebietsfremden/StnP (bei<br />

Eintragung in die Heberolle)<br />

111,4<br />

Andere (Geldbußen und<br />

verschiedene)<br />

17,1<br />

Sonderbeitrag zur Sozialen<br />

Sicherheit<br />

226,9<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten<br />

Steuereinnahmen (*)<br />

GESAMTBETRAG StnP 36.220,9 9,8 % 38,1 %<br />

(*) Gesamte von föderaler Behörde, Flämischer Region (Immobiliensteuervorabzug, Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge,<br />

Inbetriebsetzungssteuer und Eurovignette) und Wallonischer Region (Steuer auf Spiele und Wetten, Steuer auf Spielautomaten)<br />

erhobene Steuereinnahmen<br />

1. Teil: Direkte Steuern


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

10 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Begünstigte(r)<br />

Erhebungsinstanz<br />

Steuereinnahmen<br />

Gesellschaftssteuer (GSt.)<br />

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 179-219bis<br />

Programmgesetz vom 24.12.2002 (B.S. 31.12.2002) zur Reform der Gesellschaftssteuer<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde<br />

Föderale Behörde<br />

Soziale Sicherheit<br />

Sonstige(*)<br />

(*) An die CREG seit 2009 übertragener Betrag (Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission)<br />

Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Vorauszahlungen 7.827,6<br />

Mobiliensteuervorabzug 669,7<br />

Heberollen GSt. 1.435,7<br />

Steuer der<br />

Gebietsfremden/GSt. (bei<br />

Eintragung in die Heberolle)<br />

36,1<br />

Andere (Geldbußen und<br />

verschiedene) 8,5<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten<br />

Steuereinnahmen<br />

1. Teil: Direkte Steuern<br />

GESAMTBETRAG GSt. 9.977,6 2,7 % 10,5 %


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 11<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Begünstigte(r)<br />

Erhebungsinstanz<br />

Steuereinnahmen<br />

Immobiliensteuervorabzug (IStV)<br />

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 7 bis 16, 251-260ter und 471-504<br />

Für die Steuersätze:<br />

Dekret 22.10.2003 (B.S. 19.11.2003), 27.04.2006 (B.S. 15.05.2006) und 10.12.2009 (B.S. 23.12.2009) der<br />

Wallonischen Region<br />

Dekret 19.12.2003 (B.S. 31.12.2003) der Flämischen Region<br />

Ordonnanz 08.12.2005 (B.S. 02.01.2006) der Region Brüssel-Hauptstadt<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde<br />

Regionale und lokale Behörden<br />

Bemerkungen: Die Gemeindesteuer ist ein Vielfaches der Einnahmen der regionalen Behörden. Die Provinzen und<br />

Gemeinden erhalten Zuschlaghundertstel.<br />

Der Immobiliensteuervorabzug wird in den verschiedenen Regionen nicht auf die gleiche Weise erhoben.<br />

Seit 1999 wird der Immobiliensteuervorabzug von der Flämischen Region selbst erhoben.<br />

Für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt wird der Immobiliensteuervorabzug noch von der<br />

föderalen Behörde erhoben.<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten Steuereinnahmen<br />

151,5 0,04 % 0,16 %<br />

1. Teil: Direkte Steuern


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

12 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Begünstigte(r)<br />

Mobiliensteuervorabzug (MStV)<br />

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 17-22 und 261-269<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde<br />

Föderale Behörde und Soziale Sicherheit<br />

Kreditverbriefung seit 2006<br />

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Steuereinnahmen<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten<br />

Steuereinnahmen<br />

3.217,0 0,9 % 3,4 %<br />

1. Teil: Direkte Steuern


Berufssteuervorabzug (BStV) und Vorauszahlungen (VZ)<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 13<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Begünstigte(r)<br />

Erhebungsinstanz<br />

Steuereinnahmen<br />

Berufssteuervorabzug: Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches, Anlage III (Tabellen und<br />

Regeln zur Berechnung des Berufssteuervorabzugs); Einkommensteuergesetzbuch 1992, Art. 270-275 und 296<br />

Vorauszahlungen: Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel 157-168, 175-177 und 218; Königlicher Erlass zur<br />

Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 64-71<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde<br />

Siehe "Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen" für weitere Einzelheiten.<br />

Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten Steuereinnahmen<br />

Berufssteuervorabzug<br />

39.632,5 10,7 % 41,7 %<br />

Vorauszahlungen (von<br />

Privatpersonen oder<br />

Gesellschaften) 9.379,6 2,5 % 9,9 %<br />

Maribelfonds 83,7 0,02 % 0,09 %<br />

1. Teil: Direkte Steuern


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

KAPITEL 1<br />

STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP)<br />

Was gibt's Neues?<br />

- Die Niederlassungsprämie für Allgemeinmediziner ist von nun an getrennt steuerbar.<br />

- Einführung einer Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit Niedriglohn<br />

- Keine Einschränkung mehr für neu gegründete Unternehmen im Rahmen der «Win-Win»-<br />

Darlehen in der flämischen Region<br />

- Bei der Steuerermäßigung für Energie sparende Investitionen, Einschränkung der Erhöhung<br />

des Höchstbetrags für photovoltaische Solarzellen (mit Ausnahme der Warmwasserbereitung<br />

mit Hilfe der Sonnenenergie) und Aufhebung der Steuerermäßigung für die Isolation von<br />

Wänden und Böden<br />

- Ende der Verpflichtung, im Rahmen der Steuerermäßigungen in Bezug auf großstädtische<br />

Förderzonen, auf Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet<br />

werden und auf Absicherung von Wohnungen gegen Einbruch und Brand, auf einen<br />

registrierten Unternehmer zurückzugreifen.<br />

- Ende der von der Flämischen Region gewährten pauschalen Ermäßigung<br />

- Ende der «Start2surf@home»-Aktion<br />

In diesem Kapitel werden die wichtigsten Bestimmungen zur Steuer der natürlichen Personen in<br />

vier Schritten dargelegt.<br />

- Der erste Schritt behandelt die betroffenen Steuerpflichtigen: Es geht darum, kurz zu<br />

verdeutlichen, wer steuerpflichtig ist und wo er das ist. Es ist wichtig zu wissen, wo<br />

jemand steuerpflichtig ist, weil der anzuwendende Steuersatz der<br />

Gemeindezuschlaghundertstel davon abhängt.<br />

- Der zweite Schritt betrifft die Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug<br />

von Aufwendungen und Verlusten). Hier werden die verschiedenen<br />

Einkommenskategorien durchgenommen und die brutto steuerpflichtigen Bestandteile,<br />

die abziehbaren Aufwendungen sowie die steuerfreien Bestandteile werden aufgeführt.<br />

Dieser zweite Schritt endet mit der Aufteilung der Nettoeinkünfte zwischen Ehepartnern.<br />

- Der dritte Schritt befasst sich mit den Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil<br />

geben: Dieser kann in Form eines Abzugs vom steuerpflichtigen Einkommen oder in Form<br />

einer Steuerermäßigung bzw. einer rückzahlbaren Steuergutschrift gewährt werden. Hier<br />

werden die Bedingungen zum Erhalt der Steuervorteile, die eventuell daran gebundenen<br />

Einschränkungen und die Modalitäten zur Gewährung des Vorteils beschrieben.<br />

- Der vierte Schritt erläutert die Berechnung der Steuer. Zunächst ergibt sie sich aus der<br />

Anwendung einer progressiven Tabelle: Der Steuersatz steigt schrittweise im Verhältnis zum<br />

steuerpflichtigen Einkommen. Dann werden die weiteren Schritte der Steuerberechnung<br />

beschrieben, wobei die wichtigsten die befreiten Anteile, die die familiäre Lage des<br />

Steuerpflichtigen berücksichtigen, und die Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte (das heißt<br />

die steuerpflichtigen sozialen Übertragungen) sind. Bei diesem vierten Schritt geht es<br />

ebenfalls um die Steuergutschrift auf Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 15


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Schematisch sieht die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wie folgt aus:<br />

Immobilieneinkünfte<br />

Indexiertes (und neu<br />

bewertetes)<br />

Katastereinkommen<br />

Nettomieterträge<br />

Allgemeines Schema der StnP<br />

Steuerpflichtige Einkünfte und abziehbare Bestandteile<br />

Einkünfte aus beweglichen<br />

Gütern<br />

Dividenden<br />

Zinsen<br />

Verschiedene<br />

Einkünfte<br />

Unterhaltsleistungen<br />

Sonstige<br />

verschiedene<br />

Einkünfte<br />

Berufseinkünfte<br />

Löhne<br />

Ersatzeinkünfte<br />

Entlohnungen von<br />

Unternehmensleitern<br />

Gewinne und Profite<br />

Abzuziehen<br />

- Zinsen von Anleihen<br />

- Pauschalabzug Abzuziehen<br />

für das Wohnhaus<br />

Sozialbeiträge<br />

Berufliche<br />

Werbungskosten<br />

Steuermaßnahmen<br />

Berufliche Verluste<br />

Nettobetrag der<br />

berufl. Eink.<br />

Ausgaben, die Anrecht auf<br />

Steuervorteile geben<br />

GESAMTBERTRAG DER NETTOEINKÜNFTE<br />

Getrennte Besteuerung<br />

Ausstehende Beträge von im<br />

Voraus gezahltem Urlaubsgeld<br />

Abfindungsentschädigung<br />

berufliche Mehrwerte<br />

Kapital Pensionspläne<br />

und langfristiges Sparen<br />

Abzug für die einzige und eigene Wohnung<br />

Zinsen von Hypothekenanleihen<br />

Betreuungskosten für Kinder<br />

Gezahlte Unterhaltsleistungen<br />

Unentgeltliche Zuwendungen<br />

Hausarbeiten<br />

Klassierte Denkmäler<br />

Lebensversicherungsprämien<br />

Rückzahlung einer Hypothekenanleihe<br />

Pensionssparen<br />

Gruppenversicherung und Pensionsfonds<br />

Ankauf von Arbeitgeberaktien<br />

Ausgaben für Renovierungen in "großstädtischen<br />

Förderzonen"<br />

Absicherung der Wohnung gegen Einbruch und Brand<br />

Renovierung von Wohnungen mit günstigem Mietpreis<br />

Passivhäuser, Niedrigenergie- und<br />

Nullenergiewohnungen<br />

Ausgaben zur Energieeinsparung<br />

Grüne Darlehen<br />

Elektrofahrzeuge<br />

LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks<br />

Zugelassene Entwicklungsfonds<br />

Win-Win-Darlehen (Flämische Region)<br />

Caisse d'Investissement de Wallonie<br />

(Wallonische Region)<br />

Renovierungsvereinbarungen (Flämische Region)<br />

Erhöhung der Eigenmittel<br />

Niedrigeinkünfte aus der Berufstätigkeit<br />

Arbeitnehmer mit Niedriglohn<br />

Kinder zu Lasten<br />

Dienstleistungsschecks<br />

Bestimmte Energie sparende Investitionen<br />

Abzug auf den<br />

Gesamtbetrag der<br />

Nettoeinkünfte<br />

GLOBAL<br />

STEUERPFLICHTIGES<br />

EINKOMMEN<br />

Steuerermäßigungen<br />

Steuergutschriften<br />

Siehe Steuerberechnungsschema<br />

Abschnitt 1.4 - Seite 57<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

16 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo?<br />

Die Steuer der natürlichen Personen ist von den Einwohnern des Königreiches geschuldet, das<br />

heißt von den Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren Vermögenssitz in Belgien haben.<br />

Bis zum Beweis des Gegenteils gelten alle natürlichen Personen, die im Nationalregister<br />

eingetragen sind, als Einwohner des Königreichs.<br />

Der "Wohnsitz" ist ein Tatbestand, der sich aus dem Verbleib oder dem tatsächlichen Wohnen<br />

ergibt; als "Vermögenssitz" wird der Ort bezeichnet, von dem aus die Güter, die dieses<br />

Vermögen bilden, verwaltet werden. Das zeitliche Verlassen des Landes bringt keinen<br />

Wohnsitzwechsel mit sich.<br />

Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige am 1. Januar des Steuerjahres (1. Januar 2012 für<br />

Einkünfte 2011) wohnhaft ist, ist die "Gemeinde der Besteuerung", aufgrund derer der<br />

Steuersatz der Zuschlaghundertstel festlegt wird.<br />

Seit 2004 hat die Veranlagung von Ehepaaren grundlegend geändert. Die getrennte<br />

Besteuerung des Einkommens ist die allgemeine Regel, jedoch werden beide gemeinsam<br />

veranlagt, wodurch Ehepaare weiterhin Anrecht auf den Ehepaarquotienten und andere<br />

Möglichkeiten zur Übertragung von Einkünften oder Befreiungen zwischen Ehepartnern haben.<br />

Eine andere grundlegende Änderung ist die Gleichstellung von gesetzlich<br />

zusammenwohnenden Paaren mit den Ehepaaren. Im Folgenden umfasst der Begriff<br />

"Ehepartner" also auch die gesetzlich zusammenwohnenden Partner.<br />

Für Ehepartner ist die gemeinsame Veranlagung die Regel. Dies äußert sich in einer<br />

gemeinsamen Erklärung. Es gibt jedoch getrennte Veranlagungen und damit einzelne<br />

Erklärungen:<br />

· für das Jahr der Heirat oder der Erklärung über das gesetzliche<br />

Zusammenwohnen,<br />

· für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen<br />

Zusammenwohnens,<br />

· ab dem Jahr, das dem Jahr der tatsächlichen Trennung der Ehepartner oder<br />

der gesetzlich zusammenwohnenden Partner folgt, sofern diese Trennung<br />

nicht während des Besteuerungszeitraums rückgängig gemacht wurde.<br />

Für das Sterbejahr kann zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung<br />

gewählt werden. Diese Wahl hat der hinterbliebene Ehepartner oder die Erben, wenn beide<br />

Eheleute gestorben sind. Die Wahl erfolgt mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Die<br />

gemeinsame Veranlagung muss ausdrücklich gewählt werden: Ansonsten gilt die getrennte<br />

Veranlagung.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 17


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte<br />

Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Einkünften aus unbeweglichen und beweglichen<br />

Gütern, verschiedenen Einkünften und Berufseinkünften.<br />

Für jede dieser Kategorien bestehen spezifische Regeln zur Festlegung der Nettoeinkünfte<br />

(Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten): Diese Regeln werden hiernach<br />

beschrieben.<br />

1.2.1. Immobilieneinkünfte<br />

a) Allgemeine Regeln<br />

Der steuerpflichtige Betrag von Immobilieneinkünften wird getrennt pro Ehepartner festgelegt<br />

und die gemeinsamen Güter werden 50/50 zwischen Ehepartnern aufgeteilt.<br />

Die steuerpflichtigen Einkünfte werden je nach Fall aufgrund des Katastereinkommens oder des<br />

Mietpreises festgelegt. Anschließend erhält man den Nettobetrag durch Abzug der Zinsen auf<br />

Anleihen. Das Wohnhaus des Steuerpflichtigen ist ein besonderer Fall: Wenn das Einkommen<br />

steuerpflichtig bleibt, wird es durch einen Pauschalabzug verringert und der<br />

Immobiliensteuervorabzug wird teilweise angerechnet.<br />

DER STEUERPFLICHTIGE BETRAG<br />

Die Grundlage ist das Katastereinkommen: Es stellt das jährliche Nettoeinkommen der<br />

Immobilie zum Preis des Bezugsjahres der letzten Katasterangleichung dar. Dieses Bezugsjahr<br />

ist 1975, aber seit 1990 wird das Katastereinkommen indexiert. Für das Jahr 2011 beträgt der<br />

Indexierungskoeffizient 1,5790.<br />

Der steuerpflichtige Betrag hängt von der Nutzung des Gebäudes ab. In Tabelle 1 - 1.. werden<br />

die verschiedenen möglichen Situationen für bebaute unbewegliche Güter aufgeführt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

18 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Tabelle 1 - 1.<br />

Immobilieneinkünfte: Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages<br />

Wie wird die Immobilie genutzt?<br />

Steuerpflichtiges Einkommen<br />

a.<br />

b.<br />

c.<br />

d.<br />

e.<br />

f.<br />

Das Gebäude ist das Wohnhaus des<br />

Steuerpflichtigen.<br />

Das Gebäude ist nicht das Wohnhaus des<br />

Steuerpflichtigen, wurde aber auch nicht<br />

vermietet (z.B. eine Zweitwohnung).<br />

Das Gebäude wurde vom Eigentümer zur<br />

Ausübung seiner Berufstätigkeit genutzt.<br />

Das Gebäude wurde an eine natürliche Person<br />

vermietet, die es nicht zur Ausübung ihrer<br />

Berufstätigkeit nutzt.<br />

Das Gebäude wurde vermietet:<br />

- an eine natürliche Person, die es zur<br />

Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt<br />

- an eine Gesellschaft (*)<br />

- an andere juristische Personen, außer Fall<br />

(f)<br />

Das Gebäude wurde an eine juristische<br />

Person, die keine Gesellschaft ist, vermietet,<br />

die es wiederum an eine (oder mehrere)<br />

natürliche Person(en) untervermietet, die es<br />

ausschließlich als Wohnung nutzen.<br />

Das Katastereinkommen des Wohnhauses ist<br />

seit 1. Januar 2005 nicht mehr steuerpflichtig,<br />

außer es würden noch Zinsen einer Anleihe<br />

von vor 1. Januar 2005 abgezogen.<br />

Das indexierte Katastereinkommen wird um<br />

40 % erhöht<br />

Kein steuerpflichtiges Immobilieneinkommen:<br />

Es gilt als in den Einkünften aus der<br />

Berufstätigkeit einbegriffen.<br />

Das indexierte Katastereinkommen wird um<br />

40 % erhöht<br />

Der Mietpreis, verringert um 40 % pauschale<br />

Kosten, ABER<br />

- die Kosten dürfen sich nicht auf mehr als<br />

zwei Drittel des Betrags belaufen, der<br />

3,97 mal das Katastereinkommen beträgt<br />

- der Netto-Mietpreis darf nicht geringer sein<br />

als das um 40 % erhöhte indexierte<br />

Katastereinkommen.<br />

Das indexierte Katastereinkommen wird um<br />

40 % erhöht<br />

(*) Unter Vorbehalt der Regel zur Umqualifizierung von Einkünften. Für Sonderbestimmungen siehe hiernach.<br />

Diese Regeln gelten auch für Grundstücke, jedoch mit drei Änderungen:<br />

- die Fälle (a) und (f) sind natürlich nicht anwendbar,<br />

- im Fall (e) wird das steuerpflichtige Einkommen festgelegt, indem 10 % Pauschalkosten<br />

vom Bruttomietpreis abgezogen werden,<br />

- für Verpachtungen wird der steuerpflichtige Betrag auf das indexierte<br />

Katastereinkommen beschränkt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 19


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

ABZIEHBARE ZINSEN AUF ANLEIHEN<br />

Zinsen auf Anleihen sind abziehbar, wenn sie sich auf Schulden beziehen, die eigens zum Erwerb<br />

oder Erhalt dieser unbeweglichen Güter eingegangen wurden. Wenn die Immobilie durch Erbschaft<br />

erworben wurde, sind die Zinsen auf eine Anleihe, die aufgenommen wurde, um die Erbschaftssteuer<br />

zu bezahlen, abziehbar auf den Teil der Anleihe, der sich auf diese Immobilie bezieht.<br />

Der abziehbare Betrag ist auf den Betrag der steuerbaren Einkünfte begrenzt. So kann ein<br />

Steuerpflichtiger, der vor 1. Januar 2005 eine Anleihe aufgenommen hat, um sein Wohnhaus zu<br />

erwerben, und der keine andere Immobilie besitzt, die Zinsen nur in Höhe des indexierten<br />

Katastereinkommens für dieses Wohnhaus abziehen.<br />

Es besteht jedoch ein zusätzlicher Abzug von Hypothekenzinsen bei Neubau oder<br />

umfangreichen Renovierungsarbeiten (1), der für Anleihen, die vor 1. Januar 2005<br />

abgeschlossen wurden, anwendbar bleibt.<br />

Wenn die Anleihe Anrecht auf den Abzug für die einzige eigene Wohnung (2) gibt, sind die<br />

abziehbaren Zinsen der Anleihe darin enthalten und werden also nicht von den<br />

Immobilieneinkünften abgezogen.<br />

Es kann sein, dass der Abzug, auf den ein Ehepartner Anrecht hat, den Betrag seiner<br />

steuerpflichtigen Immobilieneinkünfte übersteigt. In diesem Fall wird der Restbetrag auf die<br />

Einkünfte aus unbeweglichen Gütern des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass er die<br />

letzteren Einkünfte übersteigen darf: Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte aus<br />

unbeweglichen Gütern der beiden Ehepartner darf nicht negativ sein.<br />

PAUSCHALABZUG AUF DAS KATASTEREINKOMMEN DES WOHNHAUSES<br />

Der Abzug wird pro Ehepartner auf das Katastereinkommen des Wohnhauses oder auf den<br />

Teil dieses Einkommens gewährt, der auf Namen des Ehepartners steuerpflichtig ist (3). Dieser<br />

Abzug wird natürlich nur gewährt, sofern noch ein steuerpflichtiges Katastereinkommen bleibt.<br />

Dieser Abzug wird unter den gleichen Bedingungen indexiert wie das Katastereinkommen und<br />

beläuft sich für die Einkünfte des Jahres 2011 auf 4.737 Euro. Er wird erhöht um:<br />

- 395 Euro pro Person zu Lasten,<br />

- 395 Euro pro Kind, das der Steuerpflichtige zu einem früheren Zeitpunkt in<br />

derselben Wohnung zu Lasten hatte.<br />

Diese Erhöhungen werden wie das Katastereinkommen des Wohnhauses zwischen den<br />

Ehepartnern aufgeteilt. Der Grundbetrag und seine eventuellen Erhöhungen bilden den<br />

gewöhnlichen Abzug.<br />

Wenn der Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte 33.230 Euro nicht übersteigt, wird zudem ein zusätzlicher<br />

Abzug in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen Katastereinkommen und gewöhnlichem Abzug<br />

gewährt. Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt diese Regel pro Ehepartner.<br />

Wenn die Veranlagung auf Namen eines Alleinstehenden erstellt wird, darf der Abzug das<br />

Katastereinkommen (KE) aufgrund dessen er gewährt wird, nicht übersteigen. Wird eine<br />

gemeinsame Veranlagung erstellt, gilt die Regel für die Eheleute gemeinsam. Übersteigt der<br />

Wohnungsabzug, auf den einer der Ehepartner Anrecht hat, sein steuerpflichtiges KE, wird der<br />

Restbetrag auf den Anteil des KE des anderen Ehepartners angerechnet, ohne dass dieser<br />

Anteil überschritten werden darf.<br />

1 Sieh Seite 42.<br />

2 Siehe hiernach Seite 39.<br />

3 Die eigene Wohnung, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt, kann<br />

auch zum Pauschalabzug berechtigen. Der Abzug wird dann auf den Mietwert der Wohnung im Ausland<br />

oder, wenn die Wohnung vermietet wird, auf den Gesamtbetrag der Miete und der Mietvorteile berechnet.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

20 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Beispiele<br />

a. Ein kinderloses Ehepaar ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen<br />

indexiertes KE 1.000 Euro beträgt. Die Anleihe wurde vor 1. Januar 2005 aufgenommen<br />

und gibt kein Anrecht auf Abzug für die einzige eigene Wohnung. Die anderen<br />

Nettoeinkünfte betragen 8.000 Euro für den Erklärenden und 7.000 Euro für die<br />

Erklärende. Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein<br />

steuerpflichtiges KE, d.h. 500 Euro.<br />

b. Gleiche Situation wie (a) aber das indexierte KE des Wohnhauses beträgt 5.000 Euro.<br />

Jeder Ehepartner hat Anrecht auf einen Abzug, begrenzt auf sein steuerpflichtiges KE,<br />

d.h. 2.500 Euro.<br />

c. Ein Ehepaar mit 3 Kindern ist gemeinsam Eigentümer eines Wohnhauses, dessen<br />

indexiertes KE 11.000 Euro beträgt. Das Nettoberufseinkommen des Erklärenden<br />

beträgt 25.000 Euro und das der Erklärenden beträgt 40.000 Euro. Der gewöhnliche<br />

Abzug wird wie folgt berechnet:<br />

Erklärender: 4.737 Euro + (3 x 395 Euro)/2 = 5.330 Euro<br />

Erklärende: 4.737 Euro + (3 x 395 Euro)/2 = 5.330 Euro<br />

Es bleibt ein steuerpflichtiger Restbetrag von 170 Euro für jeden Ehepartner. Der<br />

Erklärende hat Anrecht auf einen zusätzlichen Abzug von 85 Euro. Die Erklärende hat<br />

kein Anrecht, da ihr Einkommen den Grenzbetrag von 33.230 Euro übersteigt.<br />

Der Abzug kann auch auf ein anderes Gebäude als das Wohnhaus angewandt werden, wenn<br />

der Steuerpflichtige beweisen kann, dass er das Wohnhaus aus beruflichen oder sozialen<br />

Gründen nicht bewohnen kann.<br />

Er wird nicht angewandt auf die Teile des Gebäudes, die er zur Ausübung seiner beruflichen<br />

Tätigkeit nutzt oder die von Personen bewohnt werden, die nicht zum Haushalt gehören.<br />

ANRECHENBARER IMMOBILIENSTEUERVORABZUG<br />

Nur der Immobiliensteuervorabzug in Bezug auf das steuerpflichtige Katastereinkommen des<br />

Wohnhauses ist anrechenbar und zwar nur wenn dieser Vorabzug tatsächlich geschuldet ist.<br />

Der Immobiliensteuervorabzug wird also nicht angerechnet, wenn der Abzug für die einzige<br />

eigene Wohnung anwendbar ist oder wenn keine abziehbaren Zinsen auf Anleihen mehr<br />

übrigbleiben. Der anrechenbare Betrag darf auf keinen Fall 12,5 % des Teils des<br />

Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, übersteigen.<br />

Die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs wird auf den Gesamtbetrag der geschuldeten<br />

Steuer begrenzt.<br />

B. Einige besondere Regeln<br />

- Immobilieneinkünfte umfassen auch die bei Begründung oder Abtretung eines Erbpachtoder<br />

Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltenen<br />

Beträge. Beträge, die für den Erwerb solcher Rechte bezahlt wurden, sind abziehbar.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 21


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

- Wenn eine natürliche Person, die Geschäftsführer in einer Gesellschaft ist, dieser<br />

Gesellschaft eine Immobilie vermietet, können Mietpreis und erhaltene Mietvorteile als<br />

berufliche Einkünfte requalifiziert werden: Sie gelten dann nicht mehr als<br />

Immobilieneinkünfte sondern als Einkünfte des Unternehmensleiters für den eventuellen<br />

Teil dieser Einkünfte, der 6,62 Mal das Katastereinkommen übersteigt (4).<br />

- Bei Änderung des Besitzverhältnisses im Laufe des Jahres wird das steuerpflichtige<br />

Einkommen in Zwölfteln berechnet; dabei ist die Situation vom 16. des Monats<br />

ausschlaggebend.<br />

Dieselbe Regel gilt, wenn das Katastereinkommen im Laufe des Jahres ändert.<br />

- Wenn eine vermietete Immobilie vom Mieter teilweise zur Ausübung einer<br />

Berufstätigkeit genutzt wird, wird die Besteuerungsgrundlage anhand des Mietpreises<br />

für das ganze Gebäude festgelegt, es sei denn ein registrierter Mietvertrag legte den<br />

beruflichen und privaten Teil fest: In diesem Fall unterliegt jeder Teil seinem eigenen<br />

Besteuerungssystem.<br />

- Wenn ein Gebäude möbliert vermietet wird und der Vertrag keine getrennten<br />

Mietpreise für Gebäude und Mobiliar vorsieht, gelten 60 % des Bruttomietpreises als<br />

Immobilieneinkünfte, die anhand der Regeln aus Tabelle 1 - 1. besteuert werden, die<br />

übrigen 40 % gelten als Einkommen aus beweglichen Gütern (5).<br />

- Wenn eine nicht möblierte Immobilie während mindestens 90 Tagen vollständig<br />

ungenutzt und ertraglos war, wird das steuerpflichtige Katastereinkommen proportional<br />

zu Dauer von Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit verringert. Für eine Immobilie, die z.B.<br />

während 4 Monaten ertraglos war, ist das Katastereinkommen nur zu 8/12 steuerpflichtig.<br />

1.2.2. Mobilieneinkünfte und ihnen gleichgestellte Einkünfte<br />

Es bestehen drei große Kategorien von Mobilieneinkünften:<br />

- die, deren Erklärung nicht verpflichtend ist, da bei ihrer Vereinnahmung ein<br />

befreiender Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde,<br />

- die, deren Erklärung verpflichtend ist, da bei ihrer Vereinnahmung kein<br />

Mobiliensteuervorabzug einbehalten wurde,<br />

- die, die nicht steuerpflichtig sind.<br />

Aufgrund des Besteuerungssystems für Urheberrechte können diese mit Mobilieneinkünften<br />

gleichgestellt werden. Diese Regelung wird unter Punkt D hiernach beschrieben.<br />

Der Betrag der steuerpflichtigen Mobilieneinkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt<br />

festgelegt: Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt.<br />

Die Mobilieneinkünfte wurden einer grundlegenden Reform unterzogen, die für Einkünfte ab<br />

1. Januar 2012 in Kraft tritt. Diese Reform wird im Kapitel StnP der nächsten Ausgabe des<br />

<strong>Steuermemento</strong>s beschrieben. Die großen Prinzipien der Reform werden jedoch bereits jetzt im<br />

Kapitel über den Mobiliensteuervorabzug angesprochen.<br />

A. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung nicht verpflichtend ist<br />

Im Allgemeinen unterliegen Dividenden, Einkünfte aus Kassenbons, Geldeinlagen,<br />

Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren bei ihrer Vereinnahmung<br />

dem Mobiliensteuervorabzug: Derartige Einkünfte müssen nicht erklärt werden.<br />

4 Das entspricht 5/3 des "neu bewerteten" Katastereinkommens, d. h. multipliziert mit 3,97.<br />

5 Es handelt sich um ein Mobilieneinkommen, dessen Erklärung verpflichtend ist, siehe nachstehend 1.2.2.B.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

22 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

B. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung verpflichtend ist<br />

Es handelt sich hier um:<br />

- Einkünfte ausländischer Herkunft, die direkt im Ausland vereinnahmt wurden,<br />

- Einkünfte aus gewöhnlichen Sparbüchern sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, die<br />

in Genossenschaften oder Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investiert<br />

werden, die vom Mobiliensteuervorabzug befreit sind, die jedoch der StnP unterliegen,<br />

- andere Einkünfte, die dem Vorabzug nicht unterliegen, so wie Einkünfte, die in Leiboder<br />

Zeitrenten enthalten sind, Beträge aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung oder<br />

Überlassung aller beweglichen Güter, Einkünfte aus Hypothekenforderungen auf in<br />

Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern.<br />

C. Nicht steuerpflichtige Mobilieneinkünfte<br />

Hier die am häufigsten vorkommenden Fälle:<br />

- der erste Einkommensteilbetrag von 1.770 Euro pro Ehepartner aus gewöhnlichen<br />

Sparbüchern,<br />

- der erste Einkommensteilbetrag von 180 Euro pro Ehepartner aus Kapitalvermögen,<br />

das in Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen<br />

zugelassen sind, oder in Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investiert wurde.<br />

Sind ebenfalls nicht steuerpflichtig, Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE (SNCB/N<strong>MB</strong>S) und<br />

Staatspapieren, ausgegeben (vor 1962) unter Befreiung von Real- und Personensteuern, bzw.<br />

von sämtlichen Steuern.<br />

D. Urheberrechte<br />

Es handelt sich um Einkünfte aus der Abtretung oder Überlassung von Urheberrechten und<br />

ähnlichen Rechten, sowie von gesetzlichen Lizenzen oder Zwangslizenzen, erwähnt im Gesetz<br />

vom 30. Juni 1994 über Urheberrechte und ähnliche Rechte, oder in ähnlichen Verfügungen<br />

ausländischen Rechts (hiernach als «Urheberrechte».bezeichnet).<br />

Urheberrechte, die keinen beruflichen Charakter haben, gelten immer als Einkünfte aus<br />

beweglichen Gütern und unterliegen einem abgeltenden Mobiliensteuervorabzug.<br />

Stammen Urheberrechte aus einer beruflichen Tätigkeit, werden sie dennoch für den ersten<br />

Teilbetrag von 53.020 Euro endgültig als Mobilieneinkünfte besteuert: Der einbehaltene MStV<br />

ist also auch hier abgeltend.<br />

Der Teil der Urheberrechte, der 53.020 Euro übersteigt, wird als Berufseinkünfte besteuert. Der<br />

einbehaltene Mobiliensteuervorabzug ist dann nicht abgeltend, wird aber auf die StnP<br />

angerechnet.<br />

Wenn der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht geltend gemacht wurde, erhält man den<br />

steuerpflichtigen Betrag nach Anwendung eines pauschalen Kostenbetrags, der wie folgt<br />

berechnet wird:<br />

- 50 % auf den ersten Teilbetrag von 14.140 Euro,<br />

- 25 % auf den Teilbetrag zwischen 14.140 und 28.280 Euro,<br />

- 0 % darüber.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 23


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

E. Besteuerungsmodalitäten<br />

Bei Mobilieneinkünften ist der Bruttobetrag steuerpflichtig, d. h. vor Einbehaltung des<br />

Mobiliensteuervorabzugs und vor Abzug von Inkasso- und Aufbewahrungskosten.<br />

Mobilieneinkünfte können in den Genuss einer getrennten Veranlagung kommen und zwar zu<br />

folgenden Sätzen:<br />

Tabelle 1 - 2.<br />

Steuersätze der wichtigsten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern<br />

(Einkommen 2011)<br />

DIVIDENDEN, AUSSER ÜBERSCHÜSSE<br />

Aktien oder Anteile, ausgegeben per öffentlicher Aufforderung zur Zeichnung ab 1.<br />

Januar 1994<br />

Aktien oder Anteile, ausgegeben ab 1. Januar 1994 infolge von Kapitaleinlagen in<br />

bar, die seit ihrer Ausgabe entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung<br />

beim Ausgeber oder einer unverschlossenen Hinterlegung bei einem finanziellen<br />

Vermittler waren oder einer Eintragung in ein Wertpapierkonto bei einer<br />

Liquidatonseinrichtung<br />

Aktien oder Anteile, die anders als durch Gesamt- oder Teilverteilung des<br />

Gesellschaftsvermögens oder durch Erwerb eigener Aktien von<br />

Investmentgesellschaften ausgegeben wurden<br />

Aktien oder Anteile (AFV), die an der Börse notiert sind, sofern die Gesellschaft, die<br />

die Einkünfte zahlt, unwiderruflich auf die Abtretung der Befreiungsvorteile der<br />

Gesellschaftssteuer verzichtet, oder die von Gesellschaften ausgegeben werden, bei<br />

denen ein Teil des Kapitals über einen Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital<br />

(PRICAF) (*) eingebracht wird.<br />

15 %<br />

15 %<br />

15 %<br />

15 %<br />

Dividenden, ausgeschüttet von Beteiligungsgenossenschaften im Rahmen eines<br />

Beteiligungsplans (Gesetz vom 22. Mai 2001) über die Beteiligung der Arbeitnehmer<br />

an Kapital und Gewinn der Gesellschaften) 15 %<br />

Andere Aktien und Anteile 25 %<br />

LIQUIDATONSÜBERSCHÜSSE ODER RÜCKKAUF EIGENER AKTIEN 10 %<br />

ZINSEN, GEBÜHREN, LEIB- ODER ZEITRENTEN<br />

Einkünfte aus Abkommen, die ab 1. März 1990 abgeschlossen wurden 15 %<br />

Einkünfte aus Abkommen, die vor 1. März 1990 abgeschlossen wurden 25 %<br />

Einkünfte aus bestimmten ausschüttenden gemeinsamen Investmentfonds 25 %<br />

URHEBERRECHTE 15 %<br />

(*) Und deren Aktien oder Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte darstellen, zu mehr als 50 % von natürlichen<br />

Personen gehalten werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

24 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Die vollständige Globalisierung wird jedoch angewandt, wenn sie für den Steuerpflichtigen<br />

vorteilhafter ist und nur in diesem Fall werden die Inkasso- und Aufbewahrungskosten<br />

abgezogen.<br />

Wenn Mobilieneinkünfte tatsächlich getrennt besteuert werden, muss die Steuer um die<br />

Gemeindezuschlaghundertstel erhöht werden.<br />

1.2.3. Verschiedene Einkünfte<br />

Diese dritte steuerpflichtige Einkommenskategorie umfasst Einkünfte, denen gemeinsam ist,<br />

dass sie außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezogen wurden. Unter den<br />

verschiedenen hiernach aufgeführten Einkunftskategorien können nur die "laufenden"<br />

Unterhaltsleistungen (also keine ausstehenden Beträge) global besteuert werden. Alle anderen<br />

verschiedenen Einkünfte werden getrennt besteuert (6).<br />

Der Betrag der steuerpflichtigen verschiedenen Einkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt<br />

festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt.<br />

UNTERHALTSLEISTUNGEN<br />

Die im Laufe des Besteuerungszeitraums erhaltenen Unterhaltsleistungen sind zu 80 % des<br />

vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig. Ausstehende Beträge von Unterhaltsleistungen<br />

sind ebenfalls zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig. Sie können jedoch<br />

getrennt besteuert werden, wenn sie infolge eines rückwirkenden Urteils gezahlt wurden.<br />

GELEGENTLICHE GEWINNE UND PROFITE<br />

Es handelt sich um Gewinne und Profite, die außerhalb jeglicher beruflicher Tätigkeit erzielt<br />

wurden. Sie umfassen jedoch nicht:<br />

- Gewinne und Profite, die aus der normalen Verwaltung des Privatvermögens stammen,<br />

- Gewinne aus Spielen und Lotterien.<br />

Gelegentliche Gewinne und Profite sind steuerpflichtig in Höhe des bezogenen Betrags, nach<br />

Abzug der tatsächlich getragenen Kosten.<br />

PREISE UND ZUSCHÜSSE<br />

Sind ebenfalls steuerpflichtig als "verschiedene Einkünfte", Preise, Zuschüsse, Renten oder<br />

Pensionen, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern von belgischen oder<br />

ausländischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen ohne<br />

Gewinnerzielungsabsicht zuerkannt werden (7).<br />

Diese verschiedenen Einkünfte sind steuerpflichtig für den tatsächlich erhaltenen Betrag, erhöht<br />

um den einbehaltenen Berufssteuervorabzug und verringert um die unentgeltlichen<br />

Zuwendungen, die der Empfänger belgischen Universitäten und anerkannten Institutionen für<br />

wissenschaftliche Forschung gezahlt hat.<br />

Auf Renten und Pensionen können keine Abzüge berechnet werden. Preise und Zuschüsse (8)<br />

sind steuerpflichtig für den Teil, der 3.530 Euro übersteigt.<br />

6 Die Steuersätze sind in Tabelle 1 - 14. , Seite 66 aufgeführt.<br />

7 Außer diese Vereinigungen wären durch einen im Ministerrat beratenen KE anerkannt.<br />

8 Bei Zuschüssen, deren Zuweisung über mehrere Jahre gestaffelt ist, kommt der Steuerpflichtige nur für die<br />

ersten zwei Jahre in den Genuss des Freibetrags.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 25


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

AN FORSCHER GEZAHLTE VERGÜTUNGEN<br />

Gelten ebenfalls als verschiedene Einkünfte, persönliche Vergütungen, die aus der Verwertung<br />

einer Erfindung, die Forschern von einer Universität, einer Hochschule, dem „Föderalen Fonds<br />

für wissenschaftliche Forschung“ - FFWF, dem « Federaal Fonds voor Wetenschappelijk<br />

Onderzoek – Fonds fédéral de la Recherche scientifique », dem FRS-FNRS oder dem « Fonds<br />

voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen » gezahlt oder zugeteilt wurden.<br />

Diese Vergütungen werden auf ihren Nettobetrag besteuert, d. h. auf den Bruttobetrag<br />

abzüglich 10 % Kosten. Auf ab 1. Januar 2009 gezahlte oder zuerkannte Entschädigungen ist<br />

ein Berufssteuervorabzug geschuldet.<br />

LOSE IN BEZUG AUF ANLEIHEPAPIERE<br />

Diese Einkommensart ist sehr selten, da die Praxis der Losanleihen in Vergessenheit geraten<br />

ist. Sie sind steuerpflichtig in Höhe des erhaltenen Nettobetrags, zuzüglich des tatsächlichen<br />

oder fiktiven MStV.<br />

EINKÜNFTE AUS UNTERVERMIETUNG UND AUS ABTRETUNG EINES IMMOBILIENMIETVERTRAGS<br />

Einkünfte aus Untervermietung oder aus Abtretung eines Immobilienmietvertrags sind<br />

steuerpflichtig in Höhe des Bruttoeinkommens aus der Untervermietung, abzüglich tatsächlicher<br />

Werbungskosten und gezahlter Miete.<br />

ÜBERLASSUNG DES RECHTS, WERBETRÄGER ANZUBRINGEN<br />

Der steuerpflichtige Betrag ist der erhaltene Betrag, abzüglich tatsächlicher Werbungskosten<br />

oder pauschaler Werbungskosten in Höhe von 5 %.<br />

ERTRÄGE AUS DER VERPACHTUNG DES JAGD-, FISCHEREI- UND VOGELFANGRECHTS<br />

Der steuerpflichtige Betrag dieser Einkünfte ist der erhaltene Nettobetrag.<br />

MEHRWERTE AUF BEBAUTE UNBEWEGLICHE GÜTER<br />

Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten<br />

Bedingungen steuerpflichtig:<br />

- Die Immobilie liegt in Belgien.<br />

- Es handelt sich nicht um «das Wohnhaus» des Steuerpflichtigen (9).<br />

- Man spricht von Veräußerung (das heißt meistens Verkauf) binnen fünf Jahren ab<br />

Datum des entgeltlichen Erwerbs, oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde,<br />

sofern der Schenker die Immobilie selbst gegen Entgelt innerhalb von fünf Jahren<br />

erworben hatte.<br />

9 Das heißt das Haus, für das er den Abzug auf die Besteuerung des Katastereinkommens bei der StnP und<br />

die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs oder den Abzug für die einzige eigene Wohnung<br />

beanspruchen kann. Siehe hier oben, S. 20.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

26 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen<br />

wird:<br />

- der Erwerbspreis und die Erwerbskosten,<br />

- eine Aufwertung des Gesamterwerbspreises und der Erwerbskosten von 5 % pro<br />

ganzes Besitzjahr,<br />

- die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen Erwerbsdatum und<br />

Veräußerungsdatum von einem registrierten Unternehmer durchführen hat lassen.<br />

MEHRWERTE AUF GRUNDSTÜCKE<br />

Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten<br />

Bedingungen steuerpflichtig:<br />

- Das Grundstück liegt in Belgien.<br />

- Die Veräußerung findet binnen acht Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs statt<br />

oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde bzw. binnen acht Jahren ab Datum des<br />

entgeltlichen Erwerbs durch den Schenker.<br />

Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grundlage des Veräußerungspreises berechnet, von dem<br />

Folgendes abgezogen wird:<br />

- der Erwerbspreis und die Erwerbskosten,<br />

- eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr.<br />

ERZIELTER MEHRWERT BEI ABTRETUNG EINES GEBÄUDES, DAS AUF EINEM ENTGELTLICH ERWORBENEN<br />

GRUNDSTÜCK ERRICHTET WURDE<br />

Dieser Mehrwert ist nur unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig:<br />

- Es handelt sich um eine in Belgien gelegene Immobilie.<br />

- Ihre Bauarbeiten begannen:<br />

- entweder binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Grundstückserwerbs<br />

seitens des Steuerpflichtigen,<br />

- oder binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Grundstückserwerbs seitens<br />

des Schenkers.<br />

- Die Veräußerung findet innerhalb von fünf Jahren ab Datum der ersten<br />

Ingebrauchnahme oder Vermietung des gesamten Gutes statt.<br />

Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen<br />

wir d :<br />

- der Erwerbspreis und die Erwerbskosten,<br />

- eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr,<br />

- die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen dem Datum der ersten<br />

Ingebrauchnahme oder der Vermietung und dem der Veräußerung von einem<br />

registrierten Unternehmer durchführen hat lassen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 27


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

ERZIELTE MEHRWERTE BEI ENTGELTLICHEN ÜBERTRAGUNGEN VON BEDEUTENDEN BETEILIGUNGEN<br />

Diese sind als verschiedene Einkünfte nur dann steuerpflichtig, wenn sie bei Übertragungen<br />

von bedeutenden Beteiligungen (mehr als 25%) an ausländische Gesellschaften oder an<br />

juristische Personen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind,<br />

erzielt wurden.<br />

Der steuerpflichtige Betrag ist die Differenz zwischen Übertragungspreis und eventuell neu<br />

bewertetem Erwerbspreis (10).<br />

1.2.4. Berufseinkünfte<br />

Es gibt sieben Kategorien von Berufseinkünften.<br />

1. Entlohnungen von Arbeitnehmern,<br />

2. Entlohnungen von Unternehmensleitern,<br />

3. Gewinne aus Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieben,<br />

4. Profite aus freiberuflichen Tätigkeiten,<br />

5. Gewinne und Profite aus einer vorherigen Berufstätigkeit,<br />

6. Ersatzeinkünfte: Pensionen, Frühpensionen, Arbeitslosengelder, Entschädigungen der<br />

Kranken- und Invalidenversicherung usw.,<br />

7. Urheberrechte.<br />

Der Steuerpflichtige, der Gewinne oder Profite erklärt, kann seinem mithelfenden Ehepartner<br />

Entlohnungen zuweisen. Diese Entlohnungszuweisung besteht gleichzeitig mit dem System des<br />

Anteils an den mithelfender Ehepartner aber beide Regelungen sind nicht kumulierbar. Die<br />

Entlohnungen, die der mithelfende Ehepartner erhält, gelten als Einkünfte aus einer<br />

selbstständigen Tätigkeit.<br />

Der Nettobetrag der Berufseinkünfte wird, wie hiernach beschrieben, in sechs Schritten<br />

ermittelt:<br />

- Abzug von den Sozialversicherungsbeiträgen,<br />

- Abzug von tatsächlichen oder pauschalen beruflichen Werbungskosten,<br />

- Befreiungen wirtschaftlicher Art: Es handelt sich unter anderem um steuerliche<br />

Maßnahmen zur Förderung von Investitionen und/oder Beschäftigung.<br />

- Anrechnung von Verlusten,<br />

- Gewährung des Anteils "mithelfender Ehepartner" und des Ehequotienten,<br />

- Ausgleich von Verlusten zwischen Ehepartnern.<br />

A. Steuerpflichtige Einkünfte, steuerfreie Einkünfte: einige Erläuterungen<br />

Es ist nicht möglich, hier alle Regeln zur Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens<br />

darzulegen: Wir beschränken uns auf die allgemeinen Regeln und auf die häufigsten Fälle, mit<br />

besonderem Augenmerk auf Lohn- und Ersatzeinkünfte.<br />

Lohneinkünfte sind Löhne, Gehälter und andere ähnliche Entgelte, die aufgrund oder<br />

anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit bezogen werden. Sie enthalten nicht die<br />

Rückerstattungen von Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers.<br />

10 Die Neubewertung betrifft nur die Erwerbe vor 1949.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

28 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Eine zeitweilige Steuerbefreiung von der StnP wird für Innovationsprämien gewährt, die ab<br />

1. Januar 2006 gezahlt oder zuerkannt werden. Diese Befreiung bezieht sich auf das Jahr 2011.<br />

Eine Reihe von Bedingungen müssen erfüllt sein, um diese Befreiung beanspruchen zu können.<br />

Unter anderem müssen diese Prämien für eine Neuheit gewährt werden, die den normalen<br />

Tätigkeiten des Arbeitgebers, der die Prämie zugesteht, einen tatsächlichen Mehrwert einbringt.<br />

Des Weiteren darf die Anzahl Arbeitnehmer, die in den Genuss dieser Prämien kommen, nicht<br />

über 10 % der im Unternehmen pro Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer liegen (und<br />

höchstens drei Arbeitnehmer für Unternehmen mit weniger als dreißig Arbeitnehmern).<br />

Die Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz sind zu Lasten des Arbeitnehmers:<br />

Die diesbezüglich verauslagten Kosten sind zudem als berufliche Werbungskosten abziehbar (siehe<br />

hiernach Absatz C). Wenn diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, gilt die Erstattung im<br />

Prinzip als steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings kann sie teilweise steuerfrei sein; die<br />

verschiedenen Möglichkeiten werden in nachfolgendem Schema detailliert aufgeführt.<br />

Tabelle 1 - 3.<br />

Wie wird der Freibetrag der Erstattungen der Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum<br />

Arbeitsplatz seitens des Arbeitgebers ermittelt?<br />

Abzug von pauschalen beruflichen Werbungskosten<br />

Abzug von tatsächlichen beruflichen Werbungskosten<br />

Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist<br />

der Gesamtbetrag der Entschädigung oder<br />

Erstattung seitens des Arbeitgebers steuerfrei.<br />

Bei vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von<br />

Arbeitgebern organisierter gemeinschaftlicher<br />

Beförderung: Die vom Arbeitgeber gewährte<br />

Entschädigung ist prorata temporis in Höhe des<br />

Preises einer Wochenkarte für die Zugfahrt erster<br />

Klasse zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz steuerfrei.<br />

Andere Beförderungsarten: Die Entschädigung ist<br />

bis 350 Euro steuerfrei.<br />

Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist<br />

steuerpflichtig.<br />

Die anfallenden Kosten sind abziehbar, in<br />

Ermangelung von Beweisen werden sie auf<br />

0,15 Euro pro Kilometer für die Entfernung<br />

zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz festgelegt,<br />

wobei die Entfernung 100 km nicht überschreiten<br />

darf.<br />

Autokosten sind abziehbar als tatsächliche<br />

Werbungskosten, sie sind jedoch begrenzt auf<br />

0,15 Euro/km.<br />

Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist<br />

steuerpflichtig.<br />

Die Entschädigung für Fahrten mit dem Fahrrad ist ebenfalls bis zum Höchstbetrag von<br />

0,21 Euro pro km steuerfrei.<br />

Lohneinkünfte enthalten Abfindungsentschädigungen, ausstehende Beträge und im<br />

Voraus gezahltes Urlaubsgeld. Diese Einkünfte sind jedoch getrennt steuerpflichtig, mit<br />

Ausnahme der Abfindungsentschädigung, deren Bruttobetrag 870 Euro nicht überschreitet.<br />

Durch eine zeitweilige Bestimmung sind Krisenpauschalprämien, die Arbeitnehmern wegen<br />

Entlassung ohne triftigen Grund zuerkannt werden, in Höhe von 1.666 Euro steuerfrei.<br />

Vergütungen für Leistungen im Rahmen von lokalen Beschäftigungsagenturen sind bis zu<br />

4,10 Euro pro geleistete Stunde steuerfrei.<br />

Lohneinkünfte enthalten Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der<br />

Berufstätigkeit bezogen werden: Dieses Prinzip erstreckt sich übrigens auf alle Kategorien von<br />

Berufseinkünften.<br />

Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Mahlzeitschecks und an den Sport-/Kulturschecks<br />

stellen einen Sozialvorteil dar, der unter bestimmten Bedingungen beim Begünstigten von der<br />

Steuer befreit wird.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 29


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Öko-Schecks können ebenfalls steuerfrei sein. Diese Schecks müssen auf Namen lautend<br />

sein und im Rahmen eines sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommens gewährt oder auf<br />

betrieblicher Ebene abgeschlossen werden. Mangels Kollektivabkommen ist eine schriftliche<br />

individuelle Vereinbarung erforderlich. Die Befreiung ist auf 250 Euro pro Jahr begrenzt.<br />

Der «Lohnbonus» oder System der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile ist steuerfrei<br />

Dieser Bonus ist eine zusätzliche Vergütung, die allen Arbeitnehmern bzw. einer<br />

Arbeitnehmergruppe des Unternehmens gewährt wird und der an das Unternehmensergebnis<br />

gebunden ist, genauer gesagt, an vorher definierte finanzielle oder nicht finanzielle Ziele, die<br />

jedoch objektiv nachprüfbar sein müssen. Die Durchführungsbestimmungen müssen in einem<br />

kollektiven Arbeitsabkommen festgehalten sein oder, für Unternehmen ohne<br />

Gewerkschaftsvertretung, Gegenstand eines Beitrittverfahrens sein. Dieses Verfahren ist<br />

begrenzt auf die Arbeitnehmer, die vom Bonus betroffen sind und unterliegt dem sektoriellen<br />

paritätischen Abkommen. Die Steuerbefreiung ist auf maximal 2.358 Euro pro Arbeitnehmer<br />

festgelegt. Sie geht gepaart mit der Befreiung von persönlichen Sozialversicherungsbeiträgen<br />

und die Arbeitgeberbeiträge werden auf einen Sonderbeitrag von 33 % begrenzt. Der Teil des<br />

Bonus, der den Höchstbetrag übersteigt, wird als Lohn betrachtet.<br />

Es gibt auch eine Sonderbesteuerungsregelung für Sportler und Freiwillige (Schiedsrichter,<br />

Ausbilder, Trainer und Begleiter).<br />

Für diejenigen, die mindestens 26 Jahre alt sind, werden die Einkünfte, die sie aus dieser<br />

Tätigkeit beziehen, für den ersten Bruttoteilbetrag von 17.390 Euro getrennt zum Steuersatz<br />

von 33 % besteuert unter der Bedingung, dass sie höhere Einkünfte aus einer anderen<br />

Berufstätigkeit beziehen. Diese Regelung ist nicht auf Entlohnungen von Unternehmensleitern<br />

anwendbar.<br />

Entlohnungen, die Sportlern zwischen 16 und 25 Jahren zuerkannt werden, werden für den<br />

ersten Bruttoteilbetrag von 17.390 Euro getrennt zu 16,5 % besteuert.<br />

Entschädigungen, die Künstlern gewährt und im Rahmen künstlerischer Tätigkeiten "in kleinem<br />

Umfang" auf sozialem Gebiet als pauschale Kostenvergütungen betrachtet werden, sind bis zu<br />

2.291,99 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Diese Steuerbefreiung geschieht in<br />

Übereinstimmung mit der Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen und gilt nur, wenn<br />

diese Entschädigungen als berufliche Einkünfte oder verschiedene Einkünfte angesehen<br />

werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

30 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Besteuerungsregelung für Zuteilungen von Optionen auf Aktien und Anteile (11)<br />

Im Allgemeinen besteht ein Aktienoptionsplan darin, auf freiwilliger Basis Mitarbeitern eines Unternehmens die<br />

Optionsmöglichkeit zu gewähren, innerhalb einer bestimmten Frist Aktien oder Anteile dieses Unternehmens zu<br />

einem im Voraus festgelegten Preis, "Ausübungs- bzw. Basispreis" genannt, zu erwerben. Die Besteuerungsregelung<br />

für Aktienoptionen betrifft alle Gesellschaften und beschränkt sich nicht auf börsennotierte Unternehmen.<br />

Die Zuteilung von Aktienoptionen gilt als steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art. Dieser Vorteil jeglicher Art ist ein<br />

steuerpflichtiges Einkommen ab Zuteilung der Option und nicht erst, wenn sie tatsächlich ausgeübt wird.<br />

Die Bewertung des Vorteils jeglicher Art wird pauschal vorgenommen (12). Dieser wird pauschal auf 15 % des Wertes<br />

festgelegt, den die Aktien/Anteile, auf die sich die Optionen beziehen, zum Zeitpunkt des Angebotes haben. Dieser<br />

Prozentsatz wird um 1 % dieses Wertes pro Jahr oder Teil des Jahres, das oder der über das fünfte Jahr hinausgeht,<br />

erhöht. Wenn also ein Aktienoptionsplan vorsieht, dass die Option 7 Jahre nach ihrer Zuteilung ausgeübt werden kann,<br />

wird der Vorteil jeglicher Art pauschal auf 17 % des Aktienwertes zum Zeitpunkt des Angebots festgelegt.<br />

Diese Prozentsätze werden um die Hälfte verringert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

- Der Preis für die Optionsausübung muss zum Zeitpunkt des Angebotes definitiv festgelegt werden.<br />

- Die Option darf weder innerhalb der ersten drei Jahre ab Angebot noch 10 Jahre nach dem Angebot<br />

ausgeübt werden.<br />

- Die Abtretung der Option zwischen Lebenden ist nicht erlaubt.<br />

- Das Risiko einer Wertminderung der Aktien und Anteile ist nicht gedeckt.<br />

- Die Option muss sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, zugunsten derer die Berufstätigkeit ausgeübt<br />

wird, oder auf Aktien einer ihrer Muttergesellschaften.<br />

Der so berechnete Vorteil ist ein global steuerpflichtiges Einkommen. Die daraus erfolgende Besteuerung ist<br />

endgültig, so dass eventuell verwirklichte Mehrwerte, bzw. bei Ausübung der Option festgestellte Mehrwerte, nicht<br />

besteuert werden.<br />

Das Gesetz vom 24. Dezember 2002 erlaubt die Verlängerung des Ausübungszeitraums um höchstens 3 Jahre,<br />

ohne zusätzliche Steuerlast.<br />

Um diese Möglichkeit beanspruchen zu können, müssen die Optionen folgende Bedingungen erfüllen:<br />

- Sie müssen zuerkannt sein, das heißt, dass sie nicht vom Empfänger innerhalb von 60 Tagen ab Angebot<br />

abgelehnt wurden.<br />

- Sie müssen angeboten worden sein zwischen 2. November 1998 und 31. Dezember 2002 einschließlich.<br />

- Die Optionen wurden noch nicht ausgeübt und der Ausübungszeitraum läuft noch.<br />

- Der Begünstigte muss sein Einverständnis geben und die Steuerverwaltung muss darüber von der<br />

Gesellschaft, die die Optionen anbietet, unterrichtet werden.<br />

Das Konjunkturgesetz vom 27. März 2009 ermöglicht erneut die Verlängerung des Ausübungszeitraums ohne<br />

zusätzliche Steuerlast für Aktienoptionspläne, die zwischen 1. Januar 2003 und 31. August 2008 abgeschlossen<br />

wurden. Die Bedingungen bleiben die gleichen wie die hiervor erwähnten, außer dass die Optionen zwischen<br />

2. November 2002 und 31. August 2008 einschließlich angeboten worden sein müssen. Die Verlängerung für diese<br />

Aktienoptionspläne wird auf 5 Jahre erhöht, mit einem maximalen Steuerwert von 100.000 Euro. Unter "Steuerwert"<br />

versteht man den Wert des Vorteils jeglicher Art, der wie oben angegeben festlegt wird.<br />

Auch wenn Ersatzeinkünfte in der Regel steuerpflichtig sind, sind bestimmte soziale<br />

Transferleistungen steuerfrei. Dabei handelt es sich um:<br />

- Eingliederungseinkommen,<br />

- gesetzliche Kinderzulagen,<br />

- Geburtsbeihilfen und gesetzliche Adoptionsprämien,<br />

- Beihilfen, die Behinderten in Ausführung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu<br />

Lasten der Staatskasse gewährt werden,<br />

- Kriegspensionen,<br />

- Renten, bewilligt an Personen aufgrund eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer<br />

Berufskrankheit, jedoch ohne Ausfall von Berufseinkünften. Die Rente wird automatisch<br />

befreit, wenn der Invaliditätsgrad unter 20 % liegt oder wenn sie zusätzlich zu einer<br />

11 Die Besteuerungsregelung für Zuteilungen von Optionen auf Aktien und Anteile wurde für Aktien und<br />

Anteile, die ab dem 1. Januar 2012 ausgegeben wurden, geändert. Der für die Pauschalfestsetzung des<br />

Vorteils jeglicher Art im Fall von Zuteilung von Aktienoptionen verwendete Prozentsatz wird von 15 % auf<br />

18 % erhöht.<br />

12 Wenn die Optionen an der Börse notiert oder gehandelt werden, wird der steuerpflichtige Vorteil in der Regel<br />

nach dem letzten Schlusskurs der Option vor dem Tag des Angebots bestimmt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 31


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Ruhestandspension ausbezahlt wird. Übersteigt der Invaliditätsgrad 20 %, wird die<br />

Befreiung im Prinzip auf diesen Prozentsatz begrenzt.<br />

Urheberrechte werden für den Teilbetrag, der 53.020 Euro übersteigt, als Berufseinkünfte<br />

angesehen, wenn sie aus einer Berufstätigkeit stammen. Unterhalb dieses Grenzbetrags<br />

werden sie Mobilieneinkünften gleichgesetzt (13).<br />

Wie oben angegeben, wird der steuerpflichtige Betrag nach Anwendung einer Kostenpauschale<br />

bestimmt.<br />

B. Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

Arbeitnehmerentlohnungen sind steuerpflichtig für ihren Bruttobetrag, abzüglich der<br />

persönlichen Sozialversicherungsbeiträge.<br />

Entlohnungen von Unternehmensleitern sind steuerpflichtig für ihren Bruttobetrag abzüglich<br />

der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge.<br />

Beiträge, die anerkannten Krankenkassen für "kleine Risiken" gezahlt wurden, werden<br />

Sozialbeiträgen gleichgesetzt.<br />

Der steuerpflichtige Betrag von Gewinnen und Profiten wird in ähnlicher Weise bestimmt.<br />

Ersatzeinkünfte können in bestimmen Fällen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen: Diese<br />

werden dann abgezogen um den steuerpflichtigen Bruttobetrag zu bestimmen.<br />

Der Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit, der auf Entlohnungen von Arbeitnehmern und ihnen<br />

Gleichgestellten einbehalten wird, wenn deren steuerpflichtiges Nettoeinkommen des Haushalts<br />

18.592,01 Euro pro Jahr übersteigt, hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Sozialbeiträge<br />

und des Berufssteuervorabzugs. Im Gegensatz zu den anderen Sozialbeiträgen ist er nicht<br />

abziehbar.<br />

Die Einbehaltung auf Pensionen, die monatlich 2.053,05 Euro übersteigen, werden dagegen<br />

Sozialbeiträgen gleichgestellt.<br />

C. Abzug von Werbungskosten<br />

TATSÄCHLICHE WERBUNGSKOSTEN<br />

Die Abziehbarkeit beruflicher Werbungskosten ist ein allgemeiner Grundsatz, der auf alle<br />

Einkommenskategorien, einschließlich Ersatzeinkünfte, angewandt wird.<br />

Abziehbare Ausgaben bzw. berufliche Werbungskosten sind diejenigen, die der Steuerpflichtige<br />

während des Besteuerungszeitraums getätigt oder getragen hat, um steuerpflichtige<br />

Einkünfte zu erhalten bzw. zu behalten und deren Echtheit und Betrag er nachweist.<br />

Bei Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz ist zu differenzieren zwischen<br />

Fahrten mit einem persönlichen Fahrzeug und anderen Fahrten.<br />

- Wenn die Fahrten mit einem persönlichen Fahrzeug zurückgelegt werden, wird der<br />

Abzug dieser Kosten auf 0,15 Euro pro Kilometer begrenzt.<br />

13 Siehe oben Seite 23.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

32 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

- Wird der Arbeitsweg anders als mit dem persönlichen Fahrzeug zurückgelegt, werden<br />

die Werbungskosten mangels Beweis pauschal auf 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer<br />

festgelegt, ohne dass die berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnsitz und<br />

Arbeitsplatz 100 Kilometer übersteigen darf. Der Steuerpflichtige, der höhere<br />

tatsächliche Werbungskosten nachweisen kann, kann sie abziehen, darf jedoch den<br />

Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro Kilometer für die ersten 100 Kilometer nicht mit den<br />

tatsächlichen Kosten für den Rest kombinieren.<br />

Neben den Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz können die tatsächlichen<br />

Werbungskosten unter anderem Folgendes enthalten:<br />

- Ausgaben für Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt<br />

werden: Geschäftsräume, Amtstube eines Notars, Praxis eines Rechtsanwalts, Arztes,<br />

Büro eines Versicherungsmaklers usw.,<br />

- Versicherungsprämien, Provisionen, Maklergebühren, Werbekosten, Ausbildungskosten<br />

usw.,<br />

- Beiträge zur Zusatzversicherung für Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder<br />

Invalidität,<br />

- Personalkosten,<br />

- Entlohnungen, die mithelfenden Ehepartnern zuerkannt werden,<br />

- Abschreibungen der zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendeten Güter (14),<br />

- Steuern und Gebühren, die nicht direkt die steuerpflichtigen Einkünfte belasten: der nicht<br />

anrechenbare IStV, KFZ-Steuern, lokale Gebühren und indirekte Steuern, einschließlich<br />

eventuelle Zuschläge und Verzugszinsen,<br />

- Zinsen auf Kapital, das von Dritten geliehen und in das Unternehmen investiert wird,<br />

- Summen, die ein Steuerpflichtiger, der Gewinne oder Profite bewirkt (das heißt, ein<br />

Kaufmann oder ein Freiberufler) tatsächlich zugunsten eines Zentrums für<br />

Kleinkindbetreuung zahlt.<br />

Es handelt sich hier in der Tat um Ausgaben für "Betriebskrippen". Diese Bestimmung<br />

ist ebenfalls anwendbar auf Gesellschaften und wird in Kapitel 3 Seite 115 ausführlicher<br />

beschrieben.<br />

Sind nicht abziehbar:<br />

- Ausgaben persönlicher Art,<br />

- Geldbußen und Vertragsstrafen,<br />

- Kosten, die die beruflichen Notwendigkeiten auf unvertretbare Weise übersteigen,<br />

- Kleidungskosten, mit Ausnahme spezifischer Berufskleidung,<br />

- 31 % der Restaurantkosten,<br />

- 50 % der Repräsentationskosten und Kosten für Werbegeschenke,<br />

14 Die Besteuerungsregelung für Abschreibungen wird in Kapitel 3 ausführlicher beschrieben: Gemeinsame<br />

Bestimmungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer. Siehe Seite 105.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 33


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

- für andere Fahrtkosten als diejenigen für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz,<br />

25 % des beruflichen Teils der Fahrzeugkosten (Minderwerte auf diese Fahrzeuge<br />

inbegriffen),<br />

- die dem Staat, den Gemeinden und der Brüsseler Agglomeration geschuldete StnP<br />

sowie anrechenbare Vorabzüge und Vorauszahlungen,<br />

- die von Unternehmensleitern gezahlten Zinsen auf Schulden, die gegenüber Dritten<br />

eingegangen wurden im Hinblick auf die Zeichnung von Aktien oder Anteilen, die das<br />

Gesellschaftskapital einer Gesellschaft vertreten, von der sie während des<br />

Besteuerungszeitraums Entlohnungen beziehen.<br />

PAUSCHALE WERBUNGSKOSTEN<br />

Für bestimmte Kategorien von Berufseinkünften sieht das Gesetz pauschale Werbungskosten<br />

vor, die die tatsächlichen Werbungskosten ersetzen, es sei denn, letztere wären höher.<br />

Die Berechnungsgrundlage für pauschale berufliche Werbungskosten ist der steuerpflichtige<br />

Bruttobetrag, abzüglich Sozialbeiträge und gleichgestellte Beiträge (15).<br />

Für Unternehmensleiter werden pauschale Werbungskosten in Höhe von 3 % der<br />

Berechnungsgrundlage mit einem Höchstbetrag von 2.200 Euro gewährt.<br />

Bei Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern werden pauschale Werbungskosten in<br />

Höhe von 5 % mit einem Höchstbetrag von 3.670 Euro gewährt.<br />

Pauschale Werbungskosten, die Arbeitnehmer und Freiberufler beanspruchen können,<br />

werden ebenfalls auf 3.670 Euro begrenzt (16). Sie werden gemäß nachfolgender Tabelle<br />

berechnet.<br />

Tabelle 1 - 4.<br />

Pauschale berufliche Werbungskosten<br />

Berechnungsgrundlage<br />

Berufliche Werbungskosten<br />

in Euro auf unteren Grenzbetrag über den<br />

Grenzbetrag<br />

0 5.300 0 28,7 %<br />

5.300 10.530 1.521,10 10 %<br />

10.530 17.530 2.044,10 5 %<br />

17.530 und mehr 2.394,10 3 %<br />

Übersteigt die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 75 km, können den<br />

Arbeitnehmern zusätzliche pauschale berufliche Werbungskosten gewährt werden.<br />

15 Das heißt der abziehbare Teil der Beiträge an anerkannte Krankenkassen, s. oben Seite 32.<br />

16 Der Höchstbetrag ist ab einer Berechnungsgrundlage von 60.060 Euro erreicht.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

34 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Tabelle 1 - 5.<br />

Zusätzliche pauschale berufliche Werbungskosten<br />

Entfernung Wohnsitz-Arbeitsplatz<br />

Zusätzlicher Pauschalbetrag<br />

75 km - 100 km<br />

101 km - 125 km<br />

126 km und mehr<br />

75<br />

125<br />

175<br />

ANRECHNUNG VON KOSTEN<br />

Wenn die steuerpflichtigen Berufseinkünfte getrennt steuerpflichtige Einkünfte enthalten (17)<br />

werden die Werbungskosten:<br />

- proportional auf die global und getrennt steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn<br />

es sich um pauschale Werbungskosten handelt,<br />

- vorrangig auf die global steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn es sich um<br />

tatsächliche Werbungskosten handelt.<br />

D. Befreiungen wirtschaftlicher Art<br />

Nach Abzug aller Kosten können Gewinne aufgrund von Steuermaßnahmen zur Förderung von<br />

Investitionen und Beschäftigung vermindert werden.<br />

Es handelt sich um:<br />

- die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal, das als Leiter der Abteilung "Ausfuhr" oder<br />

"Umfassendes Qualitätsmanagement" beschäftigt wird,<br />

- die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal der K<strong>MB</strong>,<br />

- den Investitionsabzug.<br />

Steuerpflichtige, die Profite erklären, können nur in den Genuss des Investitionsabzugs und der<br />

Befreiung für Zusatzpersonal der K<strong>MB</strong> kommen.<br />

Diese gemeinsamen Maßnahmen in Bezug auf StnP und GSt. werden in Kapitel 3 ausführlicher<br />

beschrieben.<br />

Steuerpflichtige, die Gewinne oder Profite erklären, können ebenfalls in den Genuss einer<br />

Steuergutschrift kommen, wenn sie die "Eigenmittel" ihres Unternehmens vermehren. Der<br />

Mechanismus dieser Steuergutschrift wird in Abschnitt 1.4.8 (18) erklärt.<br />

E. Anrechnung von Verlusten<br />

VERLUSTE DES BESTEUERUNGSZEITRAUMS<br />

Verluste aus einer Berufstätigkeit werden auf die positiven Ergebnisse aus einer anderen<br />

Berufstätigkeit angerechnet, die derselbe Steuerpflichtige während des gleichen<br />

Besteuerungszeitraums ausgeübt hat. Diese Anrechnung geschieht zunächst auf die global<br />

steuerpflichtigen Einkünfte und für den Restbetrag proportional auf die verschiedenen getrennt<br />

steuerpflichtigen Einkünfte.<br />

17 Dies ist u.a. der Fall bei ausstehenden Beträgen, Abfindungsentschädigungen und bestimmten Mehrwerten.<br />

18 Siehe Seite 68.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 35


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

VERLUSTE AUS VORHERIGEN BESTEUERUNGSZEITRÄUMEN<br />

Verluste, die derselbe Steuerpflichtige in vorherigen Besteuerungszeiträumen erlitten hat,<br />

können ohne zeitliche Begrenzung von den positiven Ergebnissen der nachfolgenden<br />

Besteuerungszeiträume abgezogen werden.<br />

F. Gewährung des Anteils "mithelfender Ehepartner" und des Ehequotienten<br />

ANTEIL FÜR DEN MITHELFENDEN EHEPARTNER<br />

Der Steuerpflichtige, der tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit (Kaufmann oder Freiberufler)<br />

mit Hilfe seines Ehepartners ausübt, kann ihm einen Anteil seines Nettoeinkommens<br />

übertragen.<br />

Diese Zuweisung kann nur stattfinden, wenn der Steuerpflichtige, für den dieser Anteil bestimmt<br />

ist, selbst keine Berufseinkünfte aus einer anderen Tätigkeit bezogen hat, die 12.300 Euro<br />

(nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten) übersteigen.<br />

Der so zugewiesene Anteil ist für denjenigen, der ihn empfängt, ein Berufseinkommen aus<br />

einer selbstständigen Tätigkeit, auf den eventuelle frühere Verluste angerechnet werden<br />

können, die nicht von seinen anderen eigenen Einkünften abgezogen werden konnten.<br />

EHEQUOTIENT<br />

Der Ehequotient kann zugestanden werden, wenn das Berufseinkommen eines Ehepartners<br />

30 % des gesamten Berufseinkommens beider Ehepartner nicht übersteigt.<br />

Der dann zugewiesene Betrag wird auf 30 % des gesamten Nettoberufseinkommens festgelegt,<br />

abzüglich der eigenen Einkünfte des Ehepartners, der diesen Anteil erhält. Er darf<br />

9.470 Euro nicht übersteigen.<br />

Der Ehepartner, der den Ehequotient erhält, darf auf den so bezogenen Betrag frühere<br />

Verluste anrechnen, die nicht von seinen anderen eigenen Einkünften abgezogen werden<br />

konnten.<br />

QUALIFIZIERUNG DES ÜBERTRAGENEN EINKOMMENS<br />

Die ursprüngliche Qualifizierung bleibt und bei dem zuweisenden Ehepartner geschieht die<br />

Zuweisung eines Anteils für den helfenden Ehegatten oder die Verrechnung eines<br />

Ehepaarquotienten proportional zu den verschiedenen Einkommenskategorien. So sind im Fall<br />

eines Haushalts, in dem nur einer der Ehepartner Berufseinkünfte bezieht, die in Anwendung<br />

des Ehepaarquotienten übertragenen Einkünfte Löhne, wenn der betreffende Ehepartner Löhne<br />

bezieht, wohingegen es Pensionen sind, wenn der betreffende Ehepartner Pensionen bezieht.<br />

G. Ausgleich der Verluste zwischen Ehepartnern<br />

Wenn das Einkommen eines Ehepartners negativ ist, kann dieser Verlust mit den Einkünften<br />

des anderen Ehepartners nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge, auf die er Anrecht hat,<br />

verrechnet werden.<br />

Der Betrag der übertragbaren Verluste darf die Einkünfte des Ehepartners, bei dem die<br />

Verrechnung vorgenommen wird, nicht übersteigen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

36 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

1.3. Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben<br />

Bestimmte Ausgaben geben Anrecht auf einen Steuervorteil. Die Bedingungen und Modalitäten,<br />

zu denen der Steuervorteil gewährt wird, sind nachfolgend im Einzelnen dargestellt. Die Abzüge<br />

werden in vier Kategorien zusammengefasst:<br />

- diejenigen, die sich auf Immobilieninvestition und langfristiges Sparen beziehen,<br />

- diejenigen, die sich auf die Umwelt beziehen,<br />

- die sonstigen Ausgaben mit Steuervorteilen auf föderaler Ebene,<br />

- die regionalen Steueranreize.<br />

Die Gewährungsbedingungen für den Vorteil, die Grenzen, in denen er gewährt wird und die<br />

Gewährungsmodalitäten werden jeweils beschrieben.<br />

Dieser kann in vier Formen vorkommen:<br />

- ein Abzug von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte<br />

- eine Steuerermäßigung zum «besonderen Durchschnittssteuersatz» (19)<br />

- eine Steuerermäßigung zum Grenzsteuersatz<br />

- eine Steuergutschrift, die vom «Hauptbetrag», das heißt von der auf die global und<br />

getrennt steuerpflichtigen Einkünfte nach Berücksichtigung der steuerfreien Anteile und<br />

sonstigen Steuerermäßigungen geschuldeten Steuer abgezogen wird (siehe Schema<br />

Seite 57).<br />

1.3.1. Langfristiges Sparen und Immobilieninvestitionen<br />

Ausgaben in Bezug auf langfristiges Sparen und auf Immobilieninvestitionen enthalten<br />

hauptsächlich:<br />

- Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen und Zinszahlungen<br />

- persönliche Beiträge zu Gruppenversicherungsplänen<br />

- Prämien für individuelle Lebensversicherung<br />

- Zahlungen für Pensionssparen.<br />

Für Hypothekenanleihen haben sich verschiedene Regelungen nacheinander abgewechselt<br />

und der Sachbereich kann also besonders komplex erscheinen. Nachstehendes Schema zeigt,<br />

welche Regelungen anwendbar sind (20).<br />

19 Dieser «besondere Durchschnittssteuersatz» wird nachstehend auf Seite 62 definiert.<br />

20 Für Übergangsbestimmungen und Sonderfälle, darunter die Refinanzierungsanleihen, siehe Rundschreiben<br />

Ci.RH. 26/578.655 vom 14.06.2006.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 37


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Datum der Anleihe<br />

Ab 01.01.2005<br />

Steuerregelung für Kapitaltilgungen und die Zinsen<br />

Wenn die Bedingungen erfüllt sind: Abzug für die einzige eigene<br />

Wohnung (A), der Kapital und Zinsen deckt.<br />

Im gegenteiligen Fall: Regelung der Hypothekenanleihen (B) für<br />

das Kapital, kein zusätzlicher Abzug der Hypothekenzinsen.<br />

Zwischen<br />

01.01.1989<br />

und<br />

31.12.2004<br />

Abzug von Kapitaltilgungen: siehe Rubrik B für die Bedingungen<br />

und Grenzen sowie für die Anwendungsbedingungen für die<br />

erhöhte Steuerermäßigung für Bausparen.<br />

Hypothekenzinsen: zusätzlicher Abzug von Hypothekenzinsen<br />

(D) zu den Beträgen, die abziehbar sind von den steuerpflichtigen<br />

Immobilieneinkünften, wenn die Bedingungen erfüllt sind.<br />

Zwischen<br />

01.05.1986<br />

und<br />

31.12.1988<br />

Abzug von Kapitaltilgungen: Siehe Rubrik C, kein Höchstbetrag<br />

für «Sozial-»Wohnungen, Anleihehöchstbetrag von<br />

49.578,70 Euro für mittlere Wohnungen.<br />

Hypothekenzinsen: zusätzlicher Abzug von Hypothekenzinsen<br />

(D) zu den Beträgen, die abziehbar sind von den steuerpflichtigen<br />

Immobilieneinkünften, wenn die Bedingungen erfüllt sind.<br />

Vor<br />

01.05.1986<br />

Abzug von Kapitaltilgungen: Siehe Rubrik C, kein Höchstbetrag<br />

für «Sozial-»Wohnungen, Anleihehöchstbetrag von<br />

9.915,74 Euro für mittlere Wohnungen.<br />

Hypothekenzinsen: Abzug begrenzt auf steuerpflichtige<br />

Immobilieneinkünfte, KEIN Zusatzabzug von Hypothekenzinsen.<br />

Eine Besteuerung wird vorgenommen am Fälligkeitsdatum des Vertrags für:<br />

- Kapitalien aus Restschuldversicherungsverträgen<br />

- Kapitalien und Rückkaufwerte von individuellen Lebensversicherungsverträgen in Höhe<br />

des Betrags, der zur Wiederherstellung oder als Garantie einer Hypothekenanleihe<br />

dient.<br />

Die Besteuerung dieser Kapitalien und Rückkaufwerte findet in Form einer fiktiven Rente unter<br />

der Voraussetzung statt, dass sie beim Tod des Versicherten, zum Fälligkeitsdatum des<br />

Vertrags oder in einem der fünf Jahre vor dem Fälligkeitsdatum des Vertrags ausgezahlt<br />

werden. In den anderen Fällen wird das Kapital selbst zum Grenzsteuersatz besteuert. Bei der<br />

fiktiven Rente handelt es sich um eine Umwandlungsrente, die in Funktion des Alters des<br />

Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Zahlung des Kapitals oder des Rückkaufwertes<br />

berechnet wird. Sie ist im global steuerpflichtigen Einkommen einbegriffen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

38 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Tabelle 1 - 6.<br />

Umwandlungskoeffizienten zur Berechnung der fiktiven Rente<br />

Alter des Anspruchsberechtigten zum<br />

Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitals<br />

Umrechnungssatz Besteuerungszeitraum (*)<br />

40 Jahre und weniger 1<br />

41 bis 45 Jahre 1,5<br />

46 bis 50 Jahre 2<br />

51 bis 55 Jahre 2,5 13 Jahre<br />

56 bis 58 Jahre 3<br />

59 bis 60 Jahre 3,5<br />

61 bis 62 Jahre 4<br />

63 bis 64 Jahre 4,5<br />

65 Jahre und mehr 5 10 Jahre<br />

(*) Die Erklärungspflicht erlischt nur dann, wenn der Anspruchsberechtigte vor Ablauf dieses Zeitraums verstirbt.<br />

Bei Gruppenversicherung, Pensionssparen und Lebensversicherung sind die Verträge in dem<br />

Punkt gleich, dass sie einen Steuervorteil bei «Eintritt», d.h. bei Zahlung der Prämien oder Beiträge,<br />

mit einer Besteuerung bei «Austritt», d.h. bei der Zahlung des Kapitals oder der Rente, die über die<br />

Kapitalisierung der Prämien erwirtschaftet wurden, kombiniert. Wird die Lebensversicherung zur<br />

Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe verwendet, findet die Besteuerung «bei Austritt» statt,<br />

wenn das Kapital vollständig wiederhergestellt ist. Nachfolgend beschreiben wir die Vorteile, die «bei<br />

Eintritt» gewährt werden, und wir zeigen ebenfalls auf, die Besteuerung «bei Austritt» geschieht.<br />

Diese Formen von langfristigem Sparen sind ebenfalls Gegenstand bestimmter Besteuerungen<br />

bei der Versicherungsgesellschaft oder beim Pensionsfonds, aber dieser Punkt wird hier nicht<br />

beschrieben, da er den Versicherten nicht unmittelbar betrifft.<br />

A. Abzug für die einzige eigene Wohnung<br />

Dieser Abzug findet Anwendung auf Verträge, die ab 1. Januar 2005 aufgenommen wurden, um<br />

das Wohnhaus des Steuerpflichtigen zu erwerben oder zu erhalten. Dieses muss das einzige<br />

sein: Der Steuerpflichtige darf also nicht Eigentümer einer anderen Immobilie sein. Diese<br />

Bedingung wird zum 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags betrachtet<br />

(21). Die Wohnung muss in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.<br />

Der Abzug deckt Anleihezinsen, Kapitaltilgungen oder die Anleihe wiederherstellende<br />

Lebensversicherungsprämien sowie Restschuldversicherungsprämien.<br />

Hypothekenanleihe und Versicherungsvertrag müssen bei einer Einrichtung mit Sitz im<br />

Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen werden.<br />

Lebensversicherungsprämien müssen folgenden Bedingungen entsprechen:<br />

- Der Vertrag muss vom Steuerpflichtigen vor dem Alter von 65 Jahren unterschrieben sein.<br />

- Wenn Leistungen zu Lebzeiten vorgesehen sind, muss er eine Mindestdauer von 10 Jahren haben.<br />

- Vorteile zu Lebzeiten müssen zugunsten des Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden und<br />

im Todesfall zugunsten der Person, die das Volleigentum oder den Nießbrauch erhält.<br />

Der Abzug wird nicht, so wie es für vor 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge der Fall war, in<br />

Funktion des Gesamtbetrags der Berufseinkünfte begrenzt. Der Höchstbetrag für den Abzug pro<br />

Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum besteht aus einem Grundbetrag und Erhöhungen:<br />

21 Wohnungen, von denen der Steuerpflichtige Miteigentümer, bloßer Eigentümer oder Nießbraucher aufgrund<br />

einer Erbschaft geworden ist, werden nicht berücksichtigt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 39


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

- Der Grundbetrag beläuft sich auf 2.120 Euro für Einkommen 2011. Er gilt weiterhin,<br />

unabhängig von der Entwicklung des unbeweglichen Vermögens des Steuerpflichtigen<br />

nach dem 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags.<br />

- Eine erste Erhöhung wird während der ersten zehn Jahre des Anleihevertrags<br />

angewandt. Für Einkommen 2011 beträgt sie 710 Euro.<br />

Der Grundbetrag wird ebenfalls erhöht, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des<br />

Jahres nach Abschluss des Anleihevertrags mindestens drei Kinder zu Lasten hat. Für<br />

Einkommen 2011 beträgt diese Erhöhung 70 Euro.<br />

Diese Erhöhungen werden nicht mehr ab dem Besteuerungszeitraum angewandt, in<br />

dem der Steuerpflichtige Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder<br />

Nießbraucher einer zweiten Wohnung wird. Der Verlust der Erhöhungen ist endgültig.<br />

Der Abzug wird vom Gesamtnettoeinkommen vorgenommen.<br />

Die Gewährung des Abzugs für die einzige eigene Wohnung hat als Konsequenz:<br />

- die Steuerbefreiung des Katastereinkommens für eigene Wohnung<br />

- die Aufhebung der Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs in Höhe von 12,5 %<br />

dieses Katastereinkommens<br />

- die Aufhebung des zusätzlichen Abzugs von Hypothekenzinsen<br />

- die Aufhebung jeglichen anderen Zinsabzugs oder der Steuerermäßigung für<br />

Kapitaltilgungen von Anleihen oder Lebensversicherungsprämien.<br />

B. Lebensversicherungsprämien<br />

Es handelt sich um Lebensversicherungsprämien, die sich auf andere Verträge beziehen als<br />

diejenigen, die für den Abzug für die einzige eigene Wohnung berücksichtigt werden. D.h. also<br />

Verträge die vor 1. Januar 2005 und die nach diesem Datum abgeschlossen wurden, die jedoch<br />

nicht für den «Abzug für die einzige eigene Wohnung» berücksichtigt werden.<br />

Diese Prämien geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung, wenn nachfolgende Bedingungen<br />

erfüllt sind:<br />

- Der Vertrag muss vom Steuerpflichtigen vor dem Alter von 65 Jahren unterschrieben<br />

sein.<br />

- Wenn Vorteile im Erlebensfall vorgesehen sind, muss die Dauer mindestens zehn Jahre<br />

betragen.<br />

- Die Vorteile zu Lebzeiten müssen zugunsten des Steuerpflichtigen vorgesehen sein und<br />

im Todesfall zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad.<br />

Dient der Lebensversicherungsvertrag zur Wiederherstellung oder Sicherheit einer<br />

Hypothekenanleihe, müssen die Vorteile im Todesfall zugunsten von Personen<br />

vorgesehen sein, die Volleigentum oder Nießbrauch der Wohnung erhalten, und bis zum<br />

zugunsten des Gläubigers gesicherten oder wiederhergestellten Betrag.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

40 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Der Betrag, der Anrecht auf eine Steuerermäßigung gibt, ist pro Ehepartner begrenzt:<br />

- auf 15 % des ersten Teilbetrags von 1.770 Euro der Berufseinkünfte und 6 % der<br />

restlichen Berufseinkünfte<br />

- mit einem Höchstbetrag von 2.120 Euro.<br />

Dieser Höchstbetrag gilt für den Gesamtbetrag der Lebensversicherungsprämien und Tilgungen<br />

von Hypothekenanleihen (siehe hiernach unter C) abzüglich der Prämien und Rückzahlungen,<br />

die in den Genuss der auf den Grundbetrag begrenzten Befreiung für die einzige eigene<br />

Wohnung kommen.<br />

Lebensversicherungsprämien geben im Prinzip Anrecht auf die Steuerermäßigung für<br />

langfristiges Sparen, die zum besonderen «Durchschnittssteuersatz» gewährt wird.<br />

Sie können jedoch Anrecht auf die erhöhte Steuerermäßigung für Bausparen geben, die zum<br />

Grenzsteuersatz gewährt wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

- Die Lebensversicherung dient ausschließlich der Wiederherstellung oder als Sicherheit<br />

einer Hypothekenanleihe.<br />

- Die Anleihe wurde aufgenommen, um das «Wohnhaus» zu erwerben, zu bauen oder<br />

umzubauen (22).<br />

- Es war das einzige Eigentum des Steuerpflichtigen, als die Anleihe abgeschlossen<br />

wurde.<br />

Die erhöhte Ermäßigung für Bausparen betrifft also nur mehr Anleihen von vor 1. Januar<br />

2005. Für Anleihen eines späteren Datums gilt der Abzug für die einzige Wohnung.<br />

Die Steuerermäßigung für Bausparen ist nur auf einen ersten Teilbetrag anwendbar, der auf<br />

den in . beschriebenen Grundbetrag berechnet wird, der um 5, 10, 20, oder 30 % erhöht wird, je<br />

nachdem ob der Steuerpflichtige 1, 2, 3 oder mehr Kinder am 1. Januar des Jahres nach dem<br />

Jahr des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrags zu Lasten hatte.<br />

Tabelle 1 - 7.<br />

Grundbetrag der Anleihe, der Anrecht auf die Steuerermäßigung für Bausparen gibt<br />

Jahr, in dem der Lebensversicherungsvertrag<br />

abgeschlossen wurde<br />

Grundbetrag der Anleihe, der Anrecht auf die<br />

Ermäßigung für Bausparen gibt<br />

1989 49.578,70<br />

1990 51.115,64<br />

1991 52.875,69<br />

1992 bis 1998<br />

54.536,58<br />

1999 55.057,15<br />

2000 55.652,10<br />

2001 57.570,00<br />

2002 58.990,00<br />

2003 59.960,00<br />

2004 60.910,00<br />

22 Das heißt dasjenige, für dessen Katastereinkommen der pauschale Freibetrag beansprucht werden kann.<br />

Siehe oben Seite 20<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 41


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

C. Tilgungen einer Hypothekenanleihe<br />

Man muss zwischen zwei Arten von Verträgen unterscheiden: diejenigen, die ab 1. Januar 1989<br />

abgeschlossen wurden und kein Ersatz für frühere Verträge sind(23) und die vor 1989<br />

abgeschlossenen Verträge.<br />

Für Verträge, die ab 1. Januar 1989 abgeschlossen wurden und die nicht für den Abzug für<br />

die einzige eigene Wohnung berücksichtigt werden, geben die Tilgungen einer<br />

Hypothekenanleihe Anrecht auf die Steuerermäßigung für Bausparen im Rahmen eines ersten<br />

Teilbetrags, der in Funktion des Erwerbsjahres festgelegt wird: Es handelt sich um die in<br />

Tabelle 1 - 7. aufgelisteten «Grundbeträge».<br />

Wurde die Anleihe jedoch aufgenommen, um eine in einem Mitgliedstaat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anleihe das<br />

einzige Wohnhaus des Steuerpflichtigen war, zu bauen, zu erwerben oder zu renovieren, wird<br />

dieser Betrag um 5, 10, 20, oder 30 % erhöht, je nachdem ob der Steuerpflichtige 1, 2, 3 oder<br />

mehr Kinder am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses der Anleihe zu Lasten<br />

hatte.<br />

Für Anleiheverträge, die vor 1. Januar 1989 abgeschlossen wurden, bleibt der<br />

Anleihebetrag, der Anrecht auf die Steuerermäßigung gibt, unterschiedlich, je nachdem, ob es<br />

sich um eine Sozialwohnung, eine mittelgroße Wohnung oder eine große Wohnung handelt:<br />

- Im Fall von «Sozial»-Wohnungen gibt der Gesamtbetrag des geliehenen Kapitals<br />

Anrecht auf die Steuerermäßigung.<br />

- Die Steuerermäßigung wird dagegen bei «großen» Wohnungen verweigert.<br />

- Im Fall «mittelgroßer» Wohnungen ist das Kapital, das Anrecht auf eine<br />

Steuerermäßigung gibt, begrenzt auf:<br />

- den ersten Teilbetrag der Anleihe in Höhe von 49.578,70 Euro für Verträge von nach<br />

dem 30.04.86, die den Bau oder Erwerb im Neuzustand betreffen,<br />

- den ersten Teilbetrag von 9.915,74 Euro in den anderen Fällen.<br />

Die Steuerermäßigung wird in jedem Fall nur dann gewährt, wenn die Wohnung im<br />

Europäischen Wirtschaftsraum liegt.<br />

Das Darlehen muss bei einer Einrichtung aufgenommen worden sein, die ihren Sitz im<br />

Europäischen Wirtschaftsraum hat. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Anleihe durch eine<br />

Restschuldversicherung besichert ist.<br />

D. Hypothekenzinsen<br />

Die hier dargelegten Regeln betreffen nur andere Anleihezinsen als diejenigen, die für den<br />

Abzug für die einzige eigene Wohnung berücksichtigt werden.<br />

Zinsen dieser Anleihe, die spezifisch zwecks Erwerb oder Erhaltung dieser unbeweglichen<br />

Güter aufgenommen wurde, sind zuerst von den steuerpflichtigen Immobilieneinkünften und bis<br />

in deren Höhe abziehbar. Der Restbetrag kann für einen zusätzlichen Abzug von<br />

Hypothekenzinsen berücksichtigt werden, wenn die Anleihe aufgenommen wurde, um einen<br />

Bau oder Renovierungsarbeiten größeren Ausmaßes zu finanzieren. Dieser Abzug wird vom<br />

Gesamtnettoeinkommen vorgenommen.<br />

23 Im weiteren Verlauf dieses Abschnitts sind ab 1989 als Ersatz für frühere Verträge abgeschlossene Verträge<br />

als Verträge von vor 1989 zu betrachten.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

42 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

BEDINGUNGEN ZUR GEWÄHRUNG DES ZUSÄTZLICHEN ABZUGS<br />

- Der zusätzliche Abzug betrifft also nur mehr Anleihen von vor 1. Januar 2005.<br />

- Die Anleihe muss hypothekarisch sein und nach 30. April 1986 für mindestens 10 Jahre<br />

aufgenommen worden sein.<br />

- Sie muss aufgenommen worden sein zwecks Bau, Erwerb im Neuzustand oder<br />

Renovierung des einzigen Wohnhauses, das der Steuerpflichtige besitzt. Wurde die<br />

Anleihe nach 1. Mai 1986 und vor 31. Oktober 1995 aufgenommen, muss die erste<br />

Bewohnung 20 Jahre zurückliegen. Für Anleihen, die nach 1. November 1995<br />

aufgenommen wurden, muss die erste Bewohnung 15 Jahre zurückliegen.<br />

- Im Renovierungsfall mussten die Arbeiten einen Mindestbetrag erreichen und durch<br />

einen registrierten Unternehmer ausgeführt worden sein.<br />

BERECHNUNG DES ABZIEHBAREN BETRAGS<br />

Der abziehbare Betrag wird zuerst in Funktion des Anleihebetrags begrenzt. Auf den so<br />

erhaltenen Betrag wird ein in der Zeit degressiver Prozentsatz angewendet, der den<br />

abziehbaren Betrag bestimmt.<br />

Für Bauten ist der maximale Grundbetrag derjenige aus Tabelle 1 - 7. Für<br />

Renovierungsarbeiten wird dieser Höchstbetrag durch zwei geteilt und auf den nächsten Zehner<br />

aufgerundet. In dem einen wie in dem anderen Fall bleibt der dem Erwerbsjahr entsprechende<br />

Grundbetrag während der gesamten Dauer des zusätzlichen Abzugs unverändert.<br />

Der Grundbetrag wird um 5, 10, 20, oder 30 % erhöht, je nachdem ob der Steuerpflichtige 1, 2,<br />

3 oder mehr Kinder am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses der Anleihe<br />

zu Lasten hatte.<br />

Auf den so begrenzten Abzug wird ein Prozentsatz angewandt, der den effektiv anwendbaren<br />

Zinsabzug festlegt. Er ändert wie folgt:<br />

- vom ersten ( 24) bis zum fünften Jahr zu 80 %,<br />

- für das sechste Jahr zu 70 %,<br />

- für das siebte Jahr zu 60 %,<br />

- für das achte Jahr zu 50 %,<br />

- für das neunte Jahr zu 40 %,<br />

- für das zehnte Jahr zu 30 %,<br />

- für das elfte Jahr zu 20 %,<br />

- für das zwölfte Jahr zu 10 %.<br />

Der Abzug wird im Verhältnis zum Einkommen jedes Ehepartners verrechnet.<br />

24 Das 1. Jahr ist dasjenige, ab dem das Katastereinkommen steuerpflichtig ist.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 43


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

E. Pensionssparen<br />

Der Steuerpflichtige kann über folgende Wege ein Pensionssparen abschließen. Die<br />

Einzahlungen müssen in jedem Fall in Belgien und endgültig vorgenommen werden.<br />

- Der Sparer eröffnet ein individuelles Sparkonto bei einem Finanzinstitut. Er kann das<br />

Konto selbst verwalten oder dem Finanzinstitut die Verwaltung über eine schriftliche<br />

Vollmacht anvertrauen. In der Praxis kennt diese Formel wenig Erfolg, einerseits wegen<br />

der bescheidenen Höhe der eingesetzten Beträge und andererseits wegen der durch<br />

Ankauf und Verwaltung kleiner Aktienportfolios verursachten hohen Kosten.<br />

- Der Steuerpflichtige eröffnet ein kollektives Sparkonto bei einem Finanzinstitut, aber<br />

die eingezahlten Beträge werden kollektiv gemäß den gesetzlichen Normen durch das<br />

Finanzinstitut über einen speziell dafür gegründeten Pensionssparfonds angelegt und<br />

verwaltet.<br />

- Der Sparer schließt eine Sparversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab,<br />

um eine Pension, eine Rente oder ein Kapital zu gründen, die zu Lebzeiten oder im<br />

Todesfall ausgezahlt werden.<br />

Der für die Steuerermäßigung zu berücksichtigende Betrag ist auf 880 Euro pro steuerbaren<br />

Zeitraum und pro Steuerpflichtigen begrenzt.<br />

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:<br />

- Sparkonto oder Sparversicherung müssen für eine Mindestdauer von 10 Jahren (25) von<br />

einem Einwohner eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der<br />

mindestens 18 Jahre und weniger als 65 Jahre alt ist, abgeschlossen werden.<br />

- Die Vorteile müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt werden:<br />

- zu Lebzeiten zugunsten des Steuerpflichtigen selbst,<br />

- im Todesfall: zugunsten des Ehepartners oder Verwandten des Steuerpflichtigen<br />

bis zum zweiten Grad(26).<br />

- Wenn der Sparer im Laufe desselben Besteuerungszeitraums Einzahlungen für mehrere<br />

Sparkonten oder Sparversicherungen vorgenommen hat, wird die Steuerermäßigung nur<br />

für die Einzahlungen gewährt, die ein einziges Konto (Sparkonto oder Sparversicherung)<br />

betreffen. Der Sparer darf während desselben Besteuerungzeitraums nur ein einziges<br />

Konto oder eine einzige Sparversicherung eröffnen.<br />

Die Steuerermäßigung wird zum «besonderen Durchschnittssteuersatz» berechnet. Diese<br />

Steuerermäßigung für Pensionssparen kann nicht mit der Ermäßigung bezüglich Aktien oder<br />

Anteile der Arbeitgebergesellschaft kumuliert werden.<br />

25 Ab Steuerjahr 1993 ist diese Dauer für Personen, die am 31.12.1986 55 Jahre alt waren, auf fünf Jahre<br />

herabgesetzt. Es handelt sich also um Personen, die 1932 oder eher geboren sind.<br />

26 Dient der Sparversicherungsvertrag zur Wiederherstellung oder Sicherheit einer Hypothekenanleihe,<br />

müssen seit 2005 die Vorteile im Todesfall zugunsten von Personen vorgesehen sein, die das Volleigentum<br />

oder den Nießbrauch dieser Wohnung erhalten, und bis zum zugunsten des Gläubigers gesicherten oder<br />

wiederhergestellten Betrag.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

44 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Die Gewährung eines Steuervorteils bei der Zahlung der Prämien zieht die Besteuerung der bei<br />

Ablauf des Vertrags bezogenen Beträge nach sich. Seit 1993 unterliegt das bei Ablauf eines<br />

Pensionssparplans ausgezahlte Kapital einer vorgezogenen Besteuerung. Diese vorgezogene<br />

Steuer oder «Steuer auf langfristiges Sparen» ist eine der «verschiedenen Steuern» (indirekte<br />

Steuer), die an die Stelle der StnP tritt. In dem Maße, wie das Ersparte der Steuer auf<br />

langfristiges Sparen unterworfen wurde, ist es also von der StnP befreit (27).<br />

F. Gruppenversicherung und Pensionsfonds<br />

Die Gruppenversicherung ist ein Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeber oder einer<br />

Arbeitgebergruppe und einer Versicherungsgesellschaft zugunsten eines Teils oder der<br />

Gesamtheit des Personals abgeschlossen wird, um den Nutzungsberechtigten<br />

außergesetzliche Vorteile zusätzlich zur Pension zu verschaffen. Die Gruppenversicherung<br />

unterliegt einer Reglementierung, die die Beitrittsbestimmungen, die Rechte und<br />

Verpflichtungen der Mitglieder, die Rechte und Verpflichtungen des Arbeitgebers enthält.<br />

Die Finanzierung läuft über zwei Beitragsarten:<br />

- Arbeitgeberbeiträge, gezahlt vom Arbeitgeber,<br />

- persönliche Beiträge, vom Arbeitgeber auf die Entlohnung des Arbeitnehmers<br />

einbehalten.<br />

Arbeitgeberbeiträge, die im Rahmen einer Gruppenversicherung gezahlt werden, sind beim<br />

Arbeitgeber in dem Maße abziehbar, wie die Leistungen, auf die sie Anrecht geben, zusammen<br />

mit den gesetzlichen und außergesetzlichen Pensionen 80 % der letzten jährlichen<br />

Bruttoentlohnung nicht überschreiten.<br />

Persönliche Beiträge kommen für die Gewährung einer Steuerermäßigung in Frage, wenn<br />

folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

- Es muss sich um persönliche Beiträge einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung<br />

handeln.<br />

- Die Versicherung muss zwecks Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten<br />

oder im Todesfall abgeschlossen werden.<br />

- Die Beiträge müssen vom Arbeitgeber auf die Entlohnungen einbehalten werden.<br />

- Die Beiträge müssen definitiv an ein Versicherungsunternehmen, eine<br />

Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in<br />

einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, gezahlt werden.<br />

- Der Höchstbetrag von 80 % der letzten jährlichen Bruttoentlohnung muss eingehalten<br />

werden.<br />

Der persönliche Beitrag des Arbeitnehmers gibt Anrecht auf eine Steuerermäßigung, die zum<br />

«besonderen Durchschnittssteuersatz» berechnet wird. Die Gewährung eines Steuervorteils bei<br />

Zahlung der Prämien zieht die Besteuerung der bei Ablauf des Vertrags bezogenen Beträge<br />

nach sich (28).<br />

27 Vgl. Teil 2, Kapitel 4, Seite 208.<br />

28 Siehe hiernach Seite 67.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 45


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

G. Ankäufe von Arbeitgeberaktien<br />

Ankäufe von Arbeitgeberaktien geben Anrecht auf Steuerermäßigungen zum «besonderen<br />

Durchschnittssteuersatz», wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

- Der Steuerpflichtige muss Lohnempfänger oder Angestellter der Gesellschaft, eines<br />

Tochterunternehmens oder eines Enkelunternehmens sein.<br />

- Die Aktien müssen anlässlich einer Kapitalbildung oder Kapitalerhöhung dieser<br />

Gesellschaft gezeichnet werden.<br />

- Belege, die nachweisen, dass der Steuerpflichtige die Aktien erworben hat und dass er<br />

sie Ende des Besteuerungszeitraums behalten hat, müssen der Erklärung beigelegt<br />

werden.<br />

Der Betrag, der Anrecht auf Steuerermäßigung gibt, ist auf 710 Euro pro Ehepartner, der diese<br />

Bedingungen erfüllt, begrenzt und unvereinbar (29) mit der Ermäßigung für Pensionssparen.<br />

H. Renovierungsausgaben in einer großstädtischen «Förderzone»<br />

Die Ausgaben, die berücksichtigt werden können, sind die Leistungen bezüglich Umbau,<br />

Renovierung, Sanierung, Verbesserung, Reparatur oder Unterhalt mit Ausnahme von<br />

Reinigung der einzigen Wohnungen, die der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Ausführung der<br />

Arbeiten besitzt.<br />

Die Gewährungsbedingungen für den Steuervorteil sind folgende:<br />

- Die Wohnung ist seit mindestens 15 Jahren bewohnt.<br />

- Der Gesamtbetrag der Arbeiten erreicht 3.530 Euro für Einkommen 2011.<br />

- Die Wohnung liegt in einer großstädtischen «Förderzone». Die Liste dieser Zonen ist<br />

durch KE vom 4. Juni 2003 festgelegt und kann auf der Webseite des FÖD Finanzen<br />

eingesehen werden.<br />

Ausgaben, die als Werbungskosten berücksichtigt werden, sind ausgeschlossen. Ebenfalls<br />

ausgeschlossen sind Ausgaben, die Anrecht auf den Investitionsabzug geben und unter I<br />

angeführte Ausgaben für Unterhalt und Restaurierung geschützter Denkmäler.<br />

Die Ermäßigung entspricht 15 % der vorgenommenen Ausgaben mit einem Höchstbetrag von<br />

710 Euro pro Wohnung für Einkommen 2011.<br />

Ausgaben für Renovierung können Anlass zu einer Neubewertung des Katastereinkommens<br />

geben. Das Inkrafttreten dieser Neubewertung wird in Sachen StnP um sechs Jahre<br />

aufgeschoben.<br />

Wird eine gemeinsame Veranlagung erstellt, wird die Steuerermäßigung zwischen beiden<br />

Ehepartnern im Verhältnis zu deren Anteil am Katastereinkommen der Wohnung, an der die<br />

Arbeiten vorgenommen werden, aufgeteilt.<br />

29 Die Unvereinbarkeit wird pro Ehepartner bewertet.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

46 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

I. Ausgaben für Unterhalt oder Restaurierung klassierter Denkmäler<br />

Diese Ausgaben sind abziehbar, wenn sie vom Eigentümer für Unterhalt und Restaurierung der<br />

Öffentlichkeit zugänglicher und unvermieteter klassierter Denkmäler oder Landschaften getätigt<br />

wurden. Der Abzug ist begrenzt auf 50 % der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben, mit<br />

einem Höchstbetrag von 35.350 Euro.<br />

Der Abzug wird vom Gesamtnettoeinkommen im Verhältnis zu den Einkünften jedes<br />

Ehepartners vorgenommen.<br />

J. Ausgaben zur Absicherung der Wohnung gegen Einbruch und Brand<br />

Die Ausgaben, die berücksichtigt werden können, sind Absicherungsarbeiten in einem<br />

Gebäude, wovon der Steuerpflichtige Eigentümer oder Mieter ist. Das sind:<br />

- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage einbruchhemmender Außenbauteile:<br />

Spezialverglasung, Absicherungssysteme für die verschiedenen Gebäudezugänge und<br />

gepanzerte Türen,<br />

- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage von Alarmsystemen,<br />

- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage von Kameras mit Aufzeichnungssytemen.<br />

Für ab 1. Januar 2011 ausgeführte Arbeiten muss nicht mehr auf einen registrierten<br />

Unternehmer zurückgegriffen werden.<br />

Ausgaben, die als Werbungskosten abgesetzt werden oder für den Investitionsabzug<br />

berücksichtigt werden, sind ausgeschlossen.<br />

Die Steuerermäßigung kann nicht mit einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen<br />

kumuliert werden:<br />

- Ermäßigung, die dem Eigentümer einer klassierten Immobilie gewährt wird (vgl. I oben)<br />

- Steuerermäßigung für Ausgaben zur Energieeinsparung und für Passivhäuser (vgl.<br />

1.3.2. A und B hiernach)<br />

- Steuerermäßigung für Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die in einer<br />

großstädtischen Förderzone liegen (vgl. H hiernach)<br />

- Steuerermäßigung für Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die zu einem<br />

günstigen Mietpreis vermietet werden (vgl. K hiernach)<br />

Die Steuerermäßigung entspricht 50 % des im Besteuerungszeitraum verauslagten<br />

Ausgabenbetrags mit einem Höchstbetrag von 710 Euro. Wird eine gemeinsame Veranlagung<br />

festgelegt, wird die Ermäßigung entsprechend dem Anteil jedes Ehepartners am<br />

Katastereinkommen des Hauses, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, proportional<br />

aufgeteilt. Wenn die Ehepartner Mieter sind, geschieht die Aufteilung im Verhältnis zu deren<br />

Einkommen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 47


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

K. Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigem Mietpreis<br />

vermietet werden<br />

Berücksichtigt werden die Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums zur<br />

Renovierung einer Wohnung bezahlt wurden, deren Eigentümer oder Mieter der Steuerpflichtige ist.<br />

Die Immobilie muss für neun Jahre über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet werden.<br />

Die Steuerermäßigung wird unter folgenden Bedingungen gewährt:<br />

- Die Wohnung ist seit mindestens 15 Jahren bewohnt.<br />

- Der Gesamtbetrag der Arbeiten beläuft sich auf mindestens 10.600 Euro einschließlich MwSt.<br />

Die Steuerermäßigung wird während neun Jahren in Höhe von 5 % der für jeden dieser<br />

Besteuerungszeiträume ausgelegten Ausgaben gewährt mit einem Höchstbetrag von<br />

1.060 Euro für Einkommen 2011.<br />

Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar:<br />

- auf Ausgaben, die als Werbungskosten berücksichtigt werden,<br />

- auf Ausgaben, die Anrecht auf Investitionsabzug geben,<br />

- auf Ausgaben, die Anrecht auf einen Abzug für Ausgaben zum Unterhalt und<br />

Restaurierung klassierter Denkmäler (vgl. Seite 47) geben,<br />

- auf Ausgaben, die Anrecht auf die Steuerermäßigung für Ausgaben zur<br />

Energieeinsparung und für Passivhäuser geben (vgl. Seite 48 und 49),<br />

- auf Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die in einer großstädtischen<br />

Förderzone liegen (vgl. 46)<br />

Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem<br />

Anteil jedes Ehepartners am Katastereinkommen der betreffenden Wohnung proportional aufgeteilt.<br />

1.3.2. Umwelt<br />

A. Ausgelegte Ausgaben für Arbeiten zur Energieeinsparung (30)<br />

Der Vorteil wird in Form einer Steuerermäßigung zum Satz von 40 % gewährt. Folgende<br />

Ausgaben können berücksichtigt werden:<br />

a Unterhalt von Heizkesseln<br />

b Ersetzen alter Heizkessel<br />

c Warmwasserzubereitung mit Sonnenenergie<br />

d Installation photovoltaischer Solarzellen und jeglicher anderer Anlage zur Erzeugung<br />

geothermischer Energie<br />

e Einbau von Doppelverglasung<br />

f Dachisolierung<br />

g Einbau von Thermostatventilen oder eines Raumthermostats mit Zeitschaltuhr<br />

h Energieaudit der Wohnung.<br />

30 Die Steuerermäßigungen für Arbeiten zur Energieeinsparung sind ab dem Steuerjahr 2013 mit Ausnahme<br />

der Dachisolation gestrichen. Die Streichung ist von Übergangsmaßnahmen begleitet. Vgl. Zusatz zum<br />

<strong>Steuermemento</strong> (April 2012), verfügbar auf www.docufin.fgov.be.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

48 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Für Wohnungen, deren Erstbezug mindestens fünf Jahre zurückliegt, können sämtliche oben<br />

vermerkte Ausgaben berücksichtigt werden. Für neuere Wohnungen können nur die unter c und<br />

d vermerkten Ausgaben berücksichtigt werden.<br />

Ausgaben, die als Werbungskosten oder für den Investitionsabzug berücksichtigt werden, sind<br />

ausgeschlossen. Für Arbeiten, die ab 1. Januar 2011 ausgeführt werden, muss nicht auf einen<br />

registrierten Unternehmer zurückgegriffen werden.<br />

Die Steuerermäßigungen sind auf 2.830 Euro pro Wohnung begrenzt. Dieser Betrag wird für<br />

Ausgaben für die Installation photovoltaischer Solarzellen auf 3.680 Euro heraufgesetzt.<br />

Der vom Steuerpflichtigen mangels genügendem Einkommen nicht nutzbare Teil der<br />

Steuerermäßigungen, die sich auf 2011 ausgelegte Ausgaben der Kategorie a, b, e, f, g, h<br />

bezieht (und der vorgetragene Überschuss der Ermäßigung bezüglich dieser Ausgaben), wird -<br />

zeitweilig - in eine erstattbare Steuergutschrift umgewandelt (31).<br />

Für Wohnungen, deren erste Bewohnung mindestens fünf Jahre vor Beginn der Arbeiten liegt<br />

und für die der Betrag der Steuerermäßigung die Höchstbeträge von 2.830 Euro und<br />

3.680 Euro übersteigt, kann der Überschussbetrag auf drei Jahre nach dem Jahr, in dem die<br />

Ausgaben getragen wurden, vorgetragen werden, ohne jedoch pro Besteuerungszeitraum den<br />

jährlichen Höchstbetrag einschließlich der neuen Ausgaben des Zeitraums zu übersteigen.<br />

Die Ausgaben werden zwischen den Ehepartnern im Verhältnis des steuerpflichtigen<br />

Einkommens jedes Ehepartners zur Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden<br />

Ehepartner aufgeteilt.<br />

B. Häuser mit geringem Energieverbrauch (32)<br />

Diese Steuerermäßigung betrifft Passiv-, Niedrigenergie- und Nullenergiehäuser. Betroffen sind<br />

in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnungen, die bestimmten,<br />

genau festgelegten Kriterien entsprechen, die eine beachtliche Energieeinsparung ermöglichen.<br />

Der Steuerpflichtige muss in den Bau oder den Erwerb im Neuzustand oder in die Renovierung<br />

einer Immobilie mit dem Ziel, diese in ein Passivhaus, ein Niedrigenergiehaus oder ein<br />

Nullenergiehaus umzuwandeln, investieren.<br />

Die Steuerermäßigung für Passivhäuser beläuft sich auf 850 Euro (Einkommen 2011) pro<br />

Besteuerungszeitraum und pro Wohnung. Als solche gelten Wohnungen, die weniger als<br />

15 kWh/m² verbrauchen und die eine gute Luftdichtheit aufweisen.<br />

Die Steuerermäßigung für Niedrigenergiehäuser beläuft sich auf 420 Euro (Einkommen 2011)<br />

pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung. Als solche gelten Wohnungen, die weniger als<br />

30 kWh/m² verbrauchen.<br />

Nullenergiehäuser (Verbrauch von 0 kWh/m² und ausgezeichnete Luftdichtheit) geben Anrecht<br />

auf eine Steuerermäßigung von 1.700 Euro (Einkommen 2011) pro Besteuerungszeitraum und<br />

pro Wohnung.<br />

31 Die Umwandlung in eine Steuergutschrift ist jedoch nur anwendbar bei Steuerpflichtigen, die durch<br />

Abkommen befreite Berufseinkünfte beziehen, die nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre anderen<br />

Einkünfte herangezogen werden.<br />

32 Die Steuerermäßigungen für Häuser mit geringem Energieverbrauch werden ab Steuerjahr 2013<br />

aufgehoben. Die Streichung ist von Übergangsmaßnahmen begleitet. Vgl. Zusatz zum <strong>Steuermemento</strong><br />

(April 2012), verfügbar auf www.docufin.fgov.be.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 49


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Die Steuerermäßigungen für Häuser mit geringem Energieverbrauch werden während zehn<br />

aufeinanderfolgenden Besteuerungszeiträumen gewährt. Um die Ermäßigung zu erhalten,<br />

muss der Steuerpflichtige ein «Passivhaus»-, «Niedrigenergiehaus»- oder «Nullenergiehaus»-<br />

Zertifikat vorlegen.<br />

Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung entsprechend dem steuerpflichtigen<br />

Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der<br />

beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.<br />

C. Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten<br />

Diese Steuerermäßigung wurde ausschließlich für das Zeichnungsjahr der<br />

Schuldverschreibungen gewährt, d.h. 2007.<br />

Die Bedingung, wonach die Schuldverschreibungen während sechzig Monaten im Besitz des<br />

Zeichners bleiben müssen, gilt weiterhin. Wird diese Bedingung nicht mehr eingehalten, wird<br />

die gewährte Steuerermäßigung um so viele Sechzigstel zurückgenommen, wie volle Monate<br />

übrig bleiben, und der Steuerpflichtige, der diese somit veräußerten Schuldverschreibungen<br />

erwirbt, hat kein Anrecht auf Steuerermäßigung.<br />

D. Grüne Darlehen<br />

«Grüne Darlehen» geben ebenfalls Anrecht auf Steuerermäßigung. Es handelt sich um<br />

Anleihen, die aufgenommen werden, um Ausgaben zu finanzieren, die Anrecht auf die unter A<br />

bezeichnete Steuerermäßigung geben.<br />

Die Steuerermäßigung beträgt 40 % der tatsächlich nach Abzug der staatlichen Beteiligung in<br />

Form einer Zinsvergütung gezahlten Zinsen (33).<br />

E. Elektrofahrzeuge<br />

Es wird eine Steuerermäßigung für Ausgaben zum Erwerb eines ausschließlich mit<br />

Elektromotor angetriebenen und zur Beförderung von mindestens zwei Personen geeigneten<br />

Fahrzeugs mit 2, 3 oder 4 Rädern gewährt. Das Fahrzeug muss im Neuzustand erworben<br />

werden. Die Ausgaben, die berücksichtigt werden können, beinhalten den Ankauf des<br />

Fahrzeugs und der Ladeeinrichtung.<br />

In Bezug auf den Ankauf des Fahrzeugs wird die Steuerermäßigung wie folgt berechnet:<br />

- 15 % des Kaufpreises mit einem Höchstbetrag von 4.640 Euro für ein vierrädriges<br />

Kraftrad oder 2.830 Euro für ein Motorrad oder ein dreirädriges Kraftrad.<br />

- 30 % des Kaufpreises mit einem Höchstbetrag von 9.190 Euro für einen<br />

Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbus, der ausschließlich mit einem<br />

Elektromotor angetrieben wird.<br />

Ausgaben für elektrische Ladeeinrichtungen geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung von<br />

40 % mit einem Höchstbetrag von 250 Euro.<br />

Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung entsprechend dem steuerpflichtigen<br />

Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der<br />

beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.<br />

33 Die Steuerermäßigung beläuft sich auf 30 % für die ab 1. Januar 2012 gezahlten Zinsen eines grünen<br />

Darlehens.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

50 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

1.3.3. Sonstige Ausgaben, für die föderale Steueranreize bestehen<br />

A. Kinderbetreuungskosten<br />

Kinderbetreuungskosten sind vom Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte abziehbar, wenn<br />

folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

- Der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner muss Berufseinkünfte beziehen: Löhne,<br />

Gewinne, Profite, oder auch Ersatzeinkünfte: Pensionen, Arbeitslosengelder usw.<br />

- Das Kind muss zu Lasten des Steuerpflichtigen (34) und unter 12 Jahre alt sein. Für<br />

Kinder mit schwerer Behinderung wird diese Altersgrenze auf 18 Jahre angehoben.<br />

- Die Betreuungskosten werden entweder an Einrichtungen oder Betreuungszentren<br />

gezahlt, die von lokalen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Behörden der Regionen<br />

oder Gemeinschaften anerkannt sind, oder an Kindergärten oder Primarschulen, die im<br />

Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder an Einrichtungen, die mit ihnen<br />

verbunden sind. Im ersten Fall handelt es sich um Kleinkindbetreuungszentren: Das sind<br />

insbesondere Einrichtungen oder Aufnahmefamilien, die vom ONE (Office de la<br />

naissance et de l'Enfance), von Kind en Gezin, lokalen öffentlichen Behörden,<br />

öffentlichen Behörden der Regionen oder Gemeinschaften oder ausländischen<br />

öffentlichen Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums ansässig sind, anerkannt sind.<br />

Im zweiten Fall handelt es sich nicht nur um Schulen, sondern auch um Einrichtungen,<br />

die mit diesen Schulen oder deren Schulträgern verbunden sind.<br />

Die Liste anerkannter Einrichtungen umfasst also mehr als nur «Kinderhorte» und<br />

beinhaltet nun auch andere Betreuungsstellen wie von den Gemeinden organisierte<br />

Spielplätze, von Jugendbewegungen organisierte Ferienlager oder auch Internate.<br />

Seit 1. Januar 2008 ist die Abziehbarkeit ausgedehnt auf Betreuungskosten, die an<br />

Einrichtungen gezahlt werden, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind.<br />

- Der Kostenbetrag muss mit Belegen, die zur Verfügung der Verwaltung gehalten<br />

werden, nachgewiesen werden.<br />

Abziehbar ist der tatsächlich gezahlte Tagespreis, begrenzt auf 11,20 Euro pro Betreuungstag<br />

und pro Kind.<br />

Der Abzug wird im Verhältnis zum Einkommen jedes Ehepartners vorgenommen.<br />

B. Unterhaltsleistungen<br />

Unterhaltsleistungen sind von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte abziehbar, wenn folgende<br />

Bedingungen erfüllt sind:<br />

- Der Empfänger gehört nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen.<br />

- Die Unterhaltsleistungen sind in Ausführung des Zivil- oder des Gerichtsgesetzbuches<br />

oder des Gesetzes zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens geschuldet.<br />

- Die Leistung wird regelmäßig gezahlt, oder wenn sie nach dem Besteuerungszeitraum,<br />

auf den sie sich bezieht, gezahlt wird, muss dies in Ausführung einer rückwirkenden<br />

gerichtlichen Entscheidung geschehen.<br />

34 Bei Mitelternschaft kann jeder Mitelternteil die persönlich getragenen Ausgaben abziehen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 51


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Der Abzug ist begrenzt auf 80 % der bezahlten Summen.<br />

Unterhaltsleistungen, die infolge einer Verpflichtung eines der Ehepartner gezahlt werden, sind<br />

von dessen Einkünften abziehbar. Wenn sie aus einer gemeinsamen Verpflichtung der beiden<br />

Ehepartner hervorgehen, sind sie im Verhältnis zu den Einkünften eines jeden abziehbar.<br />

C. Unentgeltliche Zuwendungen<br />

Unentgeltliche Zuwendungen an anerkannte Einrichtungen (35) sind von der Gesamtheit der<br />

Nettoeinkünfte abziehbar, sofern sie sich auf mindestens 40 Euro pro begünstigte Einrichtung<br />

belaufen. Der so abziehbare Betrag darf weder mehr als 10 % der Gesamtheit der<br />

Nettoeinkünfte des Ehepartners, noch 353.480 Euro pro Ehepartner übersteigen. Der Abzug<br />

wird im Verhältnis zum Einkommen jedes Ehepartners vorgenommen. An belgische<br />

Universitäten oder wissenschaftliche Einrichtungen gezahlte unentgeltliche Zuwendungen, die<br />

von den als verschiedene Einkünfte besteuerten Preisen und Zuschüssen abgezogen wurden,<br />

sind hier nicht mehr abziehbar und werden auch nicht für die Berechnung des Höchstbetrags<br />

herangezogen.<br />

D. Entlohnungen von Hausangestellten<br />

Diese Ermäßigung wird nur für einen einzigen Hausangestellten gewährt, wenn folgende<br />

Bedingungen erfüllt sind:<br />

- Der Steuerpflichtige ist als Arbeitgeber beim LASS eingetragen.<br />

- Zum Zeitpunkt seiner Einstellung ist der Angestellte seit mindestens sechs Monaten<br />

berechtigt, das Eingliederungseinkommen zu beziehen, oder ist ein entschädigter<br />

Vollarbeitsloser.<br />

- Die Entlohnungen sind der sozialen Sicherheit unterworfen und übersteigen 3.460 Euro.<br />

Der Abzug ist begrenzt auf 50 % der gewährten Entlohnungen, mit einem Höchstbetrag von<br />

7.070 Euro.<br />

Der Abzug wird von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte im Verhältnis zu den Einkünften jedes<br />

Ehepartners vorgenommen.<br />

E. LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks<br />

Beträge, die anlässlich des Kaufs oder der Verwendung von LBA-Schecks an lokale<br />

Beschäftigungsagenturen (LBA) gezahlt werden, geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung<br />

zum besonderen «Durchschnittssteuersatz».<br />

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:<br />

- Die Ausgabe wird außerhalb jeglicher Berufstätigkeit vorgenommen.<br />

- Sie wird an eine lokale Beschäftigungsagentur für Leistungen gezahlt, die Arbeitnehmer<br />

unter LBA-Arbeitsvertrag erbracht haben.<br />

- Der Steuerpflichtige legt seiner Erklärung die in LBA-Angelegenheiten vorgesehene und<br />

vom Aussteller der LBA-Schecks ausgestellte Bescheinigung bei.<br />

35 Seit 01.01.2008 ist die Abziehbarkeit auf Einrichtungen ausgedehnt, die im Europäischen Wirtschaftsraum<br />

ansässig sind.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

52 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Beträge, die für Leistungen mit Dienstleistungsschecks gezahlt werden, die keine sozialen<br />

Dienstleistungsschecks sind, geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung von 30 %.<br />

Dienstleistungsschecks werden von natürlichen Personen erworben, die außerhalb jeglicher<br />

Berufstätigkeit Dienstleistungen im Nahbereich beanspruchen möchten (häusliche Hilfe im<br />

Haushalt und bestimmte Tätigkeiten außerhalb der Wohnung wie Beförderung von älteren<br />

Personen oder Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit oder kleine tägliche Gänge<br />

unter Begleitung). Sie werden von Gesellschaften ausgegeben, die vom Landesamt für<br />

Arbeitsbeschaffung bezeichnet sind. Die Privatperson, die Dienstleistungsschecks erworben<br />

hat, schließt mit einer Gesellschaft, die für die entsprechenden Dienstleistungen im Nahbereich<br />

zugelassen ist, einen Vertrag ab und zahlt die durchgeführten Dienstleistungen mit den<br />

Dienstleistungsschecks.<br />

Diese Ausgaben geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung in Höhe des Nennwertes der LBA-<br />

Schecks oder Dienstleistungsschecks, die auf Namen des Steuerpflichtigen ausgestellt wurden<br />

und von diesem 2011 beim Aussteller gekauft wurden, gegebenenfalls abzüglich der im Laufe<br />

desselben Jahres an den Aussteller zurückgegebenen Schecks. Die zugelassenen Ausgaben<br />

sind auf 2.560 Euro begrenzt.<br />

Für Dienstleistungsschecks ist die Steuerermäßigung erstattbar, wenn sie höher ist als die<br />

geschuldete Steuer nach Verminderung für Familienlasten. Sie wird dann in eine<br />

Steuergutschrift umgewandelt (36). Diese Möglichkeit gilt nur für Steuerpflichtige, deren<br />

Einkommen unter 24.410 Euro liegt.<br />

F. «Starter»-Fonds<br />

Diese Steuerermäßigung wurde für die Zeichnung von 2010 ausgegebenen<br />

Schuldverschreibungen gewährt.<br />

Die Bedingung, wonach die Schuldverschreibungen während sechzig Monaten im Besitz des<br />

Zeichners bleiben müssen, gilt weiterhin. Wird diese Bedingung nicht mehr eingehalten, wird<br />

die gewährte Steuerermäßigung um so viele Sechzigstel zurückgenommen, wie volle Monate<br />

übrig bleiben, und der Steuerpflichtige, der diese somit veräußerten Schuldverschreibungen<br />

erwirbt, hat kein Anrecht auf Steuerermäßigung.<br />

Die Steuerermäßigung entspricht 5 % der vorgenommenen Zahlungen mit einem Höchstbetrag<br />

von 300 Euro für Einkommen 2011.<br />

36 Für die Berechnung der Steuergutschrift siehe hiernach Seite 70. Die Umwandlung in eine Steuergutschrift<br />

ist jedoch nur anwendbar bei Steuerpflichtigen, die durch Abkommen befreite Berufseinkünfte beziehen, die<br />

nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre anderen Einkünfte herangezogen werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 53


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

G. Aktien von Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung<br />

Diese Steuerermäßigung wurde 2008 eingeführt. Sie betrifft Zeichnungen von Namensaktien,<br />

die von zugelassenen Entwicklungsfonds, die im Bereich des Mikrokredits tätig sind,<br />

ausgegeben werden.<br />

Die gezahlten Beträge müssen sich auf mindestens 350 Euro belaufen. Die Aktien müssen<br />

außer im Todesfall ohne Unterbrechung während mindestens 60 Monaten im Besitz des<br />

Zeichners bleiben. Im Fall einer Veräußerung hat der neue Besitzer kein Anrecht auf<br />

Steuerermäßigung und der ehemalige Zeichner erhält eine Steuererhöhung, die so vielen<br />

Sechzigstel der ursprünglichen Steuerermäßigung entspricht, wie ganze Monate übrig bleiben.<br />

Die Steuerermäßigung entspricht 5 % der gezahlten Beträge mit einem Höchstbetrag von<br />

300 Euro für Einkommen 2011.<br />

1.3.4. Regionale Steueranreize<br />

A. «Win-Win»-Darlehen<br />

Dieser Steuervorteil wurde von der Flämischen Regierung eingeführt und ist am 1. September<br />

2006 in Kraft getreten. Er betrifft Darlehen, die von natürlichen Personen an kleine<br />

Gesellschaften vergeben werden. Die «Win-Win»-Darlehenregelung hat am 1. Januar 2011<br />

einige Änderungen erfahren. Die neuen Regeln werden nachfolgend im Einzelnen dargestellt.<br />

Der Darlehensnehmer muss ein «Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres<br />

Unternehmen» im Sinne der europäischen Kriterien (37) sein. Es muss sich also um ein<br />

Unternehmen handeln:<br />

- mit weniger als 250 Arbeitnehmern<br />

- das keinen der folgenden beiden Grenzwerte überschreitet: einen Jahresumsatz von<br />

50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von 43 Millionen Euro<br />

- und das das Eigenständigkeitskriterium erfüllt.<br />

Dieses Unternehmen wird entweder von einem Selbstständigen oder von einer juristischen<br />

Person geleitet.<br />

Der Darlehensnehmer muss seinen Hauptbetriebssitz in der Flämischen Region haben und bei<br />

der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sein oder - falls eine Eintragung bei der<br />

Zentralen Datenbank der Unternehmen nicht verpflichtend ist - bei einem<br />

Sozialversicherungsträger für Selbstständige.<br />

Die vom Darlehensnehmer erhaltenen Mittel müssen zu Unternehmenszwecken verwendet werden.<br />

Der Darlehensnehmer darf höchsten 100.000 Euro über ein oder mehrere «Win-Win»-Darlehen<br />

aufnehmen.<br />

Der Kreditgeber muss eine in der Flämischen Region wohnhafte natürliche Person sein. Die<br />

Wohnsitzbedingung wird zum 1. Januar des Steuerjahres, an das der Besteuerungszeitraum, in dem das<br />

«Win-Win»-Darlehen aufgenommen wurde, gebunden ist. Der Steuervorteil (siehe hiernach) wird nicht<br />

mehr für die Steuerjahre, in denen der Kreditgeber kein Ansässiger der Flämischen Region ist, gewährt.<br />

37 Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 sowie deren eventuellen<br />

Anpassungen<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

54 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Der Kreditgeber muss außerhalb seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten handeln. Er<br />

darf nicht beim Darlehensnehmer im Lohnverhältnis stehen. Ist der Darlehensnehmer ein<br />

Selbstständiger, darf der Kreditgeber nicht sein Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender<br />

sein. Ist der Darlehensnehmer eine juristische Person, darf der Kreditgeber nicht Geschäftsführer,<br />

Verwalter oder Anteilseigner dieses Darlehensnehmers als juristische Person sein, und dieselben<br />

Ausschlüsse gelten für den Ehepartner oder den gesetzlich Zusammenwohnenden des<br />

Kreditgebers. Diese Bedingungen werden zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe beurteilt. Der<br />

Kreditgeber darf nicht selbst Darlehensnehmer eines anderen «Win-Win»-Darlehens sein.<br />

Das Darlehen selbst muss bestehenden und zukünftigen Schulden des Darlehensnehmers<br />

untergeordnet werden, es muss eine Laufzeit von acht Jahren haben und ein Kreditgeber darf<br />

nicht mehr als 50.000 Euro an einen oder mehrere Darlehensnehmer verleihen. Das Darlehen<br />

kann in einem Mal nach acht Jahren oder nach einem von den Parteien erstellten Tilgungsplan<br />

zurückgezahlt werden. Der Darlehensnehmer kann das «Win-Win»-Darlehen vorzeitig über eine<br />

Einmalzahlung des geschuldeten Restbetrags und der Zinsen tilgen. Der Zinssatz muss<br />

zwischen 50 und 100 % des gesetzlichen Zinssatzes liegen (3,75 % für 2011).<br />

Der Steuervorteil wird in Form einer Steuerermäßigung gewährt. Er besteht aus einer jährlichen<br />

Ermäßigung, die auf den Darlehensbeträgen basiert, und gegebenenfalls aus einer einmaligen<br />

Ermäßigung im Fall eines Zahlungsausfalls des Darlehensnehmers. Die jährliche<br />

Steuerermäßigung beläuft sich auf 2,5 % des arithmetischen Mittels der für den Zeitraum<br />

verliehenen Beträge. Sie ist somit auf 1.250 Euro begrenzt. Dieser Grenzbetrag gilt pro<br />

Ehepartner. Die einmalige Steuerermäßigung wird bei Zahlungsausfall infolge von Konkurs oder<br />

Liquidation des Darlehensnehmers gewährt. Sie beläuft sich auf 30 % des definitiv verlorenen<br />

Hauptbetrags, begrenzt auf 50.000 Euro.<br />

B. Caisse d'investissement de Wallonie<br />

Diese Verfügung ist seit 4. Mai 2009 in Kraft. Jede Person, die bei der StnP steuerpflichtig ist,<br />

ihren Wohnsitz in einer Gemeinde der Wallonische Region hat und bei einer öffentlichen<br />

Emission von Aktien oder Schuldverschreibungen der «Caisse d'Investissement de Wallonie»<br />

gezeichnet hat, kann eine Steuerermäßigung beanspruchen.<br />

- Die Zeichnungen, die darauf Anrecht geben, sind pro Jahr und pro Steuerpflichtigen auf<br />

2.500 Euro begrenzt.<br />

- Der Satz beträgt 8,75 % für vier aufeinander folgende Besteuerungszeiträume für die<br />

öffentlichen Emissionen von Aktien.<br />

- Er beträgt 3,10 % für vier aufeinander folgende Besteuerungszeiträume für die<br />

öffentlichen Emissionen von Schuldverschreibungen.<br />

Die Ermäßigung wird ab dem Besteuerungszeitraum der Zeichnung gewährt. Sie endet bei<br />

Abtretung der Wertpapiere, aber vorherige Ermäßigungen bleiben bestehen. Im Todesfall geht<br />

die Ermäßigung auf die Empfänger der Wertpapiere über, sofern die Bedingungen erfüllt sind,<br />

und sie ist eventuell kumulierbar mit den Ermäßigungen, auf die die Empfänger aufgrund<br />

persönlicher Zeichnungen Anrecht haben.<br />

C. Steuerermäßigung für Renovierungsvereinbarungen<br />

Seit 1. September 2009 wird in der Flämischen Region eine Steuerermäßigung zugunsten des<br />

Kreditgebers/natürliche Person, die eine Renovierungsvereinbarung mit einem<br />

Darlehensnehmer/natürliche Person abgeschlossen hat, gewährt.<br />

Der Kreditgeber muss eine natürliche Person sein. Für die Dauer der Vereinbarung darf der<br />

Kreditgeber nicht selbst Darlehensnehmer im Rahmen einer anderen<br />

Renovierungsvereinbarung sein.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 55


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Der Darlehensnehmer muss ebenfalls eine natürliche Person sein. Für die Dauer der<br />

Vereinbarung darf er nicht selbst Kreditgeber oder Darlehensnehmer im Rahmen einer anderen<br />

Renovierungsvereinbarung sein.<br />

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Renovierungsvereinbarung darf die Immobilie nicht länger<br />

als vier Jahre eingetragen sein:<br />

- im Leerstandsregister,<br />

- im Inventar der nicht benutzten und/oder verwahrlosten Gewerbebetriebsgelände,<br />

- in den Listen der ungeeigneten und/oder unbewohnbaren Wohnungen und<br />

verwahrlosten Gebäuden und/oder Wohnungen.<br />

Die Immobilie muss dazu bestimmt sein, nach der Renovierung mindestens einem der<br />

Darlehensnehmer während mindestens acht aufeinander folgenden Jahren als Hauptwohnort<br />

zu dienen.<br />

Die Renovierungsvereinbarung hat eine Laufzeit von höchstens 30 Jahren und die geforderten<br />

Zinsen dürfen eine festgelegte Grenze nicht überschreiten.<br />

Die Steuerermäßigung beläuft sich auf 2,5 % des vom Kreditgeber im Rahmen der<br />

Renovierungsvereinbarung zur Verfügung gestellten Betrags.<br />

Die Bemessungsgrundlage ist auf 25.000 Euro pro Steuerpflichtigen begrenzt. Für die<br />

Bemessungsgrundlage wird der Durchschnitt der zum 1. Januar und zum 31. Dezember des<br />

Besteuerungszeitraums zur Verfügung gestellten Beträge berücksichtigt.<br />

Die Ermäßigung wird zum ersten Mal für den Besteuerungszeitraum gewährt, in dem<br />

mindestens einer der Darlehensnehmer die Immobilie als Hauptwohnort nutzt und solange<br />

diese Bedingung erfüllt ist.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

56 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

1.4. Berechnung der Steuer<br />

1.4.0. Grundschema<br />

Steuer gemäß Tabelle (1.4.1.)<br />

- Ermäßigung für Familienlasten (1.4.2.)<br />

- Steuerermäßigungen für Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben (1.4.3.)<br />

- Steuerermäßigung für Ersatzeinkünfte (1.4.4.)<br />

- Steuerermäßigung für Überstunden (1.4.5.)<br />

= ermäßigter Steuergrundbetrag<br />

- Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft (1.4.6.)<br />

= Hauptbetrag GSE (global steuerpflichtiges Einkommen)<br />

+ Steuer auf getrennt besteuerte Einkünfte (1.4.7.)<br />

= Hauptbetrag<br />

- Vorabzüge, Steuergutschriften, Vorauszahlungen und sonstige anrechenbare<br />

Bestandteile (1.4.8.)<br />

+ Erhöhung bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen (1.4.9.)<br />

- Vergütung für Vorauszahlungen (1.4.9.)<br />

= Steuer «Staat»<br />

+/- Steuern der Regionen und Gemeinden (1.4.10.)<br />

+ Steuerzuschläge (1.4.11.)<br />

= fälliger oder dem Steuerpflichtigen geschuldeter Betrag (*)<br />

(* der zu zahlende oder zu erstattende Betrag laut Berechnung und Steuerbescheid enthält neben dem zu<br />

erstattenden oder fälligen Betrag den Restbetrag des Sonderbeitrags zur sozialen Sicherheit und den Restbetrag<br />

(erhalten nach Anwendung) der sozialen Befreiung von der Selbstbeteiligung.<br />

Seit 2004 wird die Steuer vollständig pro Ehepartner berechnet.<br />

1.4.1. Tarif<br />

Für Einkommen 2011 gilt folgender Tarif:<br />

Tabelle 1 - 8.<br />

Der progressive Tarif<br />

Steuerpflichtiges Einkommen<br />

Grenzsteuersatz<br />

0 - 8.070 25 %<br />

8.070 - 11.480 30 %<br />

11.480 - 19.130 40 %<br />

19.130 - 35.060 45 %<br />

35.060 und mehr 50 %<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 57


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

1.4.2. Steuerfreier Teilbetrag und Familienlasten<br />

Ein erster Teilbetrag, der je nach Haushaltszusammensetzung ändert, ist steuerfrei.<br />

Dieser Teilbetrag setzt sich zuerst aus den steuerfreien Einkünften zusammen, die der<br />

Steuerpflichtige und sein Ehepartner bezogen haben. Diese Beträge werden anschließend um das<br />

Einkommen erhöht, das aufgrund von Familienlasten und besonderen familiären Lagen steuerfrei ist.<br />

Wenn der befreite Teilbetrag eines der Ehepartner das Einkommen, wovon er abgezogen werden<br />

soll, übersteigt, wird der verbleibende Teil des Teilbetrags wenn möglich auf den anderen Ehepartner<br />

übertragen, um von dessen Einkommen abgezogen zu werden. Diese Befreiung wird auf der Basis<br />

angewandt.<br />

A. Befreites Einkommen des Steuerpflichtigen und seines Ehepartners<br />

Der Grundfreibetrag beläuft sich auf 6.570 Euro sowohl für einen Alleinstehenden als auch für<br />

einen Ehepartner. Liegt das steuerpflichtige Einkommen nicht höher als 24.410 Euro, wird ein<br />

Zuschlag von 260 Euro gewährt.<br />

Liegt das steuerpflichtige Einkommen zwischen 24.410 Euro und 24.670 Euro, wird eine<br />

Schwellenregelung angewandt. Sie besteht darin, den proportional zum Unterschied zwischen<br />

steuerpflichtigen Einkommen und Höchstgrenze von 24.410 Euro gewährten Zuschlag zum<br />

steuerfreien Teilbetrag progressiv zu verringern.<br />

Der Grundfreibetrag wird um 1.400 Euro erhöht, wenn der Erklärende eine Person mit Behinderung<br />

ist. Das Gleiche gilt für seinen Ehepartner, wenn dieser eine Person mit Behinderung ist.<br />

B. Befreiungen für Kinder oder sonstige Personen zu Lasten<br />

Als zu Lasten können Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie oder in Seitenlinie bis zum<br />

zweiten Grad einschließlich und Personen, die den Steuerpflichtigen während dessen Kindheit<br />

ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten hatten, berücksichtigt werden.<br />

Eine Person wird als zu Lasten betrachtet, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:<br />

- Sie gehört am 1. Januar des Steuerjahres (38) (in diesem Fall am 1. Januar 2012) zum<br />

Haushalt.<br />

- Sie bezieht während des Besteuerungszeitraums persönlich keine Nettoexistenzmittel<br />

über 2.890 Euro (39).<br />

Ferner kann ein Kind nicht als zu Lasten gelten, wenn es Entlohnungen bezogen hat, die für die<br />

Eltern Werbungskosten darstellen.<br />

Um den Nettobetrag der Existenzmittel zu bestimmen, müssen alle regelmäßigen oder<br />

gelegentlichen, steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Einkünfte ungeachtet ihrer<br />

Benennung berücksichtigt werden.<br />

Werden jedoch nicht berücksichtigt:<br />

- gesetzliche Kinderzulagen, Geburtsbeihilfen, Adoptionsprämien und Prämien für<br />

voreheliches Sparen, <strong>Studien</strong>börsen,<br />

- den Personen mit Behinderung vom Staat gewährte Beihilfen,<br />

38 Ein im Besteuerungszeitraum verstorbenes Kind gilt als Mitglied des Haushalts des Steuerpflichtigen am 1.<br />

Januar des Steuerjahres, wenn es bereits für das vorhergehende Steuerjahr zu seinen Lasten war oder<br />

wenn es im Besteuerungszeitraum geboren und verstorben ist. Ein im Besteuerungszeitraum vermisstes<br />

Kind bleibt als zu Lasten berücksichtigt.<br />

39 Dieser Höchstbetrag wird für Kinder zu Lasten von Alleinstehenden auf 4.170 Euro angehoben und für<br />

Kinder zu Lasten eines Alleinstehenden, die als Kind mit Behinderung gelten, auf 5.290 Euro.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

58 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

- Entlohnungen, die Arbeitnehmer mit einer Behinderung aufgrund Ihrer Beschäftigung in<br />

einer beschützten Werkstätte beziehen,<br />

- Unterhaltsleistungen einschließlich der ausstehenden Beträge,<br />

- Pensionen bis zu 23.250 Euro.<br />

Um den Nettobetrag der Existenzmittel zu bestimmen, werden die Kosten, von denen der<br />

Leistungsempfänger nachweist, dass er sie gemacht oder getragen hat, um die Existenzmittel zu<br />

erwerben oder zu behalten, abgezogen. In Ermangelung von beweiskräftigen Angaben werden die<br />

abziehbaren Kosten auf 20 % des Bruttobetrags dieser Existenzmittel festgelegt mit einem Minimum von<br />

400 Euro, wenn es sich um Entlohnungen von Arbeitnehmern oder Profite aus freien Berufen handelt.<br />

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass wenn Immobilien- oder Mobilieneinkünfte von<br />

Kindern mit denjenigen ihrer Eltern kumuliert werden, weil diese über das gesetzliche<br />

Nutzungsrecht verfügen, die Kinder unabhängig von der Höhe dieser Einkünfte weiterhin als zu<br />

Lasten betrachtet werden.<br />

Die Steuerbefreiungen für Kinder zu Lasten werden vorrangig dem Ehepartner gewährt, der<br />

das höchste Einkommen hat.<br />

Tabelle 1 - 9.<br />

Steuerfreibeträge für Kinder zu Lasten<br />

Rang des Kindes Gesamter Freibetrag Freibetrag für dieses Kind<br />

1 1.400 1.400<br />

2 3.590 2.190<br />

3 8.050 4.460<br />

4 13.020 4.970<br />

Ab dem fünften Kind beträgt der Freibetrag 4.970 Euro pro Kind.<br />

Ferner wird für jedes Kind zu Lasten, das jünger ist als 3 Jahre und für das der Abzug der<br />

Betreuungskosten nicht beantragt wird, eine zusätzliche Befreiung in Höhe von 520 Euro gewährt.<br />

Ein Kind mit Behinderung zählt für zwei (es erhält den Freibetrag für seinen Rang und für den<br />

folgenden Rang).<br />

Ein rechtmäßig als tot geboren betrachtetes Kind gilt ebenfalls als zu Lasten für das Jahr, in<br />

dem das Ereignis eingetreten ist. Der zusätzliche Freibetrag für Kinder zu Lasten, die jünger als<br />

drei Jahre sind, wird im Fall eines tot geborenen Kindes automatisch gewährt.<br />

Beispiel<br />

Ein Ehepaar mit 3 Kindern zu Lasten verfügt über ein steuerpflichtiges Nettoeinkommen von 38.000 Euro,<br />

das nach allen Abzügen wie folgt aufgeteilt wird:<br />

- Steuerpflichtiger : 20.000 Euro<br />

- Ehefrau : 18.000 Euro<br />

Der Erklärende kommt in den Genuss eines befreiten Teilbetrags von 14.880 Euro, der wie folgt<br />

berechnet wird:<br />

- steuerfreier «Grund»-Betrag : 6.830 Euro<br />

- drei Kinder zu Lasten : 8.050 Euro<br />

Dieser steuerfreie Teilbetrag umfasst die beiden ersten Teilbeträge der progressiven Steuertabelle (Tabelle 1 - 8.).<br />

Das verbleibende Einkommen bis zu 19.130 Euro, d.h. 4.250 Euro, wird an 40 % und der darüber<br />

hinausgehende Betrag an 45 % besteuert.<br />

Der Ehepartner hat Anrecht auf einen Freibetrag von 6.830 Euro. Der an 25 % steuerpflichtige Betrag<br />

beläuft sich auf 1.240 Euro und der Restbetrag wird zu den entsprechenden Sätzen der folgenden<br />

Teilbeträge der Tariftabelle besteuert.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 59


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Im Fall des geteilten Sorgerechts können die Freibeträge für Kinder zu Lasten zwischen den<br />

Eltern aufgeteilt werden. Dazu bedarf es einer «gleichmäßig aufgeteilten Unterbringung» im<br />

Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 2006. Die Entscheidung zu einem geteilten Sorgerecht muss<br />

in einer registrierten oder vom Richter homologierten Vereinbarung festgehalten sein bzw. aus<br />

einer gerichtlichen Entscheidung hervorgehen. Die Formalitäten sind seit 2008 vereinfacht: Die<br />

Miteltern brauchen keine jährliche Anfrage mehr einzureichen; es genügt ein Vermerk in der<br />

Erklärung und eine Kopie der Entscheidung zum geteilten Sorgerecht zur Verfügung der<br />

Verwaltung zu halten.<br />

Die Freibeträge für Kinder zu Lasten werden dann zwischen den Miteltern aufgeteilt. Der für das<br />

(die) betroffene(n) Kind(er) gewährte Freibetrag wird festgelegt, ohne die anderen Kinder des<br />

Haushalts zu berücksichtigen, und durch zwei geteilt, wobei eine Hälfte zu den eventuellen<br />

sonstigen Freibeträge, die der Steuerpflichtige beanspruchen kann, hinzugefügt wird. Der<br />

zusätzliche Freibetrag für Kinder zu Lasten, die jünger als drei Jahre sind, kann von dem<br />

Mitelternteil erhalten werden, der keine Betreuungskosten abgezogen hat.<br />

Die befreiten Teilbeträge für Kinder zu Lasten, die mangels genügenden Einkommens nicht<br />

verrechnet werden können, führen zu einer erstattbaren Steuergutschrift. Die Verdopplung<br />

des Freibetrags wegen Behinderung und der zusätzliche Freibetrag für ein Kind, das jünger als<br />

3 Jahre ist, werden mitberechnet. Die erstattbare Steuergutschrift wird zum Grenzsteuersatz<br />

errechnet und ist auf 400 Euro pro Kind zu Lasten begrenzt.<br />

C<br />

Besondere familiäre Lagen<br />

Hier handelt es sich folgende Freibeträge:<br />

- Verwandter in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis<br />

zum zweiten Grad einschließlich, die älter als 65 Jahre sind 2.790<br />

- sonstige Personen zu Lasten 1.400<br />

- Personen mit Behinderung zu Lasten (40) 1.400<br />

- Alleinstehende mit Kindern zu Lasten 1.400<br />

- Ehepartner, dessen Einkommen nicht über 2.890 Euro liegt:<br />

für das Jahr der Eheschließung oder der Erklärung über das<br />

gesetzlicheZusammenwohnen und sofern die Veranlagung pro<br />

Steuerpflichtigen erstellt wird 1.400<br />

Bei geteiltem Sorgerecht hat jeder alleinstehende Elternteil Anrecht auf den ganzen Freibetrag<br />

für Alleinstehende mit Kind zu Lasten.<br />

1.4.3. Ausgaben, die Anrecht auf Steuerermäßigungen geben<br />

In Abschnitt 1.3 ist vermerkt, dass bestimmte Ausgaben Anrecht auf Steuerermäßigung geben.<br />

Tabelle 1 - 10. enthält die Liste dieser Ausgaben, die Sätze der entsprechenden<br />

Steuerermäßigungen und eventuelle Höchstbeträge der Steuerermäßigungen.<br />

40 Ausgenommen die Kinder.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

60 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Tabelle 1 - 10.<br />

Ausgaben, die Anrecht auf Steuerermäßigungen geben<br />

Ausgaben, die Anrecht auf einen<br />

Steuervorteil geben<br />

Satz und Höchstbetrag der<br />

Steuerermäßigung<br />

Bausparen (Siehe Definition unter Abschnitt 1.3)<br />

Lebensversicherungsprämien und Tilgungen von<br />

Hypothekenanleihen, die nicht als Bausparen<br />

betrachtet werden<br />

Pensionssparen<br />

Persönliche Beiträge zur Gruppenversicherung und<br />

zu Pensionsfonds<br />

Ankäufe von Arbeitgeberaktien<br />

Renovierungsausgaben in einer großstädtischen<br />

Förderzone<br />

Ausgaben zur Absicherung der Wohnung gegen<br />

Einbruch und Brand<br />

Renovierung von Wohnungen, die zu einem<br />

günstigen Preis vermietet werden<br />

Arbeiten mit dem Ziel der Energieeinsparung<br />

Passivhäuser<br />

Niedrigenergiehäuser<br />

Nullenergiehäuser<br />

Grüne Darlehen<br />

Elektrofahrzeuge:<br />

Personenkraftwagen<br />

Sonstige Fahrzeuge<br />

Ladeeinrichtung<br />

LBA-Schecks<br />

Langfristiges Sparen und Immobilieninvestitionen<br />

Grenzsteuersatz<br />

«Besonderer Durchschnittssteuersatz»<br />

15 % der Ausgaben<br />

Höchstbetrag von 710 Euro<br />

50 % der Ausgaben<br />

Höchstbetrag von 710 Euro<br />

5 % der Ausgaben während 9 Jahren<br />

Höchstbetrag von 1.060 Euro<br />

Umwelt<br />

40 %<br />

Höchstens 2.830 Euro oder 3.680 Euro<br />

je nach Fall<br />

850 Euro<br />

420 Euro<br />

1.700 Euro<br />

40 % der Zinsen nach Abzug der Zinsvergütung<br />

30 % der Ausgaben, Höchstbetrag von 9.190 Euro<br />

15 % der Ausgaben, Höchstbetrag von 4.640/2.830 Euro<br />

40 % der Ausgaben, Höchstbetrag von 250 Euro<br />

Sonstige Ausgaben (auf föderaler Ebene gewährte Ermäßigungen)<br />

Dienstleistungsschecks 30 %<br />

Aktien zugelassener Entwicklungsfonds<br />

«Besonderer Durchschnittssteuersatz»<br />

5 % der Ausgaben<br />

Höchstbetrag von 300 Euro<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 61


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Der «besondere Durchschnittssteuersatz» wird getrennt pro Ehepartner berechnet,<br />

- indem von der nach der Tabelle berechneten Steuer (siehe Abschnitt 1.4.1) die Steuer<br />

abgezogen wird, die sich auf den steuerfreien Teilbetrag, der ihm gewährt wurde,<br />

bezieht (siehe 1.4.2., Abschnitt A),<br />

- und indem das so erhaltene Ergebnis durch das global steuerpflichtige Einkommen des<br />

Ehepartners geteilt wird.<br />

Dieser Satz darf nicht unter 30 % und nicht über 40 % liegen.<br />

1.4.4. Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte<br />

Pensionen, Frühpensionen, Krankengelder, Arbeitslosengelder und sonstige Entschädigungen,<br />

die zum Ausgleich für einen Gesamt- oder Teilverlust von Einkünften gewährt werden, führen zu<br />

einer Steuerermäßigung.<br />

Die Steuerermäßigung wird pro Ehepartner berechnet und gewährt. Ihre Berechnung geht von<br />

einem jährlich indexierten Grundbetrag aus (A). Dieser Betrag wird anschließend dreifach begrenzt:<br />

- zuerst entsprechend der Zusammensetzung der Einkünfte, genauer gesagt im Verhältnis<br />

der Einkünfte, die Anrecht auf die Ermäßigung geben, zur Gesamtheit der<br />

Nettoeinkünfte: Diese Begrenzung bezeichnen wir als «horizontale» Begrenzung (B),<br />

- anschließend entsprechend der Höhe des global steuerpflichtigen Einkommens: Diese<br />

Begrenzung bezeichnen wir als «vertikale» Begrenzung (C),<br />

- schließlich entsprechend der Steuer, die sich proportional auf die betroffenen Einkünfte<br />

bezieht (D).<br />

In bestimmten Fällen wird noch eine zusätzliche Ermäßigung gewährt, um die Steuer auf Null<br />

zu setzen (E).<br />

A. Grundbeträge<br />

Für 2011 gelten folgende Grundbeträge:<br />

Tabelle 1 - 11.<br />

Grundbeträge der Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte<br />

Einkommenskategorien<br />

Betrag<br />

Pensionen 1.901,09<br />

Frühpensionen 1.901,09<br />

«gewöhnliches» Arbeitslosengeld 1.901,09<br />

Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose (*) 1.901,09<br />

Gesetzliche Entschädigungen KIV 2.440,36<br />

Sonstige Ersatzeinkünfte 1.901,09<br />

(*) Es handelt sich um Entschädigungen, die Arbeitslosen gewährt werden, die am 1. Januar des<br />

Steuerjahres (d.h. am 1. Januar 2012) mindestens 58 alt sind und eine Alterszulage erhalten.<br />

B. «Horizontale» Begrenzung<br />

GRUNDSÄTZE<br />

Jede dieser Ermäßigungen wird begrenzt, indem sie mit einem Bruch multipliziert werden, der<br />

dem Verhältnis zwischen den Einkünften, aufgrund derer die Ermäßigung gewährt wird, und der<br />

Gesamtheit der Nettoeinkünfte entspricht. Ein Alleinstehender, der Arbeitslosengeld in Höhe<br />

von 2.500 Euro und Lohneinkünfte nach Abzug der Kosten in Höhe von 10.000 Euro bezogen<br />

hat, erhält als Ermäßigung nur ein Fünftel des Grundbetrags.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

62 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Die Begrenzung wird pro Ehepartner nach folgendem Verhältnis berechnet:<br />

Nettobetrag der Einkünfte, die Anrecht auf die Ermäßigung geben<br />

Gesamtheit der Nettoeinkünfte vor Anwendung des Ehequotienten<br />

AUSNAHMEN<br />

Bei Kumulierung von Arbeitnehmertätigkeiten und Pensionen wird seit 1. Januar 2007 eine<br />

Sonderbestimmung angewandt. Die horizontale Begrenzung wird nicht angewandt:<br />

- im Fall einer Kumulierung von Arbeitnehmertätigkeit und Hinterbliebenenpension,<br />

- für Steuerpflichtige, die das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht haben, im Fall einer<br />

Kumulierung von Arbeitnehmertätigkeiten und einer Pension bis zu 14.498 Euro.<br />

Eine andere Sonderbestimmung betrifft die Fälle einer Rückkehr auf den Arbeitsmarkt von<br />

Personen im Vorruhestand. Die horizontale Begrenzung wird nicht angewandt auf Löhne, die<br />

bei einem neuen Arbeitgeber bezogen werden, oder auf eine neue selbstständige Tätigkeit,<br />

wenn die Ersatzeinkünfte der Person im Vorruhestand bestehen aus:<br />

- entweder einer im KAA Nr. 17 vom 19. Dezember 1974 bezeichneten<br />

Zusatzentschädigung im Rahmen der Frühpension oder in KAA, die gleichwertige<br />

Vorteile vorsehen, bezeichneten Zusatzentschädigungen<br />

- oder einer Zusatzentschädigung, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der das Alter von 50<br />

Jahren erreicht hat, zusätzlich zu einer Frühpension bezieht<br />

- oder aus Zusatzentschädigungen im Rahmen der Frühpension, sofern die Verpflichtung<br />

des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit<br />

weiterhin zu zahlen, nicht in einem KAA oder einem individuellen Abkommen vermerkt<br />

ist, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht.<br />

C. Vertikale Begrenzung<br />

Es handelt sich hier um eine vom Gesamtbetrag des GSE des Ehepartners abhängige<br />

Begrenzung. Es bestehen zwei Serien von Begrenzungen: Die allgemeine Regel und<br />

einschränkendere Begrenzungen, die für «gewöhnliche» Arbeitslosengelder gelten.<br />

ALLGEMEINE REGEL<br />

Diese allgemeine Regel gilt also für alle in Tabelle 1 - 11. vermerkten Einkommenskategorien<br />

mit Ausnahme des «gewöhnlichen» Arbeitslosengeldes.<br />

Die Steuerermäßigung, die nach der horizontalen Begrenzung verbleibt, wird bis zu einem GSE<br />

von 21.070 Euro vollständig beibehalten, anschließen aber progressiv verringert, sodass nur<br />

mehr ein Drittel ihres Betrages übrig bleibt, wenn das GSE 42.130 Euro erreicht.<br />

Die so begrenzte Ermäßigung (E') erhält man also wie folgt, ausgehend von der<br />

Steuerermäßigung, die nach Anwendung der horizontalen Ermäßigung (E) übrig bleibt:<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 63


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Tabelle 1 - 12.<br />

Horizontale Begrenzung der Steuerermäßigungen: Allgemeine Regel<br />

Teilbeträge des GSE<br />

Begrenzung der Ermäßigung<br />

Weniger als 21.070 Euro<br />

E'= E<br />

Von 21.070 Euro bis 42.130 Euro<br />

E': [E*1/3] + [E* 2/3 *(42.130 – GSE)/21.070]<br />

Mehr als 42.130 Euro E’= E * 1/3<br />

BESONDERE REGEL FÜR «GEWÖHNLICHES» ARBEITSLOSENGELD<br />

Die Steuerermäßigung, die nach der horizontalen Begrenzung verbleibt, wird bis zu einem GSE<br />

von 21.070 Euro vollständig beibehalten, anschließend aber progressiv verringert und nicht<br />

mehr gewährt, wenn das GSE des Haushalts 26.300 Euro erreicht.<br />

Die so begrenzte Ermäßigung (E') erhält man also wie folgt, ausgehend von der<br />

Steuerermäßigung, die nach Anwendung der horizontalen Ermäßigung (E) übrig bleibt:<br />

Tabelle 1 - 13.<br />

Vertikale Begrenzung der Steuerermäßigungen: im Fall von «gewöhnlichem» Arbeitslosengeld<br />

Teilbeträge des GSE<br />

Begrenzung der Ermäßigung<br />

Weniger als 21.070 Euro<br />

E'= E<br />

Von 21.070 Euro bis 26.300 Euro E': E*(26.300 – GSE) / 5.230<br />

Mehr als 26.300 Euro E’= 0<br />

D. Begrenzung auf die proportionale Steuer<br />

Die nach diesen beiden Begrenzungen verbleibende Ermäßigung darf in keinem Fall den Teil<br />

der Steuer, der sich verhältnismäßig auf die Einkünfte bezieht, wofür sie gewährt wurde,<br />

übersteigen. Diese Begrenzung greift zum Beispiel, wenn die vom Steuerpflichtigen<br />

geschuldete Steuer tiefer ist als der Grundbetrag der Ermäßigung.<br />

E. Fälle, in denen die Steuer auf Null gesetzt wird<br />

Nach Gewährung der Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte wird die verbleibende Steuer auf<br />

Null gesetzt, wenn das steuerpflichtige Einkommen ausschließlich aus Ersatzeinkünften<br />

besteht, die folgende Beträge nicht überschreiten:<br />

- für Arbeitslosengeld<br />

16.071,97 Euro<br />

- für Pensionen, Frühpensionen und sonstige Ersatzeinkünfte 14.498,00 Euro<br />

- für Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung (KIV) 16.108,89 Euro<br />

Wenn dieser Höchstbetrag überschritten ist, wird eine Schwellenregelung angewandt. Die<br />

Endsteuer darf nicht höher sein als das Einkommen, das diesen Grenzbetrag überschreitet.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

64 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

1.4.5. Steuerermäßigung für Überstunden<br />

Lohnempfängern des kommerziellen Sektors, des nicht-kommerziellen Sektors und autonomer<br />

öffentlicher Unternehmen, die Überstunden geleistet haben, wird eine Steuerermäßigung<br />

gewährt.<br />

Die Ermäßigung wird ab den Beträgen errechnet, die als Grundlage für die Lohnzulage, die für<br />

Überstunden gewährt wurde, gedient haben. Es handelt sich um den Bruttolohn vor Abzug der<br />

persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit, wozu eventuell noch andere Elemente<br />

hinzukommen können.<br />

Die Ermäßigung wird nur für eine Spanne von 130 Stunden gewährt. Falls die Anzahl<br />

Überstunden (AÜS) mehr als 130 beträgt, wird die Berechnungsgrundlage auf 130/AÜS<br />

begrenzt.<br />

Die Steuerermäßigung beläuft sich von nun an auf:<br />

- 57,75 % für eine geleistete Stunde, für die eine Lohnzulage von 50 oder 100 % gilt,<br />

- 66,81 % für eine geleistete Stunde, für die eine Lohnzulage von 20 % gilt.<br />

Die Steuerermäßigung darf nicht höher sein als die Steuer auf die steuerpflichtigen Nettolöhne.<br />

1.4.6. Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft<br />

Einkünfte ausländischer Herkunft werden im Prinzip im «Quell»-Staat besteuert, das heißt in<br />

dem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder in dem der Schuldner der Einkünfte lebt. Um<br />

die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sehen die internationalen Abkommen die Befreiung<br />

dieser Einkünfte im Wohnsitzstaat vor. Belgien wendet jedoch den Progressionsvorbehalt<br />

an: Einkünfte ausländischer Herkunft werden für die Berechnung des Steuersatzes<br />

herangezogen.<br />

In diesem Stadium der Berechnung wird eine Ermäßigung im Verhältnis zu den global<br />

steuerpflichtigen Einkünften, die aus Ländern stammen, mit denen Belgien ein bilaterales<br />

Abkommen abgeschlossen hat, gewährt.<br />

Wenn Einkünfte ausländischer Herkunft aus einem Land stammen, mit dem Belgien kein<br />

bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, wird die Steuer, die sich proportional auf diese<br />

Einkünfte bezieht, um die Hälfte ermäßigt.<br />

Diese Ermäßigungen werden pro Ehepartner berechnet.<br />

1.4.7. Getrennte Besteuerungen und Berechnung des Hauptbetrags<br />

A. Getrennte Besteuerungen<br />

Der Gesetzgeber hat eine getrennte Steuer vorgesehen für drei Einkommenskategorien:<br />

- Mobilieneinkünfte,<br />

- die meisten verschiedenen Einkünfte,<br />

- bestimmte nicht periodische Berufseinkünfte: insbesondere Mehrwerte, ausstehende<br />

Beträge, Abfindungsentschädigungen, Kapitalien, die zum Fälligkeitsdatum eines<br />

Gruppenversicherungvertrags, eines Lebensversicherungsvertrags oder eines<br />

Pensionsplans ausgezahlt werden, regionale Wiederbeschäftigungsprämien.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 65


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Diese Einkünfte entgehen also der Globalisierung und werden zu einem nachstehend<br />

angeführten besonderen Steuersatz besteuert. Falls sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter<br />

ist, wird jedoch die gesamte Globalisierung (Übernahme dieser Einkünfte in das GSE und<br />

Anwendung der progressiven Steuertabelle) angewandt.<br />

Die Wahl erfolgt für die Gesamtheit der getrennt steuerbaren Einkünfte.<br />

Die Steuer auf die getrennt steuerbaren wird wir folgt berechnet:<br />

EINKÜNFTE AUS BEWEGLICHEN GÜTERN<br />

Der Steuersatz auf diese Einkünfte liegt zwischen 15 und 25 % je nach Fall: Die Modalitäten<br />

werden in Tabelle 1 - 2.. auf Seite 24 angegeben.<br />

VERSCHIEDENE EINKÜNFTE<br />

Der steuerpflichtige Betrag der verschiedenen Einkünfte wurde bereits weiter oben dargelegt<br />

(41). Die Steuersätze, die für diese Einkünfte gelten sind folgende:<br />

Tabelle 1 - 14.<br />

Steuersätze für die getrennte Besteuerung der verschiedenen Einkünfte<br />

Art der Einkünfte<br />

Steuersatz<br />

Gelegentliche Gewinne und Profite 33 %<br />

Entschädigungen «Forscher» 33 %<br />

Preise und Zuschüsse 16,5 %<br />

Lose in Bezug auf Anleihepapiere 25 %<br />

Einkünfte aus Untervermietung oder Abtretung von<br />

Immobilienmietverträgen<br />

Einkünfte aus der Überlassung des Rechts,<br />

Werbeträger anzubringen<br />

Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischereioder<br />

Vogelfangrechts<br />

15 % bei Vereinbarungen, die ab 1. März 1990<br />

getroffen wurden, 25 % in den anderen Fällen<br />

Mehrwerte auf bebaute unbewegliche Güter 16,5 %<br />

33 % wenn der Mehrwert in den 5 Jahren nach<br />

Mehrwerte auf unbebaute Immobilien<br />

Erwerb verwirklicht wurde, 16,5 % in den anderen<br />

Fällen<br />

Erzielte Mehrwerte bei entgeltlichen Übertragungen<br />

von bedeutenden Beteiligungen 16,5 %<br />

Idem<br />

Idem<br />

BERUFSEINKÜNFTE<br />

In vielen Fällen können Berufseinkünfte zu einem Durchschnittssteuersatz getrennt besteuert<br />

werden. Dieser Durchschnittssteuersatz wird berechnet, indem das global steuerpflichtige<br />

Einkommen durch den ermäßigten Steuergrundbetrag geteilt wird. Wie in dem Schema zu<br />

Beginn dieses Abschnitts 1.4. vermerkt, ist der ermäßigte Steuergrundbetrag die Steuer, die<br />

nach Anwendung der Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte und Überstunden übrig bleibt.<br />

41 Siehe Seite 25.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

66 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Tabelle 1 - 15.<br />

Getrennte Besteuerung von Berufseinkünften<br />

Art der Einkünfte<br />

Steuersatz<br />

Ausstände von Löhnen und Ersatzeinkünften Durchschnittssteuersatz des<br />

vorigen Jahres<br />

Abfindungsentschädigungen über 870 Euro brutto Durchschnittssteuersatz des<br />

vorigen Jahres<br />

Wiedereingliederungsentschädigungen Durchschnittssteuersatz des<br />

vorigen Jahres<br />

Im Voraus gezahltes Urlaubsgeld<br />

Durchschnittssteuersatz des Jahres<br />

Ausstehende Unterhaltsleistungen<br />

Durchschnittssteuersatz des Jahres<br />

Rückständige Honorare<br />

Durchschnittssteuersatz des Jahres<br />

Mehrwerte beruflichen Ursprungs 16,5 %<br />

Regionale Wiederbeschäftigungsprämien unter 170 Euro brutto pro 10,38 %<br />

Monat<br />

Entlohnungen junger Sportler, erster Bruttoteilbetrag von 17.390 16,5 %<br />

Euro<br />

Freiwillige Sportler im Nebenberuf, erster Bruttoteilbetrag von 33 %<br />

17.390 Euro<br />

Niederlassungsprämien für Allgemeinmediziner (*) 16,5 %<br />

(*) Es handelt sich um eine Prämie, die gewährt wird, wenn Allgemeinmediziner sich in einem Gebiet, wo die<br />

Anwesenheit zusätzlicher Allgemeinmedizinerr erforderlich ist, niederlassen.<br />

KAPITALIEN UND RENTEN AUS EINEM GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG<br />

Im Fall einer Kapitalauszahlung wird das Kapital, das bei Abwicklung einer<br />

Gruppenversicherung gezahlt wird, getrennt besteuert. Die Besteuerungsmodalitäten sind<br />

unterschiedlich, je nachdem ob das Kapital zum «normalen Fälligkeitsdatum» oder eher<br />

ausgezahlt wird.<br />

Unter «normalem Fälligkeitsdatum» (42) versteht man:<br />

- die Versetzung des Empfängers in den Ruhestand (43),<br />

- ab 60 Jahren,<br />

- das Ableben des Versicherten.<br />

42 Der Begriff des "normalen Fälligkeitsdatums" im Rahmen der Auszahlung eines Kapitals einer<br />

Gruppenversicherung wurde durch das Gesetz vom 28.04.2003 über ergänzende Pensionen abgeändert.<br />

43 Die Versetzung in den Ruhestand umfasst die vorzeitige Pensionierung, aber nicht die Frühpension.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 67


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Tabelle 1 - 16.<br />

Besteuerung bei der Auszahlung des Kapitals einer Gruppenversicherung<br />

Auszahlung von Kapitalien oder Rückkaufswerten zum normalen Fälligkeitsdatum oder dem normalen<br />

Fälligkeitsdatum gleichgestellten Datum<br />

Bis zum 31. Dezember<br />

Ab 1. Januar 1993 geleistete Beiträge<br />

1992 geleistete Beiträge<br />

Arbeitgeberbeiträge getrennte Besteuerung zu<br />

zu 16,5 %<br />

getrennte Besteuerung<br />

16,5 %<br />

zu 10 %(*)<br />

persönliche getrennte Besteuerung zu<br />

getrennte Besteuerung zu 10 %<br />

Beiträge<br />

16,5 %<br />

Auszahlung von Kapitalien oder Rückkaufswerten vor den gesetzlich vorgesehenen Daten<br />

Arbeitgeberbeiträge<br />

persönliche<br />

Beiträge<br />

Besteuerung zum<br />

Grenzsteuersatz<br />

Besteuerung zum<br />

Grenzsteuersatz<br />

Besteuerung zum Grenzsteuersatz<br />

Besteuerung zu 33 %<br />

(*) Vor 1. Januar 2006 ausgezahlte Kapitalien werden vollständig zu 10 % besteuert, wenn sie frühestens bei<br />

Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters an einen Empfänger gezahlt werden, der mindestens bis zu diesem<br />

Alter aktiv geblieben ist. Zur Überprüfung dieser Bedingung wurde ein Referenzzeitraum von drei Jahren vor dem<br />

gesetzlichen Ruhestandsalter festgesetzt. Bei Auszahlung infolge des Ablebens nach dem Ruhestandsalter bleibt<br />

der Satz von 10 % erhalten, wenn der Verstorbene tatsächlich bis zu diesem Alter aktiv geblieben ist.<br />

In allen Fällen führt die Auszahlung von Kapital zur Erhebung eines Sonderbeitrags von 3,55 %<br />

zugunsten des LIKIV.<br />

B. Berechnung des Hauptbetrags<br />

Der «Hauptbetrag» wird gebildet durch Addierung:<br />

- der auf das GSE nach Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft geschuldeten<br />

Steuer<br />

- und der auf die getrennt steuerbaren Einkünfte geschuldeten Steuer.<br />

Er bildet die Grundlage für die Zuschlagsteuern.<br />

1.4.8. Steuergutschriften und Vorabzüge<br />

A. Steuergutschrift für Eigenmittelzuwachs<br />

Steuerpflichtige, die Gewinne oder Profite erklären, können in den Genuss einer<br />

Steuergutschrift kommen, wenn sie die Eigenmittel ihres Unternehmens ansteigen lassen. Da<br />

es sich hier um ein Einzelunternehmen handelt, kann man den Begriff «Kapital», der bei der<br />

Gesellschaftssteuer verwendet wurde, als man die Steuergutschrift dort anwendete, hier nicht<br />

übertragen. Die «Eigenmittel» werden durch die Differenz zwischen Steuerwert der<br />

Betriebsmittel und Betrag der Schulden, die der Ausübung der Berufstätigkeit dienen, errechnet.<br />

Die Steuergutschrift beträgt 10 % des Unterschieds zwischen:<br />

- dem Wert dieser «Eigenmittel» am Ende des Besteuerungszeitraums<br />

- und dem Höchstwert, den sie am Ende einer der drei vorigen Besteuerungszeiträume<br />

erreicht haben.<br />

Sie ist auf 3.750 Euro pro Ehepartner begrenzt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

68 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Der Betrag der Steuergutschrift darf nicht höher sein als der verhältnismäßige Anteil der Steuer<br />

auf die Gewinne und Profite, aufgrund derer sie gewährt wurde. Wenn die Steuergutschrift nicht<br />

vollständig verrechnet werden konnte, wird der nicht verrechnete Teil während höchstens drei<br />

Steuerjahren vorgetragen um unter den selben Modalitäten abgezogen zu werden.<br />

Die Gewährung der Steuergutschrift unterliegt der Bedingung, das der Steuerpflichtige seiner<br />

Erklärung eine Bescheinigung beilegt, aus der hervorsteht, dass er die Zahlung seiner Beiträge<br />

zur sozialen Sicherheit als Selbstständiger ordnungsgemäß geleistet hat.<br />

B. Steuergutschrift auf geringe Tätigkeitseinkünfte<br />

Die Steuergutschrift wird auf Grundlage des Nettobetrags, d.h. des Betrags abzüglich wirklicher<br />

oder der pauschaler beruflicher Werbungskosten, Einkünften aus Berufstätigkeiten, die keine<br />

Ersatzeinkünfte oder getrennt steuerbaren Einkünfte sind, berechnet. Einkünfte aus einer<br />

Nebentätigkeit werden ebenfalls nicht berücksichtigt.<br />

Lohneinkünfte mit Ausnahme derjenigen von statutarischen Beamten sind ebenfalls<br />

ausgeschlossen. Für Lohneinkünfte, die von der Steuergutschrift ausgeschlossen sind, gilt in<br />

der Tat eine Ermäßigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit und eine<br />

Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit niedrigem Lohn.<br />

Entlohnungen, die dem mithelfenden Ehepartner gewährt werden, stellen Einkünfte aus einer<br />

selbstständigen Tätigkeit dar und sind somit in der Berechnungsgrundlage der Steuergutschrift<br />

enthalten.<br />

Die Grundlage wird vor Anwendung des Ehequotienten und des Anteils an den mithelfenden<br />

Ehepartner berechnet.<br />

Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise pauschal veranlagt werden, können die<br />

Steuergutschrift nicht beanspruchen.<br />

Die Grundlage wird pro Ehepartner berechnet und die Steuergutschrift wird pro Ehepartner<br />

gewährt.<br />

Die Steuergutschrift wird wie folgt abhängig vom Einkommen E und den unteren (G 1 ) und<br />

oberen Grenzbeträgen (G 2 ) in der Tabelle berechnet.<br />

Tabelle 1 - 17.<br />

Steuergutschrifttabelle<br />

Einkommensklassen (E)<br />

Betrag der Steuergutschrift (Euro)<br />

G 1 G 2<br />

0 4.610 0<br />

4.610 6.150 620 x (E-G 1 )/(G 2 -G 1 )<br />

6.150 15.380 620<br />

15.380 19.990 620 x (G 2 -E)/(G 2 -G 1 )<br />

19.990 und mehr 0<br />

Die Steuergutschrift wird in Höhe des Anteils der Tätigkeitseinkünfte im Gesamtbetrag der<br />

Nettoberufseinkünfte begrenzt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 69


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

C. Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit niedrigem Lohn<br />

Diese neue Steuergutschrift (Steuerbonus) richtet sich an Arbeitnehmer mit geringem Lohn (und<br />

Unternehmensleiter im Lohnempfängerstatus), die Anrecht auf den sozialen Arbeitsbonus<br />

haben.<br />

Die Steuergutschrift entspricht 5,7 % der tatsächlich gewährten Ermäßigung auf die<br />

persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit auf die während des Besteuerungszeitraums<br />

erhaltenen Entlohnungen.<br />

Die Steuergutschrift darf 120 Euro pro Besteuerungszeitraum nicht überschreiten.<br />

D. Steuergutschrift für Dienstleistungsschecks<br />

Der Teil der Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks, der nicht verrechnet werden<br />

konnten, ist erstattbar.<br />

Der Betrag, der nicht verrechnet werden konnte, entspricht dem Betrag, der die Steuer nach<br />

Ermäßigung für Familienlasten übersteigt. Wenn das steuerpflichtige Einkommen ausschließlich<br />

aus Ersatzeinkünften, die nicht höher sind als die in Abschnitt 1.4.4 Absatz E, Seite 64<br />

vermerkten Höchstbeträge, besteht, entspricht die erstattbare Steuergutschrift jedoch der<br />

Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks. So können Steuerpflichtige, die als einzige<br />

Einkünfte soziale Mindesteinkünfte beziehen, zudem die Steuerermäßigung erhalten, selbst<br />

wenn sie nicht steuerpflichtig sind.<br />

Wenn die im oben bezeichneten Abschnitt bezeichnete Schwellenregelung angewandt wird,<br />

entspricht die erstattbare Steuergutschrift der Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks<br />

abzüglich der verbleibenden Steuer nach Schwellenregelung.<br />

E. Steuergutschrift für Ausgaben zur Energieeinsparung<br />

Die zeitweilige Einführung einer erstattbaren Steuergutschrift für bestimmte Energie sparende<br />

Investitionen, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, wurde auf Seite 49 erwähnt.<br />

F. Anrechnungsmodalitäten<br />

Auf den «Hauptbetrag» werden nacheinander angerechnet (44):<br />

- der tatsächlich geschuldete Immobiliensteuervorabzug, der sich auf das<br />

Katastereinkommen des Wohnhauses bezieht, bis höchstens 12,5 % des tatsächlich in<br />

die Besteuerungsgrundlage aufgenommenen Teils des Katastereinkommens,<br />

- der Pauschalanteil ausländischer Steuer (PAaSt.), sofern er sich auf Wertpapiere<br />

bezieht, die im Rahmen einer Berufstätigkeit investiert wurden,<br />

- die Steuergutschrift für Eigenmittelzuwachs.<br />

Wenn diese Anrechnungen die dem Staat geschuldete Steuer übersteigen, ist der<br />

Überschussbetrag weder auf die Zuschlagsteuer anrechenbar, noch erstattbar.<br />

44 Die Anrechnung des PAaSt. und des MStV ist auf den Haltezeitraum der Wertpapiere beschränkt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

70 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Werden anschließend angerechnet:<br />

- die Steuergutschrift auf geringe Tätigkeitseinkünfte,<br />

- die Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit niedrigem Lohn,<br />

- die auf Grundlage des steuerfreien Anteils für Kinder zu Lasten berechnete<br />

Steuergutschrift, die die geschuldete Steuer übersteigt,<br />

- die Steuergutschrift für Dienstleistungsschecks,<br />

- die Steuergutschrift für Ausgaben zur Energieeinsparung.<br />

Der Überschussbetrag ist auf die Zuschlagsteuern anrechenbar und, sofern er 2,5 Euro<br />

erreicht, erstattbar.<br />

Anschließend werden erstattbare Vorabzüge (Mobiliensteuervorabzug und<br />

Berufssteuervorabzug) und Steuervorauszahlungen angerechnet.<br />

1.4.9. Erhöhungen und Vergütungen<br />

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erklären, sind verpflichtet,<br />

Steuervorauszahlungen zu leisten, und bei ausbleibenden oder unzureichenden<br />

Vorauszahlungen wird eine Steuererhöhung angewandt. Der dem Ehepartner zugeteilte Anteil<br />

wird ebenfalls als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit betrachtet. Gleiches gilt für<br />

Entlohnungen, die dem mithelfenden Ehepartner gewährt werden.<br />

Andererseits kann jeder Steuerpflichtige Vorauszahlungen leisten, um nicht durch Vorabzüge<br />

gedeckte Steuern zu zahlen: Diese Vorauszahlungen geben Anrecht auf eine Steuervergütung.<br />

Um zu vermeiden, dass der mithelfende Ehepartner selbst Steuervorauszahlungen vornehmen<br />

muss, wurde eine Sonderregelung eingeführt, um die Übertragung der Steuervorauszahlungen,<br />

die der Steuerpflichtige, der Anteil an den mithelfende Ehepartner gewährt, sicherzustellen. Die<br />

von diesem geleisteten Steuervorauszahlungen werden also verwendet:<br />

- zuerst um seine Erhöhung zu bereinigen,<br />

- für den Restbetrag anschließend, um die vom Ehepartner, der den Anteil mithelfender<br />

Ehepartner erhält, geschuldete Erhöhung zu bereinigen,<br />

- für den eventuellen Restbetrag schließlich, um die Steuervergütungen zu berechnen.<br />

Erhöhungen und Vergütungen werden auf der Grundlage eines Richtsatzes berechnet.<br />

Für 2011 beläuft dieser Satz sich auf 1 %.<br />

Die Steuervorauszahlungen mussten verrichtet werden:<br />

- für das erste Quartal (VZ1) spätestens am 11. April 2011,<br />

- für das zweite Quartal (VZ2) spätestens am 12. Juli 2011,<br />

- für das dritte Quartal (VZ3) spätestens am 10. Oktober 2011,<br />

- für das vierte Quartal (VZ4) spätestens am 20. Dezember 2011.<br />

Natürliche Personen, die sich zum ersten Mal hauptberuflich selbstständig niederlassen, sind<br />

von der Steuererhöhung auf den Gewinn der ersten drei Jahre ihrer selbstständigen Tätigkeit<br />

befreit.<br />

Steuervorauszahlungen, die auf diese Weise befreite Steuerpflichtige verrichten, geben Anrecht auf<br />

Steuervergütungen, sofern die anderen Gewährungsbedingungen für diese Vergütungen erfüllt sind.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 71


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Nachstehend die Berechnungsmodalitäten der Erhöhungen und der Vergütungen:<br />

Tabelle 1 - 18.<br />

Erhöhung und Vergütung VZ<br />

Erhöhung<br />

- die Steuer, die auf das einzeln<br />

berücksichtigte Einkommen aus<br />

selbständiger Tätigkeit berechnet wird,<br />

oder die Steuer, die sich<br />

verhältnismäßig auf dieses Einkommen<br />

bezieht, falls diese tiefer liegt<br />

Grundlage<br />

- hochgerechnet auf 106 % und gemindert<br />

um Vorabzüge, Steuergutschrift und<br />

sonstige auf dieses Einkommen<br />

anrechenbare Bestandteile<br />

Erhöhungssatz<br />

2,25 mal den Richtsatz, d.H. 2,25 %<br />

Aufwertung der Vorauszahlungen<br />

Vergütung<br />

der Hauptbetrag, hochgerechnet auf 106 %<br />

und gemindert um die Steuervorauszahlungen,<br />

die genutzt werden, um die Erhöhung<br />

auszugleichen, und um die Vorabzüge, die<br />

Steuergutschrift und sonstige auf den<br />

Hauptbetrag anrechenbare Bestandteile<br />

VZ1: 3 % (3,0 mal den Richtsatz)<br />

VZ2: 2,5 % (2,5 mal den Richtsatz)<br />

VZ3: 2 % (2,0 mal den Richtsatz)<br />

VZ4: 1,5 % (1,5 mal den Richtsatz)<br />

VZ1: 1,5 % (1,5 mal den Richtsatz)<br />

VZ2: 1,25 % (1,25 mal den Richtsatz)<br />

VZ3: 1 % (1 mal den Richtsatz)<br />

VZ4: 0,75 % (0,75 mal den Richtsatz)<br />

Überschüssige Vorauszahlungen geben<br />

Anrecht auf Vergütungen.<br />

- Die Erhöhung wird um 10 % gemindert. keine<br />

- Die Erhöhung wird auf Null reduziert,<br />

wenn sie tiefer als 30 Euro oder 1 %<br />

des Grundbetrags liegt.<br />

- eventuelle Befreiung für beginnende<br />

Selbstständige<br />

Für überschüssige Vorauszahlungen gibt es<br />

keine Vergütung.<br />

Anpassungen<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

72 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

1.4.10. Steuern der Regionen und Gemeinden<br />

Bei den regionalen Steuern wurde die Steuerermäßigung in der Flämischen Region ab<br />

Steuerjahr 2012 aufgehoben, und keine andere Region hat regionale Steuern eingeführt.<br />

Die Gemeindezuschlaghundertstel werden zum angepassten, für jede Gemeinde spezifischen<br />

Satz auf Grundlage des «Hauptbetrags» berechnet.<br />

1.4.11. Steuerzuschläge<br />

GRUNDSÄTZE<br />

Bei verspäteter, nicht bestehender, unvollständiger oder unrichtiger Erklärung können<br />

Steuerzuschläge angewandt werden:<br />

- entweder auf die Gesamtheit der nach Anrechnung der Vorabzüge,<br />

Steuervorauszahlungen, Steuererhöhungen und -vergütungen geschuldeten Steuer,<br />

- oder auf einen Teil dieser Steuer, wenn der Verstoß sich nur auf einen Teil der<br />

Besteuerungsgrundlage bezieht.<br />

A. Zuschlagssatz<br />

Der Zuschlagssatz ist nach Schwere und Wiederholung von 10 bis 200 % gestaffelt.<br />

Art des Verstoßes<br />

Tabelle 1 - 19.<br />

Zuschlagssatz<br />

A. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung aufgrund<br />

von Umständen, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind<br />

anwendbarer<br />

%<br />

KEINE<br />

B. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung ohne<br />

steuerhinterzieherische Absicht:<br />

1. Verstoß (ungeachtet der unter A bezeichneten Fälle) 10 %<br />

2. Verstoß 20 %<br />

3. Verstoß 30 %<br />

4. Verstoß und folgende (siehe C)<br />

C. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung mit<br />

steuerhinterzieherischer Absicht:<br />

1. Verstoß 50 %<br />

2. Verstoß 100 %<br />

3. Verstoß 200 %<br />

D. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung gepaart<br />

mit einer Unrichtigkeit, einer vorsätzlichen Auslassung bzw. Gebrauch gefälschter<br />

Urkunden im Lauf der Prüfung der Steuerlage oder einer Bestechung oder eines<br />

200 %<br />

Versuchs der Bestechung eines Beamten<br />

B. Höchstbetrag<br />

Der Gesamtbetrag der auf die nicht angegebenen Einkünfte geschuldeten Steuern und der<br />

angewandten Zuschläge darf nicht höher sein als diese Einkünfte.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 73


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

KAPITEL 2<br />

GESELLSCHAFTSSTEUER (GSt.)<br />

Was gibt's Neues?<br />

Zwei Änderungen in der EBE-Abzugsregelung: Dividenden abwerfende Aktien oder Anteile<br />

müssen nicht mehr unbedingt die Beschaffenheit von Finanzanlagen haben und von nun an<br />

wird auf Gesellschaften verwiesen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums ansässig sind.<br />

2.1. Besteuerungszeitraum<br />

Bei der Steuer der natürlichen Personen entspricht der Besteuerungszeitraum immer dem<br />

Kalenderjahr.<br />

Bei der Gesellschaftssteuer ist dem nicht so: Der Besteuerungszeitraum entspricht dem<br />

Geschäftsjahr und die Verbindung zwischen Besteuerungszeitraum und Steuerjahr geschieht<br />

aufgrund des Bilanzdatums. Somit gelten die Rechtsvorschriften, die 2012 in Kraft sind, für<br />

Gewinne der zwischen 31. Dezember 2011 und 30. Dezember 2012 abgeschlossenen<br />

Geschäftsjahre.<br />

Änderungen, die ab 1. Januar 2012 oder ab einem späteren Datum gelten, werden hier nicht<br />

behandelt.<br />

2.2. Steuerpflicht bei der Gesellschaftssteuer<br />

Der GSt. unterliegen alle Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen,<br />

die:<br />

- Rechtspersönlichkeit besitzen,<br />

- in Belgien ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren<br />

Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz haben,<br />

- und ein Unternehmen oder Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben.<br />

Das Gesetz vermerkt jedoch bestimmte ausdrückliche Ausnahmen, wobei die Interkommunalen<br />

den bedeutendsten Anteil darstellen.<br />

Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen grundsätzlich nicht der<br />

Gesellschaftssteuer, sofern ihre Tätigkeit im Einklang zu ihrer Rechtsform steht: Die<br />

Steuerverwaltung ist in der Tat nicht automatisch durch das VoG-Statut gebunden und sie kann<br />

eine VoG, die effektiv eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, der Gesellschaftssteuer<br />

unterwerfen.<br />

Das Gesetz gibt jedoch einige Geschäfte an, die nicht als Geschäfte mit gewinnbringendem<br />

Zweck betrachtet werden:<br />

- vereinzelte oder außergewöhnliche Geschäfte,<br />

- Geschäfte, die in der Anlage der im Rahmen ihres Satzungsauftrags von der VoG<br />

gesammelten Gelder bestehen,<br />

- Geschäfte, die aus einer Tätigkeit bestehen, die sich nur nebensächlich auf Industrie-,<br />

Handels oder Landwirtschaftsgeschäfte bezieht oder die nicht gemäß industriellen oder<br />

kommerziellen Methoden ausgeführt wird.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 75


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

2.3. Die steuerpflichtige Grundlage<br />

Die Beschreibung der Besteuerungsgrundlage in diesem Abschnitt betrifft die normale<br />

Steuerregelung für Unternehmensgewinne. Es bestehen besondere Regelungen, unter<br />

anderem für Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital. Sie werden in der Anlage zu<br />

diesem Kapitel beschrieben (45)<br />

2.3.0. Buchführungsergebnis und Steuerergebnis<br />

Der Begriff «steuerpflichtiger Gewinn» unterscheidet sich erheblich vom «Buchgewinn»: Gewiss<br />

bildet dieser den Ausgangspunkt für die Berechnungsprozedur des steuerpflichtigen<br />

Einkommens, aber mehrere Korrekturen müssen vorgenommen werden:<br />

- Bestimmte Gewinne werden freigestellt (siehe hiernach: steuerfreie Rücklagen,<br />

steuerfreie Dividenden).<br />

- Bestimmte Aufwendungen, die das Buchführungsergebnis belastet haben, können nicht<br />

steuermindernd gelten gemacht werden (siehe hiernach: «Nicht zugelassene<br />

Ausgaben»).<br />

- Steuerabschreibungen stimmen nicht unbedingt mit gebuchten Abschreibungen überein.<br />

- Aktivabestandteile können unter- und Passivabestandteile überbewertet sein.<br />

Zu dieser ersten Reihe von Unterschieden kommen noch steuerspezifische Abzüge hinzu.<br />

Diese Korrekturen und Abzüge, die vom Nettobuchgewinn zum Nettobetrag des<br />

steuerpflichtigen Gewinns führen, werden in folgender Reihenfolge vorgenommen:<br />

- Addierung der drei Bestandteile, die den steuerpflichtigen Gewinn bilden: Rücklagen,<br />

nicht zugelassene Ausgaben und ausgeschüttete Gewinne (siehe 2.3.1.), ,<br />

- Aufgliederung der Gewinne nach belgischer oder ausländischer Herkunft (siehe 2.3.2.),<br />

- Abzug der nicht steuerpflichtigen Bestandteile (siehe 2.3.3.),<br />

- Abzug der «Endgültig Besteuerten Einkünfte» (EBE) und der steuerfreien Einkünfte aus<br />

beweglichen Gütern (siehe 2.3.4.),<br />

- Abzug für Einkünfte aus Patenten (siehe 2.3.5.),<br />

- Abzug für Risikokapital (siehe 2.3.6.),<br />

- Abzug der vorherigen Verluste (siehe 2.3.7.),<br />

- Investitionsabzug (siehe 2.3.8.),<br />

Der so ermittelte Nettogewinn ist global steuerpflichtig.<br />

45 Vgl. weiter unten Seite 99 und folgende.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

76 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

Allgemeines Schema der Gesellschaftssteuer<br />

Festlegung der Besteuerungsgrundlage<br />

Buchgewinn<br />

Globales Ergebnis vor<br />

Steuern<br />

befreite<br />

Rücklagen<br />

Gewinn-<br />

ausgeschüttete<br />

rücklagen Gewinne befreite<br />

Dividenden<br />

Nicht zugelassene steuerpflichtige steuerpflichtige<br />

Ausgaben Gewinn- ausgeschüttete<br />

rücklagen<br />

Gewinne<br />

Verschiedene Korrekturen: Anpassung der Rückstellungen, Abschreibungen,<br />

Wertminderungen, der Bewertung der Aktiva- und der Passivaelemente<br />

Addierung der Bestandteile des steuerpflichtigen Gewinns<br />

- nicht steuerpflichtige Bestandteile<br />

- EBE und SME<br />

steuerfreie Gewinne<br />

ausländischer Herkunft<br />

(Abkommen)<br />

- Abzug für Einkünfte aus Patenten<br />

- Abzug für Risikokapital<br />

- vorherige Verluste<br />

- Abzug für Investitionen<br />

steuerpflichtiger Gewinn<br />

2.3.1. Bestandteile des steuerpflichtigen Gewinns<br />

A. Rücklagen<br />

Als allgemeine Regel gilt, dass jeder Nettozuwachs des Gesellschaftsvermögens einen<br />

steuerpflichtigen Gewinn bildet.<br />

Zu den sichtbaren Rücklagen (Buchhaltungsrücklagen) werden die stillen Reserven<br />

hinzugerechnet; die steuerfreien Rücklagen werden anschließend abgesondert, um den Betrag<br />

der steuerpflichtigen Rücklagen festzulegen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 77


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

SICHTBARE RÜCKLAGEN<br />

Sämtliche Gewinnrücklagen tragen im Prinzip unabhängig der ihnen zugedachten Benennung<br />

zur Bildung des steuerpflichtigen Gewinns bei: gesetzliche Rücklage, verfügbare Rücklage,<br />

unverfügbare Rücklage, satzungsmäßige Rücklage, Rückstellung für Risiken und<br />

Aufwendungen, Gewinnvortrag usw.<br />

STILLE RESERVEN<br />

Unterbewertungen der Aktiva und Überbewertungen der Passiva bilden stille Reserven, die<br />

ebenfalls Teil des steuerpflichtigen Gewinns sind.<br />

Über die steuerlich zulässigen Abschreibungen hinaus gebuchte Abschreibungen oder eine<br />

Unterbewertung des Inventars sind Fälle einer Unterbewertung der Aktiva.<br />

Eine fiktive Verbindlichkeit ist Fall von Überbewertung von Passiva.<br />

STEUERFREIE RÜCKLAGEN<br />

Mehrwerte<br />

Der steuerfreie Teil der Mehrwerte (46) gilt als steuerfreie Rücklage, wenn die<br />

Unantastbarkeitsbedingung eingehalten wird. Die Steuerbefreiung ist ferner an die Verbuchung<br />

in ein getrenntes Passivkonto geknüpft.<br />

Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen<br />

Bestimmte Rückstellungen können ebenfalls von der Steuer befreit werden: Sie müssen sich<br />

auf genau beschriebene Risiken und Aufwendungen beziehen.<br />

Aufwendungen, denen sie entgegentreten sollen, müssen derartig sein, dass sie aufgrund ihrer<br />

Beschaffenheit berufliche Aufwendungen des Geschäftsjahres, auf das sie verbucht werden,<br />

bilden. Die Bildung der Rückstellung muss begründet sein:<br />

- entweder durch Ereignisse, die im Laufe des Geschäftsjahres vorgefallen sind,<br />

- oder durch eine Periodizität der Aufwendungen, die das Jahr überschreitet, aber nicht<br />

über 10 Jahre liegt (Rückstellungen für große Reparaturen).<br />

Auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbuchte Wertminderungen<br />

Auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbuchte Wertminderungen sind vollständig<br />

abziehbar, wenn es sich um einen erwiesenen und feststehenden Verlust handelt.<br />

Wenn die verbuchte Wertminderung einen wahrscheinlichen Verlust betrifft, müssen die<br />

betreffenden Schuldforderungen aus der Berufstätigkeit stammen und von Fall zu Fall<br />

identifiziert und nachgewiesen sein.<br />

Emissionsprämien und Einbringungsrücklagen<br />

Emissionsprämien und Einbringungsrücklagen sind steuerfrei, wenn sie ins Kapital<br />

übernommen werden oder dergestalt in ein Rücklagenkonto verbucht werden, dass sie<br />

derselben Unverfügbarkeitsbedingung genügen wie das Gesellschaftskapital.<br />

46 Siehe weiter unten Seite 113 und folgende.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

78 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

Im Rahmen des Tax-Shelter für audiovisuelle Werke von der Steuer befreite Gewinne<br />

Seit 2003 können für die Finanzierung der Produktion eines audiovisuellen Werkes verwendete<br />

Beträge im Rahmen des Tax-Shelter von der Steuer befreit werden.<br />

Dieser Befreiungsmechanismus ruht auf einem oder mehreren Rahmenübereinkommen, die für<br />

die Finanzierung eines audiovisuellen Werkes abgeschlossen wurden. Diese(s) Übereinkommen<br />

wird (werden) zwischen der Gesellschaft, die das audiovisuelle Werk produziert, und der (den)<br />

Gesellschaft(en) die diese Produktion finanziert (finanzieren) abgeschlossen.<br />

Die Produktionsgesellschaft muss eine inländische Gesellschaft oder die belgische<br />

Niederlassung einer ausländischen Produktionsgesellschaft sein.<br />

Unter audiovisuellem Werk versteht man:<br />

- einen Spielfilm, einen Dokumentarfilm oder einen Animationsfilm für Kinoaufführungen,<br />

- einen langen Fernsehspielfilm (47),<br />

- eine Animationsfilmsammlung für das Fernsehen,<br />

- ein dokumentarisches Fernsehprogramm,<br />

- Serien für Kinder und Jugendliche, d.h. Spielfilmserien mit pädagogischem, kulturellem<br />

oder informativem Inhalt für eine Zielgruppe Kinder und Jugendlicher von 0 bis 16 Jahren.<br />

Die Investition kann unter Form eines Darlehens oder Erwerbs von Eigentumsrechten an<br />

Produktion oder Verwertung des audiovisuellen Werkes geschehen. Der in Form von Darlehen<br />

verwendete Betrag darf jedoch 40 % des von der Gesellschaft für die Umsetzung des<br />

Rahmenübereinkommens verwendeten Gesamtbetrags nicht überschreiten.<br />

Das «Rahmenübereinkommen» muss unter anderem die vorgesehenen Ausgaben, die für das<br />

audiovisuelle Werk erforderlich sind, anführen, wobei zu unterscheiden ist zwischen dem von<br />

der Produktionsgesellschaft getragenen Anteil und dem Anteil, der von den anderen an das<br />

«Rahmenübereinkommen» gebundenen Parteien finanziert wird.<br />

Die Gewinne sind unter folgenden Bedingungen steuerfrei:<br />

- Die insgesamt für die Ausführung des Rahmenabkommens unter Steuerbefreiung<br />

gezahlten Beträge dürfen nicht höher sein als 50 % des Gesamtproduktionsbudgets des<br />

audiovisuellen Werkes.<br />

- Die Steuerbefreiung darf pro Gesellschaft, die an der Finanzierung beteiligt ist, weder<br />

höher als 50 % der Gewinne des Besteuerungszeitraums, noch höher als 750.000 Euro<br />

sein (48).<br />

- steuerbefreite Gewinne müssen auf einem getrennten Passivkonto verbucht und dort<br />

behalten werden (Unantastbarkeitsbedingung) und dürfen nicht zur Bemessung gleich<br />

welcher Entlohnungen oder Zuweisungen herangezogen werden.<br />

Wenn sie die oben aufgezählten Bedingungen erfüllen, können Gewinne in Höhe von 150 %<br />

der gezahlten Beträge von der Steuer befreit werden.<br />

47 Spielfilme, die in Folgen von 52 Minuten oder weniger ausgestrahlt werden, sind als audiovisuelle Werke im<br />

Rahmen von Tax-Shelter zulässig, sofern der gesamte Spielfilm eine Spieldauer von mehr als 52 Minuten<br />

aufweist.<br />

48 Der Teil der befreiungsberechtigten Beträge, der wegen nicht vorhandener oder unzureichender Gewinne<br />

nicht befreit werden kann, wird auf die folgenden Besteuerungszeiträume vorgetragen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 79


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

Investitionsrücklage<br />

Die 2003 in Kraft getretene Reform der Gesellschaftssteuer schafft die Möglichkeit, steuerfrei<br />

eine Investitionsrücklage zu bilden. Diese Möglichkeit steht den gemäß<br />

Gesellschaftsgesetzbuch definierten K<strong>MB</strong> offen.<br />

Der befreiungsberechtigte Betrag der Investitionsrücklage wird auf Grundlage der Schwankung<br />

der steuerpflichtigen Ergebnisrücklage berechnet. Diese beinhaltet nicht nur die steuerpflichtige<br />

Gewinnrücklage, sondern auch die stillen Reserven.<br />

Die Schwankung der Rücklagen wird vor jeglicher Erhöhung des Anfangstands der Rücklagen<br />

berechnet und vermindert um:<br />

- die steuerfreien Mehrwerte auf Aktien und Anteile,<br />

- die Herabsetzung des eingezahlten Kapitals,<br />

- die Erhöhung der Forderungen der Gesellschaft gegen natürliche Personen, die<br />

Anteilseigner sind oder die die Funktion als Verwalter, Geschäftsführer, Liquidator oder<br />

eine ähnliche Funktion ausüben.<br />

Der so ermittelte Betrag wird auf 37.500 Euro begrenzt und kann bis zu 50 % von der Steuer<br />

befreit werden.<br />

Die tatsächlich gebildete Rücklage muss in einem getrennten Passivkonto gebucht sein und die<br />

Unantastbarkeitsbedingung muss eingehalten werden.<br />

Ein mit der Rücklage übereinstimmender Betrag muss von der Gesellschaft innerhalb von 3<br />

Jahren in abschreibbare Sachanlagen oder abschreibbare immaterielle Anlagen, die zum<br />

Investitionsabzug berechtigen können, investiert werden (49). Diese Frist von 3 Jahren beginnt<br />

am ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den die Investitionsrücklage gebildet wird. Wird<br />

die Investition nicht auf diese Weise und in dieser Frist vorgenommen, gilt die<br />

Investitionsrücklage als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die Frist von 3 Jahren<br />

abgelaufen ist.<br />

Von der Investitionsrücklage betroffene K<strong>MB</strong>s müssen eine Wahl zwischen diesem Vorteil und<br />

dem Abzug für Risikokapital treffen (siehe Seite 91).<br />

Steuerfreie regionale Unterstützungsmaßnahmen<br />

In Abweichung zur allgemeinen Regelung der Aufnahme der regionalen Unterstützungen in die<br />

Besteuerungsgrundlage (50) stellt das Gesetz vom 23. Dezember 2005 bestimmte<br />

Unterstützungsmaßnahmen, die Gesellschaften von den Regionen gewährt werden, steuerfrei.<br />

Hier handelt es sich um:<br />

- Wiederbeschäftigungsprämien und Berufsübergangsprämien, die Gesellschaften von<br />

den zuständigen regionalen Einrichtungen zuerkannt werden.<br />

Diese Prämien sind von der Europäischen Kommission zugelassene staatliche<br />

Beschäftigungsbeihilfen.<br />

49 Siehe hiernach Seite 92.<br />

50 Siehe Kapitel 3, Seite 111.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

80 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

- Kapital- und Zinszuschüsse.<br />

Diese Zuschüsse werden von den Regionen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften über<br />

den Wirtschaftsaufschwung zuerkannt im Hinblick auf Erwerb oder Bildung immaterieller<br />

Anlagen und Sachanlagen. Ebenfalls betroffen sind Zuschüsse, die im Rahmen von<br />

Beihilfen für Forschung und Entwicklung von zuständigen regionalen Einrichtungen<br />

zuerkannt werden.<br />

Bei Veräußerung einer bezuschussten Anlage, die in den ersten drei Jahren der<br />

Investition erfolgt, gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn des<br />

Besteuerungszeitraums, in dem die Veräußerung stattfand (außer bei Schadensfall,<br />

Enteignung usw.).<br />

Die Steuerbefreiung gilt für ab 1. Januar 2006 (51) notifizierte Prämien und Zuschüsse und<br />

sofern das Datum der Notifizierung sich frühestens auf den Zeitraum bezieht, der an das<br />

Steuerjahr 2007 gebunden ist.<br />

B. Abziehbarkeit der nicht zugelassenen Aufwendungen und Ausgaben (NZA)<br />

Der allgemeine Grundsatz der Abziehbarkeit bei Aufwendungen entspricht demjenigen, der bei<br />

der StnP gilt (52).<br />

Für Betriebskrippen getätigte Ausgaben sind in den Grenzen und unter den Bedingungen, die in<br />

Kapitel 3 vermerkt sind, abziehbar (53).<br />

Wir beschränken uns darauf, Fälle anzuführen, in denen verbuchte Aufwendungen nicht<br />

abziehbar sind und in der Besteuerungsgrundlage als «nicht zugelassene Ausgaben» erfasst<br />

werden. Die nicht zugelassenen Ausgaben enthalten ebenfalls bestimmte vorher gewährte<br />

Steuerbefreiungen.<br />

Es handelt sich hauptsächlich um:<br />

- nicht abziehbare Steuern,<br />

- Geldbußen, Vertragsstrafen und Einziehungen jeglicher Art,<br />

- bestimmte Zinsen auf Anleihen,<br />

- ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile,<br />

- bei den Begünstigten steuerbefreite soziale Vorteile,<br />

- unentgeltliche Zuwendungen,<br />

- Rücknahmen von Steuerbefreiungen für Zusatzpersonal,<br />

- bestimmte spezifische berufliche Aufwendungen,<br />

- Minderwerte und Wertminderungen auf Beteiligungen, ausschließlich der Minderwerte<br />

im Fall einer Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens ( 54) ,<br />

- bestimmte Pensionen und Pensionsbeiträge,<br />

- Beträge, die im Rahmen der Beteiligung von Arbeitnehmern an Kapital und Gewinn ihrer<br />

Gesellschaft zuerkannt werden (55).<br />

Einige dieser Punkte werden hiernach beschrieben.<br />

51 Bei Beihilfen für F&E gilt die Steuerbefreiung für ab 01.01.2007 notifizierte Prämien und Zuschüsse.<br />

52 Siehe oben Seite 32.<br />

53 Siehe hiernach Seite 115.<br />

54 Wenn der Ursprung des Minderwertes in der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens der<br />

Gesellschaft, die diese Anteile ausgegeben hat, liegt, wird die Abziehbarkeit in Höhe des eingezahlten<br />

Kapitals, das durch die Aktien oder Anteile dieser Gesellschaft dargestellt wird, beibehalten.<br />

55 Diese Regelung wird im Anhang zu diesem Kapitel beschrieben.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 81


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

Die Abschreibungsregeln werden in Kapitel 3 beschrieben (56). Zu den Unterschieden<br />

zwischen buchhalterischer Abschreibung und steuerlicher Abschreibung gehören die<br />

Verpflichtung, im Erwerbsjahr zeitanteilig abzuschreiben und die Verpflichtung, Nebenkosten im<br />

selben Rhythmus wie den Hauptbetrag abzuschreiben. Für K<strong>MB</strong>, so wie sie im<br />

Gesellschaftsgesetzbuch definiert sind, gilt keine dieser Begrenzungen.<br />

K<strong>MB</strong> im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches<br />

Die neue Definition der K<strong>MB</strong>, die die Definition der K<strong>MB</strong> nach den Kriterien des ermäßigten<br />

Steuersatzes ersetzt, verlangt die Einhaltung der in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches<br />

enthalten Kriterien über die «kleinen Gesellschaften».<br />

Gemäß Gesellschaftsgesetzbuch sind K<strong>MB</strong> Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die für das<br />

letzte und vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht mehr als eines der folgenden Kriterien<br />

überschreiten:<br />

- jahresdurchschnittlicher Personalbestand: 50<br />

- Jahresumsatz (ohne MwSt.): 7.300.000 Euro<br />

- Bilanzsumme: 3.650.000 Euro<br />

Gesellschaften, die im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, sind von<br />

vornherein ausgeschlossen.<br />

Für die Definition aller Kriterien, siehe Artikel 15 § 1-6 des Gesellschaftsgesetzbuches.<br />

ABZIEHBARKEIT DER STEUERN<br />

Die Gesellschaftssteuer und die diesbezügliche zusätzliche Krisenabgabe,<br />

Steuervorauszahlungen, anrechenbare Vorabzüge (57), die auf in der Besteuerungsgrundlage<br />

enthaltenen Einkünften einbehalten oder festgesetzt wurden, sind nicht abziehbar. Dasselbe gilt<br />

für diesbezügliche Verzugszinsen, Geldbußen und Verfolgungskosten.<br />

Die auf geheime Provisionen festgelegte Steuer ist dagegen abziehbar.<br />

Der von den Gesellschaften geschuldete IStV für Immobilien in deren Eigentum stellt ebenfalls<br />

eine abziehbare Ausgabe dar.<br />

Nicht abziehbar sind ebenfalls regionale Steuern, Abgaben und Gebühren sowie diesbezügliche<br />

Zuschläge, Erhöhungen, Kosten und Zinsen. Die Nichtabziehbarkeit betrifft jedoch nicht die in<br />

Artikel 3 des Gesetzes über die Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vorgesehenen<br />

Steuern, das heißt die ehemals föderalen Steuern, wofür die Zuständigkeiten ganz oder<br />

teilweise den Regionen zugewiesen wurden (unter anderem Registrierungsgebühren,<br />

Erbschaftssteuer, IStV, Eröffnungssteuer auf Schankstätten, Fahrzeugsteuer). Diese Steuern<br />

bleiben also abziehbar. Die Nichtabziehbarkeit betrifft also das den Regionen eigene<br />

Steuerwesen.<br />

56 Siehe Kapitel 3, Seite 105.<br />

57 Der PAaSt. ist einem Vorabzug gleichgestellt und wird somit als NZA der Besteuerungsgrundlage<br />

hinzugerechnet. Nur der wie weiter unten beschreiben begrenzte anrechenbare Betrag wird zu den NZA<br />

hinzugerechnet (siehe Seite 96).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

82 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

ABZIEHBARKEIT VON ZINSEN AUF ANLEIHEN<br />

Zinsen auf Anleihen sind in vier Fällen nicht abziehbar:<br />

- Zinsen, die Teilhabern oder Unternehmensleitern für Vorschüsse, die sie der<br />

Gesellschaft geleistet haben, zuerkannt werden: Diese Zinsen können nach den weiter<br />

unten in dem Absatz über steuerpflichtige Dividenden erläuterten Modalitäten in<br />

Dividenden umqualifiziert werden (58).<br />

- als «übertrieben» bewertete Zinsen,<br />

- Anwendung der Unterkapitalisierungsregel,<br />

- Konsequenzen des Nichteinhaltens der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der EBE.<br />

Zinsen werden in dem Maße als «übertrieben» bewertet, wie sie einen Betrag überschreiten,<br />

der dem am Markt geltenden Zinssatz entspricht unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Gegebenheiten wie mit dem Geschäft verbundenes Risiko, Finanzlage des Schuldners und<br />

Laufzeit des Darlehens (59).<br />

Diese Möglichkeit der Nichtabziehbarkeit betrifft Zinsen auf Schuldverschreibungen, Darlehen,<br />

Schuldforderung und sonstige Einlagen und Wertpapiere, die Anleihen darstellen. Sie gilt weder<br />

für Zinsen auf öffentlich ausgegebene Wertpapiere, noch für Beträge, die an oder von<br />

Finanzinstitute gezahlt werden.<br />

Die Unterkapitalisierungsregel kommt zu den beiden vorangehenden hinzu. Sie betrifft also<br />

nur Zinsen, die nicht als Dividenden umqualifiziert werden und nicht als «übertrieben» gelten.<br />

Sie gelten als nicht abziehbar, wenn sie Empfängern zuerkannt werden, die keinem normalen<br />

Besteuerungssystem unterworfen sind oder zu deren Gunsten ein vom allgemeinen Recht<br />

abweichendes Steuersystem angewandt wird.<br />

Diese Zinsen werden zu den NZA hinzugerechnet, wenn der Restbetrag der Anleihen höher ist<br />

als sieben mal die Summe der besteuerten Rücklagen zu Beginn des Besteuerungszeitraums<br />

und des eingezahlten Kapitals am Ende dieses Zeitraums (60).<br />

Diese Regel gilt nicht für Zinsen auf Anleihen, die durch öffentliche Aufforderung zur Zeichnung<br />

ausgegeben wurden.<br />

UNGEWÖHNLICHE ODER FREIWILLIGE VORTEILE<br />

Es handelt sich um ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, die ausländischen Unternehmen, mit<br />

denen die Gesellschaft sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit<br />

befindet, oder einem Unternehmen,das in dem Land, in dem es niedergelassen ist, einem<br />

erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegt, gewährt werden.<br />

UNENTGELTLICHE ZUWENDUNGEN<br />

Sämtliche unentgeltliche Zuwendungen gelten als nicht zulässige Ausgaben. Einige davon<br />

können jedoch vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden, wenn sie den in Artikel 104<br />

Nr. 3 bis 5 und 107 EStGB 92 vermerkten Steuerbefreiungsvoraussetzungen entsprechen<br />

(siehe hiernach unter Punkt 2.3.3.).<br />

58 Siehe hiernach Seite 85.<br />

59 Die Beweislast obliegt dem Steuerpflichtigen.<br />

60 Die Unterkapitalisierungsregeln wurden durch das Programmgesetz vom 06.04.2012 abgeändert. Die neuen<br />

Regeln sind ab 01.07.2012 anwendbar und im Zusatz zum <strong>Steuermemento</strong> (April 2012) beschrieben.<br />

Seitdem wurden die Regeln jedoch durch das Programmgesetz vom 22.06.2012 abgeändert (unter anderem<br />

Einführung einer Sonderregelung für Geldanlagegesellschaften).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 83


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

RÜCKNAHME DER STEUERBEFREIUNG FÜR ZUSATZPERSONAL<br />

Die Einstellung von Zusatzpersonal kann zu Steuerbefreiungen führen (siehe hiernach unter<br />

Punkt 2.3.3.).<br />

Die somit gewährten Steuerbefreiungen werden jedoch als nicht zugelassene Ausgaben<br />

zurückgenommen, wenn das betroffene Personal verringert wird.<br />

PKW-KOSTEN<br />

Die Begrenzung der Abziehbarkeit betrifft Personenkraftwagen, Kombiwagen, Lieferwagen und<br />

Kleinbusse mit Ausnahme derjenigen, die zum gewerblichen Personenverkehr dienen. Sind<br />

nicht betroffen:<br />

- Fahrzeuge, die ausschließlich für Taxidienst oder Vermietung mit Fahrer genutzt werden<br />

und die aus diesem Grund nicht der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge unterliegen,<br />

- Fahrzeuge, die in Fahrschulen für Fahrunterricht genutzt werden,<br />

- Fahrzeuge, die ausschließlich an Dritte vermietet werden.<br />

Seit 1. April 2007 wird die Abziehbarkeit der Kosten entsprechend der CO 2 -Emission pro<br />

Kilometer festgelegt. Seit 1. Januar 2010 gilt eine neue Tabelle.<br />

Tabelle 2 - 1.<br />

Abziehbarkeit der Pkw-Kosten<br />

Dieselfahrzeuge Benzinfahrzeuge Satz des Abzugs<br />

CO 2 -Ausstoß in g pro km CO 2 -Ausstoß in g pro km in %<br />

0 0 120<br />

weniger als 60 weniger als 60 100<br />

von 60 bis 105 von 60 bis 105 90<br />

von 105 bis 115 von 105 bis 125 80<br />

von 115 bis 145 von 125 bis 155 75<br />

von 145 bis 170 von 155 bis 180 70<br />

von 170 bis 195 von 180 bis 205 60<br />

mehr als 195 mehr als 205 50 (*)<br />

(*) Wenn keine Angaben über die CO 2 -Emission des Fahrzeugs verfügbar sind, gilt der Satz von 50 %.<br />

Treibstoffkosten sind nur zu 75 % abziehbar.<br />

NICHTABZIEHBARKEIT SPEZIFISCHER BERUFLICHER AUFWENDUNGEN<br />

Hier geht es insbesondere um:<br />

- Ausgaben und Aufwendungen, die auf unvertretbare Weise die beruflichen Bedürfnisse<br />

übersteigen,<br />

- Kleidungskosten mit Ausnahme spezifischer Berufskleidung,<br />

- 31 % der Restaurantkosten,<br />

- 50 % der Empfangskosten und der Kosten für Werbegeschenke.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

84 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON PENSIONEN UND PENSIONSBEITRÄGEN<br />

Zahlungen zur Bildung außergesetzlicher Pensionen sind nur in dem Maße abziehbar, wie sie<br />

sich auf Entlohnungen beziehen, die regelmäßig in einer ähnlichen Periodizität gezahlt werden<br />

wie die Entlohnungen des Personals zu Lasten der Ergebnisse des Besteuerungszeitraums.<br />

Zahlungen, die sich auf Entlohnungen beziehen, die durch die Generalversammlung bewilligt<br />

oder auf dem laufenden Konto eingetragen werden, sind also nicht abziehbar.<br />

Diese Zahlungen müssen definitiv außerhalb jeglicher gesetzlichen Verpflichtung an ein<br />

Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen<br />

Altersversorgung, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind,<br />

geleistet werden.<br />

Der Abzug dieser Beiträge wird jedoch in dem Maße gewährt, wie die dadurch erzeugten<br />

Leistungen zusammen mit den anderen anlässlich der Versetzung in den Ruhestand gewährten<br />

Leistungen (61), ausgedrückt in Jahresrenten, nicht mehr als 80 % der letzten jährlichen<br />

Bruttoentlohnung einer «normalen» Laufbahn (im Allgemeinen 40 Jahre Berufstätigkeit)<br />

betragen.<br />

ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AN KAPITAL UND GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT<br />

Die von der Gesellschaft zuerkannten Beträge werden zu den NZA gezählt. Anlage 1 zu diesem<br />

Kapitel beschreibt die Berechnung des steuerpflichtigen Betrags.<br />

Auf dem so zu den NZA hinzugerechneten Betrag darf kein Abzug für unentgeltliche<br />

Zuwendungen, EBE, vorherige Verluste oder Investitionsabzug vorgenommen werden.<br />

C. Ausgeschüttete Gewinne<br />

DIVIDENDEN<br />

Von der Gesellschaft ausgeschüttete Dividenden gehören in die Besteuerungsgrundlage.<br />

DIVIDENDEN GLEICHGESTELLTE ZINSEN<br />

Zinsen auf Vorschüsse an die Gesellschaft können Dividenden gleichgestellt werden, wenn der<br />

Vorschuss gewährt wurde:<br />

- entweder von einer natürlichen Person, die Aktien oder Anteile dieser Gesellschaft hält,<br />

- oder von Personen, die in dieser Gesellschaft den Status eines Unternehmensleiters<br />

haben, sowie deren Ehepartner oder auch deren minderjährige Kinder.<br />

Zuerkannte Zinsen werden als Dividenden umqualifiziert sobald und in dem Maße wie:<br />

- die zuerkannten Zinsen die auf Grundlage von Artikel 55 EStGB 92 in Funktion des am<br />

Markt geltenden Zinssatzes festgelegte Höchstgrenze überschreiten (62),<br />

- der Gesamtbetrag der Vorschüsse, die Zinsen erzeugen, den vom eingezahlten Kapital<br />

zum Ende des Besteuerungszeitraums gebildeten Gesamtbetrag zuzüglich der am<br />

Anfang dieses Besteuerungszeitraums besteuerten Rücklagen übersteigt.<br />

61 Ausschließlich der Leistungen aus individuellen Lebensversicherungen<br />

62 Siehe weiter oben «Nicht zugelassene Ausgaben»<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 85


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

Die Gleichstellung mit Dividenden und Einkünften aus Kapitalvermögen hat zur Folge, dass<br />

diese Zinsen bei der GSt. nicht abziehbar sind und MStV zum geltenden Satz für Dividenden<br />

erhoben wird (63).<br />

RÜCKKAUF VON AKTIEN, GESAMT- ODER TEILVERTEILUNG VON GESELLSCHAFTSVERMÖGEN<br />

Bei Rückkauf von Aktien (64) oder bei Gesamt- oder Teilverteilung von Gesellschaftsvermögen<br />

(65) vorgenommene Zuweisungen werden ebenfalls als ausgeschüttete Gewinne betrachtet.<br />

Im Fall einer Verteilung des Gesellschaftsvermögens gelten die verteilten Beträge für den<br />

Teil, der das eventuell neu bewertete noch zurückzuzahlende tatsächlich eingezahlte<br />

Gesellschaftskapital übersteigt, als ausgeschüttete Gewinne.<br />

Diese Verteilungen gelten als ausgeschüttete Gewinne und ein Mobiliensteuervorabzug von<br />

10 % wird erhoben.<br />

2.3.2. Aufgliederung der Gewinne<br />

Der aus dem Gesamtbetrag der Rücklagen, nicht zugelassenen Ausgaben und Dividenden<br />

gebildete steuerpflichtige Gewinn wird anschließend in zwei Kategorien unterteilt:<br />

- Die erste Kategorie enthält die zum vollen Satz steuerpflichtigen Gewinne belgischen<br />

Ursprungs und die Gewinne ausländischen Ursprungs, die aus einem Land stammen,<br />

mit dem Belgien kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

abgeschlossen hat.<br />

- Die zweite Kategorie enthält die Gewinne ausländischen Ursprungs, die aus einem Land<br />

stammen, mit dem Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat und die von der GSt.<br />

freigestellt sind. Diese zweite Kategorie wird von der Berechnung der<br />

Besteuerungsgrundlage ausgenommen.<br />

2.3.3. Verschiedene Freistellungen<br />

Werden hier abgezogen:<br />

- die Steuerbefreiung von 14.140 Euro, die gewährt wird pro Zusatzpersonaleinheit, die in<br />

Belgien als Dienstleiter der Ausfuhren oder als Dienstleiter der Abteilung «integrales<br />

Qualitätsmanagement» beschäftigt ist (66),<br />

- die Steuerbefreiung in Höhe von 20 % der Entlohnungen, die Arbeitnehmern gezahlt<br />

oder zuerkannt werden, für die der Arbeitgeber den Praktikumsbonus erhält (67),<br />

- die Steuerbefreiung von 5.260 Euro pro Zusatzpersonaleinheit der K<strong>MB</strong> (68),<br />

- unentgeltliche Zuwendungen. Der Abzug der unentgeltlichen Zuwendungen darf jedoch<br />

weder 5 % des wie unter 2.3.1. angegeben berechneten Steuergewinns, noch<br />

500.000 Euro übersteigen.<br />

63 Diese Verfügung gilt weder für Zinsen, die von Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das<br />

Genossenschaftswesen zugelassen sind, zuerkannt werden, noch für Zinsen auf Schuldverschreibungen,<br />

die durch öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben wurden.<br />

64 Die Bedingungen und Anwendungsmodalitäten für Rückkauf von Aktien werden in Artikel 186 EStGB 92<br />

beschrieben.<br />

65 Die Bestimmungen bezüglich der Verteilung des Gesellschaftsvermögens gelten ebenfalls bei Verlegung<br />

von Gesellschaftssitz, Geschäftsführungs- oder des Verwaltungssitz ins Ausland.<br />

66 Siehe Kapitel 3, Seite 110.<br />

67 Siehe Kapitel 3, Seite 111.<br />

68 Siehe Kapitel 3, Seite 110.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

86 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

2.3.4. Abzug der endgültig besteuerten Einkünfte (EBE) und der steuerfreien<br />

Mobilieneinkünfte (SME)<br />

A. Endgültig besteuerte Einkünfte<br />

ALS EBE ABZIEHBARE EINKÜNFTE<br />

Sind «endgültig besteuerte Einkünfte»:<br />

a) Dividenden,<br />

(b) Erwerbs- oder Liquidationsüberschüsse, sofern sie Dividenden bilden, für die Artikel 186<br />

(Erwerb eigener Anteile), 187 (Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens) oder 209<br />

EStGB 92 (Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens) oder ähnliche<br />

Bestimmungen ausländischen Rechts gelten (69).<br />

AUSSCHLIEßUNGSFÄLLE<br />

Das Gesetz sieht vier Ausschließungsfälle vor:<br />

1. Der erste Ausschließungsfall ist derjenige der Einkünfte, die durch eine Gesellschaft<br />

gewährt oder zuerkannt wurden, die nicht der GSt. oder einer ausländischen Steuer<br />

gleicher Art unterliegt oder die in einem Land ansässig ist, in dem die Bestimmungen<br />

des allgemeinen Rechts erheblich vorteilhafter sind als in Belgien.<br />

2. Der zweite Ausschließungsfall ist derjenige der Einkünfte, die durch eine<br />

Finanzierungsgesellschaft (70), eine Geldanlagegesellschaft(71) oder eine<br />

Investmentgesellschaft (72) gewährt oder zuerkannt wurden, die zwar im Land ihres<br />

Steuerwohnsitzes einer in Nr. 1 erwähnten Steuer unterliegt, aber zu deren Gunsten dort<br />

ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird.<br />

3. Der dritte Ausschließungsfall erlaubt es, vor der ausschüttenden Gesellschaft<br />

anzusetzen: Der Abzug für EBE wird in dem Maße verweigert, wie die ausschüttende<br />

Gesellschaft selbst Einkünfte erzielt, die keine Dividenden sind, die ihren Ursprung<br />

außerhalb des Landes ihres Steuerwohnsitzes haben und die dort einem vom<br />

allgemeinen Recht abweichenden Besteuerungssystem unterliegen.<br />

4. Der vierte Ausschließungsfall erlaubt es ebenfalls, vor der ausschüttenden Gesellschaft<br />

anzusetzen: Der Abzug für EBE wird in dem Maße verweigert, wie die ausschüttende<br />

Gesellschaft Gewinne durch eine oder mehrere ausländische Niederlassungen erzielt<br />

hat, die global gesehen einem «erheblich vorteilhafteren» Besteuerungssystem als in<br />

Belgien unterliegen (73).<br />

5. Der letzte Ausschließungsfall betrifft Einkünfte, die von einer Gesellschaft bezogen<br />

wurden, die keine Investmentgesellschaft ist und die die von den vier ersten<br />

Ausschließungsfällen betroffenen Dividenden zu mindestens 90 % neu ausschüttet.<br />

69 Für buchhalterische Mehrwerte, die auf Anteile an Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, die<br />

für die EBE-Regelung (Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital zu 90 %) in Frage kommen,<br />

verwirklicht wurden, kann die EBE-Regelung angewandt werden (Rundschreiben Ci. RH. 421/506.082 vom<br />

31.05.2006 und Entscheidung des Dienstes für Vorabentscheidungen Nr. 500.156 vom 24.11.2005).<br />

70 Unter «Finanzierungsgesellschaft» versteht man jede Gesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich oder<br />

hauptsächlich darin besteht, Finanzdienstleistungen zugunsten von Gesellschaften zu erbringen, die mit der<br />

dienstleistenden Gesellschaft weder direkt noch indirekt eine Gruppe bilden.<br />

71 Unter «Geldanlagegesellschaft» versteht man jede Gesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich oder<br />

hauptsächlich darin besteht, Geldanlagen zu tätigen.<br />

72 Unter «Investmentgesellschaft» versteht man jede Gesellschaft, deren ausschließlicher Zweck darin<br />

besteht, Geldanlagen zu tätigen.<br />

73 Es liegt kein erheblich vorteilhafteres Besteuerungssystem vor, wenn es sich um Gewinne handelt, die zu<br />

mindestens 15 % in einem Land besteuert wurden, mit dem Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 87


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

Ein Besteuerungssystem wird als erheblich vorteilhafter erachtet, wenn der normale<br />

Gesellschaftssteuersatz oder die tatsächliche Steuerlast unter 15 % liegen. Die steuerlichen<br />

Bestimmungen des allgemeinen Rechts, die auf die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />

ansässigen Gesellschaft anwendbar sind, gelten nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien.<br />

Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Einschränkungen zu den fünf Ausschließungsfällen vor.<br />

1. Der erste Ausschließungsfall ist nicht auf Dividenden anwendbar, die von<br />

Interkommunalen gewährt oder zuerkannt werden.<br />

2. Der zweite Ausschließungsfall ist nicht auf Investmentgesellschaften anwendbar, deren<br />

Satzung die jährliche Verteilung von mindestens 90 % der erzielten Einkünfte oder<br />

verwirklichten Mehrwerte vorsieht.<br />

3. Weder der zweite, noch der fünfte Fall sind auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />

ansässige Investmentgesellschaften anwendbar, sofern es sich um Verrichtungen rechtmäßiger<br />

wirtschaftlicher oder finanzieller Art handelt und besagte Gesellschaft nicht überkapitalisiert ist.<br />

4. Der fünfte Ausschließungsfall ist nicht anwendbar, wenn die ausschüttende Gesellschaft<br />

eine an einer europäischen Börse notierte und in einem Land, mit dem Belgien ein<br />

Abkommen abgeschlossen hat, der Gesellschaftssteuer unterworfene Gesellschaft ist.<br />

BETEILIGUNGSSCHWELLE<br />

Es ist ebenfalls erforderlich, dass die Anteilseignergesellschaft zum Zeitpunkt der Zuerkennung<br />

oder Ausschüttung der Dividenden eine Beteiligung von mindestens 10 % oder 2.500.000 Euro<br />

am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält.<br />

Diese Beteiligungsschwelle gilt weder für Einkünfte, die von Investmentgesellschaften bezogen,<br />

gewährt oder zuerkannt wurden, noch für Einkünfte, die von Interkommunalen gewährt oder<br />

zuerkannt wurden.<br />

VORAUSSETZUNG DER DAUERHAFTIGKEIT<br />

Der Abzug für EBE wird nur für Aktien oder Anteile gewährt, die aus Beteiligungen stammen,<br />

die von der Gesellschaft während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem<br />

Jahr gehalten wurden.<br />

ABZIEHBARER BETRAG<br />

Der abziehbare Betrag ist auf 95 % der Einkünfte vor Einbehaltung des<br />

Mobiliensteuervorabzugs festgesetzt.<br />

Der Abzug geschieht nur auf den verbleibenden Gewinn nach der «dritten Operation», wobei<br />

folgende NZA für die Berechnung dieses Grenzbetrags ausgeklammert werden (74):<br />

- «abziehbare» unentgeltliche Zuwendungen,<br />

- Geldbußen und Vertragsstrafen,<br />

- spezifische berufliche Werbungskosten,<br />

- nicht abziehbarer Teil von Treibstoffkosten,<br />

- überhöhte Zinsen,<br />

74 Der Grund liegt darin zu verhindern, dass Abzüge auf diese NZA vorgenommen werden und somit deren<br />

Besteuerung fortfällt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

88 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

- ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile,<br />

- Sozialvorteile,<br />

- Pensionsbeiträge.<br />

Diese nicht zugelassenen Ausgaben werden nicht mehr von der Besteuerungsgrundlage<br />

ausgeklammert, auf die der Abzug für EBE angewandt wird, wenn die Dividende von einer in<br />

einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaft gewährt oder<br />

zuerkannt wurde.<br />

Nicht als berufliche Aufwendungen abziehbare Vorteile, die im Rahmen bestimmter privater<br />

oder öffentlicher Korruption gewährt werden, müssen ebenfalls aus der<br />

Besteuerungsgrundlage, auf der der Abzug für EBE vorgenommen wird, ausgeklammert<br />

werden.<br />

Es darf auch kein Abzug auf den in den NZA als Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und<br />

Gewinn ihrer Gesellschaft übernommenen Beträgen vorgenommen werden.<br />

VORTRAG DER EBE-ÜBERSCHÜSSE<br />

Wenn kein oder nur ein ungenügender steuerpflichtiger Gewinn nach der «dritten Operation»<br />

übrig bleibt, ist der Restbetrag des EBE-Abzugs gemäß dem Urteil «Cobelfret» des<br />

Europäischen Gerichtshofs (75) auf die folgenden Besteuerungszeiträume vortragbar.<br />

Der Europäische Gerichtshof war in der Tat der Auffassung, dass die Nicht-Vortragbarkeit der<br />

EBE-Überschüsse, so wie sie in der belgischen EBE-Regelung vorgesehen ist, der Mutter-<br />

Tochter-Richtlinie mit dem Ziel der Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung<br />

widerspricht.<br />

Der Vortrag überschüssiger EBE betrifft Dividenden, die von Gesellschaften gewährt oder<br />

zuerkannt werden, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung ansässig sind:<br />

- in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (76), einschließlich Belgien,<br />

- in einem Drittstaat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der<br />

Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, das eine Gleichbehandlungsklausel in Sachen<br />

Dividenden enthält,<br />

- in einem anderen als den oben bezeichneten Drittstaaten, wenn der Grundsatz des<br />

freien Kapitalverkehrs für das Ursprungskapital der betreffenden Dividenden gilt.<br />

B. Steuerfreie Mobilieneinkünfte<br />

Des Weiteren sind Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE und unter Befreiung sämtlicher<br />

Steuern (vor 1962) ausgegebenen Staatspapieren als steuerfreie Mobilieneinkünfte abziehbar.<br />

2.3.5. Abzug für Einkünfte aus Patenten<br />

Der Abzug für Einkünfte aus Patenten gilt seit Steuerjahr 2008.<br />

Betroffen sind Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, deren Inhaber die Gesellschaft ist<br />

oder die sie ganz oder teilweise in ihren Forschungszentren entwickelt hat, sowie Patente,<br />

Lizenzrechte oder ergänzende Schutzzertifikate, die sie unter der Voraussetzung erworben<br />

haben, dass sie später von der Gesellschaft in ihren Forschungszentren verbessert werden.<br />

75 «Cobelfret-Urteil» (EuGH 12.02.2009; Nr. C-138/07).<br />

76 Oder der Europäischen Gemeinschaft für Dividenden die vor 01.01.1994 gewährt oder zuerkannt wurden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 89


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

Einkünfte aus Patenten beinhalten sowohl Einkünfte in «sensu stricto», die insbesondere in Form<br />

von Lizenzen bezogen werden, als auch Einkünfte, die die Gesellschaft, die die Patente für eigene<br />

Rechnung verwertet, von Dritten erhalten würde. Die Einkünfte müssen auf Grundlage der<br />

Vergütung bewertet werden, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten.<br />

Die abziehbaren Einkünfte müssen im steuerpflichtigen Einkommen enthalten sein und werden<br />

verringert um:<br />

- während des Besteuerungszeitraums auf den Anschaffungs- oder Investitionswert dieser<br />

Patente angewandten Abschreibungen, sofern diese auf die in Belgien steuerpflichtige<br />

Grundlage angerechnet werden,<br />

- Vergütungen, die Dritten für diese Patente geschuldet werden, wenn sie zu Lasten des<br />

in Belgien steuerpflichtigen Ergebnisses sind.<br />

Die so festgelegten Einkünfte sind in Höhe von 80 % ihres Betrags abziehbar. Bei<br />

ungenügenden Gewinnen ist der Restbetrag des Abzugs für Patente nicht auf die folgenden<br />

Besteuerungszeiträume vortragbar.<br />

2.3.6. Abzug für Risikokapital<br />

Der Abzug für Risikokapital oder die Fiktivzinsregelung (77) ermöglicht den Unternehmen, von<br />

ihrem steuerpflichtigen Gewinn einen auf ihr Risikokapital berechneten Fiktivzins abzuziehen.<br />

ZIELSETZUNGEN DER MAßNAHME<br />

Die Zielsetzungen sind:<br />

- eine Stärkung der Eigenmittel der Unternehmen durch eine Abschwächung der aktuellen<br />

steuerlichen Diskriminierung zwischen Fremdmittel- und Eigenmittelfinanzierung. In der<br />

Tat ist die Verzinsung geliehenen Kapitals steuerlich vollständig abziehbar und die<br />

Verzinsung des Risikokapitals ist es nicht.<br />

- Belgien für ausländische Investoren durch eine Senkung des effektiven belgischen<br />

Steuersatzes attraktiver gestalten,<br />

- auf die Problematik der Koordinierungszentren reagieren.<br />

BERECHNUNGSGRUNDLAGE<br />

Die Berechnungsgrundlage für den Abzug für Risikokapital wird aus dem Betrag des<br />

«korrigierten» Eigenkapitals am Ende des Besteuerungszeitraums vor demjenigen, in dem der<br />

Abzug beantragt wird, gebildet.<br />

Das in Frage kommende Eigenkapital entspricht den Rubriken I bis VI der Passivseite der<br />

Bilanz: Kapital, Emissionsprämien, Neubewertungsmehrwerte, Rücklagen, Gewinnvortrag und<br />

Kapitalzuschüsse.<br />

Diese Berechnungsgrundlage unterliegt mehreren Korrekturen (78) mit dem Ziel,<br />

aneinandergereihte Abzüge zu vermeiden, Aktiva, deren Einkünfte in Anwendung von<br />

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien nicht steuerpflichtig sind,<br />

auszuschließen und bestimmten Missbräuchen zuvorzukommen, die darin bestehen, künstlich<br />

Sachanlagen in einer Gesellschaft unterzubringen, um den Vorteil aus dem Abzug für<br />

Risikokapital zu vergrößern.<br />

77 Gesetz vom 22.06.2005, BS vom 30.06.2005<br />

78 Vgl. Artikel 205ter, EStGB 92.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

90 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

Bei Schwankungen des Eigenkapitals im Laufe des Besteuerungszeitraums wird das zu<br />

berücksichtigende Risikokapital um den Betrag dieser (im gewichteten Mittel berechneten)<br />

Schwankungen erhöht oder verringert.<br />

PROZENTSÄTZE<br />

Der Satz des Abzugs für Risikokapital wird für jedes Steuerjahr auf Grundlage des<br />

Durchschnittssatzes der vom belgischen Staat im Jahr vor demjenigen, in dem das<br />

Geschäftsjahr beginnt, ausgegebenen linearen Schuldverschreibungen (OLO) auf 10 Jahre<br />

festgelegt, das heißt 2010 für Steuerjahr 2012.<br />

Für Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches (82) als K<strong>MB</strong><br />

betrachtet werden, wird der Satz für den Abzug für das an den Besteuerungszeitraum<br />

gebundene Steuerjahr, in dem sie den Abzug für Risikokapital erhalten haben, um 0,5 Punkte<br />

erhöht.<br />

Für 2011 beträgt der Satz somit 3,425 % und für die K<strong>MB</strong> 3,925 % (79).<br />

AUSGESCHLOSSENE GESELLSCHAFTEN<br />

Von der Fiktivzinsregelung ausgeschlossen sind (Artikel 205octies EStGB 92):<br />

- zugelassene Koordinierungszentren, die weiterhin die durch KE Nr. 187 vom 30.<br />

Dezember 19982 vorgesehenen Bestimmungen beanspruchen (80),<br />

- in einem Umgestaltungsgebiet gegründete Gesellschaften, die für den<br />

Besteuerungszeitraum die Bestimmungen des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 19984<br />

beanspruchen.<br />

- Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, Investmentgesellschaft mit fixem<br />

Kapital, Investmentgesellschaften für Schuldforderungen,<br />

- Beteiligungsgenossenschaften, die in Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über<br />

die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften gegründet<br />

wurden,<br />

- bestimmte Seeschifffahrtsgesellschaften.<br />

VORTRAG IM FALL UNZUREICHENDER GEWINNE<br />

Gibt es während eines Besteuerungszeitraums keine oder unzureichende Gewinne, von denen<br />

der Abzug für Risikokapital abgezogen werden kann, wird die für diesen Besteuerungszeitraum<br />

nicht gewährte Steuerbefreiung nacheinander auf Gewinne der sieben folgenden Jahre<br />

übertragen. Nach den sieben Jahren, die dem Zeitraum, für den der Abzug nicht stattfinden<br />

konnte, folgen, ist der Restbetrag der Steuerbefreiung verloren.<br />

VON DEN K<strong>MB</strong> ZU TREFFENDE WAHL ZWISCHEN INVESTITIONSRÜCKLAGE UND ABZUG FÜR RISIKOKAPITAL<br />

Im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches definierte K<strong>MB</strong>, die im Laufe des<br />

Besteuerungszeitraums eine steuerfreie Investitionsrücklage gebildet haben, können diese nicht<br />

mit dem Vorteil eines Abzugs für Risikokapital kombinieren, weder für den betroffenen<br />

Besteuerungszeitraum, noch für die beiden folgenden Zeiträume.<br />

79 Ab Steuerjahr 2013 darf der Satz des Abzugs für Risikokapital nicht über 3 % liegen. Der Steuersatz bleibt<br />

für die hiervor beschriebenen K<strong>MB</strong> um 0,5 Punkte erhöht.<br />

80 Die Regelung der Koodinierungszentren ist jedoch seit 21.12.2010 ausgelaufen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 91


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

2.3.7. Abzug der vorherigen Verluste<br />

Verluste aus vorherigen Besteuerungszeiträumen sind zeitlich unbegrenzt abziehbar.<br />

Eine Sonderbestimmung ist jedoch für den Fall vorgesehen, wo eine Gesellschaft die<br />

Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens erhält oder auch wenn sie eine<br />

andere Gesellschaft übernimmt (81).<br />

2.3.8. Investitionsabzug<br />

Die Modalitäten des Investitionsabzugs werden weiter unten in Kapitel 3 näher beschrieben.<br />

Hier sei nur darauf hingewiesen, dass er weiter gilt:<br />

- für umweltfreundliche Investitionen in «Forschung und Entwicklung», energiesparende<br />

Investitionen, Investitionen in Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Investitionen in die<br />

Absicherung und in Patente,<br />

- für Investitionen, die zur Produktion von wiederverwendbaren Behältern und zu deren<br />

Recyclingprozess bestimmt sind,<br />

- für Investitionen zur Installation von Abluft- oder Luftreinigungsanlagen in Horeca-<br />

Betrieben,<br />

- in seiner Form als «gestaffelter Abzug».<br />

Die geltenden Sätze und Abzugsmodalitäten werden in Kapitel 3 beschrieben.<br />

2.3.9. Gemeinsame Bestimmungen für die Abzüge<br />

Von den unter Punkt 2.3.3 bis 2.3.8. bezeichneten Abzügen darf keiner vorgenommen werden:<br />

a) auf den Teil des steuerpflichtigen Gewinns, der den erhaltenen ungewöhnlichen oder<br />

freiwilligen Vorteilen oder den erhaltenen finanziellen Vorteilen oder Vorteilen jeglicher<br />

Art (82) entspricht,<br />

b) auf den in den NZA als Arbeitnehmerbeteiligung an Kapital und Gewinn ihrer<br />

Gesellschaft übernommenen Beträgen,<br />

c) auf die Erhebungsgrundlage der Sondersteuer auf geheime Provisionen,<br />

d) auf den Teil des steuerpflichtigen Gewinns, der aus dem Nichteinhalten der<br />

Unantastbarkeitsvoraussetzung für die Investitionsrücklage stammt.<br />

81 Siehe Artikel 206 EStGB 92.<br />

82 Unter erhaltenen finanziellen Vorteilen oder Vorteilen jeglicher Art versteht man Vorteile, die im Rahmen<br />

privater oder öffentlicher «Bestechung» erhalten wurden und beim Schuldner nicht abziehbar sind.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

92 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

2.4. Berechnung der Steuer<br />

2.4.1. Normaler Steuersatz<br />

Die GSt. wird zum Satz von 33% erhoben.<br />

2.4.2. Ermäßigte Steuersätze<br />

Wenn der steuerpflichtige Gewinn nicht über 322.500 Euro liegt, können ermäßigte Steuersätze<br />

angewandt werden.<br />

Tabelle 2 - 2.<br />

Ermäßigte Steuersätze bei der GSt.<br />

steuerpflichtiger Nettogewinn<br />

für diesen Teilbetrag anwendbarer Satz<br />

0 - 25.000 24,25 %<br />

25.000 - 90.000 31 %<br />

90.000 - 322.500 34,50 %<br />

322.500 und mehr 33 %<br />

Um diese ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können, muss die Gesellschaft jedoch<br />

einige zusätzliche Bedingungen erfüllen in Bezug auf:<br />

- Tätigkeit der Gesellschaft,<br />

- Aktionärsstruktur der Gesellschaft,<br />

- Kapitalvergütung,<br />

- Entlohnung der Unternehmensleiter.<br />

TÄTIGKEIT DER GESELLSCHAFT<br />

Der Gesetzgeber stellt zwei Bedingungen in Verbindung mit der Tätigkeit der Gesellschaft, um<br />

die ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können:<br />

- Die Gesellschaft darf nicht Teil einer Gruppe sein, zu der ein im Rahmen des KE Nr. 187<br />

vom 30. Dezember 1982 zugelassenes Koordinierungszentrum gehört.<br />

- Die Gesellschaft darf keine Aktien oder Anteile besitzen, deren Investitionswert mehr als<br />

50 % entweder des neu bewerteten Wertes des eingezahlten Kapitals oder des um die<br />

besteuerten Rücklagen und die gebuchten Mehrwerte erhöhten eingezahlten Kapitals<br />

beträgt. Berücksichtigt werden die Werte an dem Tag, an dem die Gesellschaft, die die<br />

Aktien oder Anteile hält, ihren Jahresabschluss aufgestellt hat. Für die Berechnung der<br />

50 %-Grenze werden Aktien oder Anteile, die mindestens 75 % des eingezahlten<br />

Kapitals der ausgebenden Gesellschaft vertreten, nicht berücksichtigt.<br />

AKTIONÄRSSTRUKTUR DER GESELLSCHAFT<br />

Die Möglichkeit, ermäßigte Steuersätze zu beanspruchen, wird Gesellschaften, deren Anteile<br />

mindestens zur Hälfte von einer oder mehreren anderen Gesellschaften gehalten werden, nicht<br />

gewährt.<br />

KAPITALVERGÜTUNG<br />

Die Möglichkeit, ermäßigte Steuersätze zu beanspruchen, wird ebenfalls nicht gewährt, wenn<br />

die Vergütung des zu Beginn des Besteuerungszeitraums noch zurückzuzahlenden tatsächlich<br />

eingezahlten Gesellschaftskapitals 13 % übersteigt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 93


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

ENTLOHNUNGEN DER UNTERNEHMENSLEITER<br />

Um die ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können, ist die Gesellschaft ebenfalls<br />

gehalten, mindestens einem ihrer Unternehmensleiter eine Entlohnung zu Lasten des<br />

Ergebnisses der Besteuerungszeitraums zu bewilligen, die dem steuerpflichtigen Ergebnis der<br />

Gesellschaft entspricht oder es übersteigt, wenn diese Entlohnung unter 36.000 Euro liegt.<br />

FALL DER VOM NATIONALEN RAT FÜR DAS GENOSSENSCHAFTSWESEN ZUGELASSENEN GENOSSENSCHAFTEN<br />

Eine vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassene Genossenschaft kann die<br />

ermäßigten Steuersätze beanspruchen, selbst wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllt in Bezug auf:<br />

- Aktionärsstruktur der Gesellschaft,<br />

- Besitz von Aktien oder Anteilen anderer Gesellschaften<br />

- oder Entlohnung der Unternehmensleiter.<br />

Die anderen Voraussetzungen gelten weiter.<br />

2.4.3. Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung<br />

Für Investitionen in Forschung und Entwicklung und für energiesparende Investitionen gilt eine<br />

Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung.<br />

BERÜCKSICHTIGTE INVESTITIONEN<br />

Die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung gilt für im Neuzustand erworbene oder<br />

gebildete Sachanlagen und neue immaterielle Anlagen, die in Belgien zur Ausübung des<br />

Gesellschaftszwecks verwendet werden.<br />

BERECHNUNGSGRUNDLAGE<br />

Die aktuelle Berechnungsgrundlage des Investitionsabzugs, das heißt der Investitions- oder<br />

Anschaffungswert, wird mit dem Satz des Investitionsabzugs multipliziert, wobei zwischen<br />

erhöhtem Investitionsabzug und gestaffeltem Investitionsabzug unterschieden wird. Die<br />

Steuergutschrift kann in der Tat in einem Mal oder gestaffelt beansprucht werden.<br />

Die so erhaltene Berechnungsgrundlage wird mit 33,99 % multipliziert (normaler Steuersatz für<br />

Gesellschaften plus zusätzliche Krisenabgabe).<br />

Beispiel<br />

Investition F&E von 1.000 Euro<br />

Satz des Investitionsabzugs von 13,5 % (Steuerjahr 2012, Investition in F&E)<br />

Satz des gestaffelten Investitionsabzugs von 20,5 % (Steuerjahr 2012, Investition in F&E)<br />

Normaler Satz der GSt. von 33,99 % (einschl. zusätzliche Krisenabgabe)<br />

In einem Mal beanspruchte Steuergutschrift:<br />

1.000 * 13,5 % * 33,99 % = 45,89 Euro<br />

Gestaffelt beanspruchte Steuergutschrift (je nach den steuerlich zugelassenen<br />

Abschreibungen, z.B. auf fünf Jahre):<br />

1.000 * 20 % * 20,5 % * 33,99 % = 13,94 Euro<br />

MODALITÄTEN<br />

In Forschung und Entwicklung investierte Aktiva müssen während der gesamten<br />

Abschreibungsdauer für diesen Zweck verwendet werden, anderenfalls muss ein Teil der<br />

gewährten Steuergutschrift erstattet werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

94 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

UNVEREINBARKEITEN<br />

Die Gesellschaften müssen einerseits zwischen der Steuergutschrift für Forschung und<br />

Entwicklung und andererseits dem Investitionsabzug für Patente oder umweltfreundliche<br />

Investitionen wählen. Diese Wahl ist unwiderruflich.<br />

AUSSCHLIEßUNG VOM VORTEIL DER STEUERGUTSCHRIFT FÜR F&E<br />

Die Bestimmungen zur Ausschließung bestimmter Anlagen für den Investitionsabzug sind<br />

ebenfalls auf die Steuergutschrift für F&E anwendbar (83).<br />

ANRECHNUNG UND VORTRAG<br />

Die Steuergutschrift ist vollständig anrechenbar auf die Gesellschaftssteuer und gegebenenfalls<br />

auf die folgenden vier Steuerjahre vortragbar.<br />

Tabelle 2 - 3.<br />

Höchstanrechnungsgrenze für die Steuergutschrift für F&E<br />

Gesamtbetrag der vorgetragenen<br />

Steuergutschrift für F&E<br />

Weniger als 149.030 Euro<br />

von 149.030 bis 596.100 Euro<br />

über 596.100 Euro<br />

Anrechnungsgrenze<br />

pro Steuerjahr<br />

Keine<br />

149.030 Euro maximum<br />

25 % des Vortrags<br />

2.4.4. Zusätzliche Krisenabgabe<br />

Aufgrund der Einführung der zusätzlichen Krisenabgabe wird die Gesellschaftssteuer um drei<br />

Zuschlaghundertstel zu ausschließlichen Gunsten des Staates erhöht.<br />

2.4.5. Steuererhöhung bei ausbleibender oder unzureichender Vorauszahlung<br />

Die Steuererhöhung bei ausbleibender oder unzureichender Vorauszahlung wird im Prinzip wie<br />

bei der StnP (84) berechnet, außer dass:<br />

- die Daten ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres und nicht ausgehend vom<br />

Kalenderjahr berechnet werden,<br />

- die Grundlage nicht auf 106 % hoch gerechnet wird,<br />

- die Erhöhung nicht auf 90 % reduziert wird.<br />

Ab 2003 gegründete und im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuchs als «kleine Gesellschaften»<br />

geltende Gesellschaften sind für die ersten drei Jahre nach ihrer Gründung keiner Erhöhung<br />

unterworfen (85).<br />

83 Siehe Kapitel 3, Seite 107.<br />

84 Siehe oben Seite 72.<br />

85 Siehe hiervor Seite 82.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 95


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

2.4.6. Anrechnung der Vorabzüge<br />

A. Rückzahlbare Vorabzüge<br />

Sind anrechenbar auf die GSt. und rückzahlbar:<br />

- Steuervorauszahlungen,<br />

- Mobiliensteuervorabzug.<br />

In Bezug auf Dividenden unterliegt die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs der Bedingung,<br />

dass der Bezieher der Einkünfte zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder der Ausschüttung der<br />

Einkünfte das Volleigentum der Wertpapiere hat. Ferner kann die Gesellschaft den<br />

Mobiliensteuervorabzug in Bezug auf Dividenden nicht anrechnen, wenn die Zuerkennung dieser<br />

Einkünfte einen Minderwert oder eine Wertminderung der Aktien oder Anteile nach sich zieht.<br />

In Bezug auf Zinsen wird die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs zeitanteilig für den<br />

Zeitraum, in dem die Gesellschaft das Volleigentum der Wertpapiere hatte, angerechnet.<br />

B. Nicht rückzahlbare Vorabzüge<br />

Der Immobiliensteuervorabzug ist nicht auf die GSt. anrechenbar, aber er bildet eine<br />

abziehbare Ausgabe.<br />

Der Pauschalanteil ausländischer Steuer (PAaSt.) ist auf die GSt. anrechenbar, aber nicht<br />

rückzahlbar. Er betrifft nur mehr Lizenzgebühren und Zinsen.<br />

Für Lizenzgebühren entspricht der anrechenbare PAaSt. der tatsächlich einbehaltenen Steuer.<br />

Für Zinsen wird er wie folgt bestimmt:<br />

- Der Satz ist nicht mehr einförmig, sondern abhängig von der tatsächlich im Ausland<br />

einbehaltenen Steuer. Dieser Satz wird durch Teilung der tatsächlich im Ausland gezahlten<br />

Steuer durch die im Inland erhaltenen Einkünfte ermittelt. Er ist auf 15 % begrenzt.<br />

- Der so festgelegte Betrag ist auf die GSt. anrechenbar.<br />

Der tatsächlich angerechnete Betrag darf nicht höher sein als die anteilsmäßige GSt. auf<br />

den Überschuss.<br />

Dieser Überschuss entspricht dem Unterschied zwischen den im Inland erhaltenen<br />

Einkünften und den diesbezüglichen finanziellen Lasten.<br />

Die Anrechnung des PAaSt. wird nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Gesellschaft das<br />

Volleigentum am Kapital und den beweglichen Gütern hatte.<br />

2.4.7. Besondere Besteuerungssysteme<br />

Für nicht in den gesetzlichen Formen und Fristen belegte Ausgaben und Vorteile jeglicher Art<br />

und für verschleierte Gewinne gilt eine Steuer von 300 % zuzüglich der zusätzlichen<br />

Krisenabgabe. Diese getrennte Steuer oder Regelung der «geheimen Provisionen» gilt als<br />

berufliche Aufwendungen.<br />

Das Gesetz vom 11. Mai 2007 «zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung<br />

der Bestechung» hat die Regelung der «erlaubten geheimen Provisionen» abgeschafft. Es hat<br />

ebenfalls ein allgemeines Abzugsverbot für Beträge für private oder öffentliche Bestechung in<br />

Belgien oder für Bestechung ausländischer oder internationaler Beamte eingeführt.<br />

«Bestechungsausgaben» unterliegen der besonderen Steuer auf geheime Provisionen, die als<br />

berufliche Aufwendungen abziehbar ist.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

96 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2<br />

ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AM KAPITAL UND DEN GEWINNEN IHRER<br />

GESELLSCHAFT<br />

Das Gesetz vom 22. Mai 2001 hat eine Steuerregelung eingeführt, die die Beteiligung von<br />

Arbeitnehmern an Kapital und Gewinnen ihrer Gesellschaft oder der Gruppe, zu der ihre<br />

Gesellschaft gehört, fördert. In dieser Anlage werden die Grundsätze der Regelung und der<br />

steuerlichen Bestimmungen kurz dargelegt.<br />

Grundsätze der Regelung<br />

Der Beteiligungsplan muss bestimmte Bedingungen einhalten, wovon die Wichtigsten hier<br />

dargelegt werden.<br />

Der Beteiligungsplan muss durch ein kollektives Arbeitsabkommen eingeführt werden oder für<br />

Gesellschaften, die über keine Gewerkschaftsvertretung verfügen, durch eine vom Arbeitgeber<br />

erstellte Beitrittsakte, zu der die Arbeitnehmer ihr Einverständnis gegeben haben. Ein Verfahren<br />

zur Aufnahme der Bemerkungen der Arbeitnehmer und im Bedarfsfall der Durchführung einer<br />

gütlichen Regelung in Bezug auf die Vorschläge des Arbeitgebers ist vorgesehen.<br />

Sämtliche Arbeitnehmer der Gesellschaft müssen die Möglichkeit haben, am Beteiligungsplan<br />

teilzunehmen. Das kollektive Abkommen oder die Beitrittsakte können eine Voraussetzung<br />

eines Dienstalters von höchstens einem Jahr vorsehen.<br />

Der Gesamtbetrag der den Arbeitnehmern gewährten Beteiligung an Kapital und Gewinnen darf<br />

zum Abschluss des Geschäftsjahres keine der folgenden Grenzwerte überschreiten: 10 % der<br />

Bruttolohnmasse und 20 % des Gewinns des Geschäftsjahres nach Steuern.<br />

Der Beteiligungsplan darf nicht eingeführt werden, um in kollektiven oder individuellen<br />

Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, Vorteile oder Zuschläge zu ersetzen oder<br />

umzuwandeln.<br />

Der von einer im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches «kleinen Gesellschaft» eingeführte<br />

Gewinnbeteiligungsplan kann die Form eines Investitionssparplans, aufgrund dessen die den<br />

Arbeitnehmern von der Gesellschaft zuerkannten Gewinne wieder im Rahmen eines nicht<br />

nachgeordneten Darlehens zur Verfügung gestellt werden, annehmen. Die verliehenen Beträge<br />

tragen Zinsen zu einem Satz, der nicht unter demjenigen von linearen Obligationen gleicher<br />

Dauer wie das der Gesellschaft gewährte Darlehen liegen darf. Das Darlehen muss in einer<br />

Frist, die nicht unter 2 Jahre und nicht über 5 Jahre liegen darf, zurückgezahlt werden. Die<br />

Gesellschaft ist gehalten, die erhaltenen Beträge in dieser selben Frist in Anlagen anzulegen.<br />

Von der Gesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans zuerkannte Beträge unterliegen im<br />

Prinzip keinen Sozialbeiträgen (weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 97


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

Steuerregelung<br />

Von der Gesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans zuerkannte Beträge unterliegen der<br />

Gesellschaftssteuer als nicht zugelassene Ausgaben. Sie gelten somit weder als<br />

Berufseinkünfte noch als Mobilieneinkünfte. Die Hälfte der so festgesetzten Gesellschaftssteuer<br />

wird dem LASS überwiesen. Es können keine Abzüge für unentgeltliche Zuwendungen, für<br />

endgültig besteuerte Einkünfte (EBE), für Einkünfte aus Patenten, für Risikokapital, von<br />

vorherigen Verlusten oder auch kein Investitionsabzug auf die in den nicht zugelassenen<br />

Ausgaben erfassten zuerkannten Gewinnen vorgenommen werden.<br />

Kapitalbeteiligung<br />

- Wenn es sich um eine Kapitalbeteiligung handelt, wird der steuerpflichtige Betrag für<br />

notierte Aktien in Bezug zum Börsenkurs festgelegt und für nicht notierte Aktien in Bezug<br />

zu einem Betrag, der, nach gleich lautender Stellungnahme eines Betriebsrevisors oder<br />

eines Buchhaltungsexperten, weder unter dem Buchwert der Aktien, noch unter dem<br />

tatsächlichen Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Zuerkennung liegen darf.<br />

- Die Kapitalbeteiligung unterliegt einer Abgeltungssteuer (86) von 15 %, sofern der<br />

Beteiligungsplan einen Nichtverfügbarkeitszeitraum von wenigstens zwei Jahren und<br />

höchsten fünf Jahren vorsieht. Wenn diese Nichtverfügbarkeit nicht eingehalten wird,<br />

wird eine zusätzliche Steuer von 23,29 % festgesetzt (87).<br />

Gewinnbeteiligung<br />

- Der steuerpflichtige Betrag entspricht dem zuerkannten Betrag.<br />

- Die zuerkannten Beträge unterliegen den Arbeitnehmerbeiträgen zur sozialen Sicherheit<br />

und der verbleibende Nettobetrag wird einer Abgeltungssteuer von 25 % unterworfen.<br />

86 Es handelt sich um eine den Einkommensteuern gleichgestellte Steuer. Siehe Teil 2, Kapitel 8, Seite 276.<br />

87 Der Satz für diese Steuer ist so berechnet, dass er der Gesamtentnahme einschließlich der<br />

Sozialversicherungsbeiträge im Fall einer Zuerkennung in bar entspricht.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

98 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2<br />

BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN<br />

Vorausentscheidungsregelung<br />

Das Gesetz vom 24. Dezember 2002 hat einen neuen, am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen<br />

gesetzlichen Rahmen für Vorausentscheidungen eingeführt. Er ersetzt entsprechende ältere<br />

Verfügungen.<br />

Begriffsbestimmung und allgemeine Grundsätze<br />

Unter «Vorausentscheidung» versteht man die Rechtshandlung, durch die der Föderale<br />

Öffentliche Dienst Finanzen den geltenden Verfügungen entsprechend festlegt, wie das Gesetz<br />

für eine besondere Lage oder einen besonderen Vorgang, die noch keine Auswirkungen auf<br />

steuerlicher Ebene hatten, angewandt wird.<br />

Es geht also nicht darum, auf dem Vertragsweg neue Verfügungen zu schaffen, sondern klar<br />

darzulegen, wie das Gesetz unter den gegebenen Umständen angewandt wird und so dem<br />

gutgläubigen Steuerpflichtigen die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten.<br />

Die Vorausentscheidung darf also keine Steuerbefreiung oder -minderung im Verhältnis zum<br />

Resultat der Anwendung der geltenden gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Bestimmungen<br />

zur Folge haben.<br />

Die Vorausentscheidung muss begründet sein. Die getroffenen Entscheidungen werden<br />

anonym veröffentlicht und ein Bericht über die Anwendung der Vorausentscheidungsregelung<br />

wird der Abgeordnetenkammer, die diesen Bericht veröffentlicht, übermittelt.<br />

Anwendungsfälle<br />

Die Vorausentscheidungsregelung gilt allgemein. Sie gilt also ebenfalls für Aktivitäten der<br />

Verteilerzentren und der Dienstleistungszentren, für die früher eine entsprechende Regelung<br />

galt. Sie unterscheidet sich also von früheren Regelungen, die die Anwendungsfälle<br />

begrenzten: Hier zählt das Gesetz oder dessen Königlicher Erlass zur Ausführung die<br />

Nichtanwendungsfälle auf.<br />

Dies sind die Nichtanwendungsfälle:<br />

(a) Die Anfrage bezieht sich auf Situationen oder Vorgänge, die identisch sind mit<br />

Situationen oder Vorgängen, die bereits Auswirkungen auf steuerlicher Ebene beim<br />

Antragsteller hatten.<br />

(b)<br />

(c)<br />

Die Anfrage bezieht sich auf Situationen oder Vorgänge, die identisch sind mit<br />

Situationen oder Vorgängen, für die Steuerpflichtiger und Verwaltung streiten<br />

(administrative Beschwerde, Gerichtsverfahren).<br />

Die Anfrage bezieht sich auf die Anwendung eines Steuergesetzes in Bezug auf<br />

Beitreibung und Verfolgung.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 99


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

(d)<br />

(e)<br />

Es kann keine Vorausentscheidung getroffen werden, wenn wesentliche Punkte des<br />

beschriebenen Vorgangs oder der beschriebenen Situation in Bezug zu einem von der<br />

OECD als unkooperativ eingestuften Fluchtland stehen (88).<br />

Die Anfrage betrifft eine Situation, «für die eine Vorausentscheidung unangemessen<br />

wäre». Die durch Königlichen Erlass definierten Bereiche sind:<br />

- Steuersatz und Berechnung der Steuer,<br />

- Beträge und Prozente,<br />

- Veranlagungsverfahren,<br />

- Bestimmungen, für die ein spezifisches Zulassungs- oder<br />

Entscheidungsverfahren eingerichtet ist, einschließlich kollektiver Verfahren,<br />

- Fälle, in denen der FÖD Finanzen nicht befugt ist, allein zu entscheiden, sondern<br />

mit anderen Behörden Rücksprache nehmen muss: zum Beispiel Zulassung<br />

einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, Aufnahme einer VoG in die Liste der<br />

Einrichtungen, die bei der Steuer abziehbare Spenden entgegen nehmen dürfen,<br />

- Sanktionen, Geldbußen, Zuschläge und Steuererhöhungen,<br />

- pauschale Veranlagungsgrundlagen.<br />

Verfahren<br />

Die Vorausentscheidungsanfrage muss vom Antragsteller schriftlich eingereicht werden und<br />

Folgendes beinhalten: Identität des Antragstellers, Beschreibung seiner Aktivitäten, vollständige<br />

Beschreibung der besonderen Situation oder des besonderen Vorgangs, wofür eine<br />

Vorausentscheidung beantragt wird, sowie den Verweis auf die gesetzlichen oder<br />

verordnungsgemäßen Bestimmungen, zu denen die Entscheidung befinden soll.<br />

Sie muss gegebenenfalls eine vollständige Kopie der Anfragen enthalten, die derselbe<br />

Antragsteller bei Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder<br />

von Drittstaaten, mit denen Belgien eine Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

abgeschlossen hat, eingereicht hat, sowie die eventuellen diesbezüglichen Entscheidungen.<br />

Solange die Entscheidung noch nicht getroffen wurde, können neue Elemente nachgereicht werden.<br />

Im Prinzip wird die Entscheidung binnen drei Monaten getroffen, aber FÖD Finanzen und<br />

Antragsteller können eine kürzere oder längere Frist vereinbaren.<br />

Sie wird im Prinzip für einen Zeitraum von 5 Jahren getroffen, außer wenn der<br />

Antragsgegenstand eine längere Dauer rechtfertigt.<br />

Wenn die Entscheidung getroffen wird, bindet sie den FÖD Finanzen, außer unter folgenden<br />

Umständen:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

Die Voraussetzungen, denen die Vorausentscheidung unterliegt, sind nicht erfüllt.<br />

Die entsprechende Situation oder die entsprechenden Vorgänge wurden nicht<br />

vollständig oder genau vom Antragsteller beschrieben.<br />

Wesentliche Elemente des Vorgangs wurden nicht in der vom Antragsteller dargelegten<br />

Weise verwirklicht.<br />

88 Auf der OECD-Liste der unkooperativen Steuerparadiese ist kein einziges Hoheitsgebiet mehr erfasst<br />

infolge der von den letzten der noch auf dieser Liste stehenden Hoheitsgebieten (Andorra, Liechtenstein und<br />

Monaco) eingegangenen Verpflichtungen, die OECD-Grundsätze der Transparenz und des effektiven<br />

Informationsaustauschs in Steuersachen umzusetzen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

100 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

(d)<br />

(e)<br />

Es ist eine Änderung eingetreten in den Bestimmungen der Verträge, des<br />

Gemeinschaftsrechts oder des innerstaatlichen Rechts, die auf die von der<br />

Vorausentscheidung betroffenen Situation oder Vorgang anwendbar sind.<br />

Es stellt sich heraus, dass die Vorausentscheidung nicht mit Bestimmungen der Verträge,<br />

des Gemeinschaftsrechts oder des innerstaatlichen Rechts im Einklang stehen.<br />

Die Auswirkung einer getroffenen Vorausentscheidung endet ebenfalls, wenn wesentliche<br />

Folgen der Situation oder des Vorgangs, worauf sie sich bezieht, von zusammenhängenden<br />

oder späteren unmittelbar oder mittelbar dem Antragsteller zuzuschreibenden Elementen<br />

verändert werden.<br />

Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentgesellschaft mit<br />

fixem Kapital<br />

Seit dem Gesetz vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und Finanzmärkte können<br />

belgische Organismen für gemeinsame Anlagen drei Rechtsformen annehmen:<br />

- die eines gemeinsamen Investmentfonds,<br />

- die einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital,<br />

- die einer Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital.<br />

Im Gegensatz zu den gemeinsamen Investmentfonds, die ungeteilte Rechtsgemeinschaften<br />

bilden, stellen die beiden anderen Formen (Investmentgesellschaft mit fixem Kapital und<br />

Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital) juristische Personen dar, die im Prinzip der<br />

GSt. unterliegen.<br />

Besteuerung der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital (Investmentgesellschaft mit<br />

fixem Kapital)<br />

Die Investmentgesellschaft unterliegt der GSt. nur auf einer auf die nicht zugelassenen<br />

Ausgaben (89) und die erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile beschränkten<br />

Grundlage.<br />

Da sie nicht auf die ausgeschütteten oder zurückgelegten Gewinne besteuert wird, wird der<br />

Investmentgesellschaft kein Abzug für EBE gewährt.<br />

Diese Besteuerungsgrundlage unterliegt dem normalen Satz der GSt.<br />

Ferner ist die Investmentgesellschaft von jeglicher Registrierungsgebühr auf Einbringung<br />

freigestellt.<br />

Zuweisung der Einkünfte<br />

- Erträge aus einer Kapitalisierungs-Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital<br />

stellen Mehrwerte dar und sind dem Mobiliensteuervorabzug nicht unterworfen (siehe<br />

jedoch hiernach «Ansässigen natürlichen Personen zuerkannte Einkünfte»). Sie<br />

unterliegen jedoch bei Erwerb, Abtretung oder Teilfondswechsel innerhalb der<br />

Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital der Steuer auf Börsengeschäfte.<br />

- Erträge aus einer ausschüttenden Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital<br />

bilden Dividenden und unterliegen somit einem Mobiliensteuervorabzug von 15 %. Von<br />

privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgeschüttete Dividenden unterliegen<br />

jedoch keinem MStV für den Teil, der vom privaten Anlagefonds mit fixem Kapital auf<br />

Aktien verwirklichten Mehrwerten entspricht.<br />

89 Einschließlich der an der Quelle einbehaltenen Vorabzüge auf den von ihr vereinnahmten Einkünften.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 101


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

Ansässigen natürlichen Personen zuerkannte Einkünfte<br />

Erträge aus Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital bilden im Prinzip<br />

für Privatsparer steuerfreie Einkünfte (90). Seit 1. Januar 2006 gelten jedoch neue Bestimmungen<br />

für Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, die mindestens 40 % in<br />

Schuldverschreibungen mit europäischem Pass investiert haben (91). Seitdem unterliegt der beim<br />

Rückkauf von Anteilen oder bei der Gesamt- oder Teilverteilung des Vermögens der<br />

Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital erzielte Mehrwert für den Teil, der den von dieser<br />

Investmentgesellschaft bezogenen Zinsen entspricht, dem Mobiliensteuervorabzug von 15 %. Seit<br />

1. Januar 2008 wird ebenfalls nach Abzug der Minderwerte Mobiliensteuer auf Mehrwerte erhoben,<br />

die durch Anleihenportfolio erzeugt werden. Dieser Vorabzug ist abgeltend.<br />

Der Vorabzug, der auf Erträge aus einer ausschüttenden Investmentgesellschaft mit veränderlichem<br />

Kapital und einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erhoben wird, ist abgeltend.<br />

Inländischen Gesellschaften zuerkannte Einkünfte<br />

Erträge aus Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, aus<br />

ausschüttenden Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital und aus<br />

Investmentgesellschaften mit fixem Kapital werden ähnlich behandelt: Sie sind steuerpflichtig und<br />

für Dividenden aus ausschüttenden Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital gilt der<br />

Abzug für EBE, sofern die Satzungen der Investmentgesellschaft eine jährliche Ausschüttung von<br />

mindestens 90 % der bezogenen Einkünfte oder der verwirklichten Mehrwerte vorsehen.<br />

Diese Ausschüttungsvoraussetzung kann pro Teilfonds von Ausschüttungsanteilen beurteilt<br />

werden. Ferner stellt die Koexistenz von Kapitalisierungsanteilen und Ausschüttungsanteilen<br />

innerhalb eines selben Teilfonds kein Hindernis für die Anwendung der EBE-Regelung dar,<br />

sofern eine jährliche Ausschüttung von mindestens 90 % der Einkünfte aus<br />

Ausschüttungsanteilen vorgesehen ist.<br />

Steuer auf Erwerbe und Abtretungen<br />

Die Steuer auf Börsengeschäfte gilt gemäß folgenden Modalitäten:<br />

- Entgeltliche Abtretungen und Erwerbe von Anteilen an Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften<br />

mit veränderlichem Kapital unterliegen einer Steuer zum Satz von 0,50 % (92).<br />

- Der Rückkauf ihrer eigenen Anteile durch eine Kapitalisierungsinvestmentgesellschaft<br />

mit veränderlichem Kapital unterliegt einer Steuer zum Satz von 0,50 % (93).<br />

Organismus für die Finanzierung von Pensionen<br />

Im Rahmen der europäischen Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen<br />

zur betrieblichen Altersversorgung (94) müssen Pensionsfonds, Pensionskassen und Fonds für<br />

Existenzsicherheit in «Organismen für die Finanzierung von Pensionen» (OFP) umgebildet werden.<br />

Der OFP unterliegt der GSt., aber genießt eine steuerrechtliche Sonderstellung. Seine<br />

Besteuerungsgrundlage ist wie bei der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital.<br />

90 Als Privatsparer bezeichnet man hier jede Person, für die der Mobiliensteuervorabzug als Endsteuer gilt:<br />

Das heißt natürliche Personen, die ihre Wertpapiere nicht für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzen und<br />

juristische Personen, die nicht der GSt. unterliegen.<br />

91 Der Prozentsatz kann pro Teilfonds festgelegt werden. Die Regelung gilt dann nur für Teilfonds, die den<br />

Schwellenwert von 40 % übersteigen.<br />

92 Die Steuer beträgt 0,65 % ab 01.01.2012. Sie wird zeitweise auf 1 % für den Zeitraum zwischen 01.08.2012<br />

und 31.12.2014 erhöht.<br />

93 Die Steuer beträgt 0,65 % ab 01.01.2012. Sie wird zeitweise auf 1 % für den Zeitraum zwischen 01.08.2012<br />

und 31.12.2014 erhöht.<br />

94 Richtlinie 2003/41/EG vom 03.06.2003<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

102 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

Privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital<br />

Ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ist ein nicht notierter privater Organismus für<br />

gemeinsame Anlagen. Ziel ist die Förderung privater Investitionen belgischen oder<br />

ausländischen Ursprungs in nicht notierten Gesellschaften. Die Regelung über die privaten<br />

Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital wurde, um sie aufzulockern und attraktiver zu gestalten,<br />

2007 überarbeitet.<br />

Verordnungsrechtlicher Rahmen für die privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital<br />

Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital nimmt die Form einer für einen Zeitraum von<br />

mindestens 12 Jahren gegründeten AG, einfachen Kommanditgesellschaft oder<br />

Kommanditgesellschaft auf Aktien an. Sie bezieht ihre Finanzmittel bei Privatanlegern. Jeder<br />

von ihnen muss mindestens 50.000 Euro investieren. Zwischen den Anteilseignern darf keine<br />

familiäre oder verwandtschaftliche Bindung bestehen (95).<br />

Der private Kapitalanlegefonds mit fixem Kapital investiert die erhaltenen Beträge in von nicht<br />

notierten Gesellschaften ausgegebene Finanzinstrumente und darf ab dem dritten Jahr flüssige<br />

Mittel oder Terminanlagen nur mehr ergänzend oder zeitweilig halten.<br />

Besteuerungssystem der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital<br />

Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital unterliegt der Gesellschaftssteuer auf einer<br />

Grundlage, die auf folgende Elemente begrenzt ist:<br />

- erhaltene ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile,<br />

- NZA mit Ausnahme der Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile,<br />

- Entschädigungen für fehlende Kupons.<br />

Die Steuer wird zum normalen Satz erhoben (33,99 %).<br />

Wenn der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital seine eigenen Anteile zurückkauft,<br />

unterliegt der Rückkaufbonus nicht dem Mobiliensteuervorabzug von 10 %. Dies gilt auch für<br />

Liquidationsüberschüsse.<br />

Für private Kapitalanlagefonds gilt eine Befreiung vom MStV auf alle Arten bezogener Einkünfte<br />

aus Investitionen mit Ausnahme von Dividenden. Jeglicher auf bezogene Einkünfte<br />

einbehaltener MStV ist bedingungslos anrechenbar und rückzahlbar.<br />

Besteuerungsregelung für die Anleger<br />

PRIVATANLEGER<br />

Vom privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgeschüttete Dividenden unterliegen<br />

einem MStV von 25 %, der als Endsteuer dient. Der private Kapitalanlagefonds mit fixem<br />

Kapital ist jedoch in dem Maße von diesem MStV befreit, wie die ausgeschüttete Dividende aus<br />

von diesem Kapitalanlagefonds verwirklichten Mehrwerten stammt, oder, wenn der Empfänger<br />

eine ausländische Gesellschaft ist, in dem Maße, wie die ausgeschüttete Dividende aus von<br />

ausländischen Gesellschaften ausgegebenen Aktien oder Anteilen stammt.<br />

Vom Privatanleger auf seine Anteile am privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital<br />

verwirklichte Mehrwerte sind nicht steuerpflichtig.<br />

95 Dieses Verbot wurde jedoch gelockert, man spricht nun von einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum<br />

vierten Grad.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 103


1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer<br />

ANLEGERGESELLSCHAFT<br />

Der MStV wird unter denselben Bedingungen einbehalten wie für Einkünfte, die einem<br />

Privatanleger zuerkannt werden. Er dient hier nicht als Endsteuer, ist aber auf die vom Anleger<br />

geschuldete GSt. anrechenbar und rückzahlbar.<br />

Für von einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital bezogene Dividenden gilt der<br />

Abzug für EBE in dem Maße, wie die ausgeschütteten Dividenden in der Vorstufe (auf Ebene<br />

des Kapitalanlagefonds) aus Beteiligungen stammen, die die Abzugsbedingungen erfüllen<br />

(Transparenzprinzip).<br />

Ebenso sind Mehrwerte, die auf eine Beteiligung an einem privaten Kapitalanlagefonds mit<br />

fixem Kapital verwirklicht werden, von der Steuer befreit, sofern die Gesellschaft ihre gesamte<br />

Aktiva (mit Ausnahme flüssiger Mittel und ergänzender Anlagen, die nicht höher sind als 10 %<br />

der Bilanzsumme) in Aktien oder Anteile, deren Einkünfte Anrecht auf den Abzug vor EBE<br />

geben, oder Aktien oder Anteile anderer privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital angelegt<br />

hat.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

104 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer<br />

der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer<br />

KAPITEL 3<br />

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF STEUER DER NATÜRLICHEN<br />

PERSONEN<br />

UND GESELLSCHAFTSSTEUER<br />

Was gibt's Neues?<br />

- Verlängerung der Agrarbeihilfemaßnahmen für 2011 und 2012<br />

- Erweiterung zum Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Verfahrens der gestaffelten<br />

Besteuerung von Mehrwerten auf Sachanlagen oder immateriellen Anlagen<br />

3.1. Besteuerungsregelung für Abschreibungen<br />

Das Einkommensteuergesetzbuch erlaubt zwei Abschreibungsregelungen (96): die lineare<br />

Abschreibung und die degressive Abschreibung.<br />

Die lineare Abschreibung wird berechnet, indem jährlich während des<br />

Abschreibungszeitraums ein fester Prozentsatz auf Investitions- oder Anschaffungswert<br />

angewandt wird.<br />

Die degressive Abschreibung wird auf den Restwert des Gutes berechnet und ihr maximaler<br />

Satz beträgt das Doppelte der linearen Abschreibung bei normaler Nutzungsdauer.<br />

Der Steuerpflichtige muss eine Abschreibung anwenden, die dem Betrag der jährlichen linearen<br />

Abschreibung ab dem Besteuerungszeitraum entspricht, für den diese höher ist als der Betrag<br />

der jährlichen degressiven Abschreibung.<br />

Eine jährliche degressive Abschreibung darf auf keinen Fall höher sein als 40 % des<br />

Investitions- oder Anschaffungswertes.<br />

Die degressive Abschreibung ist nicht anwendbar:<br />

- auf immaterielle Anlagen,<br />

- auf Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxis und Fahrzeugen, die zur Vermietung mit<br />

Fahrer bestimmt sind,<br />

- auf Anlagevermögen, deren Nutzung von dem Steuerpflichtigen, der sie abschreibt,<br />

zugunsten von Dritten abgetreten wurden.<br />

Der Steuerpflichtige, der sich für die degressive Abschreibung entscheidet, muss in einer<br />

speziell hierfür bestimmten Aufstellung die betroffenen Aktiva vermerken.<br />

Die erste Jahresrate der Abschreibung kann ab Erwerbsjahr verbucht werden. Für<br />

Gesellschaften jedoch, die nicht der Definition eines K<strong>MB</strong> gemäß Gesellschaftsgesetzbuch (97)<br />

entsprechen, wird die erste Abschreibung zeitanteilig auf Grundlage der Anzahl verstrichener<br />

Tage seit Erwerb berechnet.<br />

Die Abschreibung der Nebenkosten ist erlaubt, vorausgesetzt die Kosten beziehen sich auf<br />

Aktiva, für die die Abschreibung der Hauptsumme steuerlich zulässig ist.<br />

96 In bestimmten Sonderfällen kann es zur Verdoppelung der linearen Abschreibung kommen: siehe Seite 112.<br />

97 Siehe hiervor Kapitel 2, Seite 82.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 105


1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer<br />

der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer<br />

Im Prinzip sind zwei verschiedene Abschreibungsregelungen zulässig:<br />

- Aufnahme in den abschreibbaren Wert des Gutes und dieselbe Abschreibung wie das<br />

Gut,<br />

- Abschreibung nach eigenem Rhythmus (98), eventuell zu 100 % im Laufe des Jahres<br />

oder des Geschäftsjahres, während dessen die Investition getätigt wurde.<br />

Gesellschaften jedoch, die nicht der Definition eines K<strong>MB</strong> gemäß Gesellschaftsgesetzbuch<br />

entsprechen, dürfen nur die erste Methode anwenden: Nebenkosten müssen also im selben<br />

Rhythmus abgeschrieben werden wie Hauptsummen. Die zeitanteilige Begrenzung der<br />

jährlichen Abschreibung im Erwerbsjahr wird also ebenfalls auf Nebenkosten angewandt.<br />

3.2. Kostenkategorien mit höherem Abzug<br />

3.2.1. Abzug in Höhe von 120 % der Kosten für gemeinschaftliche Beförderung von<br />

Personalmitgliedern<br />

Wenn eine gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern zwischen Wohnsitz und<br />

Arbeitsplatz mittels Kleinbussen, Autobussen und Reisebussen erfolgt, sind die vom<br />

Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern ausgelegten Kosten zu 120 % abziehbar.<br />

3.2.2. Abzug in Höhe von 120 % der Absicherungskosten<br />

Seit 1. Januar 2009 wird ein Steuerabzug in Höhe von 120 % für bestimmte<br />

Absicherungskosten mit beruflichem Charakter, die vom Arbeitgeber oder einer Gruppe von<br />

Arbeitgebern ausgelegt wurden, angewandt, d.h. Abonnementkosten für den Anschluss an eine<br />

Alarmzentrale und Kosten für die Inanspruchnahme (oder kollektive Inanspruchnahme durch<br />

eine Gruppe von Unternehmen) eines Bewachungsunternehmens. Der Anspruch auf diesen<br />

erhöhten Abzug ist in Sachen Gesellschaften den K<strong>MB</strong> vorbehalten, die als Gesellschaften<br />

definiert sind, in denen die Mehrheit der Stimmrechte von natürlichen Personen gehalten wird,<br />

und den K<strong>MB</strong>, die "kleine Gesellschaften" im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches sind.<br />

3.2.3. Abzug in Höhe von 120 % bestimmter Kosten zur Förderung der Fahrradnutzung<br />

seitens der Personalmitglieder für die Fahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz<br />

Es handelt sich um vom Arbeitgeber ausgelegte Kosten für Erwerb, Bau oder Umbau eines<br />

Gebäudes zwecks Unterstellung von Fahrrädern während der Arbeitszeit oder zwecks<br />

Zurverfügungstellung eines Umkleideraums oder Sanitäranlagen an das Personal.<br />

Es handelt sich ebenfalls um Kosten, die vom Arbeitgeber ausgelegt wurden, um dem Personal<br />

zur Verfügung gestellte Fahrräder und Zubehör zu erwerben, zu unterhalten und zu reparieren.<br />

98 Für Fahrzeuge müssen Nebenkosten im selben Rhythmus abgeschrieben werden wie Hauptsummen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

106 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer<br />

der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer<br />

3.3. Investitionsanreiz: der Investitionsabzug<br />

3.3.1. Grundsatz<br />

Der Investitionsabzug (99) ermöglicht einen Teilabzug des im Laufe des Besteuerungszeitraums<br />

getätigten Investitionsbetrags von der Besteuerungsgrundlage.<br />

Er kann Gesellschaften gewährt werden, und natürlichen Personen nur, insofern sie Gewinne<br />

oder Profite erklären.<br />

3.3.2. Berücksichtigte Investitionen<br />

ALLGEMEINE REGEL<br />

Der Investitionsabzug kann angewandt werden auf Investitionen in Sachanlagen und<br />

immaterielle Anlagen, die während des Besteuerungszeitraums im Neuzustand erworben<br />

oder gebildet wurden und die in Belgien zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt werden.<br />

AN DRITTE ABGETRETENE INVESTITIONEN<br />

Wenn die Investition eine Aktiva betrifft, die an eine Drittperson abgetreten wurde und die diese<br />

Drittperson abschreiben darf, wird dem Überlasser kein Investitionsabzug gewährt: dies ist der<br />

Fall bei Leasing, Erbpacht- oder Erbbauvertrag.<br />

Wenn die Investition eine Aktiva betrifft, die nicht gemäß den Modalitäten für Leasing, Erbpachtoder<br />

Erbbauvertrag abgetreten wurde und die für den Überlasser abschreibbar ist, dann ist der<br />

Investitionsabzug nur erlaubt, wenn der Übernehmer eine natürliche Person ist, die Gewinne<br />

oder Profite erklärt, die ihre Anlagen zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Belgien benutzt<br />

und die die Nutzung nicht selbst einem Dritten überträgt, und sei es nur teilweise.<br />

ANDERE AUSNAHMEN<br />

Sind vom Anrecht auf Investitionsabzug ausgeschlossen:<br />

- Anlagen, die nicht ausschließlich zur Ausübung der Berufstätigkeit benutzt werden (100),<br />

- Investitionen, die vom Vermittler eines Koordinationszentrums finanziert wurden,<br />

- Immobilien, die zwecks Weiterverkauf erworben wurden,<br />

- nicht abschreibbare Aktiva oder Aktiva, die in weniger als 3 Jahren abschreibbar sind,<br />

- Nebenkosten, wenn sie nicht zusammen mit den Anlagen, auf die sie sich beziehen,<br />

abgeschrieben werden,<br />

- Personenkraftwagen und Kombiwagen (101).<br />

99 Artikel 68 bis 77 EStGB 92<br />

100 Der Investitionsabzug ist jedoch anwendbar für den beruflichen Teil an gemischt genutzten Immobilien,<br />

wenn die ausschließlich beruflich genutzten Räume dieser Immobilie offensichtlich von den Privaträumen<br />

getrennt sind.<br />

101 Mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für Taxidienst, Vermietung von Fahrzeugen mit<br />

Fahrer oder praktischen Unterricht in zugelassenen Fahrschulen genutzt werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 107


1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer<br />

der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer<br />

3.3.3. Berechnungsgrundlage<br />

Der abschreibbare Betrag bestimmt die Berechnungsgrundlage für den Investitionsabzug.<br />

3.3.4. Anwendbare Steuersätze<br />

ERMITTLUNG DES BASISSTEUERSATZES<br />

Der Basissteuersatz ist an die Inflationsrate gebunden: für die Investitionen des Jahres "t"<br />

stützt er sich auf die Differenz zwischen dem Durchschnitt des Verbraucherpreisindex der Jahre<br />

"t-1" und "t-2". Diese Differenz wird um 1 Punkt (Gesellschaften) oder um 1,5 Punkte (natürliche<br />

Personen) erhöht.<br />

Für Gesellschaften darf der so ermittelte Satz nicht größer als 10 % und nicht kleiner als 3 %<br />

sein. Für natürliche Personen sind die Mindest- bzw. Höchstwerte 3,5 und 10 %.<br />

INVESTITIONEN MIT ABZUG ZUM BASISSTEUERSATZ<br />

Seit der "Deaktivierung" des Investitionsabzugs ist der Abzug zum Basissteuersatz nur noch<br />

anwendbar auf:<br />

- Investitionen seitens natürlicher Personen,<br />

- Investitionen, die zur Gewährleistung der Produktion von wiederverwendbaren<br />

Behältnissen und deren Recyclingprozess bestimmt sind.<br />

ERHÖHTE STEUERSÄTZE<br />

Die Berechnung von erhöhten Steuersätzen erfolgt immer im Verhältnis zum anwendbaren<br />

Steuersatz für natürliche Personen, selbst wenn es sich um Investitionen handelt, die von<br />

Gesellschaften getätigt werden.<br />

Derartige Steuersätze sind anwendbar:<br />

- auf Patente (+ 10 Punkte),<br />

- auf Investitionen zur Förderung von Forschung und Entwicklung neuer Produkte und<br />

hoch entwickelter Technologien, die keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder<br />

negative Auswirkungen auf die Umwelt verringern sollen (+ 10 Punkte),<br />

- für 2010 bis 2012, auf Ladestationen für Elektrofahrzeuge (+ 10 Punkte),<br />

- auf Investitionen zur Energieeinsparung (+ 10 Punkte),<br />

- auf Investitionen zur Installation von Abluft- oder Luftreinigungsanlagen in<br />

Raucherräumen von Horeca-Betrieben (+ 10 Punkte),<br />

- auf Sachanlagen zur Absicherung von gewerblich genutzten Räumen und deren Inhalt<br />

und die Absicherung von Betriebsfahrzeugen (+ 17 Punkte).<br />

Bei gestaffeltem Abzug (siehe hiernach) wird der Basissteuersatz erhöht:<br />

- um 17 Punkte für Investitionen zur Forschung und Entwicklung in Sachen Umweltschutz,<br />

- um 7 Punkte für andere Investitionen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

108 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer<br />

der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer<br />

Art der Investition<br />

Tabelle 3 - 1.<br />

Steuersatz des Investitionsabzugs - Steuerjahr 2012<br />

Satz des Abzugs<br />

Gesellschaften<br />

Natürliche<br />

Personen<br />

Einmaliger Abzug<br />

Auf gewöhnliche Investitionen anwendbarer Basissteuersatz 3,5 % 0 %<br />

erhöhte Sätze<br />

Patente (*) 13,5 % 13,5 %<br />

Investitionen "F & E und Umwelt" (*) 13,5 % 13,5 %<br />

Ladestationen für Elektrofahrzeuge 13,5 % 13,5 %<br />

Investitionen zur "Energieeinsparung" 13,5 % 13,5 %<br />

Luftabzugs- oder Luftreinigungsanlagen - Horeca-Sektor 13,5 % 13,5 %<br />

Investitionen in Absicherung 20,5 % 20,5 % / 0 %<br />

(**)<br />

Investitionen, die die Wiederverwendung von Behältnissen für n.a. 3 %<br />

Getränke und Industrieerzeugnisse begünstigen<br />

Gestaffelter Abzug<br />

Investitionen "F & E und Umwelt" (*) 20,5 % 20,5 %<br />

Sonstige Investitionen 10,5 % 0 %<br />

(*) Außer die Gesellschaft hat für die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung optiert. Die vom<br />

Steuerpflichtigen getroffene Wahl ist unwiderruflich.<br />

(**) Der Satz von 20,5 % wird nur den K<strong>MB</strong> gewährt, die entweder als Gesellschaften definiert sind, deren<br />

Mehrheit der Stimmrechte von natürlichen Personen gehalten wird, oder als "kleine Gesellschaften" im<br />

Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches.<br />

3.3.5. Modalitäten<br />

Der Abzug erfolgt im Prinzip in einem Mal.<br />

Natürliche Personen, die am ersten Tag des Besteuerungszeitraums weniger als 20 Arbeiter<br />

beschäftigen, können das System des vereinfachten gestaffelten Abzugs wählen (102).<br />

Der Abzug wird also in dem Maße gewährt wie die Abschreibungen steuerlich zugelassen<br />

werden.<br />

Bei mangelnden Gewinnen (oder Profiten) werden Investitionsabzüge, die nicht gewährt werden<br />

können, auf nachfolgende Besteuerungszeiträume vorgetragen.<br />

Investitionsabzüge, auf die der Steuerpflichtige aufgrund von Investitionen während vorheriger<br />

Besteuerungszeiträume Anrecht hat, sind innerhalb folgender Grenzen abziehbar:<br />

Tabelle 3 - 2.<br />

Vortragsbegrenzung des Investitionsabzugs pro Besteuerungszeitraum<br />

Gesamtbetrag der Abzüge<br />

Weniger als 876.620 Euro<br />

von 876.620 bis 3.506.470 Euro<br />

über 3.506.470 Euro<br />

Begrenzung der Abzugsfähigkeit<br />

Keine<br />

876.620 Euro maximum<br />

25 % des Vortrags<br />

Wenn die Gesellschaft die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung wählt, werden die<br />

hiervor stehenden Beträge um die Hälfte gekürzt, d.h. 438.310 Euro und 1.753.240 Euro.<br />

102 Die Bedingung bezüglich der Anzahl Arbeitnehmer muss für den gestaffelten Abzug auf umweltfreundliche<br />

F & E Investitionen nicht erfüllt sein.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 109


1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer<br />

der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer<br />

3.4. Beschäftigungsanreiz<br />

3.4.1. Ausfuhr und integrales Qualitätsmanagement<br />

Eine Freistellung (Abzug vom steuerbaren Gewinn) in Höhe von 14.140 Euro wird pro<br />

zusätzliche Personaleinheit gewährt, die vollzeitig in Belgien als Dienstleiter der<br />

Ausfuhrabteilung (103) oder als Dienstleiter der Abteilung "Integrales Qualitätsmanagement"<br />

beschäftigt wird.<br />

Es handelt sich um eine dauerhafte und auf alle Unternehmen anwendbare Maßnahme.<br />

Das zusätzliche Personal wird festgelegt im Verhältnis zum Mittelwert der vom Unternehmen<br />

zum selben Zweck im Laufe des vorigen Besteuerungszeitraums eingestellten Arbeitnehmer.<br />

Die gewährte Freistellung wird bei Verringerung des Personals zurückgenommen.<br />

3.4.2. Steuerbefreiung für Zusatzpersonal mit Niedriglohn<br />

Eine Befreiung der steuerbaren Gewinne oder Profite in Höhe von 5.260 Euro pro in Belgien bei<br />

K<strong>MB</strong> beschäftigte Zusatzpersonaleinheit mit Niedriglohn wurde ebenfalls gewährt.<br />

Hier gelten Unternehmen als K<strong>MB</strong>, die Gewinne oder Profite bewirken, die am 31. Dezember<br />

1997 oder bei Abschluss des ersten Geschäftsjahres, wenn dies später ist, wenigstens elf<br />

Arbeitnehmer beschäftigten.<br />

Der Personalzuwachs wird anhand des Vergleichs des Durchschnitts der im laufenden Jahr<br />

beschäftigten Arbeitnehmer mit dem entsprechenden Durchschnitt des vorangehenden Jahres<br />

berechnet.<br />

Werden nicht berücksichtigt:<br />

- Arbeitnehmer, die für die hiervor unter 3.4.1. (siehe Seite 110) erwähnte Steuerbefreiung<br />

für Zusatzpersonal in Frage kommen,<br />

- Arbeitnehmer, deren Bruttolohn 90,32 Euro pro Tag oder 11,88 Euro pro Stunde<br />

übersteigt,<br />

- Personalzuwachs, der aus der Rücknahme von Arbeitnehmern besteht, die zu einem<br />

früheren Zeitpunkt von einem Unternehmen eingestellt waren, mit dem der<br />

Steuerpflichtige sich direkt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet oder<br />

von einem Unternehmen, dessen Tätigkeit er übernommen hat.<br />

Wenn der Durchschnitt beschäftigter Arbeitnehmer jedoch im Laufe des Jahres nach der<br />

Befreiung im Vergleich zum Jahr der Befreiung rückläufig ist, wird der Gesamtbetrag der vorher<br />

befreiten Gewinne oder Profite um 5.260 Euro pro abgebaute Personaleinheit vermindert.<br />

Nach mehreren Anwendungsverlängerungen ist die Befreiung für Zusatzpersonal mit<br />

Niedriglohn nunmehr eine dauerhafte Maßnahme geworden.<br />

103 In diesem Fall kann die Freistellung ebenfalls gewährt werden, wenn die Aufgabe einem bereits<br />

beschäftigten Personalmitglied anvertraut wird, unter der Bedingung, dass innerhalb von dreißig Tagen eine<br />

neue Person vollzeitig eingestellt wird, um die so frei gewordene Stelle zu besetzen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

110 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer<br />

der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer<br />

3.4.3. Betriebspraktikum (Praktikumsbonus)<br />

Ein Steueranreiz wurde eingeführt, um Arbeitgeber zu ermutigen, Praktika in ihren<br />

Unternehmen anzubieten: Gewinne oder Profite eines Arbeitgebers, der einen Praktikumsbonus<br />

erhält, sind steuerfrei in Höhe von 20 % der Entlohnungen der von diesem Praktikumsbonus<br />

betroffenen Arbeitnehmern (104).<br />

3.5. Steuerliche Auswirkung von regionalen Unterstützungen<br />

3.5.1. Aufnahme der Unterstützungen in die Besteuerungsgrundlage<br />

Regionale Prämien und Kapital- oder Zinszuschüsse sind Teil der Besteuerungsgrundlage des<br />

Unternehmens, das sie bezieht, für den Besteuerungszeitraum, im Laufe dessen die<br />

Unterstützung gewährt wurde. Kapitalzuschüsse unterliegen jedoch dem System der<br />

gestaffelten Besteuerung: sie gelten als Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem sie<br />

bewilligt wurden, und jedes folgenden Besteuerungszeitraums, und zwar proportional zu den<br />

Abschreibungen, die jeweils am Ende dieses Besteuerungszeitraums und jedes folgenden<br />

Besteuerungszeitraums als Werbungskosten zugelassen wurden, und gegebenenfalls bis zum<br />

Restbetrag bei Veräußerung oder Außerbetriebsetzung vorerwähnter Anlagen.<br />

Seit dem Gesetz vom 23. Dezember 2005 sind jedoch bestimmte Maßnahmen regionaler<br />

Unterstützungen von der Gesellschaftssteuer befreit (siehe Kapitel 2, Seite 80).<br />

Das Besteuerungssystem, das vor den durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 eingeführten<br />

Änderungen galt, bleibt jedoch gültig für frühere Zuschüsse sowie für alle regionalen<br />

Unterstützungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Befreiung fallen.<br />

104 Der Praktikumsbonus ist eine Maßnahme im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen.<br />

Dieser Praktikumsbonus wird Arbeitgebern, die einem teilzeitschulpflichtigen Jugendlichen ein Praktikum<br />

anbieten, vom LAAB gewährt.<br />

Für Jugendliche, die eine praktische Lehre im Rahmen einer dualen Ausbildung machen, wird ein<br />

Startbonus vom LAAB gezahlt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 111


1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer<br />

der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer<br />

Agrarbeihilfen<br />

Diese Beihilfen betreffen Prämien sowie Zins- und Kapitalzuschüsse, die von 2008 bis 2012 an<br />

landwirtschaftliche Betriebe gezahlt wurden, die der StnP und der GSt. unterliegen. Sie betreffen<br />

ebenfalls Mutterkuhprämien und Prämien im Rahmen von Betriebsprämienansprüchen, die von den<br />

Europäischen Gemeinschaften als Unterstützung für den Agrarsektor eingeführt wurden.<br />

Bei der Steuer der natürlichen Personen<br />

Eine Befreiung wird für Zins- und Kapitalzuschüsse gewährt, die 2008, 2009 und 2012 von<br />

den zuständigen regionalen Institutionen an Landwirte als natürliche Personen gezahlt<br />

wurden, um immaterielle Anlagen oder Sachanlagen zu erwerben oder zu bilden.<br />

Mutterkuhprämien und Prämien im Rahmen von Betriebsprämienansprüchen, die von den<br />

Europäischen Gemeinschaften als Unterstützung für den Agrarsektor eingeführt wurden und<br />

die von 2008 bis 2012 gezahlt wurden, unterliegen einem getrennten Steuersatz von 12,5 %.<br />

Diese Regelung ist ebenfalls im Rahmen der pauschalen Besteuerungsregelung für<br />

Landwirte anwendbar.<br />

Bei der Gesellschaftssteuer<br />

Ein ermäßigter Satz von 5 % ist auf Prämien und Zuschüsse anwendbar, die von 2008 bis<br />

2012 zuerkannt wurden und die frühestens am 1. Januar 2008 notifiziert wurden.<br />

Bedingungen zur Gewährung des ermäßigten Satzes von 5 %<br />

Die Zuschüsse müssen sich auf Investitionen in abschreibbare Sachanlagen oder in<br />

abschreibbare immaterielle Anlagen beziehen, die nicht als Wiederanlage im Rahmen der<br />

Befreiungsregelung für Mehrwerte auf Unternehmensfahrzeuge, der Befreiungsregelung für<br />

Mehrwerte auf Binnenschiffe, im Rahmen der gestaffelten Besteuerung der Mehrwerte und<br />

im Rahmen der steuerfreien Investitionsrücklage gelten.<br />

Es kann kein Abzug von unentgeltlichen Zuwendungen, vom EBE, für Einkünfte aus Patenten, für<br />

Risikokapital, von früheren Verlusten und auch kein Investitionsabzug auf die Besteuerungsgrundlage<br />

getätigt werden, die aus Zuschüssen besteht, die dem Satz von 5 % unterliegen.<br />

Es kann kein Vorabzug, kein Pauschalanteil ausländischer Steuer und keine<br />

Steuergutschrift auf eine getrennte Besteuerung zu 5 % angerechnet werden.<br />

3.5.2. Verdoppelung der linearen Abschreibungen<br />

Die Verdoppelung der linearen Abschreibung (105) kann auf bestimmte Investitionen in bebaute<br />

unbewegliche Güter, in Ausrüstung und Material angewandt werden, für die regionale<br />

Unterstützungen bezogen werden (oder die früher vom Gesetz über den<br />

Wirtschaftsaufschwung profitierten).<br />

Die jährlich erlaubte Abschreibung entspricht dem Doppelten der normalen linearen<br />

Abschreibung während höchstens drei aufeinanderfolgenden Besteuerungszeiträumen, die im<br />

Unterstützungsvertrag vereinbart wurden.<br />

Diese Bestimmung ist nicht mehr in der Wallonischen Region anwendbar.<br />

105 Siehe Artikel 64bis EStGB 92.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

112 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer<br />

der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer<br />

3.5.3. Freistellung vom Immobiliensteuervorabzug<br />

Die Freistellung vom Immobiliensteuervorabzug (106) wird auf Investitionen in Immobilien<br />

gewährt, für die das Unternehmen eine regionale Unterstützung erhalten hat (Zinszuschüsse<br />

oder Kapitalprämien).<br />

Diese Freistellung wird während höchstens 5 Jahren ab 1. Januar nach Ingebrauchnahme<br />

gewährt und bezieht sich auf Gebäude und Grundstücke, die zusammen mit diesen Gebäuden<br />

eine Katasterparzelle bilden, sowie auf Material und Gerätschaften, die von Natur aus oder<br />

durch Bestimmung unbewegliche Güter sind.<br />

3.6. Besteuerungssystem der Mehrwerte<br />

3.6.1. Neue Begriffsbestimmung des verwirklichten Mehrwerts<br />

Im Rahmen der Einführung des Abzugs für Risikokapital wurde die Begriffsbestimmung des<br />

verwirklichten Mehrwerts (Artikel 43 EStGB 92) geändert (107). Seit Steuerjahr 2007 wird die<br />

Freistellung der Mehrwerte nur noch in Höhe ihres Nettobetrags gewährt (nach Abzug von<br />

Veräußerungskosten). Die neue Begriffsbestimmung hat einen Einfluss auf die Berechnung des Betrags<br />

der befreiten Mehrwerte und der Mehrwerte, die getrennt, gestaffelt oder global steuerpflichtig sind.<br />

3.6.2. Während der Nutzung verwirklichte Mehrwerte<br />

A. Freiwillig erzielte Mehrwerte auf Sachanlagen und immaterielle Anlagen<br />

Dem Besteuerungssystem liegt das Prinzip der zurückgestellten Besteuerung zugrunde. Diese<br />

zurückgestellte Besteuerung wird unter Bedingung der Wiederanlage auf Mehrwerte<br />

angewandt, die auf Sachanlagen und immaterielle Anlagen verwirklicht wurden und seit mehr<br />

als fünf Jahren zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet werden.<br />

Wenn die Dauer der Verwendung weniger als 5 Jahre oder genau 5 Jahre beträgt, stellt der<br />

Mehrwert einen zum vollen Satz steuerpflichtigen Gewinn dar.<br />

Wenn die zurückgestellte Besteuerung anwendbar ist, gelten die betreffenden Mehrwerte als Gewinne<br />

des Besteuerungszeitraums der Wiederanlage und der darauffolgenden Besteuerungszeiträume und<br />

zwar proportional zu den Abschreibungen oder dem nicht abgeschriebenen Restbetrag für den<br />

Besteuerungszeitraum, im Laufe dessen das Gut nicht mehr zur Ausübung der Berufstätigkeit<br />

verwendet wurde. Diese gestaffelte Besteuerung wird zum vollen Satz vorgenommen.<br />

Die Wiederanlage muss in abschreibbare Sachanlagen oder immaterielle Anlagen, die in einem<br />

Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit<br />

benutzt werden, erfolgen. Die Wiederanlage muss außerdem innerhalb von drei Jahren ab<br />

erstem Tag des Besteuerungszeitraums, im Laufe dessen die Verwirklichung des Mehrwerts<br />

stattgefunden hat, erfolgen.<br />

Erfolgt die Wiederanlage nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Mehrwert als Gewinn des<br />

Besteuerungszeitraums, im Laufe dessen die Wiederanlagefrist abgelaufen ist. Die<br />

Besteuerung erfolgt zum vollen Satz.<br />

Die Freistellung des Geldwertanteils wird beibehalten (108).<br />

106 Vgl. Gesetze vom 17.7.1959 und vom 30.12.1970.<br />

107 Rundschreiben Ci. RH. 241/576.972 vom 06.04.2006.<br />

108 Die Freistellung des Geldwertanteils betrifft nur Mehrwerte, die auf Anlagen verwirklicht wurden, die<br />

spätestens 1949 erworben oder gebildet wurden.<br />

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und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 113


1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer<br />

der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer<br />

B. Freiwillig erzielte Mehrwerte auf Finanzanlagen<br />

Die auf festverzinsliche Wertpapiere verwirklichten Mehrwerte sind zum vollen Satz steuerbar.<br />

Die verwirklichten Mehrwerte auf Aktien oder Anteile sind gänzlich befreit, ohne Wiederanlageund<br />

Unantastbarkeitsbedingung.<br />

Es wird jedoch verlangt, dass die Einkünfte aus Aktien und Anteilen, auf die der Mehrwert<br />

verwirklicht wurde, die "Bedingung der Besteuerung" erfüllen, die für endgültig besteuerte<br />

Einkünfte gilt (109). Die Bedingung bezüglich der Beteiligungsschwelle hat jedoch keinen<br />

Einfluss auf die Freistellung der Mehrwerte.<br />

C. Erzwungene Mehrwerte<br />

Unter "erzwungenen Mehrwerten" versteht man Mehrwerte, die aus Entschädigungen stammen,<br />

die bei Schadensfall, Enteignung, Eigentumsrequirierung oder anderen gleichartigen<br />

Geschehnissen, die die natürliche oder juristische Person weder vorhersehen noch verhindern<br />

konnte, bewirkt wurden. Wenn dieses Ereignis die endgültige Einstellung der Tätigkeit mit sich<br />

bringt, ist die Regelung der Einstellungsmehrwerte anwendbar.<br />

Anderenfalls, das heißt, wenn die Tätigkeit fortgesetzt wird, sind die Mehrwerte zu den gleichen<br />

Modalitäten steuerpflichtig, wie die freiwillig verwirklichten Mehrwerte:<br />

- gestaffelte Besteuerung unter Bedingung der Wiederanlage für Mehrwerte auf<br />

Sachanlagen und immaterielle Anlagen,<br />

- vollständige Besteuerung der auf festverzinsliche Wertpapiere verwirklichten Mehrwerte,<br />

- Freistellung ohne Bedingung der Wiederanlage, aber unter Berücksichtigung der<br />

Bedingung der Besteuerung von Mehrwerten, die auf Aktien und Anteile verwirklicht<br />

wurden.<br />

Die Frist der Wiederanlage endet drei Jahre nach Ende des Besteuerungszeitraums, in dem die<br />

Entschädigung bezogen wurde.<br />

D. Auf Binnenschiffe erzielte Mehrwerte<br />

Der bei Veräußerung von Binnenschiffen, die zur kommerziellen Schifffahrt bestimmt sind,<br />

verwirklichte Mehrwert ist vollkommen steuerfrei, wenn ein Betrag in Höhe der Entschädigung<br />

oder des Veräußerungswertes in Binnenschiffe, die bestimmten ökologischen Normen<br />

entsprechen, wiederangelegt wird.<br />

Das System ist anwendbar auf Mehrwerte (freiwillig oder erzwungen verwirklicht), die ab<br />

1. Januar 2007 verwirklicht wurden und sofern das Datum der Verwirklichung sich frühestens<br />

auf den Besteuerungszeitraum bezieht, der an das Steuerjahr 2008 gebunden ist.<br />

Wenn es sich um einen freiwillig verwirklichten Mehrwert handelt, muss es sich um ein<br />

Binnenschiff handeln, das seit mehr als fünf Jahren die Beschaffenheit einer Anlage hat.<br />

109 Siehe oben Seite 87. Ab Steuerjahr 2013 gilt jedoch eine zusätzliche Bedingung und zwar der Besitz in<br />

Volleigentum während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr. Die neue Regelung<br />

ist ebenfalls unter bestimmten Bedingungen auf die ab 28. November 2011 erzielten Mehrwerte anwendbar.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

114 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf Steuer<br />

der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer<br />

3.6.3. Einstellungsmehrwerte<br />

Es handelt sich um Mehrwerte, die anlässlich oder wegen der Einstellung der Berufstätigkeit<br />

verwirklicht wurden. Es kann sich um freiwillig verwirklichte oder um erzwungene Mehrwerte<br />

handeln. Die Sonderregelung ist anwendbar auf Mehrwerte aus Beständen und laufenden<br />

Bestellungen, auf Mehrwerte aus immateriellen Anlagen, Sachanlagen und Finanzanlagen und<br />

anderen Wertpapieren im Portfolio (110).<br />

Die Einstellung kann ganz oder teilweise sein, sie muss aber definitiv sein.<br />

Diese Mehrwerte sind steuerpflichtig sobald sie festgestellt wurden, zum Beispiel durch ein<br />

Verkaufsversprechen, einen Mietkaufvertrag, eine Erbfallanmeldung.<br />

Die anzuwendende Steuerregelung ist von den Umständen und der Art der Aktiva abhängig:<br />

- wenn es sich um Sachanlagen, Finanzanlagen oder um andere Aktien oder Anteile<br />

handelt: 16,5 %,<br />

- wenn es sich um immaterielle Anlagen handelt: 33 % für den Teil des Mehrwerts, der die<br />

algebraische Summe der Gewinne und Verluste der vier vorhergehenden<br />

Besteuerungszeiträume nicht übersteigt; Besteuerung zum vollen Satz für den<br />

Restbetrag. Wenn die Einstellung die Folge des Todes des Steuerpflichtigen oder einer<br />

zwangsweise definitiven Einstellung ist oder auch wenn der Steuerpflichtige zum<br />

Zeitpunkt, an dem die Einstellung festgestellt wird, älter als 60 Jahre ist, wird der Satz<br />

von 16,5 % angewandt.<br />

3.7. Andere: Betriebskindergärten<br />

Gesellschaften, Kaufleute und Freiberufler können Summen, die sie zur Finanzierung von<br />

Betriebskindergärten gezahlt haben, als Werbungskosten abziehen. Der Abzug gilt für<br />

Summen, die sowohl zur Schaffung solcher Plätze, als auch für den Erhalt bestehender Plätze<br />

gezahlt wurden.<br />

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:<br />

- das Betreuungszentrum muss eine vom "Office de la naissance et de l'enfance", von<br />

"Kind en Gezin" oder von der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft<br />

anerkannte, bezuschusste oder beaufsichtigte Einrichtung sein,<br />

- die Summen müssen Betriebskosten oder Ausstattungskosten finanzieren. Sie dürfen<br />

den finanziellen Beitrag, den Eltern dem Betreuungszentrum zahlen, nicht beinhalten.<br />

Der Abzug ist auf 7.420 Euro pro geschaffenen oder beibehaltenen Platz begrenzt.<br />

110 Die hiernach beschriebene Regelung ist anwendbar, wenn die Tätigkeitseinstellung nach dem 06.04.1992<br />

erfolgte.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 115


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der juristischen Personen<br />

KAPITEL 4<br />

STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP)<br />

4.1. Wer ist steuerpflichtig?<br />

Es gibt drei Kategorien von Steuerpflichtigen bei der StjP:<br />

- Staat, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, "Entwässerungs- und<br />

Bewässerungsgenossenschaften", Agglomerationen, Gemeindeföderationen,<br />

Gemeinden, ÖSHZ und öffentliche Einrichtungen eines Kultes (Kirchenfabriken),<br />

- interkommunale Vereinigungen sowie bestimmte namentlich benannte Einrichtungen:<br />

Nationaler Delkrederedienst, die Wallonische regionale Gesellschaft für öffentlichen<br />

Personenverkehr, die "Vlaamse Vervoermaatschappij", die "Société des transports<br />

intercommunaux de Bruxelles" (111) usw.,<br />

- Gesellschaften und Vereinigungen, insbesondere VoGs, die kein Unternehmen<br />

beziehungsweise keine Geschäfte mit gewinnerzielender Absicht betreiben.<br />

4.2. Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung<br />

4.2.1. Grundprinzip<br />

Juristische Personen, die der StjP unterliegen, werden nicht auf das jährliche<br />

Gesamtnettoeinkommen besteuert, sondern nur auf:<br />

- Immobilieneinkünfte,<br />

- ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, den ersten Teil von<br />

1.770 Euro an Zinsen auf Spareinlagen und den ersten Teil von 180 Euro an Dividenden<br />

anerkannter Genossenschaften und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung<br />

einbegriffen,<br />

- bestimmte verschiedene Einkünfte,<br />

und die Steuer wird über Vorabzüge erhoben.<br />

4.2.2. Besteuerung von Einkünften aus beweglichen Gütern<br />

Wenn Steuerpflichtige, die der StjP unterliegen, ohne Einbehaltung des MStV Einkünfte aus<br />

beweglichen Gütern oder verschiedene Einkünfte beweglicher Herkunft beziehen, ist der<br />

Mobiliensteuervorabzug vom Empfänger der Einkünfte selbst geschuldet.<br />

4.2.3. Sechs Fälle von Eintragung in die Heberolle<br />

In sechs Sonderfällen werden jedoch spezifische Eintragungen in die Heberolle vorgenommen.<br />

In jedem dieser Fälle wird die zusätzliche Krisenabgabe nach den gleichen Modalitäten wie bei<br />

der Gesellschaftssteuer berechnet.<br />

a) Bestimmte Immobilieneinkünfte, insbesondere das Nettoeinkommen von in Belgien<br />

gelegenen und vermieteten unbeweglichen Gütern, unterliegen einer Steuer von 20 %.<br />

Nur die dritte Kategorie von Steuerpflichtigen unterliegt dieser Steuer.<br />

111 Beziehungsweise TEC, De Lijn und STIB.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 117


1. Teil: Direkte Steuern Steuer der juristischen Personen.<br />

b) Die bei entgeltlicher Abtretung von bebauten und unbebauten Immobilien verwirklichten<br />

Mehrwerte sind zu 16,5 % oder 33 % steuerbar, nach den gleichen Modalitäten wie bei<br />

der StnP für die dritte Kategorie Steuerpflichtige.<br />

c) Abtretungen von bedeutenden Beteiligungen sind zu 16,5 % steuerbar, nach den<br />

gleichen Modalitäten wie bei der StnP (112) für die dritte Kategorie Steuerpflichtige.<br />

d) Nicht nachgewiesene Ausgaben und Vorteile jeglicher Art so wie finanzielle Vorteile oder<br />

Vorteile jeglicher Art sind nach denselben Modalitäten steuerbar wie bei der GSt. (Steuer<br />

von 300 % auf geheime Provisionen). Die erste Kategorie Steuerpflichtige unterliegt<br />

dieser Steuer nicht.<br />

e) Beiträge für Pensionen und Pensionen, die bei der GSt. als nicht zugelassene Ausgaben<br />

gelten sowie finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, unterliegen hier einer Steuer<br />

von 33 %. Diese Steuer ist nicht von der ersten Kategorie Steuerpflichtige, die unter 4.1.<br />

vermerkt ist, nämlich Staat, Provinzen usw., geschuldet.<br />

f) Interkommunale Vereinigungen sind steuerpflichtig für Dividenden, die sie anderen<br />

juristischen Personen zuerkannt haben, mit Ausnahme der Interkommunalen selbst und<br />

der öffentlichen Behörden. Der anzuwendende Steuersatz beträgt 15 % und die<br />

Erhöhung wegen fehlender oder unzureichender Vorauszahlungen wird nach den<br />

gleichen Modalitäten wie bei der Gesellschaftssteuer angewandt.<br />

112 Siehe Seite 28.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

118 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug<br />

KAPITEL 5<br />

IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (IStV)<br />

Was gibt's Neues?<br />

- Jährliche Indexierung von Katastereinkünften<br />

- In der Flämischen Region, Ausdehnung der Anwendung des ermäßigten Satzes von 1,6 % für<br />

Sozialwohnungen auf den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

5.1. Besteuerungsgrundlage, Steuersatz und Zuschlaghundertstel<br />

Der Immobiliensteuervorabzug wird auf das indexierte Katastereinkommen erhoben. Für<br />

Einkünfte des Jahres 2012 wird der Indexierungskoeffizient auf 1,6349 festgelegt.<br />

Der Satz des Immobiliensteuervorabzugs umfasst den Basissteuersatz sowie die Provinz- und<br />

Gemeindezuschlaghundertstel.<br />

Es sind die Regionen, die für Änderungen des Basissteuersatzes und Befreiungen in Sachen<br />

Immobiliensteuervorabzug zuständig sind. Die anwendbaren Steuersätze sind folgende:<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 119


1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug<br />

Tabelle 5 - 1.<br />

Sätze des Immobiliensteuervorabzugs<br />

Flandern Wallonie Brüssel<br />

Grundbetrag 2,5 1,25 1,25<br />

Sozialwohnungen 1,6 (a) 0,8 (c) 0,8 (f)<br />

Material und Ausrüstung 1,85 (b) 1,25 (d) 1,06 (g)<br />

Passivhäuser<br />

ermäßigter Satz (e)<br />

In Flandern<br />

(a) Der ermäßigte Satz von 1,6 % gilt für Sozialwohnungen, die bestimmten flämischen oder föderalen<br />

Einrichtungen gehören. Ab 1. Januar 2012 wurde dieser Anwendungsbereich auf Wohnungen, die ähnlichen<br />

Einrichtungen des Europäischen Wirtschaftsraumes gehören, ausgedehnt.<br />

(b)<br />

Der Satz beträgt 2,5 %, multipliziert mit einem Koeffizienten, der festgelegt wird durch Teilen des Durchschnitts<br />

der Indexzahlen des Jahres 1996 durch den Durchschnitt der Indexzahlen des dem Erwerb der Einkünfte<br />

vorangehenden Jahres, was für Einkünfte des Jahres 2012 den Koeffizienten 1,85 ergibt. Die Anwendung<br />

dieses Koeffizienten darf jedoch keinen höheren Tarif ergeben als den des vorangehenden Steuerjahres.<br />

In Wallonien<br />

(c) In Wallonien wird ein Satz von 0,8 % auf Wohnungen angewandt, die der Regionalen Wallonischen<br />

Wohnungsbaugesellschaft und den von ihr anerkannten Gesellschaften gehören sowie auf diejenigen, die dem<br />

Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie gehören. Dieser Satz ist ebenfalls anwendbar auf<br />

Wohnungen, die von Immobilienanbietern in Anwendung des Wallonischen Gesetzbuches über Wohnungsbau<br />

(zum Beispiel von einer Agentur für Sozialwohnungen) zur Miete angeboten oder verwaltet werden.<br />

(d)<br />

(e)<br />

Der Satz von 1,25 wird auf das indexierte Katastereinkommen bis 2002 angewandt. Die Indexierung wurde<br />

ab 1. Januar 2003 eingefroren.<br />

Ab Steuerjahr 2010 wird zeitweilig ein ermäßigter Satz für die zwecks Umwandlung in Passivhäuser<br />

renovierten Immobilien angewandt. Der Satz beträgt 0,25 % für das erste Steuerjahr das dem Jahr folgt, in<br />

dem festgestellt wurde, dass die Wohnung ein Passivhaus ist. Für das zweite, dritte und vierte Steuerjahr<br />

beläuft sich der ermäßigte Satz jeweils auf 0,5 %, 0,75 % und 1 %. Ab fünftem Steuerjahr wird der normale<br />

Satz von 1,25 % wieder angewandt.<br />

In Brüssel<br />

(f) Ab 1. Januar 2010 wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Satzes von 0,8 % ausgedehnt. Dieser<br />

Satz wird nun auch auf Immobilien (oder Immobilienteile) angewandt, die von Agenturen für<br />

Sozialwohnungen in der Region Brüssel-Hauptstadt vermietet werden.<br />

(g)<br />

Der Satz von 1,25 % wird mit einem Koeffizienten multipliziert, den man erhält durch Teilen des<br />

Durchschnitts der Indexzahlen des Jahres 2004 durch den Durchschnitt der Indexzahlen des dem<br />

Steuerjahr vorangehenden Jahres, was für die Einkünfte des Jahres 2012 einen Koeffizienten von 1,06<br />

ergibt. Dies kommt einer Indexierung ab dem 1. Januar 2005 gleich.<br />

Diese Sätze müssen jeweils um Provinz- und Gemeindezuschlaghundertstel erhöht werden.<br />

Wenn der Basissteuersatz sich also auf 1,25 % beläuft, bedeuten 3.000 Zuschlaghundertstel<br />

einen zusätzlichen Satz von 37,5 %: der globale Steuersatz des Immobiliensteuervorabzugs<br />

beträgt dann also 38,75 %.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

120 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug<br />

5.2. Ermäßigungen, Erlasse und Befreiungen auf bebaute Immobilien<br />

5.2.1. Gemeinsame Bestimmungen<br />

Vom Immobiliensteuervorabzug befreit ist das Katastereinkommen von:<br />

- Immobilien oder Immobilienanteilen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht zu<br />

Unterrichtszwecken, zur Einrichtung von Krankenhäusern, Altenheimen, Ferienheimen<br />

für Kinder oder Pensionierte dienen,<br />

- Immobilien, die ein ausländischer Staat zur Einrichtung seiner diplomatischen oder<br />

konsularischen Mission verwendet,<br />

- Immobilien, die die Beschaffenheit nationalen Eigentums haben, selbst ertraglos sind<br />

und für einen Öffentlichen Dienst oder einen Dienst von allgemeinem Interesse genutzt<br />

werden.<br />

5.2.2. Flämische Region<br />

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG<br />

Eine Ermäßigung wird gewährt für die Wohnung, in der der Steuerpflichtige laut<br />

Bevölkerungsregister seinen Hauptwohnort hat, wenn das nicht indexierte Katastereinkommen<br />

all seiner in der Flämischen Region gelegenen Immobilien 745 Euro nicht übersteigt. Der<br />

normale Satz dieser Ermäßigung beläuft sich auf 25 %.<br />

Bei Neubau oder Erwerb im Neuzustand wird diese Ermäßigung zum Satz von 50 % für die<br />

ersten fünf Jahre, für die der IStV geschuldet ist, gewährt. Der Steuerpflichtige kann diese<br />

erhöhte Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie<br />

erhalten hat.<br />

FAMILIENLASTEN<br />

Ermäßigungen für Familienlasten werden pauschal zuerkannt und sind unabhängig vom Begriff<br />

"Kinder zu Lasten", der bei der Steuer der natürlichen Personen benutzt wird. Um Anrecht auf<br />

diese Ermäßigung zu haben, müssen die Kinder Anrecht auf Kinderzulagen geben und am<br />

1. Januar des Steuerjahres zum Haushalt gehören. Behinderte Kinder werden doppelt gezählt.<br />

Die Ermäßigungen werden ab dem zweiten Kind laut untenstehender Tabelle gewährt.<br />

Tabelle 5 - 2.<br />

Ermäßigung des IStV für Familienlasten - Flämische Region<br />

Anzahl berücksichtigter Kinder<br />

Globaler Betrag der Ermäßigung (Euro)<br />

2 7,30<br />

3 11,56<br />

4 16,19<br />

5 21,22<br />

6 26,62<br />

7 32,42<br />

8 38,63<br />

9 45,21<br />

10 52,21<br />

Offizielle Bekanntmachung im BS vom 21.02.2012, S. 12052.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 121


1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug<br />

Diese Ermäßigungen werden auf dem der Region geschuldeten IStV angewandt und werden<br />

also mit dem Satz der Zuschlaghundertstel multipliziert.<br />

Beispiel<br />

Indexiertes K.E. von 1.000 Euro<br />

Zuschläge: 3.000<br />

Kinder zu Lasten: 2<br />

Berechnung des der Region geschuldeten IStV: (1.000 x 0,025) – 7,30 17,70<br />

Berechnung des den lokalen Behörden geschuldeten IStV: 17,70 x 30 531,00<br />

Ergibt einen Gesamt-IStV von 548,70<br />

BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT<br />

Schweren Kriegsinvaliden wird eine Ermäßigung von 20 % gewährt.<br />

Die Ermäßigung für Personen mit Behinderung (113) betrifft andere Personen als Kinder mit<br />

einer Behinderung und wird berechnet, als ob es sich um ein behindertes Kind handelte.<br />

Demzufolge wird in einer Familie mit einem Kind (nicht behindert) und einem erwachsenen<br />

behinderten Mitglied eine Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs für die Person mit<br />

Behinderung gewährt, die einer Ermäßigung für zwei Kinder entspricht (siehe Tabelle 5 - 2.).<br />

ERLASS AUFGRUND VON ERTRAGLOSIGKEIT<br />

Der Erlass wegen Ertraglosigkeit wird im Verhältnis zu Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit der<br />

Immobilie gewährt. Die Dauer von Ertraglosigkeit oder Nichtbenutzung muss mindestens 90 Tage<br />

während eines Jahres betragen. Der Erlass aufgrund von Ertraglosigkeit wird jedoch nicht mehr<br />

gewährt, wenn das Gut seit mehr als 12 Monaten unter Berücksichtigung des vorangehenden<br />

Steuerjahres ungenutzt geblieben ist. Um Anrecht auf proportionale Ermäßigung zu haben, muss<br />

die Ertraglosigkeit also zwischen 90 Tagen und 12 Monaten liegen.<br />

Diese Einschränkung ist nicht anwendbar auf Gebäude, die Gegenstand eines<br />

Enteignungsplans sind, einen sozialen oder kulturellen Zweck haben und für Rechnung der<br />

öffentlichen Behörde für eine Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau renoviert oder umgebaut<br />

werden. Sie ist auch nicht anwendbar, wenn eine Kalamität bzw. eine Katastrophe oder ein Fall<br />

höherer Gewalt den Steuerpflichtigen daran hindert, sein Eigentumsrecht auszuüben.<br />

ERMÄßIGUNG FÜR ENERGIESPARENDE IMMOBILIEN<br />

Seit Steuerjahr 2009 wurde in der Flämischen Region eine neue Ermäßigung des<br />

Immobiliensteuervorabzugs für energiesparende Immobilien eingeführt.<br />

Diese Ermäßigung ist auf folgende Kategorien von Immobilien anwendbar:<br />

- eine Wohnung mit einem Energiewert (E-Wert) von höchstens E60 am 1. Januar des<br />

Steuerjahres,<br />

- eine Immobilie, die keine Wohnung ist (z.B. ein Büro) mit einem E-Wert von höchstens<br />

E70 am 1. Januar des Steuerjahres,<br />

- eine Immobilie, die keine Wohnung ist (z.B. ein Büro) mit einem E-Wert von höchstens<br />

E40 am 1. Januar des Steuerjahres,<br />

Der E-Wert der Immobilie ist im Energiebericht - oder im Bericht für Gesamtenergieeffizienz von<br />

Gebäuden (114) -, der für jedes neue Gebäude erstellt werden muss, festgelegt.<br />

113 Es geht um eine Behinderung von wenigstens 66 % aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen.<br />

114 Mit "Normen für Energieeffizienz von Gebäuden" sind die Normen für die Gesamtenergieeffizienz von<br />

Gebäuden gemeint.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

122 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug<br />

Die Ermäßigung beträgt 20 % des Immobiliensteuervorabzugs für die beiden ersten Kategorien<br />

und 40 % für die dritte Kategorie. Sie wird für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt und<br />

kann mit den Ermäßigungen für Familienlasten, bescheidene Wohnung, Behinderung und<br />

Invalidität kumuliert werden (115).<br />

ANDERE BEFREIUNGEN<br />

In der Flämischen Region ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, das Katastereinkommen:<br />

- von Immobilien, die unter bestimmten Bedingungen für Betagte eingerichtet wurden,<br />

- von Immobilien, die dem Forstdekret vom 13. Juni 1990 unterliegen und die als<br />

Naturschutzgebiet oder Waldschutzgebiet anerkannt sind.<br />

Außerdem sind zwei andere Befreiungen vorgesehen, einerseits bei Umbau eines<br />

Handelsunternehmens in Wohnungen, andererseits bei Renovierung von<br />

gesundheitsgefährdenden Wohnungen (teilweise Befreiung, begrenzt auf den Teil des KE, der<br />

das vor Beginn der Renovierungsarbeiten festgelegte KE übersteigt) oder Abrissarbeiten,<br />

denen ein Wiederaufbau folgt. Beide Befreiungen werden jeweils für drei oder fünf Jahre<br />

gewährt und können nicht kumuliert werden.<br />

Eine neue Befreiung gilt ab 1. Januar 2011. Sie betrifft Immobilien, die als klassierte Denkmäler<br />

anerkannt wurden und die die Flämische Regierung in Erbpacht gegeben bzw. in Volleigentum<br />

an eine "Vereinigung offener Denkmäler" abgetreten hat.<br />

5.2.3. Wallonische Region<br />

Seit 2004 gelten Ermäßigungen des Immobiliensteuervorabzugs nur noch für eine einzige<br />

Wohnung, die vom Steuerpflichtigen bezeichnet wird. Nur die Ermäßigung für bescheidene<br />

Wohnung wird noch in % des Katastereinkommens ausgedrückt. Die anderen Ermäßigungen<br />

sind Pauschalbeträge und werden auf den Gesamtbetrag des IStV, Provinz- und<br />

Gemeindezuschläge einbegriffen, angewandt.<br />

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG<br />

Es wird eine Ermäßigung für die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen am 1. Januar des<br />

Steuerjahres gewährt, wenn er diese Wohnung selbst zu diesem Zeitpunkt bewohnt und wenn das<br />

nicht indexierte Katastereinkommen all seiner in Belgien gelegenen Immobilien 745 Euro nicht<br />

übersteigt.<br />

Um festzustellen, ob die Wohnung die einzige ist, muss das gesamte, in Belgien oder im<br />

Ausland gelegene unbewegliche Vermögen berücksichtigt werden, mit Ausnahme bestimmter<br />

Wohnungen (andere Wohnungen in bloßem Eigentum; Wohnungen, auf die der Steuerpflichtige<br />

sein dingliches Recht abgetreten hat; wegen gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse bzw.<br />

wegen andauernder Bau- oder Renovierungsarbeiten nicht selbst bewohnte Wohnungen).<br />

Der normale Ermäßigungssatz für bescheidene Wohnung beträgt 25 %. Die Ermäßigung für<br />

bescheidene Wohnung ist nicht anwendbar auf den Teil der Wohnung, der für die Berufsausübung<br />

genutzt wird, wenn dieser Teil ein Viertel des Katastereinkommens der Wohnung übersteigt.<br />

Bei Neubau oder Erwerb im Neuzustand wird diese Ermäßigung zum Satz von 50 % für die ersten<br />

fünf Jahre, für die der IStV geschuldet ist, gewährt. Der Steuerpflichtige kann diese erhöhte<br />

Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie erhalten hat.<br />

115 Für weitere Auskünfte zu dieser neuen Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs:<br />

www.onroerendevoorheffing.be.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 123


1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug<br />

FAMILIENLASTEN<br />

Die Ermäßigung wird gewährt für jede Person, die zu Lasten des Steuerpflichtigen, seines<br />

Ehepartners oder seines gesetzlich zusammenwohnenden Partners ist. Die Ermäßigung beträgt<br />

125 Euro pro Person zu Lasten. Sie wird verdoppelt (250 Euro) für behinderte Personen zu<br />

Lasten oder für den behinderten Ehepartner.<br />

Der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnende Partner geben selbst kein Anrecht auf<br />

eine Ermäßigung.<br />

Beispiel<br />

Indexiertes K.E. von 1.000 Euro<br />

Zuschläge: 3.000<br />

Kinder zu Lasten: 2<br />

Berechnung des der Region geschuldeten IStV: 1.000 x 1,25 %<br />

Zuschläge der lokalen Behörde: 30 x 1,25 %<br />

Ermäßigung für Kinder zu Lasten: 2 x 1,25 %<br />

BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT<br />

12,50 Euro<br />

375,00 Euro<br />

-250,00 Euro<br />

137,50 Euro<br />

Für die als Eigentümer oder Mieter bewohnte Wohnung wird eine Steuerermäßigung von 250 Euro für<br />

Schwerkriegsinvalide und eine Ermäßigung von 125 Euro für Personen mit Behinderung gewährt.<br />

Beide Ermäßigungen können nicht kumuliert werden.<br />

ERLASS AUFGRUND VON ERTRAGLOSIGKEIT<br />

Der Erlass wegen Ertraglosigkeit wird im Verhältnis zu Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit der<br />

Immobilie gewährt. Die Dauer von Ertraglosigkeit oder Nichtbenutzung muss mindestens<br />

180 Tage während eines Jahres betragen.<br />

Die Ertraglosigkeit muss unbeabsichtigt sein. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige ein Gut<br />

gleichzeitig vermieten und verkaufen möchte, reicht nicht, um die Ertraglosigkeit zu belegen.<br />

Ab dem Augenblick, wo das Gut seit mehr als 12 Monaten, unter Berücksichtigung des<br />

vorangehenden Steuerjahres, nicht mehr benutzt wurde, wird der Erlass oder die Ermäßigung<br />

aufgrund von Ertraglosigkeit in dem Maße wie der Zeitraum der Nichtbenutzung länger ist als<br />

12 Monate (diese 12 Monate der Nichtbenutzung müssen nicht aufeinanderfolgend sein) nicht mehr<br />

gewährt. Diese Einschränkung ist nicht anwendbar, wenn eine Kalamität bzw. Katastrophe oder ein<br />

Fall höherer Gewalt den Steuerpflichtigen daran hindert, sein Eigentumsrecht auszuüben.<br />

BEFREIUNGEN<br />

In der Wallonischen Region ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, das Katastereinkommen:<br />

- von betreuten Wohnungen, Einrichtungen für Betreuung von Kindern unter 3 Jahren<br />

sowie Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Personen mit Behinderung,<br />

- von in der Wallonischen Region gelegenen Immobilien, die im Umfeld eines Natura-<br />

2000-Gebietes, eines Natur- oder Waldreservates liegen oder die sich im Umfeld einer<br />

Anwärtergegend zum Natura 2000 Netz befinden,<br />

- von Wohnungen, die einer natürlichen Person als Steuerpflichtiger gehören und die<br />

vermietet oder von einem Immobilienanbieter in Anwendung des Wallonisches<br />

Wohngesetzbuches verwaltet werden, unter der Bedingung, dass eine schriftliche<br />

Vereinbarung zwischen Steuerpflichtigem und Immobilienanbieter getroffen wurde, die die<br />

Dauer der Zurverfügungstellung des Gutes, den von der natürlichen Person verlangten<br />

Mietpreis und gegebenenfalls die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten festlegt,<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

124 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug<br />

- von Immobilien, die zur Ausübung von Diensten des allgemeinen Interesses im Rahmen<br />

der Bewirtschaftung von Flughäfen oder Flugplätzen im Sinne des wallonischen<br />

Dekretes vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und Bewirtschaftung von Flughäfen und<br />

Flugplätzen der Wallonischen Region, bestimmt sind,<br />

-<br />

der Güter der Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit sozialer Zielsetzung "Le<br />

Pass - Parc d'Aventures scientifiques".<br />

Halten wir zum Schluss fest, dass K<strong>MB</strong> (mit Ausnahme bestimmter von der Regelung<br />

ausgeschlossener Sektoren), die einen Betriebssitz in der Wallonie und ein<br />

Investitionsprogramm haben, seit 1. Juli 2004 eine Immobiliensteuervorabzugsbefreiung<br />

beanspruchen können.<br />

5.2.4. Region Brüssel-Hauptstadt<br />

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG<br />

Es wird eine Ermäßigung gewährt für die Wohnung, die der Steuerpflichtige selbst ganz<br />

bewohnt, wenn das nicht indexierte Katastereinkommen all seiner in Belgien gelegenen<br />

Immobilien 745 Euro nicht übersteigt. Der normale Satz dieser Ermäßigung beträgt 25 % und ist<br />

anwendbar auf den für den Hauptwohnort geschuldeten IStV. Bei Neubau oder Erwerb im<br />

Neuzustand wird diese Ermäßigung zum Satz von 50 % für die ersten fünf Jahre, für die der<br />

IStV geschuldet ist, gewährt. Der Steuerpflichtige kann diese erhöhte Ermäßigung nicht in<br />

Anspruch nehmen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie erhalten hat.<br />

FAMILIENLASTEN<br />

Es wird eine Ermäßigung von 10 % pro Kind zu Lasten gewährt, wenn der Steuerpflichtige, der<br />

diese Ermäßigung in Anspruch nehmen möchte, mindestens zwei lebende Kinder am 1. Januar<br />

des Jahres hat.<br />

Beispiel<br />

Indexiertes K.E. von 1.000 Euro<br />

Zuschläge: 3.000<br />

Kinder zu Lasten: 2<br />

Berechnung des der Region geschuldeten IStV: 1.000 x 1,25 % 12,50 Euro<br />

Berechnung des den lokalen Behörden geschuldeten IStV: 30 x 1,25 % 375,00 Euro<br />

Zwischenergebnis 387,50 Euro<br />

Ermäßigung von 20 % für 2 Kinder zu Lasten -77,50 Euro<br />

310,00 Euro<br />

BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT<br />

Für die als Eigentümer oder Mieter bewohnte Wohnung wird eine Ermäßigung von 20 % für<br />

Schwerkriegsinvalide und von 10 % für Personen mit Behinderung gewährt.<br />

Beide Ermäßigungen können nicht kumuliert werden.<br />

ERLASS AUFGRUND VON ERTRAGLOSIGKEIT<br />

Der Erlass wegen Ertraglosigkeit wird im Verhältnis zu Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit der<br />

Immobilie gewährt. Die Dauer von Ertraglosigkeit oder Nichtbenutzung muss mindestens<br />

90 Tage während eines Jahres betragen. In der Region Brüssel-Hauptstadt wird diese<br />

Ermäßigung nur unter spezifischen Bedingungen gewährt (116).<br />

116 Diese Bedingungen sind in der Verordnung vom 13.04.1995 festgelegt, welche die Verordnung vom<br />

23.07.1992 über den Immobiliensteuervorabzug abändert (BS vom 13.06.1995). Der<br />

Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erlass vom 19.12.2002 erachtet, dass diese Verordnung gegen Artikel<br />

11 und 12 der Verfassung verstößt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 125


1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug<br />

BEFREIUNGEN<br />

In der Region Brüssel-Hauptstadt ist das Katastereinkommen der Güter, die dem geschützten<br />

unbeweglichen Vermögen unterstehen und die nicht vermietet oder bewirtschaftet werden, vom<br />

Immobiliensteuervorabzug befreit.<br />

5.3. Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs<br />

Der Immobiliensteuervorabzug wird nur noch für das Wohnhaus bei der StnP angerechnet, und<br />

nur wenn das Katastereinkommen dieses Hauses in der Besteuerungsgrundlage aufgeführt ist<br />

(siehe Seite 20). Der anrechenbare Betrag darf 12,5 % des Teils des Katastereinkommens, der<br />

in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, nicht übersteigen.<br />

5.4. Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung<br />

5.4.1. Definition<br />

Unter Material und Ausrüstung versteht man Geräte, Maschinen und andere Anlagen, die für einen<br />

Industrie-, Handels- oder Handwerksbetrieb dienlich sind, mit Ausnahme von Räumlichkeiten,<br />

Unterständen und dem dafür unerlässlichen Zubehör (vgl. Artikel 471 § 3 EStGB 92).<br />

Wenn eine bebaute oder nicht bebaute Immobilie Material und Ausrüstung enthält, legt die<br />

Katasterverwaltung ein getrenntes Katastereinkommen für diesen Teil fest.<br />

5.4.2. Flämische Region<br />

NEUINVESTITIONEN ODER ERSATZINVESTITIONEN IN NEUES MATERIAL UND NEUE AUSRÜSTUNG<br />

Bis einschließlich Steuerjahr 2008 muss je nach Fall unterschieden werden zwischen<br />

Investitionen in völlig neues Material und neue Ausrüstung (das heißt auf Parzellen, auf denen<br />

es vor dem 1. Januar 1998 noch kein Material und keine Ausrüstung gab) und<br />

Austauschinvestitionen (nämlich Investitionen in neues Material und neue Ausrüstung, bestimmt<br />

zur Ersetzung von bestehendem Material und bestehender Ausrüstung).<br />

Das KE (Katastereinkommen) der völlig neuen Investitionen wurde vollständig vom<br />

Immobiliensteuervorabzug befreit. Die Austauschinvestitionen hingegen, die vor 1. Januar 2008 zu einer<br />

Erhöhung des Katastereinkommens im Vergleich zum 1. Januar 1998 geführt hatten, gaben Anrecht auf<br />

eine Teilbefreiung, die auf den Teil des KE begrenzt war, der den KE am 1. Januar 1998 überstieg.<br />

AUSDEHNUNG DER BEFREIUNG FÜR ERSATZINVESTITIONEN<br />

Ab Steuerjahr 2009 geben alle Investitionen in neues Material und neue Ausrüstung, für die das<br />

KE ab 1. Januar 2008 festgelegt wurde, Anrecht auf vollständige Befreiung, ob es sich nun<br />

dabei um völlig neue Investitionen oder um Austauschinvestitionen handelt.<br />

Für Unternehmen jedoch, die zu der Zielgruppe gehören, für die die Flämische Regierung eine<br />

Energievereinbarung vorgesehen hat, ist die neue Befreiung an die Bedingung gebunden, dass<br />

diese Unternehmen dieser Vereinbarung zustimmen und ihr nachkommen. Falls sie diese<br />

Verpflichtung nicht einhalten, bleibt die frühere Befreiung (mit Begrenzung des Mindestbetrags<br />

vom 1. Januar 1998) auf ihre Austauschinvestitionen anwendbar. Für Unternehmen, die nicht<br />

zu dieser Zielgruppe gehören, ist die Befreiung vollständig und bedingungslos.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

126 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug<br />

5.4.3. Wallonische Region<br />

Das KE von Material und Ausrüstung ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, wenn das KE<br />

der am 31. Dezember 2004 bestehenden Aktiva 795 Euro pro Katasterparzelle nicht erreicht.<br />

Das KE von Material und Ausrüstung ist ebenfalls vom Immobiliensteuervorabzug befreit für<br />

Investitionen, die ab 1. Januar 2005 neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden. Diese<br />

Befreiung ist vollständig oder teilweise, je nachdem ob sich auf der Katasterparzelle (auf der die<br />

Investitionen neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden) am 31. Dezember 2004<br />

bereits Material und Ausrüstung befand oder nicht. Wenn ja, wird nur die Erhöhung des<br />

Katastereinkommens von Material und Ausrüstung dieser Parzelle nach 1. Januar 2005 im<br />

Vergleich zur Situation am 1. Januar 2005 steuerfrei.<br />

Schlußendlich findet eine neue, diesmal bedingungslose Befreiung vom<br />

Immobiliensteuervorabzug Anwendung auf Investitionen in Material und Ausrüstung, die ab 1.<br />

Januar 2006 neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden.<br />

5.4.4. Region Brüssel-Hauptstadt<br />

Seit 1. Januar 2006 gewährt die Region Brüssel-Hauptstadt natürlichen oder juristischen<br />

Personen, die einen Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung schulden, eine<br />

Steuergutschrift. Diese Steuergutschrift geht vollkommen zu Lasten der Region Brüssel-<br />

Hauptstadt.<br />

Dieser Steueranreiz für Unternehmen wird in Form einer Steuergutschrift gewährt, damit die<br />

Brüsseler Gemeinden und die Brüsseler Agglomeration weiterhin Zuschläge auf den<br />

Immobiliensteuervorabzug erheben können.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 127


1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

128 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug<br />

KAPITEL 6<br />

MOBILIENSTEUERVORABZUG (MStV)<br />

Was gibt's Neues?<br />

Das Besteuerungssystem der Einkünfte aus beweglichen Gütern wird einer gründlichen Reform mit<br />

folgenden Merkmalen unterzogen:<br />

- der Übergang des Mobiliensteuervorabzugsatzes von bestimmten Zinsen und Dividenden auf 21 %,<br />

- Erklärungspflicht für Einkünfte aus beweglichen Gütern und Mitteilung der Einkünfte durch<br />

den Schuldner an die zentrale Anlaufstelle der Informationen über die zuerkannten Zinsen<br />

und Dividenden, mit Angabe der Empfänger der Einkünfte,<br />

- Einführung eines zusätzlichen Beitrags von 4 % auf hohe Einkünfte aus beweglichen Gütern.<br />

Die Reform ist auf die ab 1. Januar 2012 zugeteilten oder zur Auszahlung angewiesenen Einkünfte<br />

anwendbar.<br />

6.1. Erhöhung des Mobiliensteuervorabzugsatzes von bestimmten Zinsen und<br />

Dividenden auf 21 %<br />

Im Allgemeinen wurde der Mobiliensteuervorabzug auf bestimmte Zinsen und Dividenden von<br />

15 % auf 21 % erhöht.<br />

Der Satz von 15 % bleibt jedoch auf andere Kapital- und Mobilieneinkünfte anwendbar, sowie<br />

auf verschiedene Einkünfte beweglicher Art.<br />

6.1.1. Dividenden<br />

"NEUE" AKTIEN, DIE DEM SATZ VON 21 % UNTERLIEGEN.<br />

Für Dividenden von "neuen" Aktien wird der frühere Satz des MStV von 15% auf 21% erhöht,<br />

außer wenn die ausschüttende Gesellschaft in nachfolgenden Fällen unwiderruflich auf die<br />

Vorteile dieser Ermäßigung verzichtet:<br />

a) Dividenden von Aktien, die ab 1. Januar 1994 durch öffentliche Aufforderung zur<br />

Zeichnung ausgegeben wurden,<br />

b) Dividenden von Aktien, die ab 1. Januar 1994 infolge von Geldeinlagen ausgeschüttet<br />

wurden und die seit ihrer Ausgabe:<br />

- entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber waren,<br />

- oder in Belgien bei einem Kreditinstitut oder einer Börsengesellschaft, die der<br />

Kontrolle der Belgischen Nationalbank unterliegt, unverschlossen hinterlegt<br />

waren,<br />

- bzw. Gegenstand einer Eintragung in ein Wertpapierkonto in Belgien bei einer<br />

zugelassenen Einrichtung waren,<br />

c) Dividenden, die von Investmentgesellschaften ausgeschüttet wurden,<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 129<br />

129


1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug<br />

d) Dividenden von Aktien eines "K<strong>MB</strong>", der an einer Börse für Wertpapiere notiert ist oder<br />

von dem ein Teil des Kapitals über einen Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital (PRICAF)<br />

(117) eingebracht wird und der in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

ansässig ist; mit "K<strong>MB</strong>" sind hier Gesellschaften gemeint, deren Aktien, die die Mehrheit<br />

der Stimmrechte darstellen, zu mehr als der Hälfte, während des Zeitraums zwischen ihrer<br />

Zulassung an einer Wertpapierbörse und der ersten Zuerkennung von Dividenden nach<br />

diesem Datum, im Besitz einer oder mehrerer natürlicher Personen sind,<br />

e) Dividenden, die von einer Beteiligungsgenossenschaft im Rahmen eines<br />

Beteiligungsplans der Arbeiter an Kapital und Gewinnen ihrer Gesellschaft,<br />

ausgeschüttet werden (Gesetz vom 22. Mai 2001),<br />

f) Dividenden von AFV-Aktien, für die auf den Übertrag auf ausgeschüttete Einkünfte verzichtet<br />

wurde, eine in diesem Bereich vorgesehene Steuereinsparung bei der Gesellschaftssteuer.<br />

andere Dividenden als die von "neuen" Aktien unterliegen einem Mobiliensteuervorabzug von 25 %.<br />

MIT DIVIDENDEN GLEICHGESTELLTE ZINSEN AUF VORSCHÜSSE<br />

Zinsen auf Vorschüsse, die Unternehmensleiter oder jede andere natürliche Person, die Aktionär ist<br />

(oder deren Partner oder Kinder), ihrer Gesellschaft gewähren, sind Dividenden gleichgestellt,<br />

insofern und in dem Maße, wie eine der beiden nachstehenden Grenzen überschritten wird:<br />

- der Zinssatz ist höher als der Marktzinssatz, der in einem solchen Fall anwendbar ist,<br />

- der Gesamtbetrag von Vorschüssen, die Zinsen erzeugen, ist höher als das zum Ende<br />

des Besteuerungszeitraums eingezahlte Kapital zuzüglich der zu Beginn des<br />

Besteuerungszeitraums besteuerten Rücklagen.<br />

Zinsen werden Dividenden nicht gleichgestellt, wenn sie sich beziehen auf:<br />

- Schuldverschreibungen, die durch eine öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben wurden,<br />

- Vorschüsse an Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das<br />

Genossenschaftswesen zugelassen sind,<br />

- Vorschüsse, die von Verwaltern geleistet wurden, die als juristische Person selbst der<br />

Gesellschaftssteuer unterliegen.<br />

"MUTTER-TOCHTER" DIVIDENDEN<br />

Dividenden, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausschüttet, sind vom<br />

Mobiliensteuervorabzug befreit, wenn die Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder in einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

abgeschlossen hat, niedergelassen ist (118). Um in den Genuss dieser Freistellung zu kommen, muss<br />

die Muttergesellschaft während mindestens einem Jahr ununterbrochen eine Mindestbeteiligung von<br />

10 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft halten oder gehalten haben.<br />

Die Ausdehnung der Regelung zur Befreiung der durch Beteiligungen generierte Dividenden von der<br />

Quellensteuer auf Zahlungen von Dividenden an Vertragsstaaten (nicht Mitglieder der Europäischen<br />

Union) ist auf Dividenden anwendbar, die ab dem 1. Januar 2007 zuerkannt oder angewiesen wurden.<br />

117 Der Begriff privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital (PRICAF) wird in diesem Rahmen auf ähnliche<br />

Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat des EWR ansässig sind, ausgedehnt.<br />

118 In letzterem Fall unterliegt die Ausdehnung dieser Regelung einer zusätzlichen Bedingung: es darf keine<br />

Einschränkung beim Austausch der nötigen Auskünfte zur Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften<br />

der Vertragsstaaten geben.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

130 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug<br />

LIQUIDATIONSÜBERSCHUSS<br />

Ein Vorabzug von 10 % wird auf Summen erhoben, die anlässlich einer vollständigen oder<br />

teilweisen Teilung der Gesellschaft zuerkannt werden. Der dem Mobiliensteuervorabzug<br />

unterworfene Betrag ist als ausgeschüttete Dividende bei der Gesellschaftssteuer zu besteuern.<br />

RÜCKKAUFÜBERSCHUSS EIGENER AKTIEN<br />

Ein Vorabzug von 21 % wird auf die Summen erhoben, die bei Rückkauf eigener Aktien durch<br />

die Gesellschaft zuerkannt werden. Der dem Mobiliensteuervorabzug unterworfene Betrag ist<br />

als ausgeschüttete Dividende bei der Gesellschaftssteuer zu besteuern (119).<br />

6.1.2. Zinsen<br />

Der Mobiliensteuervorabzug ist zum Satz von 21 % geschuldet. Es bleibt jedoch ein Satz von<br />

25 % geschuldet für Einkünfte, die in Anwendung von vor 1. März 1990 abgeschlossenen<br />

Vereinbarungen gezahlt oder zuerkannt wurden.<br />

Diese allgemeine Regel kennt jedoch Ausnahmen, die an die Natur der Finanzanlagen oder des<br />

Anlegers gebunden sind. Die wichtigsten Ausnahmen werden hiernach aufgeführt. Außerdem<br />

ist eine Sonderregelung für entmaterialisierte Wertpapiere vorgesehen.<br />

SPAREINLAGEN<br />

Der erste Teilbetrag von 1.830 Euro (Einkünfte 2012) pro Jahr an Einkünften aus gewöhnlichen<br />

Spareinlagen ist vom MStV befreit, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist.<br />

Jeder Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner hat Anrecht auf diese<br />

Befreiung. Die doppelte Befreiung ist ebenfalls anwendbar, wenn ein einziges Sparkonto auf<br />

Namen beider Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner eröffnet wurde.<br />

Für den Teil, der den befreiten Betrag übersteigt, gilt der Mobiliensteuervorabzug von 15 %.<br />

119 Siehe Kapitel 2, Seite 86, wo die Situation die des Steuerjahres 2012 in Sachen Satz des<br />

Mobiliensteuervorabzugs ist.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 131<br />

131


1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug<br />

Bedingungen zur Befreiung von Sparbüchern<br />

Die Befreiung des ersten Teilbetrags der Zinsen aus gewöhnlichen Spareinlagen ist bestimmten<br />

Bedingungen unterworfen. Um dem Sparer mehr Transparenz zu bieten, wurden diese<br />

Befreiungsbedingungen geändert. Drei große Änderungen sind seit 1. April 2009 in Kraft: die Abschaffung<br />

der Zuwachsprämie, die Kopplung des Basiszinssatzes an den Leitzins der Europäischen Zentralbank, der<br />

Schwankungsbereich der Treueprämie, der zwischen 25 % und 50 % des Basiszinssatzes betragen muss.<br />

Hiernach eine Übersicht der wesentlichen Bedingungen zur Befreiung des ersten Teilbetrags<br />

der Zinsen auf Sparbücher, wie unter Artikel 2 des KE/EStGB 92 beschrieben.<br />

- Bedingungen zur Abhebung von Spareinlagen<br />

Sie müssen die Möglichkeit für die verwahrende Bank vorsehen, für die Abhebung von mehr als<br />

1.250 Euro eine Frist von fünf Kalendertagen einzuräumen und die Abhebungen auf 2.500 Euro<br />

pro halben Monat zu begrenzen.<br />

- Bestandteile der Vergütung<br />

Die Vergütung von Spareinlagen besteht obligatorisch und ausschließlich aus Basiszinssatz<br />

und Treueprämie. Es darf keine Zuwachsprämie mehr gewährt werden.<br />

- Maximalvergütung von Spareinlagen<br />

Der Basiszinssatz darf nicht höher sein als der höchste der beiden folgenden Zinssätze:<br />

entweder 3 % oder der von der EZB angewandte Zinssatz für ihre<br />

Hauptrefinanzierungsgeschäfte gültig am 10. des Monats der dem laufenden Kalenderhalbjahr<br />

vorangeht (das heißt der Zinssatz der EZB am Samstag, 10. Dezember 2011 für das erste<br />

Halbjahr 2012 und am Sonntag, 10. Juni 2012 für das zweite Halbjahr 2012).<br />

Der Zinssatz der Treueprämie darf im Prinzip 50 % des maximalen Basiszinssatzes nicht<br />

überschreiten und nicht niedriger sein als 25 % des angebotenen Basiszinssatzes.<br />

- Es darf nur mehr ein Basiszinssatz für ein und dasselbe Sparbuch gewährt werden (es ist also nicht mehr<br />

möglich, verschiedene Basiszinssätze auf verschiedene Teilbeträge des Sparbuchs anzuwenden).<br />

- Berechnungsmethode der Treueprämie und Zeitraum auf den sie berechnet werden muss.<br />

Eine Treueprämie wird für jede Summe gewährt, die während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten auf<br />

demselben Sparbuch angelegt bleibt oder für jeden Betrag, der während mindestens elf<br />

aufeinanderfolgenden Monaten desselben Kalenderjahres auf demselben Sparbuch angelegt blieb.<br />

Die Berechnung der Treueprämie erfolgt ab dem Kalendertag, der dem Kalendertag der Einzahlung folgt.<br />

ZINSEN AUF STAATSBONS, DIE ZWISCHEN 24. NOVE<strong>MB</strong>ER 2011 UND 2. DEZE<strong>MB</strong>ER 2011 AUSGEGEBEN UND<br />

GEZEICHNET WURDEN<br />

Die Zinsen dieser Staatsbons unterliegen dem Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 15 %.<br />

AUFZINSUNGSPAPIERE<br />

Für Finanzanlagen mit Kapitalisierung der Zinsen, ist vorgesehen, dass jede vom Ausgeber<br />

zusätzlich zum Ausgabepreis bewilligte Summe, egal zu welchem Zeitpunkt, ein<br />

steuerpflichtiges Einkommen aus einem beweglichen Gut darstellt.<br />

Außerdem kann in keinem Fall auf die Erhebung des MStV verzichtet werden. Dieser ist<br />

geschuldet bei Erstattung oder Rückkauf der Wertpapiere durch den Ausgeber auf die Differenz<br />

zwischen Preis der Verrichtung und Emissionspreis.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

132 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug<br />

KAPITALISATIONSINVESTMENTGESELLSCHAFT MIT VARIABLEM KAPITAL (KAPITALISATIONSSICAV)<br />

Einkünfte aus Kapitalisationssicav, deren Portefeuille mehr als 40 % Schuldverschreibungen<br />

enthält, unterliegen einem Mobiliensteuervorabzug von 21 % (vorher 15 %). Dieser Vorabzug ist auf<br />

die Zinsen geschuldet, die aus dem Schuldverschreibungsteil der Kapitalisationssicav stammen und<br />

auf die Mehrwerte aus dem Schuldverschreibungsportefeuille, nach Abzug der Minderwerte.<br />

Diese Investmentgesellschaften mit variablem Kapital müssen einen europäischen Pass besitzen.<br />

VERBUNDENE UNTERNEHMEN: ANWENDUNG DER "ZINSEN-LIZENZGEBÜHREN"-RICHTLINIE<br />

Es wird kein Mobiliensteuervorabzug einbehalten auf Zinsen, die ein inländisches Unternehmen<br />

einem verbundenen inländischen Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen, das in<br />

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, zuerkennt.<br />

Zwei Gesellschaften werden als verbunden betrachtet, wenn eine der beiden eine direkte oder<br />

indirekte Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital der anderen hält oder wenn eine dritte,<br />

die in der Europäischen Union niedergelassen ist, auf direkte oder indirekte Weise mindestens<br />

zu 25 % am Kapital der beiden Gesellschaften beteiligt ist. Diese Beteiligung muss während<br />

mindestens einem Jahr ununterbrochen gehalten werden oder gehalten worden sein.<br />

Der Verzicht auf den Mobiliensteuervorabzug dehnt sich auf die Quellensteuer aus, die im<br />

Rahmen internationaler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendbar ist.<br />

Der Verzicht auf den Mobiliensteuervorabzug ist nur anwendbar, wenn die Schuldtitel oder<br />

Schuldforderungen, die die Zinsen verursachen, zu keinem Zeitpunkt des Zeitraums, in dem<br />

diese Einkünfte entstanden sind, von einem Unternehmen, das außerhalb der Europäischen<br />

Union ansässig ist, gehalten wurden.<br />

Der Schuldner der Einkünfte muss beweisen, dass die vorgesehenen Bedingungen zur Nicht-<br />

Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs erfüllt sind, unter anderem durch den Erhalt einer<br />

Bescheinigung über das Statut des Empfängers.<br />

SPARRICHTLINIE<br />

Die Richtlinie in Sachen Steuer auf Spareinkünfte in Form von Zinszahlungen ist am 1. Juli<br />

2005 in Kraft getreten.<br />

Ziel dieser Richtlinie ist eine effektive Besteuerung der Zinsen auf grenzüberschreitende<br />

Sparanlagen, die Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union gezahlt werden.<br />

Aufgrund dieser Richtlinie gibt es einen automatischen Informationsaustausch über Zahlungen<br />

von Zinsen durch "Zahlstellen", die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen sind, an<br />

natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Zinseinkünfte, die von einer<br />

natürlichen Person in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat bezogen werden,<br />

müssen von diesem Mitgliedstaat an die Steuerbehörden des Wohnsitzstaates mitgeteilt werden.<br />

Die von der Richtlinie betroffenen Zinsen sind Zinsen aus Schuldforderungen jeglicher Art, die direkt<br />

bezogen wurden oder die aus einer indirekten Investition über Anlagegesellschaften stammen: Konten<br />

und Einlagen, festverzinsliche Wertpapiere, Einkünfte, die von bestimmten Anlagegesellschaften (OGA)<br />

mit einem europäischen Pass ausgegeben werden, Mehrwerte auf Anteile von bestimmten OGA.<br />

Anlagen mit variablen Erträgen und Versicherungsprodukte fallen momentan nicht in den<br />

Anwendungsbereich des Gesetzes.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 133<br />

133


1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug<br />

Belgien, Luxemburg und Österreich wurden ermächtigt, während eines Übergangszeitraums<br />

eine "Abgabe für den Wohnsitzstaat" einzubehalten. Die Abgabe für den Wohnsitzstaat besteht<br />

für diese Länder darin, eher eine Quellensteuer einzubehalten, als ihre Informationen an den<br />

Wohnsitzstaat des Empfängers weiterzugeben (120). Die Schweiz hat ebenfalls dieses System<br />

Einbehaltung gewählt. Belgien ist inzwischen am 1. Januar 2010 zum System des<br />

automatischen Informationsaustauschs übergegangen.<br />

Für Einwohner Belgiens, die Zinsen in einem Land bezogen haben, das Quellensteuer erhebt, ist<br />

diese Abgabe für den Wohnsitzstaat nicht befreiend. Die natürliche Person, die Einkünfte bezieht,<br />

muss diese in ihrem Wohnsitzstaat in der jährlichen Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen<br />

angeben. Die Doppelbesteuerung der Einkünfte wird unterdessen durch ein Aufrechnungssystem<br />

vermieden. Wenn die Abgabe einbehalten wurde, hat der Empfänger Anrecht auf eine Anrechnung,<br />

gegebenenfalls auf eine Erstattung in Höhe der einbehaltenen Beträge. Demnach sind die<br />

Auswirkungen der Einbehaltung neutral im Vergleich zum System des automatischen Austauschs<br />

von Informationen, unbeschadet der Anwendung der Gemeindezuschlaghundertstel.<br />

BEFREIUNGEN IN ZUSAMMENHANG MIT DER ART DES ANLEGERS<br />

Man unterscheidet fünf Kategorien von Anlegern:<br />

- unter "Finanzinstitute" (FI) versteht man: Banken, Versicherungsgesellschaften,<br />

Kreditgesellschaften, Finanzierungsgesellschaften, Finanzunternehmen usw. und<br />

allgemeiner noch öffentliche oder private Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, deren<br />

ausschließliche Aktivität die Gewährung von Krediten und Darlehen ist,<br />

- unter "halbstaatliche Einrichtungen zur sozialen Sicherheit" (HESS) versteht man<br />

Krankenkassen und Einrichtungen, die im Rahmen der Sozialgesetzgebung gegründet wurden,<br />

- unter "Berufsanleger" (BA) versteht man unter anderem Gesellschaften, die der GSt. unterliegen<br />

und belgische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, die der StGF unterliegen,<br />

- unter "Privatanleger" (PA) versteht man in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die<br />

Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, nicht zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit verwenden,<br />

- schließlich versteht man unter "gebietsfremde Sparer" (GS) Steuerpflichtige, die der<br />

StGF unterliegen und die ihr bewegliches Kapital nicht zur Ausübung einer<br />

Berufstätigkeit verwenden.<br />

Die untenstehende Tabelle fasst die wichtigsten Befreiungen (B) zusammen, die im<br />

Allgemeinen, je nach Eigenschaft des Anlegers und Art der Einkünfte bedingt sind.<br />

Tabelle 6 - 1.<br />

MStV: Befreiungen in Zusammenhang mit der Art des Anlegers<br />

FI HESS BA PA GS<br />

- Staatspapiere, Schuldverschreibungen,<br />

Kassenbons und ähnliche Anlagepapiere B B B<br />

- Einkünfte aus Schuldforderungen und Darlehen<br />

- hypothekarische B B B B<br />

- sonstige B B B B<br />

- gewöhnliche Spareinlagen B B B ( 1)<br />

B<br />

- Sonstige Einlagen B B B<br />

(1) Nur für den ersten Teilbetrag von 1.830 Euro an Zinsen (siehe hiervor) für die 2012 bezogenen Einkünfte.<br />

120 Seit dem 01.07.2011 beträgt diese Einbehaltung 35 %.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

134 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug<br />

6.1.3. Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern<br />

URHEBERRECHTE UND ÄHNLICHE RECHTE<br />

Die Regelung für Urheberrechte und ähnliche Rechte wird in Kapitel 1, Seite 23 beschrieben.<br />

Ein Mobiliensteuervorabzug von 15 % wird auf Urheberrechte einbehalten. Im Rahmen der<br />

Reform des Mobiliensteuervorabzugs müssen alle Einkünfte aus Urheberrechten im<br />

Erklärungsformular zur Steuer der natürlichen Personen mitgeteilt werden.<br />

6.2. Verpflichtende Erklärung der Einkünfte aus beweglichen Gütern<br />

6.2.1. Verpflichtung für den Steuerpflichtigen<br />

Ab Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen für das Steuerjahr 2013 wird eine allgemeine<br />

Erklärungspflicht für Einkünfte aus beweglichen Gütern eingeführt.<br />

Die einzige Ausnahme betrifft die Zinsen und Dividenden, die freiwillig der zusätzlichen<br />

Quellensteuer von 4 % (siehe hiernach) unterliegen. Der Steuerpflichtige kann jedoch immer<br />

wählen, ob er diese Einkünfte in seiner Erklärung angeben möchte, um die Erstattung eines<br />

eventuellen Überschusses der an der Quelle einbehaltenen Steuer zu erhalten.<br />

6.2.2. Verpflichtungen für Schuldner des MStV. und Finanzvermittler: Mitteilung an die<br />

zentrale Anlaufstelle und Einbehaltung der Steuer von 4 % auf Anfrage des<br />

Steuerpflichtigen<br />

Die hiernach genannten Personen müssen die zentrale Anlaufstelle über ausgezahlte Zinsen<br />

und Dividenden mit Angabe der Begünstigten dieser Einkünfte informieren:<br />

- für Inhaberpapiere und entmaterialisierte Wertpapiere: der für die Auszahlung der<br />

Einkünfte verantwortliche belgische Wirtschaftsteilnehmer, d.h. die Zahlstelle,<br />

- für andere Wertpapiere (Namenspapiere): der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs.<br />

Diese zentrale Anlaufstelle ist beim FÖD Finanzen in einem von der Steuerverwaltung<br />

getrennten Dienst angesiedelt.<br />

Ausnahme zu dieser Regel bilden Zinsen und Dividenden, die freiwillig der zusätzlichen<br />

Quellensteuer von 4 % unterliegen sowie der erste Teilbetrag von 1.830 Euro der Einkünfte aus<br />

reglementierten Spareinlagen. Sie müssen der zentralen Anlaufstelle nicht mitgeteilt werden.<br />

Die oben erwähnten Personen, die zur Information der zentralen Anlaufstelle verpflichtet sind,<br />

sind auch für die Einbehaltung an der Quelle (auf Anfrage des Steuerpflichtigen) zuständig.<br />

6.3. Zusätzliche Steuer von 4 % auf hohe Einkünfte aus beweglichen Gütern<br />

Diese Steuer beläuft sich auf 4 % der Dividenden und Zinsen, die dem<br />

Mobiliensteuervorabzugssatz von 21 % unterliegen, wenn die bezogenen Zinsen und<br />

Dividenden einen Netto-Gesamtbetrag von 20.020 Euro (indexierter Betrag) übersteigen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 135<br />

135


1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug<br />

6.3.1. Der zusätzlichen Steuer unterworfen<br />

Sind nicht der zusätzlichen Steuer unterworfen:<br />

- Zinsen und Dividenden, die aufgrund von Artikel 21 EStGb 92 steuerfrei sind, wovon der<br />

erste Teilbetrag von 1.830 Euro der Einkünfte aus gewöhnlichen Spareinlagen,<br />

- Liquidationsüberschüsse infolge einer Gesamt- oder Teilverteilung der ausschüttenden<br />

Gesellschaft,<br />

- Einkünfte aus Staatsbons, die zwischen dem 24. November und dem 2. Dezember 2011<br />

ausgegeben und gezeichnet wurden,<br />

- Zinsen und Dividenden, die dem Satz von 25 % unterliegen.<br />

6.3.2. Überschreitung des Höchstbetrags<br />

Um festzustellen, ob der Höchstbetrag von 20.020 Euro überschritten wird, werden zuerst<br />

bestimmte Zinsen und Dividenden gebucht, die jedoch nicht der zusätzlichen Steuer<br />

unterliegen, nämlich:<br />

- Zinsen und Dividenden, die dem Satz von 10 % oder 25 % unterliegen,<br />

- Einkünfte aus reglementierten Spareinlagen, die 15 % unterliegen (für den Teil, der den<br />

befreiten Teil übersteigt).<br />

Liquidationsüberschüsse und Zinsen aus Staatsbons, die zwischen dem 24. November und<br />

dem 2. Dezember 2011 ausgegeben und gezeichnet wurden, sind sowohl von der zusätzlichen<br />

Steuer als auch von der Berechnung des Höchstbetrags ausgeschlossen.<br />

Beispiel<br />

Zwei Steuerpflichtige A und B haben 2012 Zinsen und Dividenden bezogen, mit einem<br />

Mobiliensteuervorabzug von jeweils 21 % und 25 %.<br />

Bei Festlegung der Steuer wurde eine zusätzliche Veranlagung von 4 % auf den Teil der Einkünfte<br />

aus beweglichen Gütern zu 21 %, der 20.020 Euro übersteigt, einbehalten.<br />

Der Steuerpflichtige A hat 6.000 Euro an Dividenden mit einem Vorabzug von 25 % bezogen und<br />

15.000 Euro Zinsen mit einem Vorabzug von 21 % für eine Gesamtsumme von 21.000 Euro an<br />

Einkünften aus beweglichen Gütern. Die Dividenden zu 25 % werden zuerst berücksichtigt und<br />

danach erst die Zinsen zu 21 %. Die Steuer wird auf die 980 Euro Zinsen angewandt,die den<br />

Höchstbetrag überschreiten.<br />

Der Steuerpflichtige B hat 21.000 Euro an Dividenden (MStV von 25 %) bezogen und 3.000 Euro<br />

Zinsen (MStV von 21 %) für eine Gesamtsumme von 24.000 Euro an Einkünften aus beweglichen<br />

Gütern. Die Dividenden zu 25 %, die nicht der zusätzlichen Steuer unterliegen, die aber für die<br />

Berechnung des Höchstbetrags in Betracht kommen, werden erneut zuerst berücksichtigt. Der<br />

Höchstbetrag wird um 3.980 Euro überschritten, die Steuer wird jedoch nur auf 3.000 Euro Zinsen,<br />

die den Höchstbetrag überschreiten, angewandt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

136 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug<br />

6.3.3. Wahl des Empfängers der Einkünfte für die Quellensteuer oder das Prinzip der<br />

verpflichtenden Erklärung<br />

Der Empfänger der Einkünfte wählt, ob er freiwillig die Steuer in Form einer zusätzlichen<br />

Quellensteuer von 4 % zahlt oder auf die verpflichtende Erklärung zurückgreift.<br />

Wenn er die freiwillige Quellensteuer wählt, zahlt der Empfänger dann 25 % Quellensteuer,<br />

nämlich 21 % Mobiliensteuervorabzug und 4 % zusätzliche Steuer, die potentiell die endgültige<br />

Steuer bilden. Die Zinsen und Dividenden, die der zusätzlichen Quellensteuer von 4 %<br />

unterliegen, entgehen dann der verpflichtenden Erklärung der Einkünfte aus beweglichen<br />

Gütern, wenn der Steuerpflichtige es wünscht.<br />

Wenn der Empfänger der Einkünfte nicht die freiwillige Quellensteuer wählt, wird die zusätzliche<br />

Steuer bei der Berechnung zur Steuer der natürlichen Personen aufgrund der Informationen,<br />

die in der Erklärung aufgeführt sind berechnet und eventuell durch Informationen ergänzt, die<br />

der zentralen Anlaufstelle mitgeteilt und nicht erklärt wurden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 137<br />

137


1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen<br />

KAPITEL 7<br />

BERUFSSTEUERVORABZUG (BStV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ)<br />

Was gibt's Neues?<br />

- Jährliche Indexierung<br />

- Keine Unterscheidung nach Betrag der Abfindungsentschädigung zur Berechnung des BStV.<br />

- Lockerung der Richtlinien in Sachen BStV bezüglich der Entlohnungen von Ferienjobstudenten<br />

- Ende der von der Flämischen Region gewährten pauschalen Ermäßigung<br />

Dieses Kapitel behandelt den Berufssteuervorabzug und die Vorauszahlungen des Jahres 2012.<br />

7.1. Berechnung des Berufssteuervorabzugs (121)<br />

Dieses Kapitel betrifft nur die Anwendung des Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte, die von im<br />

Land Ansässigen bezogen wurden und nur die gebräuchlichsten Formen von Entlohnungen<br />

werden behandelt, nämlich die der allgemeinen Regelung für Lohnempfänger und<br />

Unternehmensleiter sowie einige Sonderfälle.<br />

7.1.1. Entlohnungen der Lohnempfänger<br />

Der BStV wird vom Arbeitgeber einbehalten und wird in sieben großen Schritten berechnet (122):<br />

- Abzug der Sozialbeiträge,<br />

- Abzug der beruflichen Werbungskosten,<br />

- Anwendung einer auf die StnP abgestimmten Tabelle,<br />

- Berücksichtigung des befreiten Teilbetrags,<br />

- Berücksichtigung der familiären Situation,<br />

- Anwendung der Steuerermäßigungen,<br />

- Berechnung des monatlichen Betrags.<br />

A. Abzug der Sozialbeiträge<br />

Der Bruttolohn wird um die persönlichen Sozialbeiträge vermindert und um die anderen<br />

Einbehaltungen, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsgemäß gleichgestellten<br />

Statuts vorgenommen wurden. Der Sonderbeitrag zur sozialen Sicherheit ist jedoch nicht abziehbar.<br />

B. Abzug der pauschalen beruflichen Werbungskosten<br />

Das Bruttojahreseinkommen wird in ein steuerpflichtiges Nettojahreseinkommen umgewandelt,<br />

indem es um die pauschalen beruflichen Werbungskosten vermindert wird.<br />

121 Die Anwendungsmodalitäten des Berufssteuervorabzugs auf die ab 01.01.2012 zuerkannten oder<br />

ausgeschütteten Einkünfte wurden im BS vom 09.12.2011 veröffentlicht.<br />

122 Bei der Berechnung des BStV, wie hier angegeben, wurde die Erhöhung von 7 % für lokale Zuschlagsteuern<br />

berücksichtigt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 139<br />

139


1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen<br />

Tabelle 7 - 1.<br />

Berufliche Werbungskosten und Berechnung des BStV<br />

Bruttojahreseinkommen<br />

Berufliche Werbungskosten<br />

auf unteren Grenzbetrag<br />

% darüber<br />

0 - 5.490,00 0 28,7 %<br />

5.490,00 - 10.900,00 1.575,63 10 %<br />

10.900,00 - 18.140,00 2.116,63 5 %<br />

18.140,00 - 61.852,33 2.478,63 3 %<br />

61.852,33 und mehr 3.790,00 0 %<br />

C. Tabelle<br />

Die unter Tabelle 7 - 2. aufgeführte Basistabelle ist so anwendbar:<br />

- wenn der Empfänger der Einkünfte ein Alleinstehender ist,<br />

- wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte ebenfalls eigene Berufseinkünfte<br />

hat, die ausschließlich aus Pensionen, Renten und gleichgestellten Einkünften<br />

bestehen, die 124 Euro Netto pro Monat übersteigen. Dieser "Netto"-Betrag versteht sich<br />

nach Abzug der Sozialbeiträge und um 20 % vermindert.<br />

Seit 1. Januar 2004 sind gesetzlich Zusammenwohnende verheirateten Personen gleichgestellt.<br />

Der Begriff "Ehepartner" beinhaltet also auch den "gesetzlich Zusammenwohnenden".<br />

Tabelle 7 - 2.<br />

Berechnung des BStV - Basistabelle<br />

Steuerbares Nettojahreseinkommen<br />

Steuergrundbetrag<br />

auf unteren Grenzbetrag<br />

% darüber<br />

0 - 8.350 0,00 26,75 %<br />

8.350 - 11.340 2.233,63 32,10 %<br />

11.340 - 16.430 3.193,42 42,80 %<br />

16.430 - 36.290 5.371,94 48,15 %<br />

36.290 und mehr 14.934,53 53,50 %<br />

Eine Sonderbestimmung ist anwendbar:<br />

- wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte keine eigenen Berufseinkünfte hat<br />

- oder wenn er eigene Berufseinkünfte hat, die ausschließlich aus Pensionen, Renten und<br />

gleichgestellten Einkünften bestehen, die 124 Euro Netto pro Monat übersteigen. Dieser<br />

"Netto"-Betrag versteht sich nach Abzug der Sozialbeiträge und um 20 % vermindert.<br />

Der BStV wird also wie folgt berechnet:<br />

- zunächst wird dem Ehepartner des Empfängers der Einkünfte 30 % des steuerbaren<br />

Nettojahreseinkommens mit einem Höchstbetrag von 9.800 Euro angerechnet. Diese<br />

Anrechnung ist das "Einkommen B" und der Restbetrag das "Einkommen A",<br />

- dann wird die Tabelle auf Einkommen A und auf Einkommen B angewandt,<br />

- indem diese beiden Resultate addiert werden, erhält man den Steuergrundbetrag.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

140 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen<br />

D. Berücksichtigung des befreiten Teilbetrags<br />

Wenn die unter Tabelle 7 - 2. aufgeführte Basistabelle als solche angewandt wird, wird der<br />

Steuergrundbetrag, der nach dieser Tabelle berechnet wurde, um 1.546,15 Euro vermindert,<br />

ohne dass der Steuergrundbetrag weniger als 0 betragen darf.<br />

Wenn die Sonderbestimmung, die das steuerbare Einkommen in zwei aufteilt, angewandt wird<br />

(für Ehepaare mit einem Einkommen oder ihnen Gleichgestellte), wird der Steuergrundbetrag,<br />

der aus der Addition der Ergebnisse aus Anwendung der Tabelle auf "Einkommen A" und auf<br />

"Einkommen B" hervorgeht, um 3.092,30 Euro vermindert, ohne dass der Steuergrundbetrag<br />

weniger als 0 betragen darf.<br />

E. Die familiäre Situation<br />

In einem fünften Schritt wird die familiäre Situation für die Gewährung von Steuerermäßigungen<br />

berücksichtigt.<br />

Tabelle 7 - 3.<br />

Ermäßigung des BStV für Kinder zu Lasten und besondere familiäre Situationen (123)<br />

Anzahl Kinder zu Lasten<br />

Jährliche Ermäßigung<br />

und familiäre Situation<br />

1 396<br />

2 1.068<br />

3 2.844<br />

4 5.196<br />

5 7.680<br />

6 10.152<br />

7 12.636<br />

8 15.300<br />

pro Kind ab dem 8. Kind 2.760<br />

alleinstehend (außer das steuerpflichtige Einkommen<br />

276<br />

besteht aus Pensionen und Frühpensionen)<br />

nicht wiederverheiratete(r) Witwe(r) mit Kindern zu Lasten 396<br />

ledige(r) Vater oder Mutter 396<br />

Steuerpflichtiger mit Behinderung (124) 396<br />

für Verwandte in aufsteigender Linie oder Seitenlinie bis<br />

792<br />

zum 2. Grad, die 65 Jahre und älter sind: pro Person zu<br />

Lasten<br />

für jede andere Person zu Lasten 396<br />

Eine jährliche Steuerermäßigung von 1.236 Euro wird gewährt, wenn der Ehepartner des<br />

Empfängers der Berufseinkünfte andere eigene Berufseinkünfte hat, als Pensionen, Renten<br />

oder gleichgestellte Einkünfte, die 206 Euro pro Monat nicht überschreiten.<br />

Eine jährliche Steuerermäßigung von 2.466 Euro wird gewährt, wenn der Ehepartner des<br />

Empfängers der Berufseinkünfte eigene Berufseinkünfte hat, die ausschließlich aus<br />

Pensionen, Renten oder gleichgestellten Einkünften bestehen und die 411 Euro pro Monat<br />

nicht überschreiten.<br />

Die Grenzbeträge von 206 und 411 Euro pro Monat werden auf 80 % des Bruttoeinkommens<br />

abzüglich der Sozialabgaben beurteilt.<br />

123 Behinderte Kinder und andere Personen mit Behinderung zu Lasten zählen für zwei.<br />

124 Jeder der Ehepartner.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 141<br />

141


1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen<br />

F<br />

Sonstige Steuerermäßigungen<br />

- Der Steuergrundbetrag wird gegebenenfalls um 30 % der obligatorischen Einbehaltungen<br />

vermindert, die in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrages oder einer außergesetzlichen<br />

Vorsorgeregelung gegen Alters- und Todesfallzusatzversicherung getätigt wurden.<br />

- Eine Steuerermäßigung wird für den ersten Teil von 130 zusätzlich von den Lohnempfängern<br />

geleisteten Arbeitsstunden gewährt. Die Ermäßigung wird aufgrund der "Brutto-Entlohnungen<br />

LSS" (d.h. vor Abzug der persönlichen Sozialbeiträge) berechnet, die als Berechnungsgrundlage<br />

für die Lohnzulage gedient haben. Der Ermäßigungssatz beläuft sich auf 57,75 %, wenn die<br />

Lohnzulage 50 % oder 100 % beträgt und auf 66,81 %, wenn die Lohnzulage 20 % beträgt.<br />

- Eine Steuerermäßigung von 72,12 Euro wird den Lohnempfängern gewährt, deren<br />

steuerpflichtiger Monatslohn 2.170,28 Euro nicht übersteigt.<br />

- Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anrecht auf einen Arbeitsbonus haben,<br />

wird eine Steuerermäßigung gewährt (125). Sie beläuft sich auf 5,7 % des Betrags des<br />

tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.<br />

G<br />

Berechnung des monatlichen Betrags<br />

Der so erhaltene Steuerbetrag wird durch 12 geteilt, um den Betrag des Berufssteuervorabzugs<br />

zu ermitteln, der monatlich vom Lohn einbehalten wird.<br />

7.1.2. Urlaubsgeld und andere außergewöhnliche Vergütungen<br />

Für Urlaubsgeld und andere außergewöhnliche Vergütungen, die vom normalen Arbeitgeber<br />

gezahlt werden, wird der einzubehaltende Berufssteuervorabzug nach einer speziellen Tabelle<br />

berechnet, wo der Satz vom jährlichen Bruttobetrag der normalen Entlohnungen abhängt,<br />

ungeachtet des Betrags der ausgezahlten Einkünfte.<br />

Tabelle 7 - 4.<br />

Tabelle des BStV, der auf vom Arbeitgeber gezahltes Urlaubsgeld und andere außergewöhnliche<br />

Vergütungen anwendbar ist.<br />

Jährlicher Bruttobetrag der normalen Entlohnungen Satz des anwendbaren BStV (%)<br />

Urlaubsgeld<br />

Andere Fälle<br />

0,00 - 7.045,00 0,00 0,00<br />

7.045,01 - 8.700,00 19,17 23,22<br />

8.700,01 - 10.755,00 21,20 25,23<br />

10.755,01 - 12.710,00 26,25 30,28<br />

12.710,01 - 14.760,00 31,30 35,33<br />

14.760,01 - 16.825,00 34,33 38,36<br />

16.825,01 - 20.875,00 36,34 40,38<br />

20.875,01 - 22.935,00 39,37 43,41<br />

22.935,01 - 31.160,00 42,39 46,44<br />

31.160,01 - 41.440,00 47,44 51,48<br />

41.440,01 und mehr 53,50 53,50<br />

125 Der Arbeitsbonus (oder Sozialbonus) ist eine Ermäßigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit,<br />

die auf Niedriglöhne abzielt. Er wird ebenfalls bestimmten Arbeitnehmern gewährt, die Opfer einer<br />

Umstrukturierung geworden sind. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der progressiv im Verhältnis<br />

zum Anstieg des Referenzlohnes abnimmt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

142 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen<br />

Danach werden die Ermäßigungen für Familienlasten berücksichtigt.<br />

Wenn der jährliche Betrag des normalen Bruttolohnes den Grenzbetrag, der neben der Anzahl<br />

Kinder zu Lasten in Tabelle 7 - 5. steht, nicht übersteigt, wird die außergewöhnliche Zulage in<br />

Höhe der Differenz zwischen dem in dieser Tabelle aufgeführten Grenzbetrag und dem<br />

jährlichen Betrag des normalen Bruttolohnes befreit.<br />

Tabelle 7 - 5.<br />

Auf außergewöhnliche Zulagen einbehaltener BStV.<br />

Grenzbetrag für die Befreiung für Kinder zu Lasten<br />

Anzahl Kinder zu Lasten (1)<br />

Grenzbetrag<br />

1 9.163<br />

2 11.655<br />

3 16.507<br />

4 21.850<br />

5 27.160<br />

6 32.469<br />

7 37.778<br />

(1) ein behindertes Kind zählt für zwei.<br />

So wird das Urlaubsgeld eines Steuerpflichtigen, der vier Kinder zu Lasten hat und dessen<br />

jährlicher Bruttolohn sich auf 13.000 Euro beläuft, in Höhe von 21.850 Euro - 13.000 Euro, also<br />

8.850 Euro befreit.<br />

Wenn der Empfänger einer außergewöhnlichen Vergütung nicht mehr als fünf Kinder zu Lasten<br />

hat und der jährliche Betrag seines normalen Bruttolohns nicht den Betrag übersteigt, der - je<br />

nach Anzahl Kinder zu Lasten - in der rechten Spalte der Tabelle 7 - 6. aufgeführt ist, wird eine<br />

Ermäßigung auf den geschuldeten Berufssteuervorabzug gewährt. Diese Ermäßigung wird, je<br />

nach Anzahl Kinder zu Lasten, anhand des Prozentsatzes in der mittleren Spalte der Tabelle 7 -<br />

6., berechnet.<br />

Tabelle 7 - 6.<br />

BStV auf außergewöhnliche Zulagen.<br />

Ermäßigung für Kinder zu Lasten<br />

Anzahl Kinder zu<br />

Lasten (1)<br />

Prozentsatz der Ermäßigung<br />

in %<br />

Jährlicher Betrag des normalen<br />

Bruttolohns über den hinaus keine<br />

Ermäßigung mehr gewährt wird<br />

1 7,5 20.575<br />

2 20 20.575<br />

3 35 22.635<br />

4 55 26.750<br />

5 75 28.805<br />

(1) ein behindertes Kind zählt für zwei.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 143<br />

143


1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen<br />

7.1.3. Ausstehende Entlohnungen und Wiedereingliederungsentschädigungen<br />

Der auf ausstehende Entlohnungen und Wiedereingliederungsentschädigungen geschuldete<br />

BStV wird entsprechend einer "Referenzentlohnung" berechnet.<br />

Diese entspricht im Prinzip dem jährlichen Betrag des normalen Bruttolohnes, der den<br />

Empfängern der Einkünfte unmittelbar vor der Anpassung, die die Zahlung der ausstehenden<br />

Entlohnungen veranlasst hat, gewährt wurde.<br />

Tabelle 7 - 7.<br />

Auf ausstehende Entlohnungen anwendbares Barema<br />

Referenzentlohnung (Euro)<br />

Steuersatz des BStV<br />

in %<br />

0,00 - 8.430,00 0,00<br />

8.430,01 - 10.120,00 2,68<br />

10.120,01 - 11.240,00 6,57<br />

11.240,01 - 13.495,00 10,77<br />

13.495,01 - 14.620,00 13,55<br />

14.620,01 - 16.305,00 16,55<br />

16.305,01 - 19.115,00 19,17<br />

19.115,01 - 24.730,00 24,92<br />

24.730,01 - 30.350,00 29,93<br />

30.350,01 - 39.350,00 31,30<br />

39.350,01 - 44.405,00 36,90<br />

44.405,01 - 50.590,00 38,96<br />

50.590,01 - 59.015,00 40,93<br />

59.015,01 - 70.825,00 42,92<br />

70.825,01 - 88.810,00 44,99<br />

88.810,01 - 102.300,00 46,47<br />

102.300,01 - 120.285,00 47,48<br />

120.285,01 - und mehr 48,00<br />

Danach werden die Familienlasten nach bestimmten Modalitäten berücksichtigt. Wenn die<br />

Referenzentlohnung den in Tabelle 7 - 5. der Rubrik 7.1.2. vermerkten Grenzbetrag nicht<br />

übersteigt, sind die ausstehenden Entlohnungen in Höhe der Differenz zwischen diesem<br />

Grenzbetrag und der Referenzentlohnung steuerfrei.<br />

7.1.4. Abfindungsentschädigungen<br />

Der auf Abfindungsentschädigungen geschuldete BStV wird nach den für ausstehende<br />

Entlohnungen anwendbaren Regeln festgelegt.<br />

Die zu berücksichtigende Referenzentlohnung ist diejenige, die als Grundlage zur Festlegung<br />

der Entschädigung gedient hat oder, in Ermangelung einer solchen Referenzangabe, die<br />

Entlohnung, die vom Empfänger während des letzten normalen Tätigkeitszeitraums im Dienst<br />

des Arbeitgebers, der ihm diese Entschädigung gezahlt hat, bezogen wurde.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

144 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen<br />

7.1.5. Unternehmensleiter<br />

Entlohnungen, die Unternehmensleitern gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem<br />

Berufssteuervorabzug. Es wird unterschieden, ob es sich um periodische oder nicht-periodische<br />

Entlohnungen handelt.<br />

A. Periodische Entlohnungen<br />

Die Berechnung des Berufssteuervorabzugs geschieht hier aufgrund der bei Lohnempfängern<br />

anwendbaren Modalitäten, außer für drei bestimmte Punkte.<br />

- Damit diese Steuerpflichtigen Sozialbeiträge von Selbstständigen und Beiträge für<br />

Krankenversicherung "kleine Risiken" berücksichtigen können, wird auf das<br />

Bruttoeinkommen eine Ermäßigung angerechnet, die wie nachstehend berechnet wird:<br />

Tabelle 7 - 8.<br />

Periodische Entlohnungen von Unternehmensleitern.<br />

Ermäßigung der Grundlage des BStV<br />

Bruttobetrag der monatlichen Entlohnungen<br />

Ermäßigung<br />

auf unteren Grenzbetrag % darüber<br />

0 - 1.045 315,00<br />

1.045 - 4.500 315,00 23,0 %<br />

4.500 - 6.625 1.109,65 14,5 %<br />

6.625 - und mehr 1.417,78 0,0 %<br />

- Abziehbare berufliche Werbungskosten werden zum einheitlichen Satz von 3 % mit<br />

einem Höchstbetrag von 2.280 Euro berechnet.<br />

- Die Steuerermäßigung für Unternehmensleiter mit niedrigem oder mittlerem Einkommen<br />

beträgt 72,12 Euro pro Jahr und wird gewährt, wenn der monatliche steuerpflichtige<br />

Lohn 2.015,48 Euro nicht übersteigt.<br />

Unternehmensleiter, die der Sozialversicherungsregelung der Lohnempfänger unterliegen und<br />

die Anrecht auf einen Arbeitsbonus haben, haben ebenfalls Anrecht auf eine Ermäßigung des<br />

Berufssteuervorabzugs, der 5,7 % dieses Bonus entspricht.<br />

B. Nicht-periodische Entlohnungen<br />

Der auf nicht-periodische Entlohnungen geschuldete Berufssteuervorabzug beträgt 12 mal die<br />

Differenz zwischen:<br />

- einerseits dem Berufssteuervorabzug, geschuldet auf die Summe der periodischen<br />

Entlohnungen des Monats, im Laufe dessen nicht-periodische Entlohnungen zuerkannt<br />

wurden, erhöht um ein Zwölftel der nicht-periodischen Entlohnung,<br />

- und andererseits dem Berufssteuervorabzug, geschuldet auf periodische Entlohnungen<br />

des Monats, im Laufe dessen nicht-periodische Entlohnungen zuerkannt wurden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 145<br />

145


1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen<br />

7.1.6. Anwesenheitsgelder, Provisionen<br />

Anwesenheitsgelder sowie gelegentlich gewährte Entschädigungen und Vergütungen<br />

unterliegen einem Berufssteuervorabzug, der wie folgt berechnet wird:<br />

Tabelle 7 - 9.<br />

Auf Anwesenheitsgelder, Provisionen und andere gelegentliche Zulagen geschuldeter<br />

Berufssteuervorabzug<br />

7.1.7. Studenten<br />

Betrag der Entschädigungen<br />

Steuersatz des BStV<br />

in %<br />

0,00 - 500,00 27,25<br />

500,01 - 650,00 32,30<br />

650,01 - und mehr 37,35<br />

In Abweichung zu den oben genannten Regeln ist kein Berufssteuervorabzug geschuldet auf<br />

Entlohnungen, die Studenten im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags für eine Dauer von<br />

weniger als 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gezahlt oder zuerkannt wurden.<br />

Die Befreiung vom Berufssteuervorabzug gilt nur unter der Bedingung, dass kein anderer<br />

Sozialbeitrag als der Solidaritätsbeitrag auf diese Entlohnungen geschuldet ist.<br />

7.1.8. Jugendliche Arbeitnehmer<br />

Der Berufssteuervorabzug ist ebenfalls nicht geschuldet auf Entlohnungen, die jugendlichen<br />

Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen zum Erhalt des<br />

Wartegeldes erfüllen (Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des KE vom 25. November 1991 über<br />

die Regelung der Arbeitslosigkeit), unter der Bedingung, dass ihre Anstellung im Rahmen eines<br />

Arbeitsvertrags im Monat Oktober, November oder Dezember des vorigen Jahres wirksam<br />

wurde und dass der monatliche Betrag der Entlohnung 2.575 Euro nicht übersteigt.<br />

7.2. Zahlungsbefreiungen<br />

Im Prinzip wird der wie unter Absatz 7.1 beschrieben berechnete Berufssteuervorabzug vom<br />

Arbeitgeber einbehalten und an die Staatskasse gezahlt.<br />

In bestimmten Fällen, von denen die wichtigsten hiernach beschrieben werden, kann der<br />

Arbeitgeber von dieser Einzahlung befreit werden. Diese Befreiung betrifft nicht den<br />

einbehaltenen Betrag. Der Betrag, von dessen Zahlung der Arbeitgeber befreit wurde, bleibt in<br />

seinen Händen: Die Befreiung ist eine steuerliche Hilfe für den Arbeitgeber.<br />

7.2.1. Strukturelle Ermäßigung<br />

Das Gesetz vom 17. Mai 2007 hat eine strukturelle Zahlungsbefreiung eingeführt, die auf den<br />

Bruttolohn berechnet wird. Sie gilt für den kommerziellen Sektor, den nicht-kommerziellen<br />

Sektor und die autonomen öffentlichen Unternehmen (NGBE-Gruppe [Nationale Gesellschaft<br />

der Belgischen Eisenbahnen], bpost, Belgacom).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

146 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen<br />

Der Satz dieser Befreiung wurde progressiv erhöht und beträgt 1 % ab 1. Januar 2010. Diese<br />

Erhöhung betrifft de facto nicht nur den nicht-kommerziellen Sektor, da die Befreiung der<br />

zusätzlichen Einzahlung durch eine Einzahlung in die "Maribelsozialfonds" ersetzt wird.<br />

7.2.2. Forscher<br />

Es wurde eine Teilbefreiung der Einzahlung des auf Entlohnungen von Forschern<br />

einbehaltenen Berufssteuervorabzugs eingeführt. Der Teil des einbehaltenen aber nicht an die<br />

Staatskasse gezahlten Berufssteuervorabzugs bleibt zur Verfügung des Arbeitgebers. Forscher<br />

haben auch das Recht, diesen der Staatskasse nicht gezahlten Teil in ihrer Erklärung zur<br />

Steuer der natürlichen Personen anzurechnen.<br />

Der Prozentsatz der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs beläuft sich auf<br />

75 % für:<br />

- Universitäten und Hochschulen sowie für den « Federaal Fonds voor Wetenschappelijk<br />

Onderzoek – le Fonds fédéral de la Recherche scientifique », dem FRS-FNRS und dem<br />

"FWO Vlaanderen",<br />

- die durch Königlichen Erlass anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen,<br />

- Privatunternehmen, die Forscher beschäftigen, die in Zusammenarbeit mit den unter<br />

den beiden vorgenannten Spiegelstrichen genannten Einrichtungen an<br />

Forschungsprojekten arbeiten,<br />

- Unternehmen, die Forscher entlohnen, die entweder ein Diplom als Doktor der<br />

angewandten Wissenschaften, exakten Wissenschaften, Medizin, Veterinärmedizin,<br />

pharmazeutischen Wissenschaften oder eines Zivilingenieurs haben, oder ein<br />

Masterdiplom bzw. ein gleichwertiges Diplom in den wissenschaftlichen Fachrichtungen<br />

(126). Diese Personen müssen an Forschungs- oder Entwicklungsprojekten arbeiten.<br />

- Entlohnungen, die von den "Young Innovative Companies" zuerkannt wurden.<br />

7.2.3. Schicht- und Nachtarbeitszulagen<br />

Unternehmen, in denen Schichtarbeit oder Nachtarbeit betrieben wird, sind von der<br />

Verpflichtung befreit, der Staatskasse einen Teil des normalerweise auf Entlohnungen von<br />

betroffenen Arbeitnehmern einbehaltenen Berufssteuervorabzugs zu zahlen.<br />

Betreffende Unternehmen müssen jedoch die Gesamtheit des Berufssteuervorabzugs auf<br />

Entlohnungen und Prämien einbehalten. Die betroffenen Arbeitnehmer können die Gesamtheit<br />

des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs auf die geschuldete Steuer der natürlichen Personen<br />

anrechnen.<br />

Der Teil des nicht an die Staatskasse gezahlten Berufssteuervorabzugs wurde pauschal auf<br />

15,6 % der steuerpflichtigen Entlohnungen festgelegt, Schichtzulagen einbegriffen, aber mit<br />

Ausnahme von Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehenden Entlohnungen.<br />

Diese Zahlungsbefreiung wurde auf folgende autonome öffentliche Unternehmen ausgedehnt:<br />

Belgacom, bpost und die Unternehmen der NGBE-Gruppe.<br />

126 Die vollständige Liste der Masterdiplome, die Anrecht auf Zahlungsbefreiung vom Berufssteuervorabzug<br />

geben, befindet sich unter Artikel 275/3 § 2 EStGB 92.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 147<br />

147


1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen<br />

7.2.4. Überstunden<br />

Der Steuervorteil besteht für Arbeitnehmer einerseits aus einer Steuerermäßigung, die bereits in<br />

der Berechnung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt wurde, und andererseits für<br />

Arbeitgeber des Handelssektors und Leiharbeitsektors aus einer Zahlungsbefreiung für einen<br />

Teil des Berufssteuervorabzugs. Dieser Steuervorteil wurde auf folgende autonome öffentliche<br />

Unternehmen ausgedehnt: Belgacom, bpost und die Unternehmen der NGBE-Gruppe.<br />

Der Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs, der nicht gezahlt werden muss, beläuft sich auf:<br />

- 32,19 % des Bruttobetrags der Entlohnungen (das heißt das Basisgehalt), wenn es sich<br />

um eine Überstunde handelt, auf die eine Lohnzulage von 20 % angewandt wird,<br />

- 41,25 % des Bruttobetrags der Entlohnungen, wenn es sich um eine Überstunde<br />

handelt, auf die eine gesetzlich Lohnzulage von 50 % oder 100 % angewandt wird.<br />

Diese Befreiung ist auf die ersten 130 pro Arbeitnehmer und pro Jahr geleisteten Überstunden<br />

anwendbar.<br />

7.2.5. Sportler<br />

Seit 1. Januar 2008 wird eine Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in<br />

Höhe von 80 % der Entlohnungen gewährt, die von den Clubs an junge Sportler unter<br />

26 Jahren gezahlt oder zugeteilt wurden.<br />

Für Sportler von wenigstens 26 Jahren können Clubs auch diese Teilbefreiung der Zahlung des<br />

Berufssteuervorabzugs in Anspruch nehmen unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die<br />

Hälfte dieser Zahlungsbefreiung innerhalb einer gewissen Frist der Schulung junger Sportler<br />

zugute kommt. Diese zur Schulung junger Sportler eingesetzten Mittel decken die Zahlung der<br />

Löhne an Ausbilder und Begleiter einerseits und an junge Sportler andererseits.<br />

Seit 1. Juli 2010 dürfen Entlohnungen junger Sportler, die als gültige Zuweisung in Frage<br />

kommen, pro jungen Sportler nicht höher sein als acht Mal die Mindestentlohnung, das heißt<br />

zur Zeit 8.850 Euro, damit sie als bezahlter Sportler gelten können (127).<br />

Eine andere Änderung ist am 1. Juli 2010 eingetreten, nämlich der Ausschluss von<br />

Entlohnungen, die Sportler als Unternehmensleiter in der Regelung der Teilbefreiung von der<br />

Zahlung des Berufssteuervorabzugs bezogen haben.<br />

127 vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2012 gültiger Betrag (KE vom 19.06.2011).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

148 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen<br />

7.3. Vorauszahlungen (VA)<br />

Kaufleute, Unternehmensleiter, Freiberufler sowie Gesellschaften müssen die Steuer in vier<br />

vierteljährlichen Zahlungen im Voraus begleichen (10. April, 10. Juli, 10. Oktober und<br />

20. Dezember) (128).<br />

Diese Zahlungen ermöglichen ihnen, Steuererhöhungen zu vermeiden.<br />

Unter bestimmten Bedingungen kann anlässlich einer hauptberuflichen Erstniederlassung als<br />

Selbstständiger eine Befreiung gewährt werden und dies für die drei ersten Tätigkeitsjahre.<br />

Außerdem können alle der StnP unterworfenen Steuerpflichtigen Vorauszahlungen tätigen, um<br />

im Voraus die in die Heberolle eingetragene Steuer, die nicht durch Vorabzüge gedeckt ist, zu<br />

begleichen. Getätigte Vorauszahlungen werden in Höhe der Differenz zwischen der in die<br />

Heberolle eingetragenen Steuer und den Vorabzügen vergütet (129).<br />

Für die Einkünfte von 2012 ist der Referenzsatz 1,00 %.<br />

Die Erhöhungssätze und Steuervergütungen sind also folgende:<br />

Tabelle 7 - 10.<br />

Erhöhungen und Vergütungen der Vorauszahlungen des Jahres 2012<br />

Erhöhung<br />

Vergütung<br />

VZ1 3,00 % VZ1 1,50 %<br />

VZ2 2,50 % VZ2 1,25 %<br />

VZ3 2,00 % VZ3 1,00 %<br />

VZ4 1,50 % VZ4 0,75 %<br />

128 Diese Daten sind für natürliche Personen und Gesellschaften gültig, deren Geschäftsjahr mit dem<br />

Kalenderjahr übereinstimmt. Für andere Gesellschaften werden die Daten ab 1. Tag des Geschäftsjahres<br />

berechnet. Ist dieses Fälligkeitsdatum ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird es auf<br />

den ersten folgenden Werktag verschoben.<br />

129 Siehe Seite 71 und folgende.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 149<br />

149


2. TEIL:<br />

INDIREKTE STEUERN


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 153<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Begünstigte(r)<br />

Mehrwertsteuer (MwSt.)<br />

Mehrwertsteuergesetzbuch (MwSt.-Gesetzbuch) und seine Ausführungserlasse<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde<br />

Europäische Union<br />

Föderale Behörde<br />

Gemeinschaften<br />

Soziale Sicherheit<br />

Sonstige(*)<br />

Kreditverbriefung seit 2006<br />

(*) Seit 2005 ist ein Teil der Einnahmen für die "Commission pour la régulation de l'électricité et du gaz" (CREG)<br />

(Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission) bestimmt. Seit 2009 ist ein Teil der Einnahmen für die<br />

APETRA (Agence de Pétrole - Petroleumagentschap) bestimmt.<br />

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Steuereinnahmen<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten Steuereinnahmen (*)<br />

26.181,9 7,1 % 27,6 %<br />

(*) Gesamte von föderaler Behörde, Flämischer Region (Immobiliensteuervorabzug, Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, Inbetriebsetzungssteuer<br />

und Eurovignette) und Wallonischer Region (Steuer auf Spiele und Wetten, Steuer auf Spielautomaten) erhobene Steuereinnahmen<br />

2. Teil: Indirekte Steuern


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

154 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Begünstigte(r)<br />

Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch (RegGB) und seine Ausführungserlasse<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Föderale Behörde<br />

Regionale Behörde<br />

Föderale Behörde<br />

Regionale Behörde<br />

Föderale Behörde<br />

Regionale Behörde<br />

Föderale und regionale Behörden. Seit 2004 ist ein Teil der "anderen Einnahmen" (siehe hiernach<br />

"Steuereinnahmen") für die Polizeizonen bestimmt.<br />

Die regionalen Behörden bestimmten Steuersatz, Besteuerungsgrundlage sowie steuerliche Vorteile und ziehen<br />

den Großteil der Registrierungsgebühren ein.<br />

Erhebungsinstanz Im Allgemeinen ziehen berufliche Zwischenpersonen (Notare usw.) diese Gebühren ein und übermitteln diese<br />

Einnahmen an die föderale Steuerverwaltung.<br />

Steuereinnahmen<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Registrierungsgebühren 3.866,1<br />

Hypothekengebühren 75,4<br />

Kanzleigebühren 33,7<br />

Sonstige Einnahmen 501,2<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten<br />

Steuereinnahmen<br />

2. Teil: Indirekte Steuern<br />

INSGESAMT 4.476,4 1,2 % 4,7 %


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 155<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Begünstigte(r)<br />

Erbschaftssteuer<br />

Erbschaftssteuergesetzbuch (ErbStGb) und seine Ausführungserlasse<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde<br />

Erbschaftssteuern (Übertragungssteuer von Todes wegen einbegriffen): regionale Behörde<br />

Erbschaftssteuerausgleichsabgabe, Steuer auf Institute für gemeinsame Anlagen, Kreditinstitute und<br />

Versicherungsunternehmen: Föderale Behörde<br />

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Steuereinnahmen<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten Steuereinnahmen<br />

2.347,7 0,6 % 2,5 %<br />

2. Teil: Indirekte Steuern


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

156 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Begünstigte(r)<br />

Verschiedene Gebühren und Steuern<br />

Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern (GBvGS) und seine Ausführungserlasse<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde<br />

Föderale Behörde<br />

Sozialsicherheit (*)<br />

Sonstige(*)<br />

(*) Die Föderale Behörde erhält einen Großteil dieser Einnahmen. Seit 2006 wurde jedoch ein Teil der Steuern auf<br />

Versicherungsgeschäfte den Einrichtungen zur sozialen Sicherheit und der Landeskasse für Naturkatastrophen<br />

übertragen.<br />

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Steuereinnahmen<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten Steuereinnahmen<br />

1.555,5 0,4 % 1,6 %<br />

2. Teil: Indirekte Steuern


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 157<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Begünstigte(r)<br />

Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr<br />

Diese Verfahren beruhen im Wesentlichen auf dem Zollkodex der Gemeinschaften und seinen<br />

Ausführungserlassen<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Europäische Union Europäische Union Europäische Union<br />

Europäische Union<br />

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Steuereinnahmen<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten<br />

Steuereinnahmen<br />

2.097,9 0,6 % 2,2 %<br />

2. Teil: Indirekte Steuern


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

158 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Begünstigte(r)<br />

Akzisen<br />

Die Akzisen werden in verschiedenen europäischen Richtlinien und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften definiert und<br />

geregelt. Eine große Anzahl Bestimmungen findet man unter anderem:<br />

- im Gesetz vom 22. Dezember 2009 über das allgemeine System der Akzisen (BS vom 31. Dezember 2009),<br />

- im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über das System der Akzisen für nicht alkoholische Getränke und Kaffee (BS<br />

vom 15. Januar 2010),<br />

- im Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 (BS vom 31. Dezember 2004),<br />

- im Gesetz vom 7. Januar 1998 über die Struktur und den Satz der Akzisen für Alkohol und alkoholische Getränke<br />

(BS vom 4. Februar 1998),<br />

im Gesetz vom 3. April 1997 über das Besteuerungssystem von Tabakwaren (BS vom 16. Mai 1997), sowie in ihren<br />

Änderungen und Ausführungserlassen.<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde<br />

Föderale Behörde, aber<br />

- ein Teil der Akzisen auf Tabak wird seit 2003 der sozialen Sicherheit übertragen.<br />

- Seit 2006 wird ein Teil der Akzisen auf Energieprodukte auf die Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission<br />

(CREG) übertragen.<br />

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, Zoll- und Akzisenverwaltung<br />

Steuereinnahmen<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten Steuereinnahmen<br />

2. Teil: Indirekte Steuern<br />

6.857,2 1,9 % 7,2 %


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 159<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Begünstigte(r)<br />

Umweltsteuern, Verpackungs- und Umweltbeitrag<br />

Die Umweltsteuern, der Verpackungs- und Umweltbeitrag werden in Artikel 91-93 und 95 § 4 des Sondergesetzes vom<br />

16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993) und in Buch III (Artikel 369-401 bis) des<br />

ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993), sowie in<br />

ihren Änderungen und Ausführungserlassen behandelt.<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde<br />

Föderale Behörde, aber ein Teil des Verpackungsbeitrags wird seit 2005 der sozialen Sicherheit übertragen.<br />

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Steuereinnahmen<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten Steuereinnahmen<br />

334,7 0,1 % 0,4 %<br />

2. Teil: Indirekte Steuern


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

160 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012<br />

Rechtlicher<br />

Rahmen<br />

Wer bestimmt<br />

Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

Diese Steuern werden im Gesetzbuch der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern (EStGStGB) und durch<br />

seine Ausführungserlasse definiert und geregelt<br />

1. Verkehrssteuer<br />

2. Inbetriebsetzungssteuer<br />

3. Eurovignette<br />

4. Steuer auf Spiele und<br />

Wetten<br />

5. Steuer auf Spielautomaten<br />

6. Steuer auf Beteiligung der<br />

Arbeitnehmer am Gewinn<br />

oder Kapital der<br />

Gesellschaft<br />

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen<br />

Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde<br />

Föderale Behörde Föderale Behörde Föderale Behörde<br />

Begünstigte(r) 1. Verkehrssteuer Regionale und lokale Behörden<br />

Bemerkung: Verkehrsteuern sind regionale Steuern, deren Verwaltung bis 2010 von der<br />

Föderalbehörde für alle Regionen übernommen wurde (siehe "Erhebungsinstanz"). Seit 2002<br />

erhalten die regionalen Behörden jedoch die gesamten Steuereinnahmen mit Ausnahme der<br />

Zuschlagszehntel für die Gemeinden.<br />

Zehntel zugunsten der Gemeinden:<br />

Diese Steuer betrifft alle Fahrzeuge, die der KFZ-Steuer unterliegen, mit Ausnahme von:<br />

- Busdiensten (Fahrzeuge, die ausschließlich für den gewerblichen Personenverkehr<br />

aufgrund einer Genehmigung für gelegentliche Dienstleistungen verwendet werden),<br />

2. Teil: Indirekte Steuern


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 161<br />

- Fahrzeuge, die eine Ermäßigung der KFZ-Steuer wegen ausschließlicher Nutzung<br />

innerhalb von Hafenanlagen beansprucht haben,<br />

- Fahrzeugen, die einer Tagessteuer unterliegen (Fahrzeuge mit ausländischem<br />

Kennzeichen, die in Belgien genutzt werden).<br />

Gegebenenfalls muss die Zusatzsteuer auf LPG (ZU.LPG) beigefügt werden.<br />

2. Inbetriebsetzungssteuer Regionale Behörde<br />

Bis 2010 oblag die Verwaltung der Inbetriebsetzungssteuer für alle Regionen der<br />

Föderalbehörde (siehe "Erhebungsinstanz"). Seit 2002 erhalten die regionalen Behörden<br />

jedoch die gesamten Steuereinnahmen. Die lokalen Behörden dürfen keinen Zuschlag<br />

erheben.<br />

3. Eurovignette Seit 2002 erhalten die regionalen Behörden die gesamten Steuereinnahmen.<br />

4. Steuer auf Spiele und<br />

Wetten<br />

5. Steuer auf<br />

Spielautomaten<br />

6. Steuer auf<br />

Beteiligung der<br />

Arbeitnehmer am<br />

Gewinn oder Kapital<br />

der Gesellschaft<br />

Die regionalen Behörden erhalten die gesamten Steuereinnahmen.<br />

Die regionalen Behörden erhalten die gesamten Steuereinnahmen.<br />

Föderalbehörde und Soziale Sicherheit<br />

Seit 2004 wird ungefähr die Hälfte der Einnahmen dem Landesamt für soziale Sicherheit<br />

übertragen.<br />

2. Teil: Indirekte Steuern


Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

162 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012<br />

Erhebungsinstanz<br />

Steuereinnahmen<br />

1. Verkehrssteuer<br />

2. Inbetriebsetzungssteuer<br />

3. Eurovignette<br />

4. Steuer auf Spiele und Wetten<br />

5. Steuer auf Spielautomaten<br />

6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn<br />

oder Kapital der Gesellschaft<br />

Steuereinnahmen 2011<br />

in Millionen Euro<br />

Steuereinnahmen<br />

in % des BIP<br />

Bis 2010: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Ab 2011: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen (für die<br />

Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt)<br />

und Flämische Region<br />

Bis 2009: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Seit 2010: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen (für die<br />

Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt) und<br />

Wallonische Region<br />

Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen<br />

Steuereinnahmen<br />

in % der gesamten Steuereinnahmen<br />

2.162,4 0,6 % 2,3 %<br />

2. Teil: Indirekte Steuern


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

KAPITEL 1<br />

MEHRWERTSTEUER (MWST)<br />

Was gibt's Neues?<br />

- Endgültige Anwendung des ermäßigten MwSt.-Satzes von 6 % für Renovierung und Reparatur<br />

von Privatwohnungen, die wenigstens 5 Jahre alt sind, sowie für kleine<br />

Reparaturdienstleistungen.<br />

- MwSt.-Pflichtigkeit für Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern.<br />

- Änderung des MwSt.-Satzes für Pay-TV.<br />

Diese Steuer wird durch das Mehrwertsteuergesetzbuch (MwSt.-Gesetzbuch) und seine<br />

Ausführungserlasse geregelt. Angesichts der Komplexität bestimmter Verfügungen (z.B.<br />

Aufzählung der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze, Lieferungsort,<br />

innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, MwSt.-Satz usw.) werden nachfolgend nur die<br />

geläufigsten Fälle vertieft.<br />

Die Beschreibung der Bestimmungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

1.1. Definition<br />

Die MwSt. ist eine Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die letztendlich vom Endverbraucher<br />

getragen wird und die in mehreren Stufen erhoben wird, und zwar bei jeder Transaktion im<br />

Produktions- und Verteilungsprozess. Da in jedem Stadium des Produktions- und<br />

Verteilungsprozesses, die auf die Inputs gezahlte Steuer abgezogen werden kann, wird nur der<br />

Mehrwert in diesem Stadium besteuert. Die MwSt. ist also eine einmalige Verbrauchssteuer, die<br />

durch Teilzahlungen entrichtet wird.<br />

Die MwSt. ist eine proportionale Steuer auf den Verkaufspreis ohne MwSt. Die angewandten<br />

Steuersätze können jedoch je nach Art des besteuerten Gutes bzw. der besteuerten<br />

Dienstleistung ändern.<br />

Die drei großen Kategorien der steuerpflichtigen Umsätze sind:<br />

- Lieferungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen, die gegen Entgelt<br />

von einem Mehrwertsteuerpflichtigen bewirkt werden, wenn diese Lieferungen und<br />

Dienstleistungen in Belgien stattfinden (Art. 2 des MwSt.-Gesetzbuches),<br />

- Einfuhren von Gütern in Belgien, die von gleich welcher Person bewirkt werden. Man<br />

spricht nur von Einfuhr, wenn die Güter aus einem Staat außerhalb der EU stammen<br />

(Art. 3),<br />

- innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern, die in Belgien gegen Entgelt erfolgen.<br />

Es handelt sich hier um Güter, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammen (Art. 3bis).<br />

1.2. Die MwSt.-Pflichtigen<br />

Die MwSt.-Pflichtigen bilden ein wesentliches Glied in der Erhebungskette der MwSt. Sie stellen<br />

einerseits ihren Kunden die MwSt. auf Verkäufe in Rechnung, bringen jedoch andererseits die<br />

auf eigene Ankäufe und Investitionen gezahlte MwSt. davon in Abzug. Sie zahlen also nur die<br />

Differenz an die Staatskasse (= die Steuer auf den von ihnen zugefügten Mehrwert).<br />

Der Begriff MwSt.-Pflicht wird in den Artikeln 4 bis einschließlich 8bis des MwSt.-Gesetzbuches<br />

geregelt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 163


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

Steuerpflichtig ist, wer in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, gewöhnlich und<br />

selbstständig, ob hauptberuflich oder nebenberuflich mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, in<br />

vorliegendem Gesetzbuch erwähnte Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt<br />

(siehe Punkt 1.3.), ungeachtet des Ortes, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird<br />

(Art. 4).<br />

Öffentliche Behörden und Einrichtungen gelten nicht als Steuerpflichtige für Tätigkeiten oder<br />

Verrichtungen, die sie als öffentliche Behörden verrichten (für diese Tätigkeiten oder Umsätze<br />

gelten sie als nichtsteuerpflichtige juristische Personen, siehe unten). Sie gelten für diese<br />

Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, wenn die Steuerfreiheit zu größeren<br />

Wettbewerbsverzerrungen führen würde (Art. 6).<br />

Für bestimmte Tätigkeiten oder Umsätze gelten sie in jedem Fall als Steuerpflichtige, und zwar<br />

ab einer gewissen Bedeutung dieser Umsätze. Es handelt sich zum Beispiel um<br />

Telekommunikationsdienstleistungen, Lieferungen von Wasser, Gas und Strom, Beförderungen<br />

von Gütern und Personen, Nutzung von Häfen, Wasserstraßen und Flughäfen, sowie einige<br />

andere Tätigkeiten.<br />

Sind auch steuerpflichtig:<br />

a. diejenigen, die anders als in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb einer<br />

bestimmten Frist und unter bestimmten Bedingungen bestimmte Umsätze in Bezug auf<br />

Gebäude (zum Beispiel Abtretung oder Erwerb eines Gebäudes und des<br />

dazugehörenden Bodens, Begründung oder Abtretung dinglicher Rechte - Art. 8)<br />

bewirken,<br />

b. diejenigen, die gelegentlich gegen Entgelt und unter bestimmten Bedingungen ein<br />

neues Fahrzeug liefern (Art. 8bis).<br />

Gelten als "Fahrzeuge", bestimmte Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, sowie<br />

motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder<br />

einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. Diese Fahrzeuge gelten als "neu", wenn:<br />

- für Landfahrzeuge: deren Lieferung binnen sechs Monaten nach der ersten<br />

Inbetriebnahme erfolgt, oder sie nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben,<br />

- für Wasserfahrzeuge: deren Lieferung binnen drei Monaten nach der ersten<br />

Inbetriebnahme erfolgt, oder sie nicht mehr als 100 Stunden gefahren sind,<br />

- für Luftfahrzeuge: deren Lieferung binnen drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme<br />

erfolgt, oder sie nicht mehr als 40 Stunden geflogen sind.<br />

Können noch als Sonderkategorie aufgeführt werden:<br />

- steuerfreie Steuerpflichtige: natürliche oder juristische Personen, die Umsätze<br />

bewirken, die aufgrund von Artikel 44 des MwSt.-Gesetzbuches steuerfrei sind (siehe<br />

Punkt 1.4.2 zum Beispiel Lehranstalten, Kliniken, bestimmte kulturelle Einrichtungen<br />

usw.),<br />

- nichtsteuerpflichtige juristische Personen: öffentliche Behörden und Einrichtungen,<br />

die nicht als Steuerpflichtige gelten (siehe oben: Staat, Gemeinden usw.) und bestimmte<br />

Holdinggesellschaften.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

164 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

1.3. Steuerpflichtige Umsätze<br />

Die steuerpflichtigen Umsätze umfassen folgende vier Hauptkategorien:<br />

- Lieferungen von Gütern (Art. 9 bis 17),<br />

- Dienstleistungen (Art. 18 bis 22),<br />

- Einfuhren (Art. 23 bis 25),<br />

- innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern (Art. 25bis bis 25septies).<br />

1.3.1. Lieferungen von Gütern<br />

Unter Güter (Art. 9) sind körperliche Güter zu verstehen, einschließlich Elektrizität, Gas, Wärme<br />

und Kälte, sowie dingliche Rechte (andere als das Eigentumsrecht), die ihrem Inhaber ein<br />

Nutzungsrecht an unbeweglichen Gütern geben, unter Ausschluss bestimmter Erbpachtrechte.<br />

Die Lieferung eines Gutes (Art. 10) ist die Übertragung bzw. der Übergang der Befähigung,<br />

wie ein Eigentümer über ein Gut zu verfügen. Einige andere Umsätze gelten auch als Lieferung.<br />

Als Ort einer Lieferung (Art. 15) von Gütern gilt im Prinzip der Ort, an dem das Gut dem<br />

Erwerber oder dem Zessionar zur Verfügung gestellt wird.<br />

Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen zu diesem Grundsatz, zum Beispiel:<br />

- wenn das Gut vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer Drittperson (für ihre<br />

Rechnung) versandt oder befördert wird, gilt der Ort, an dem der Versand oder die<br />

Beförderung an den Erwerber beginnt, als Ort der Lieferung,<br />

- wenn das Gut vom Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert wird, gilt<br />

der Ort der Installation oder Montage als Ort der Lieferung,<br />

- für Lieferungen von Gas über ein Erdgasverteilungsnetz, Elektrizität, Wärme oder Kälte,<br />

gilt der Ort, an dem der Kunde diese Güter tatsächlich nutzt und verbraucht als Ort der<br />

Lieferung (außer Ausnahmen, u.a. für Steuerpflichtige, deren Haupttätigkeit darin<br />

besteht, diese Güter zu verkaufen),<br />

- für Güter, die aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat geliefert und vom Lieferer in einen<br />

anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands oder der Beförderung<br />

eingeführt werden, gilt im Prinzip der Mitgliedstaat, in dem das Gut in die Union<br />

eingeführt wurde, als Ort der Lieferung.<br />

Allerdings liegt der Ort der Lieferung immer in Belgien, wenn Güter, die weder neue Fahrzeuge<br />

sind, noch vom Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert werden, vom Lieferer<br />

ab einem anderen Mitgliedstaat nach Belgien versandt oder befördert werden (Regelung der<br />

Fernverkäufe - Art. 15 § 4) und wenn die Lieferung von Gütern erfolgt:<br />

- für einen Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiungsregelung (siehe Punkt 1.9.1) oder<br />

Sonderregelung für Landwirte anwendet (siehe Punkt 1.9.2), für einen Steuerpflichtigen,<br />

der nur Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen erbringt, die ihm kein<br />

Vorsteuerabzugsrecht eröffnen (siehe Punkt 1.4.2) oder für eine nicht steuerpflichtige<br />

juristische Person, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb dieser Güter in Belgien<br />

nicht der Steuer unterliegt (bis zu einem steuerfreien Betrag von 11.200 Euro ohne<br />

MwSt., siehe unten),<br />

- jede andere nichtsteuerpflichtige Person.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 165


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

Für andere Lieferungen von Gütern als Akzisengüter [u.a. Energieprodukte (mit Ausnahme von Gas<br />

über ein Erdgasverteilungsnetz), Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren], deren<br />

Gesamtsumme pro Kalenderjahr 35.000 Euro (ohne MwSt.) nicht überschreitet, liegt der Ort der<br />

Lieferung nur dann in Belgien, wenn der Lieferer (zum Beispiel ein Versandhandelsunternehmen mit<br />

Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat) für die Besteuerung in Belgien optiert.<br />

Der Zeitpunkt der Lieferung (Art. 16) ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem das Gut dem Erwerber<br />

oder Zessionar zur Verfügung gestellt wird, zum Beispiel der Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Versands oder der Beförderung durch den Lieferer, oder für seine Rechnung, oder der Zeitpunkt<br />

der Beendigung der Installation oder Montage. Manchmal sind Sonderregelungen anwendbar.<br />

Im Prinzip treten der Steuertatbestand (Art. 17) und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein,<br />

zu dem die Lieferung des Gutes erfolgt. In bestimmten Fällen kann jedoch eine andere<br />

Regelung anwendbar sein (Aufschub bis zum fünfzehnten Tag des folgenden Monats [für<br />

innergemeinschaftliche Umsätze], Steueranspruch bei Ausstellung der Rechnung oder zum<br />

Zeitpunkt der Vereinnahmung).<br />

1.3.2. Dienstleistungen<br />

Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gutes im Sinne des<br />

Gesetzbuches ist (Art. 18).<br />

Einige Beispiele von Diensten, die ausdrücklich erwähnt werden, sind unter anderem:<br />

- materielle oder intellektuelle Arbeit, Werkvertragsarbeit einbegriffen (Herstellung oder<br />

Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer anhand von<br />

Stoffen und Gegenständen, die der Vertragspartner ihm zu diesem Zweck ausgehändigt<br />

hat, wobei unerheblich ist, ob der Auftraggeber hierfür einen Teil des verwandten<br />

Materials selbst beschafft hat),<br />

- Bereitstellung von Personal,<br />

- Nutzungsrecht an Gütern (mit Ausnahme bestimmter körperlicher Güter im Sinne von<br />

Artikel 9),<br />

- Zurverfügungstellung von Stellplätzen für Fahrzeuge oder Lagerraum für die Lagerung<br />

von Gütern,<br />

- Bereitstellung von möblierten Unterkünften oder Stellplätzen auf Campingplätzen,<br />

- Bereitstellung von Speisen und Getränken,<br />

- Bewilligung des Rechts auf Zugang zu Kultur-, Sport- oder Freizeitanlagen,<br />

- Rundfunk-, Fernseh- oder Telekommunikationsdienstleistungen,<br />

- Bewilligung des Rechts auf Zugang zu Verkehrsverbindungen und damit verbundenen<br />

Kunstbauten,<br />

- auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen.<br />

Unter anderem wird die Ausführung von Immobilienarbeiten durch den Steuerpflichtigen für den<br />

Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (außer einige Ausnahmen), sowie für seinen privaten<br />

Bedarf oder für den Bedarf seines Personals und allgemein unentgeltlich oder für<br />

unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgesetzt (Art. 19).<br />

Was den Ort der Dienstleistung betrifft (Art. 21 bis 21ter), ist es notwendig, aufgrund des<br />

Status des Empfängers dieser Dienstleistung eine Unterscheidung zu machen:<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

166 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

a) Ist der Dienstleistungsempfänger ein Steuerpflichtiger, Mischsteuerpflichtiger oder eine für<br />

Zwecke der MwSt. erfasste nichtsteuerpflichtige juristische Person, ist der Ort der<br />

Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat, für den die Dienstleistung erbracht wird.<br />

Es gibt eine Reihe Ausnahmen zu diesem Grundsatz (Art. 21), zum Beispiel<br />

- der Ort, an dem das unbewegliche Gut sich befindet<br />

Zusammenhang mit einem naturgemäß unbeweglichen Gut,<br />

für Dienstleistungen im<br />

- für Personenbeförderung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der<br />

zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet,<br />

- der Ort, an dem die Veranstaltung oder Tätigkeit tatsächlich stattfindet (Gewährung des<br />

Rechts auf Zugang zu bestimmten Veranstaltungen oder Aktivitäten und zu den damit<br />

verbundenen Dienstleistungen),<br />

- der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird (Restaurant- und<br />

Cateringleistungen, mit einigen Ausnahmen),<br />

- der Ort, an dem das Fahrzeug dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird<br />

(kurzfristige Vermietung),<br />

- der Abgangsort der Personenbeförderung (Restaurant- und Cateringdienstleistungen an<br />

Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen während des innerhalb der Europäischen<br />

Union stattfindenden Teils der Beförderung).<br />

b) Wenn der Empfänger der Dienstleistung ein Nichtsteuerpflichtiger ist, der nicht unter a)<br />

hiervor erwähnt ist, ist der Ort der Dienstleistung, der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer<br />

den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat, von wo aus die<br />

Dienstleistung erbracht wird.<br />

Es gibt auch eine Reihe von Ausnahmen zu diesem Grundsatz (Art. 21bis) zum Beispiel,<br />

- der Ort, an dem sich das unbewegliche Gut befindet<br />

Zusammenhang mit einem naturgemäß unbeweglichen Gut,<br />

für Dienstleistungen im<br />

- für Personenbeförderung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der<br />

zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet,<br />

- für Güterbeförderung (mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung)<br />

der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten<br />

Beförderungsstrecke stattfindet; für innergemeinschaftliche Güterbeförderung, der<br />

Abgangsort,<br />

- der Ort, an dem die Veranstaltung oder Tätigkeit tatsächlich stattfindet (Gewährung des<br />

Rechts auf Zugang zu bestimmten Veranstaltungen oder Aktivitäten und zu den damit<br />

verbundenen Dienstleistungen),<br />

- der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird (Restaurant- und<br />

Cateringleistungen, mit einigen Ausnahmen, Nebentätigkeiten zur Beförderung,<br />

Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen);<br />

- der Ort, an dem das Fahrzeug dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird<br />

(kurzfristige Vermietung),<br />

- der Abgangsort der Personenbeförderung (Restaurant- und Cateringdienstleistungen an<br />

Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen während des innerhalb der Europäischen<br />

Union stattfindenden Teils der Beförderung).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 167


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

- der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, zum Beispiel:<br />

<br />

<br />

für auf elektronischem Wege von einem außerhalb der Europäischen Union ansässigen<br />

Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen an einen in Belgien ansässigen Empfänger,<br />

für Dienstleistungen, die einem außerhalb der Europäischen Union ansässigen<br />

Empfänger erbracht werden und die im Zusammenhang stehen mit:<br />

• Werbung,<br />

• Leistungen von Beratern, Anwälten, Buchprüfern usw.,<br />

• Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen,<br />

• Bereitstellung von Personal,<br />

• Vermietung beweglicher Güter (ausgenommen Fahrzeuge),<br />

• Gewährung des Zugangs zu Erdgasnetzen auf dem Gebiet der Europäischen<br />

Union oder zu Netzen, die an ein solches Netz angeschlossen sind, Gewährung<br />

des Zugangs zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen, sowie<br />

Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und Erbringung<br />

anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen,<br />

• Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,<br />

• auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen usw.<br />

- als Ort gilt Belgien für bestimmte Telekommunikations-, Rundfunk- und<br />

Fernsehdienstleistungen, wenn ein außerhalb der Europäischen Union ansässiger<br />

Steuerpflichtiger sie zugunsten eines in Belgien ansässigen Empfängers erbringt usw.<br />

Der Steuertatbestand (Art. 22) tritt im Prinzip zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Dienstleistung<br />

abgeschlossen ist. Dann entsteht der Steueranspruch. In bestimmten Fällen (Teilfakturierung<br />

oder fortlaufende Dienstleistungen) kann eine andere Regelung anwendbar sein (zum Beispiel<br />

Fakturierung oder Vereinnahmung).<br />

1.3.3. Einfuhr<br />

Unter Einfuhr eines Gutes ist die Einführung eines Gutes von außerhalb der Union in einen EU-<br />

Mitgliedstaat zu verstehen. Die Einfuhr erfolgt (Art. 23) in dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet<br />

sich das Gut zu dem Zeitpunkt befindet, zu dem es in die Union verbracht wird. Es gibt eine Reihe<br />

Ausnahmen zu diesem Grundsatz, die sich vor allem auf bestimmte zollrechtliche Verfahren beziehen.<br />

Der Steuertatbestand tritt im Prinzip in Belgien ein und der Steueranspruch entsteht zu dem<br />

Zeitpunkt, zu dem die Einfuhr des Gutes in Belgien erfolgt (Art. 24).<br />

1.3.4. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern<br />

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gutes ist die Erlangung der Befähigung, wie ein<br />

Eigentümer über ein bewegliches körperliches Gut zu verfügen, das vom Verkäufer oder<br />

Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das<br />

Gut zum Zeitpunkt des Beginns des Versands oder der Beförderung befand, an den Erwerber<br />

versandt oder befördert wird (Art. 25bis).<br />

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern unterliegt der Steuer, wenn er gegen Entgelt in<br />

Belgien bewirkt wird:<br />

- von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt,<br />

- von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, wenn der Verkäufer ein<br />

Steuerpflichtiger ist und als solcher handelt, und für ihn nicht die Steuerbefreiung gilt<br />

(Art. 25ter §1 Absatz 1).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

168 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

Innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern unterliegen in folgenden Fällen jedoch nicht der MwSt.:<br />

1. wenn der Erwerb bewirkt wird:<br />

- von einem Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiungsregelung (bestimmte<br />

Kleinunternehmen, siehe Punkt 1.9.1) anwendet,<br />

- von bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben, die der Pauschalregelung<br />

unterliegen (siehe Punkt 1.9.2),<br />

- von einem Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gütern oder<br />

Dienstleistungen bewirkt, die ihm kein Vorsteuerabzugsrecht eröffnen (das heißt<br />

steuerfreie Steuerpflichtige wie Ärzte, Schulen, Krankenhäuser usw., siehe Punkt<br />

1.2 oben),<br />

- von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person,<br />

und zwar bis zu einem Gesamtbetrag von 11.200 Euro (ohne MwSt.) pro Kalenderjahr.<br />

Diese Regelung gilt weder für neue Fahrzeuge noch für Akzisengüter (die unter diesen<br />

Umständen in jedem Fall der MwSt. in Belgien unterliegen, siehe hiernach).<br />

Vorerwähnte Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen können<br />

jedoch für die Besteuerung all ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern in<br />

Belgien optieren; diese Option gilt für einen Zeitraum von mindestens zwei<br />

Kalenderjahren (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2),<br />

2. wenn der Erwerb von einem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht in Belgien ansässig<br />

ist, der aber für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist, im Fall<br />

einer anschließenden Lieferung in Belgien von diesem Steuerpflichtigen an einen<br />

anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die für<br />

Mehrwertsteuerzwecke in Belgien erfasst ist und dass darüber hinaus die Güter direkt<br />

aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erwerber für<br />

Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist an den Empfänger, der für Mehrwertsteuerzwecke in<br />

Belgien erfasst ist, versandt oder befördert werden und dass letzterer darüber hinaus als<br />

Steuerschuldner für die in Belgien bewirkte Lieferung bestimmt wurde (sog.<br />

"Vereinfachung" für Dreiecksgeschäfte (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3),<br />

3. wenn es sich um Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder<br />

Antiquitäten handelt, die von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer verkauft werden,<br />

der als solcher handelt, und wenn diese Güter im Mitgliedstaat des Beförderungsbeginns<br />

nach der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung versteuert wurde (Art. 58 § 4)<br />

sowie in einigen anderen Fällen (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 4).<br />

Innergemeinschaftliche Erwerbe von neuen Fahrzeugen in Belgien unterliegen immer der<br />

Steuer ungeachtet der Eigenschaft des Erwerbers (ein als solcher handelnder Steuerpflichtiger,<br />

-ein Fahrzeughändler-, ein steuerfreier Steuerpflichtiger, eine nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Person und jede Privatperson).<br />

Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern gilt im Prinzip der Ort, an dem<br />

sich die Güter zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den<br />

Erwerber befinden. Wenn der Erwerber jedoch nicht nachweisen kann, dass die Steuer auf<br />

diese Weise erhoben wurde, gilt als Ort der innergemeinschaftlichen Lieferung der<br />

Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb benutzte<br />

Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat. Außer Beweis des Gegenteils gilt für<br />

innergemeinschaftliche Erwerbe, dass sie in Belgien erfolgen, wenn der Erwerber eine<br />

belgische Mehrwertsteueridentifikationsnummer hat (Art. 25quinquies).<br />

Der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Gutes wird nach denselben<br />

Regeln bestimmt, wie die Lieferung im Landesinneren (Art. 25sexies und Art. 16).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 169


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb der<br />

Güter bewirkt wird und der Steueranspruch tritt am 15. Tag des Monats ein, es sei denn die<br />

Rechnung für die Lieferung-Erwerb wurde dem Erwerber bereits vor diesem Datum ausgestellt<br />

(Art. 25septies).<br />

1.4. Steuerbefreiungen<br />

Diese Steuerbefreiungen können in zwei Gruppen unterteilt werden: Einerseits gibt es<br />

Tätigkeiten, die MwSt.-frei sind, die jedoch demjenigen, der sie ausübt, den Abzug der MwSt.,<br />

die er auf die ihm gelieferten Güter und Dienstleistungen gezahlt hat, gestatten (siehe 1.4.1).<br />

Andererseits gibt es Tätigkeiten, deren Befreiung vor allem auf kulturellen und sozialen Kriterien<br />

beruht und die demjenigen, der sie ausübt, den Abzug der MwSt., die er auf die ihm gelieferten<br />

Güter und Dienstleistungen gezahlt hat, nicht gestattet (siehe 1.4.2).<br />

1.4.1. Ausfuhren, Einfuhren, innergemeinschaftliche Lieferungen,<br />

innergemeinschaftliche Erwerbe und grenzüberschreitende Beförderungen<br />

Die Steuerbefreiungen, die unter diesen Teil fallen, werden in Art. 39 bis 42 aufgezählt.<br />

Hier handelt es sich u.a. um:<br />

- Ausfuhren (d.h. an einen Ort außerhalb der Union),<br />

- Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern, die in Belgien bestimmten<br />

zollrechtlichen Verfahren unterliegen sollen,<br />

- Lieferungen von Gütern an Steuerpflichtige oder an nichtsteuerpflichtige juristische<br />

Personen in einen anderen Mitgliedstaat, die verpflichtet sind ihre<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern dort der Steuer zu unterwerfen (das gilt<br />

nicht für Güter, die der in Artikel 58 § 4 festgelegten Sonderregelung über die<br />

Differenzbesteuerung unterliegen),<br />

- innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge,<br />

- Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen von Gütern, die einer<br />

anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung in Belgien unterliegen, sowie<br />

bestimmte damit verbundene Tätigkeiten,<br />

- bestimmte Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe, Wiedereinfuhren und<br />

vorübergehende Einfuhren sowie damit verbundene Dienstleistungen (zum Beispiel<br />

Güter, die bestimmten zollrechtlichen Verfahren unterliegen),<br />

- Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat<br />

stattfinden und die aufgrund der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der MwSt.-<br />

Richtlinie in diesem Mitgliedstaat steuerfrei sind,<br />

- Personenseeverkehr und internationalen Personenluftverkehr,<br />

- internationale Beförderung von Gütern aus Nicht-EU-Ländern und bestimmte damit<br />

verbundene Tätigkeiten (zum Beispiel Beladen und Entladen),<br />

- bestimmte Lieferungen von Seeschiffen, Binnenschiffen für die kommerzielle<br />

Binnenschifffahrt, Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern und entsprechenden<br />

Apparaten sowie bestimmte damit verbundene Tätigkeiten,<br />

- bestimmte Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Gütern<br />

sowie bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen<br />

Beziehungen und für bestimmte internationale Einrichtungen,<br />

- Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen von Gold an<br />

Zentralbanken.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

170 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

1.4.2. Andere Steuerbefreiungen<br />

Diese steuerfreien Lieferungen und Dienstleistungen werden in Art. 44 und 44bis aufgeführt.<br />

Es handelt sich u.a. um:<br />

- von Anwälten erbrachte Dienstleistungen,<br />

- von medizinischen Berufen und bestimmten paramedizinischen Berufen erbrachte<br />

Dienstleistungen,<br />

- von Pflegeanstalten und damit verbundenen Einrichtungen erbrachte Dienstleistungen,<br />

- Dienstleistungen im Bereich Sozialhilfe, Soziale Sicherheit, sowie im Kinder- und<br />

Jugendschutz, die von Einrichtungen öffentlichen Rechts oder von anderen anerkannten<br />

sozialen Einrichtungen (z. B. Altenpflege, Kinderbetreuung, Behindertenpflege,<br />

Familienhilfe, Krankenkassen usw.) erbracht werden,<br />

- von bestimmten Sportanstalten erbrachte Dienstleistungen,<br />

- von anerkannten Lehranstalten erbrachte Dienstleistungen,<br />

- von bestimmten sozialen und kulturellen Einrichtungen, sowie Bibliotheken, Theatern,<br />

Kinosälen (unter bestimmten Bedingungen) erbrachte Dienstleistungen,<br />

- von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken erbrachte Dienstleistungen,<br />

- Lieferungen von naturgemäß unbeweglichen Gütern, außer Lieferungen von Gebäuden<br />

und dem dazugehörigen Boden, die von bestimmten Steuerpflichtigen spätestens am<br />

31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten<br />

Inbesitznahme dieses Gebäudes erfolgen. Für Begründungen und Abtretungen<br />

dinglicher Rechte gilt eine ähnliche Regelung,<br />

- Verpachtungen und Vermietungen unbeweglicher Güter (außer zum Beispiel Parkplätze<br />

und Lagerräume für die Lagerung von Gütern, Hotels und Campingplätze, die<br />

Zurverfügungstellung von naturgemäß unbeweglichen Gütern im Rahmen des Betriebs<br />

von Häfen, Wasserstraßen und Flughäfen, und unter bestimmten Bedingungen die<br />

Vermietung mit MwSt. von Unternehmen, die Immobilienleasing betreiben, von<br />

Gebäuden für die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten),<br />

- Versicherungen, Schadensexpertisen ausgenommen,<br />

- die meisten Einlage- und Kreditgeschäfte, Zahlungen und Vereinnahmungen, sowie<br />

Wertpapiergeschäfte,<br />

- Lieferungen von Briefmarken, Steuermarken und sonstigen ähnlichen Wertzeichen,<br />

- Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz (unter bestimmten<br />

Bedingungen),<br />

- im Rahmen der Universalpostdienste erbrachte Dienstleistungen und damit<br />

zusammenhängende Lieferungen von Gegenständen,<br />

- Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Anlagegold unter den<br />

Bedingungen aus Art. 44bis.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 171


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

1.5. Besteuerungsgrundlage<br />

Die Besteuerungsgrundlage der MwSt. wird in Art. 26 bis 36 definiert.<br />

Im Prinzip ist die Besteuerungsgrundlage der MwSt. der Betrag, den der Vertragspartner des<br />

Güterlieferers oder des Dienstleistungserbringers an diesen Lieferer oder<br />

Dienstleistungserbringer zahlen muss. Dieser Betrag beinhaltet Provisions-, Versicherungs- und<br />

Beförderungskosten, sowie Abgaben (mit Ausnahme der MwSt. selbst), Zölle und<br />

Abschöpfungen (Art. 26).<br />

Skonti, Rabatte, Zinsen infolge verspäteter Zahlung, Verpackungspfand, die MwSt. selber usw.<br />

werden jedoch nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen (Art. 28).<br />

Sonderregelungen gelten unter anderem für Einfuhren (in denen die Grundlage im Prinzip der<br />

Zollwert ist - Art. 34), für Umsätze, deren Preis nicht allein aus einer Geldsumme besteht (in<br />

denen die Grundlage im Prinzip der Normalwert ist - Art. 32), für Dienstleistungen von<br />

Reisebüros (Art. 29 § 2) usw.<br />

Für bestimmte Güter und Dienstleistungen gilt eine Mindestbesteuerungsgrundlage, u.a. für<br />

Neubauten (Art. 36).<br />

1.6. MwSt.-Sätze<br />

1.6.1. Allgemeines<br />

Die MwSt. wird auf die Besteuerungsgrundlage zu Steuersätzen berechnet, die vom<br />

Gegenstand der Verrichtung abhängen. Im Prinzip ist der Satz anzuwenden, der zu dem<br />

Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. In vielen Fällen ist jedoch der anwendbare<br />

Satz derjenige, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht (zum Beispiel<br />

Fakturierung oder Vereinnahmung) (Art. 38).<br />

Der normale MwSt.-Satz beträgt 21 % und gilt für alle Güter und Leistungen, die nicht<br />

ausdrücklich in den Tabellen A oder B des Anhangs zu KE Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur<br />

Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach<br />

diesen Sätzen, erwähnt sind.<br />

Neben dem normalen MwSt.-Satz gibt es zwei ermäßigte Sätze von 6 und 12 %, die auf eine<br />

Anzahl Güter und Dienstleistungen angewandt werden und die jeweils in den vorgenannten<br />

Tabellen A oder B erwähnt sind.<br />

1.6.2. Der ermäßigte Satz von 6 %<br />

In Tabelle A des Anhangs zum vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 20 werden in<br />

verschiedenen Rubriken die Güter und Dienstleistungen aufgeführt, die dem ermäßigten Satz<br />

von 6 % unterliegen. Dieser ermäßigte Steuersatz darf jedoch nicht angewandt werden, wenn<br />

die in Tabelle A erwähnten Dienstleistungen den Zusatz zu einer komplexen Vereinbarung<br />

darstellen, die hauptsächlich andere Dienstleistungen zum Gegenstand hat.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

172 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

Es handelt sich unter anderem um:<br />

a) folgende Güter:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

lebende Tiere (z. B. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, bestimmte Pferde, Geflügel<br />

usw.) (Rubrik I)<br />

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse (Rubrik II)<br />

Fische, Krebstiere, Muscheln und Weichtiere, ausgenommen Kaviar und Kaviarersatz,<br />

Langusten, Hummer, Krabben, Süßwasserkrebse und Austern, sowie Zubereitungen<br />

und Fertiggerichte von Langusten, Hummern, Krabben, Süßwasserkrebsen und<br />

Austern (Rubrik III)<br />

Milch und Milcherzeugnisse; Eier, Honig (Rubrik IV)<br />

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet<br />

werden (Rubrik V)<br />

genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen (Rubrik VI)<br />

pflanzliche Erzeugnisse (z. B. Getreide; Ölsaaten; lebende Bäume; Bulben, Zwiebeln,<br />

Wurzeln und anderes Pflanzgut für den Gartenbau; frische Schnittblumen und frisches<br />

Blattwerk zu Zierzwecken; usw.), ausgenommen sind Güter, die als Futtermittel für<br />

Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten werden (Rubrik VII)<br />

Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, ausgenommen sind Güter, die als Futtermittel für<br />

Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten werden (Rubrik VIII)<br />

Fette und Öle (tierische und pflanzliche, sowie zubereitete genießbare Fette,<br />

ausgenommen Margarine) (Rubrik IX)<br />

andere Lebensmittel (zum Beispiel Kaffee, Tee, Gewürze, Zucker, Schokolade usw.)<br />

ausgenommen Biere mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol und<br />

andere Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol (Rubrik X)<br />

Futtermittel; Düngemittel; Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen sind Güter, die<br />

als Futtermittel für Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten<br />

werden (Rubrik XII)<br />

Wasserverteilung (Rubrik XIII)<br />

Arzneimittel und Medizinprodukte (Rubrik XVII)<br />

Zeitungen, Veröffentlichungen und Bücher, ausgenommen sind Werke, die zu<br />

Reklamezwecken herausgegeben werden oder hauptsächlich für die Werbung<br />

bestimmt sind (Rubrik XIX)<br />

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (nur für Einfuhren von ganz<br />

bestimmten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sowie unter<br />

bestimmten Bedingungen für bestimmte Lieferungen und innergemeinschaftliche<br />

Erwerbe von bestimmten Kunstgegenständen) (Rubrik XXI)<br />

Personenkraftwagen für Invalide; Einzelteile, Ausstattung und Zubehör für diese<br />

Kraftwagen (Rubrik XXII). Unter bestimmten Bedingungen wird die MwSt., die auf<br />

Erwerb oder Einfuhr von Personenkraftwagen für Invalide berechnet wurde, diesen<br />

Personen erstattet (Art. 77 § 2 des MwSt.-Gesetzbuches)<br />

verschiedene Güter (zum Beispiel Särge, orthopädische Apparate, Gehhilfen,<br />

Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge für Invalide und Kranke usw.) (Rubrik XXIII)<br />

von Einrichtungen mit sozialem Charakter gelieferte Güter (Rubrik XXIIIbis)<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 173


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

b) folgende Dienstleistungen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

landwirtschaftliche Dienstleistungen, ausgenommen Dienstleistungen in Bezug auf<br />

Tiere, die nicht in Rubrik I erwähnt sind sowie Anlage und Unterhalt von Gärten<br />

(Rubrik XXIV)<br />

Beförderung von Personen und von nicht aufgegebenem Gepäck sowie von Tieren, die<br />

Reisende mit sich führen (Rubrik XXV)<br />

Wartung und Reparatur von Personenkraftwagen für Invalide und fast alle Güter aus<br />

Rubrik XXIII (Rubrik XXVI)<br />

Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen mit Ausnahme der Bewilligung des Rechts<br />

Spielautomaten zu benutzen und der Zurverfügungstellung von beweglichen Gütern<br />

(Rubrik XXVIII)<br />

Urheberrechte; Aufführungen von Konzerten und Darbietungen mit Ausnahme der<br />

Dienstleistungen in Bezug auf Werbung (Rubrik XXIX)<br />

Hotels, Campings (Rubrik XXX)<br />

Immobilienarbeiten in Bezug auf Privatwohnungen von mindestens 15 Jahren,<br />

beschrieben in Rubrik XXXI<br />

Privatwohnungen für Behinderte, beschrieben in Rubrik XXXII<br />

Einrichtungen für Behinderte, beschrieben in Rubrik XXXIII<br />

verschiedene Dienstleistungen (Vermietung von fast allen Gütern aus Rubrik XXIII<br />

Dienstleistungen von Bestattungsunternehmen, mit einer Reihe von Ausnahmen<br />

(Rubrik XXXIV)<br />

von Einrichtungen mit sozialem Charakter erbrachte Dienstleistungen (Rubrik XXXV)<br />

Wohnungsbau im Rahmen der Sozialpolitik seitens der regionalen<br />

Wohnungsbaugesellschaften und von ihnen zugelassenen Gesellschaften für sozialen<br />

Wohnungsbau (Rubrik XXXVI)<br />

<br />

<br />

<br />

Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden in Stadtgebieten (Rubrik XXXVII)<br />

Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen (Rubrik XXXVIII)<br />

kleine Reparaturdienstleistungen (Reparaturen an Fahrrädern, an Schuhen und<br />

Lederwaren, Ausbesserungen und Umänderungen von Kleidung und Haushaltswäsche<br />

(Rubrik XXXIX)<br />

1.6.3. Der ermäßigte Satz von 12 %<br />

In Tabelle B des Anhangs zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 werden in den<br />

verschiedenen Rubriken die Güter und Dienstleistungen aufgeführt, die dem ermäßigten Satz<br />

von 12% unterliegen:<br />

Restaurant- und Cateringleistungen, mit Ausnahme der Lieferung von Getränken<br />

(Rubrik I)<br />

Phytopharmazie (Rubrik III)<br />

Margarine (Rubrik VI)<br />

Reifen und Schläuche für Räder von landwirtschaftlichen Maschinen und<br />

Zugmaschinen, ausgenommen Reifen und Schläuche für forstwirtschaftliche<br />

Zugmaschinen und Einachsschlepper (Rubrik VII)<br />

bestimmte feste Brennstoffe (unter anderem Steinkohle, Braunkohle, Koks usw.)<br />

(Rubrik VIII)<br />

Wohnungsbau im Rahmen der Sozialpolitik von unter anderem Provinzen, Gemeinden,<br />

ÖSHZ und einige andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Personen, sowie<br />

Verwalter von Betreuungseinrichtungen für Betagte, Internate,<br />

Jugendschutzeinrichtungen, Aufnahmeheime für Personen in Schwierigkeiten,<br />

psychiatrische Pflegeheime, Gebäude für begleitetes Wohnen (Rubrik X)<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

174 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

1.6.4. Tageszeitungen und bestimmte periodische Druckschriften<br />

Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Tageszeitungen und<br />

allgemeinen periodischen Druckschriften (Zeitschriften), die mindestens 48 Mal pro Jahr<br />

erscheinen, sind von der MwSt. befreit unter Beibehaltung des Rechts auf Abzug ab Lieferung<br />

durch den Verleger bis Ankunft in Händen des Lesers.<br />

Für eine detailliertere konkrete Beschreibung der gesamten vorerwähnten Kategorien<br />

wird auf oben genannten KE Nr. 20 verwiesen, sowie auf die Gesetzgebung und auf die<br />

ergänzenden Rundschreiben hierzu.<br />

1.7. Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug)<br />

Der Abzug der MwSt. wird in Art. 45 bis 49 geregelt.<br />

Steuerpflichtige sind berechtigt, von ihrer Steuerschuld die MwSt. auf Güter und<br />

Dienstleistungen, die ihnen geliefert bzw. erbracht worden sind, auf von ihnen eingeführte Güter<br />

und auf von ihnen bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern abzuziehen, insofern<br />

sie diese Güter und Dienstleistungen (a) für wirtschaftliche Tätigkeiten verwenden, die der<br />

Steuer unterliegen oder (b) die wegen Ausfuhr, innergemeinschaftlicher Lieferung,<br />

internationaler Beförderung befreit sind (Befreiungen, die unter Punkt 1.4.1. hiervor aufgeführt<br />

sind) sowie in einigen anderen Fällen (Art. 45 § 1, 1ter und 1quater).<br />

Was naturgemäß unbewegliche Güter sowie andere Investitionsgüter und Dienstleistungen<br />

betrifft, die der 5-jährigen Berichtigung unterliegen, die zum Vermögen des Unternehmens des<br />

Steuerpflichtigen gehören und auch zu anderen Zwecken als der wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

verwendet werden, ist der Abzug nur in Höhe der Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit erlaubt (Art. 45 § 1quinquies).<br />

Für den Erwerb eines neuen Fahrzeugs ist eine Regelung ausgearbeitet worden, um zu<br />

vermeiden, dass bestimmte Erwerber (z.B. Privatpersonen) dieser Fahrzeuge eine doppelte<br />

Steuer bezahlen müssen (Art. 45 § 1 bis und Art. 39bis). Auf jeden Fall muss die MwSt. auf<br />

diese neuen Fahrzeuge gemäß den in Belgien geltenden Sätzen bezahlt werden.<br />

Der Abzug der MwSt. ist jedoch manchmal begrenzt. So wird in den meisten Fällen der Abzug<br />

für den Kauf eines Personenkraftwagens sowie für Lieferungen (z. B. Kraftstoff, Öl usw.) und<br />

Leistungen (z. B. Unterhalt, Reparatur usw.) in Bezug auf diese Fahrzeuge auf maximal 50 %<br />

begrenzt. Es ist kein Abzug der MwSt. vorgesehen bei Lieferung und innergemeinschaftlichem<br />

Erwerb von Tabakwaren, alkoholischen Getränken für den Endverbrauch und bei bestimmten<br />

Kosten für Wohnung, Speisen und Getränke (Art. 45 §§2 bis 4). Im Prinzip gibt es auch keinen<br />

Abzug der MwSt. für Güter, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen<br />

(Art. 45 § 5).<br />

Für "Teilsteuerpflichtige", die sowohl Berufstätigkeiten ausüben, die der MwSt. unterliegen, als<br />

auch Tätigkeiten, die der MwSt. nicht unterliegen, ist der Vorsteuerabzug ebenfalls begrenzt,<br />

d.h. auf das Verhältnis des Umsatzes aus den Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug<br />

besteht, und dem Gesamtumsatz (unter bestimmten Bedingungen je nach der tatsächlichen<br />

Zuordnung der Inputs) (Art. 46).<br />

Die periodischen MwSt.-Erklärungen müssen die geschuldete MwSt. und die abziehbare MwSt.<br />

ausweisen. Nur die Differenz wird an die Staatskasse gezahlt. Übersteigt die abzuziehende<br />

MwSt. die geschuldete MwSt., wird der Saldo auf die nächste Erklärung übertragen (Art. 47).<br />

Auf ausdrückliche Anfrage und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen wird der betreffende<br />

Saldo tatsächlich erstattet (Erstattungen) (Art. 75 bis 80).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 175


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

Bei Teilvorsteuerabzug wird der abzuziehende Betrag provisorisch bestimmt. Nach Ablauf des<br />

Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, wird er dann berichtigt. Für die<br />

Steuer auf Investitionsgüter dauert der Berichtigungszeitraum 5 Jahre und für bestimmte<br />

unbewegliche Güter 15 Jahre (Art. 48).<br />

1.8. Hinterlegung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer<br />

Um das reibungslose Funktionieren der MwSt.-Regelung zu gewährleisten, müssen die MwSt.-<br />

Pflichtigen einige Verpflichtungen erfüllen. Diese Verpflichtungen liegen auf Ebene der<br />

Buchführung, Ausstellung von Rechnungen und Kundenlisten, Einreichung der MwSt.-<br />

Erklärungen und Zahlung der MwSt. Für bestimmte Unternehmen gelten spezielle<br />

(vereinfachte) Verpflichtungen.<br />

Die Grundlage für diese Verpflichtungen wird in den Art. 50 bis 55 festgelegt.<br />

Die MwSt.-Verwaltung weist den Steuerpflichtigen (ausgenommen diejenigen, die kein Recht<br />

auf Abzug haben, Kleinunternehmen und solche, die anders als bei Ausübung einer<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen Gebäude abtreten oder solche, die<br />

gelegentlich ein neues Fahrzeug liefern) eine MwSt.-Identifikationsnummer zu, die die<br />

Buchstaben BE enthält. Eine solche MwSt.-Identifikationsnummer wird auch<br />

nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, Kleinunternehmen und Steuerpflichtigen, die kein<br />

Recht auf Vorsteuerabzug haben, zugewiesen, wenn ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von<br />

Gütern die Schwelle von 11.200 Euro (ohne MwSt.) überschreiten oder wenn sie erklären, alle<br />

ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern der MwSt. zu unterwerfen. In bestimmten<br />

Fällen bekommen nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige auch eine MwSt.-<br />

Identifikationsnummer zugewiesen (Art. 50).<br />

Neben der Erklärung über Beginn, Änderung oder Aufgabe einer Tätigkeit müssen die meisten<br />

Steuerpflichtigen im Prinzip jeden Monat eine MwSt.-Erklärung erstellen (mit Angabe der zu<br />

zahlenden und abzuziehenden MwSt.) und monatlich den geschuldeten Betrag zahlen.<br />

Hinterlegung und Zahlung muss bis spätestens zum 20. des folgenden Monats erfolgen.<br />

Spätestens am 24. Dezember muss eine Anzahlung in Höhe der MwSt., die für diesen Monat<br />

geschuldet ist, getätigt werden (Art. 53).<br />

Sie müssen ebenfalls jedes Jahr eine Liste der belgischen Steuerpflichtigen, denen sie Güter<br />

geliefert haben, einreichen (Art. 53quinquies). Was innergemeinschaftliche Lieferungen von<br />

Gütern und Dienstleistungen betrifft, für die der Empfänger die Steuer schuldet, muss monatlich<br />

eine innergemeinschaftliche Liste hinterlegt werden (Art. 53sexies). Unter bestimmten<br />

Bedingungen kann diese innergemeinschaftliche Liste vierteljährlich ausgestellt werden<br />

(Art. 53octies).<br />

MwSt.-Pflichtige, deren Jahresumsatz 1.000.000 Euro (ohne MwSt.) nicht überschreitet, dürfen,<br />

wenn sie bestimmte Sondervorschriften einhalten, vierteljährliche Erklärungen hinterlegen.<br />

Diese Regelung ist nicht anwendbar, wenn ihr Jahresumsatz ohne MwSt. 200.000 Euro<br />

überschreitet bei Lieferungen von Mineralöl, Geräten für Mobiltelefonie, Computern und ihren<br />

Peripheriegeräten, Zubehör und Einzelteilen, sowie motorbetriebenen Landfahrzeugen, die den<br />

Zulassungsvorschriften unterliegen.<br />

Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen hinterlegen, zahlen im 2. und 3. Monat eines<br />

jeden Kalenderquartals eine Anzahlung in Höhe eines Drittels der für das vorangegangene<br />

Quartal geschuldeten Steuer. Sie können jedoch die Regelung der monatlichen Erklärung<br />

anwenden.<br />

Steuerpflichtige, die monatliche oder vierteljährliche MwSt.-Erklärungen einreichen, müssen<br />

diese Erklärungen und auch die zwei vorerwähnten Listen elektronisch hinterlegen. Sie werden<br />

jedoch von dieser Verpflichtung befreit, solange sie nicht über die erforderlichen Informatikmittel<br />

verfügen, um diese Verpflichtung zu erfüllen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

176 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

1.9. Sonderregelungen<br />

Da die normale Regelung der MwSt. erhebliche Verpflichtungen mit sich bringt, die für<br />

bestimmte Kleinunternehmen schwer zu erfüllen sind, gelten für diese Unternehmen<br />

Sonderregelungen. Es gibt ebenfalls eine Sonderregelung u.a. für nichtsteuerpflichtige<br />

juristische Personen.<br />

1.9.1. Sonderregelung für Kleinunternehmen<br />

Die erste Gruppe von Sonderregelungen beruht auf Art. 56.<br />

Da ist zunächst die Pauschalregelung für Kleinunternehmen. Sie gilt nur für Unternehmen, die<br />

hauptsächlich mit Privatpersonen zu tun haben, deren Jahresumsatz 750.000 Euro (ohne<br />

MwSt.) nicht übersteigt und die ihre Tätigkeit in bestimmten Sektoren ausüben (zum Beispiel<br />

Bäcker, Metzger, Friseure usw.). Für jeden MwSt.-Satz wird der Umsatz pauschal festgelegt.<br />

Der Vorsteuerabzug geschieht gemäß den normalen Regeln. Diese Unternehmen können<br />

jedoch für die normale MwSt.-Regelung optieren (siehe KE Nr. 2 vom 7. November 1969 über<br />

die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer).<br />

Darüber hinaus gibt es auch eine Steuerbefreiung für Lieferungen von Gütern und<br />

Dienstleistungen, die von Unternehmen bewirkt werden, deren Jahresumsatz 5.580 Euro (ohne<br />

MwSt.) nicht übersteigt. Sie dürfen die MwSt. auf ihre Einkäufe jedoch nicht abziehen. Diese<br />

Befreiungsregelung gilt weder für bestimmte Immobiliengeschäfte noch für Umsätze mit neuen<br />

Fahrzeugen. Diese Unternehmen dürfen, auf Wunsch und unter bestimmten Bedingungen die<br />

normale MwSt.-Regelung oder die oben erwähnte Pauschalregelung anwenden (siehe KE<br />

Nr. 19 vom 29. Dezember 1992 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches<br />

zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung).<br />

1.9.2. Sonderregelung für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe<br />

Diese Sonderregelung beruht auf Art. 57.<br />

Landwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht den Verpflichtungen im Bereich Fakturierung,<br />

Erklärung und Zahlung der Steuer, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die auf ihre<br />

innergemeinschaftlichen Erwerbe, die die Schwelle von 11.200 Euro (ohne MwSt.)<br />

überschreiten, zurückzuführen sind.<br />

Ist der Vertragspartner ein Steuerpflichtiger, der Erklärungen hinterlegt, zahlt er dem<br />

landwirtschaftlichen Betrieb einen pauschal berechneten Betrag für die Erstattung der<br />

Vorsteuern. Dieser Betrag beträgt 2 % des Einkaufspreises für Holzlieferungen und 6 % für<br />

andere Lieferungen. Der Vertragspartner kann unter bestimmten Bedingungen diese<br />

Pauschalausgleichszahlung von der MwSt., die er der Staatskasse schuldet, abziehen.<br />

Diese landwirtschaftlichen Betriebe können jedoch für die normale MwSt.-Regelung optieren.<br />

Für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe (zum Beispiel, die die Form einer<br />

Handelsgesellschaft haben) ist die Normalregelung jedoch verpflichtend (siehe KE Nr. 22 vom<br />

15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer).<br />

1.9.3. Andere Sonderregelungen<br />

Diese Regelungen beruhen auf Art. 58.<br />

Sie regeln die Erhebung der MwSt. auf Tabakwaren (zusammen mit den Akzisen - Art. 58 §1<br />

und 1bis), auf Fische, Schalentiere und Weichtiere, die sofort zur Fischhalle gebracht werden<br />

(Erhebung zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Fischhalle Art. 58 § 2), auf Einfuhren von Gütern,<br />

die in Kleinsendungen verschickt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden<br />

(Pauschalberechnung Art. 58 § 3), auf Gebrauchtgegenstände, Sammlungsstücke und<br />

Antiquitäten (unter bestimmten Bedingungen erfolgt die MwSt.-Erhebung auf die Differenz<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 177


2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer<br />

zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis (d.h. Besteuerung der Gewinnspanne), es ist jedoch<br />

möglich für die Normalregelung zu optieren Art. 58 § 4).<br />

Zudem können einige Unternehmen in bestimmten Sektoren und unter bestimmten<br />

Bedingungen von den Verpflichtungen in Sachen MwSt.-Erhebung befreit werden:<br />

Buchführung, Abgabe der Erklärungen und Zahlung der MwSt. an die Staatskasse. Sie müssen<br />

dann allerdings auf das Vorsteuerabzugsrecht für die ihren Lieferern gezahlte MwSt. verzichten.<br />

Es handelt sich hier unter anderem um bestimmte Unternehmen der Binnenschifffahrt, Betreiber<br />

von Wäschereien, Färbereien und Trockenreinigungen und einige andere Unternehmen.<br />

Schließlich wird zudem für eine sehr begrenzte Anzahl Tätigkeiten eine Befreiung von der<br />

MwSt.-Identifikation gewährt, unter anderem für bestimmte selbstständige<br />

Pressekorrespondenten.<br />

1.9.4. Die Mehrwertsteuersondererklärung<br />

Die Mehrwertsteuersondererklärung muss von Steuerpflichtigen eingereicht werden, die<br />

keine periodischen MwSt.-Erklärungen einreichen und die:<br />

- bestimmte innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen (zum Beispiel Erwerbe neuer<br />

Fahrzeuge, Erwerbe anderer Güter für mehr als 11.200 Euro (ohne MwSt.) pro Jahr oder<br />

wenn sie dafür optieren, alle Erwerbe letztgenannter Güter der MwSt. in Belgien zu<br />

unterwerfen),<br />

- bestimmte Dienstleistungen erhalten, für die gilt, dass sie in Belgien erfolgen und die<br />

von nicht in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringern bewirkt werden, zum Beispiel<br />

Werbung, intellektuelle Arbeit von bestimmten Beratern, Bereitstellung von Personal,<br />

Vermietung von beweglichen körperlichen Gütern (außer Fahrzeuge) usw.<br />

Für eine Reihe oben erwähnter Umsätze (hauptsächlich innergemeinschaftliche Erwerbe von<br />

Gütern) muss sie ebenfalls von nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen hinterlegt werden<br />

(zum Beispiel Staat, Gemeinden, öffentliche Behörden - siehe hiervor unter Punkt 1.2.).<br />

Die Betroffenen müssen, bevor sie diese Umsätze bewirken, die MwSt.-Verwaltung, bestimmten<br />

Modalitäten entsprechend, davon in Kenntnis setzen. Sie erhalten eine MwSt.-<br />

Identifikationsnummer und hinterlegen jedes Quartal, sofern sie erwähnte Umsätze bewirkt<br />

haben (Erwerbe) vorerwähnte MwSt.-Sondererklärung, spätestens am 20. des Monats nach<br />

dem Kalenderquartal im Laufe dessen der Steueranspruch entstanden ist.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

178 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

KAPITEL 2<br />

REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN<br />

Was gibt's Neues?<br />

- Für die Wallonische Region: Freistellung von den Schenkungsgebühren auf Immobilien, die<br />

im Umfeld eines Natura-2000-Gebietes liegen; Änderung der Registrierungsgebührentarife auf<br />

Verkäufe von Immobilien und auf Schenkungen von Mobilien.<br />

- Für die Flämische Region: Verlängerung der Anwendung der ermäßigten Tarife auf<br />

Schenkungen von Baugrundstücken bis zum 31.12.2014; Freistellung, unter bestimmten<br />

Bedingungen, von den Schenkungsgebühren für bestimmte Schenkungen von Unternehmen;<br />

Änderung des Tarifs der Registrierungsgebühren auf Teilungen.<br />

Diese Gebühren werden durch das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch und<br />

seine Ausführungserlasse festgelegt und geregelt.<br />

2.1. Registrierungsgebühren<br />

Registrierungsgebühren werden im Prinzip bei Registrierung von Urkunden oder Schriftstücken<br />

erhoben, das heißt anlässlich der Formalität, die aus Abschrift, Analyse oder Eintrag dieser<br />

Urkunden oder Schriftstücke durch den Einnehmer des Registrierungsamtes in ein dazu<br />

bestimmtes Register oder auf jeglichen anderen durch KE bestimmten Informationsträger besteht.<br />

Bestimmte Urkunden müssen zwingend registriert werden, nämlich:<br />

- Urkunden der belgischen Notare,<br />

- Gerichtsvollzieherurkunden und Protokolle der belgischen Gerichtsvollzieher,<br />

- Entscheide und Urteile der belgischen Höfe und Gerichte, die Verfügungen enthalten,<br />

die der Proportionalgebühr bei Übertragung gegen Entgelt unterliegen,<br />

- privatschriftliche Urkunden oder notarielle Urkunden, die im Ausland getätigt wurden, mit<br />

denen Eigentum oder Nießbrauch von in Belgien gelegenen Immobilien übertragen oder<br />

erklärt wurden, oder Urkunden über Mietverträge, Untermietverträge oder Abtretung von<br />

Mietverträgen für solche Güter,<br />

- in Belgien erstellte Protokolle über öffentliche Verkäufe von beweglichen körperlichen Gütern,<br />

- im Ausland getätigte privatschriftliche Urkunden und notarielle Urkunden, die für<br />

belgische Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit einen Zuwachs von beweglichen oder<br />

unbeweglichen Gütern beinhalten.<br />

Der König kann bestimmte Kategorien von notariellen Urkunden oder<br />

Gerichtsvollzieherurkunden von der Registrierungsformalität befreien, ohne dass diese<br />

Befreiung die Freistellung der auf diese Urkunden anwendbaren Rechte zur Folge hätte.<br />

Protesturkunden sind so von der Formalität der Registrierung befreit.<br />

Es besteht ebenfalls Registrierungspflicht für eine Anzahl von Vereinbarungen, für die es kein<br />

Schriftstück gibt, unter anderem für Übertragungs- oder Erklärungsvereinbarungen von<br />

Eigentum oder Nießbrauch von in Belgien gelegenen Immobilien und für diejenigen, die sich auf<br />

die Einbringung von Gütern in eine belgische Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit beziehen.<br />

Es gibt drei Arten von Registrierungsgebühren: proportionale Gebühren, spezifische<br />

Festgebühren und allgemeine Festgebühren.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 179


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

Für bestimmte Handlungen (zum Beispiel bestimmte Urkunden, die ausschließlich zum<br />

Unterricht bestimmte Immobilien betreffen, Urkunden über Mietverträge, Untermietverträge oder<br />

Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern,<br />

die sich in Belgien befinden und die ausschließlich als Familienwohnung oder Wohnung für eine<br />

einzelne Person dienen - siehe Art. 161 des Gesetzbuches) ist die Registrierung unentgeltlich.<br />

Im Prinzip werden die Registrierungsgebühren vor Registrierung der Urkunde beim zuständigen<br />

Registrierungsamt bezahlt.<br />

2.1.1. Proportionale Registrierungsgebühren<br />

Diese Gebühren belaufen sich jedes Mal auf einen Prozentsatz der Erhebungsgrundlage.<br />

A. Verkauf von unbeweglichen Gütern<br />

Die Gebühr ist auf 12,5 % festgelegt (10 % in der Flämischen Region) für Verkäufe, Tauschgeschäfte<br />

und alle entgeltlichen Übertragungsvereinbarungen von Eigentum oder Nießbrauch an in Belgien<br />

gelegenen unbeweglichen Gütern. Die Gebühr von 12,5 % wird im Prinzip auf den vertraglich<br />

geregelten Wert des unbeweglichen Gutes inklusive Kosten erhoben. In der Wallonischen Region<br />

sind jedoch Kosten, die aus <strong>Studien</strong> über Untersuchungsunkosten von verschmutzten oder potentiell<br />

verschmutzten Grundstücken und aus Handlungen und Arbeiten zur Sanierung des Bodens<br />

bestehen, von der Erhebungsgrundlage ausgeschlossen. Der steuerpflichtige Wert darf jedoch nicht<br />

kleiner sein als der Verkaufswert des Gutes am Tag der Vereinbarung.<br />

Für Verkäufe kleiner ländlicher Eigentümer und bescheidener Wohnungen besteht, außer in der<br />

Region Brüssel-Hauptstadt, eine verminderte Gebühr (Art. 53). Diese Gebühr beträgt 5 % in der<br />

Flämischen Region und 6 % in der Wallonischen Region. Es gibt ebenfalls andere verminderte<br />

Gebühren, die auf andere Handlungen anwendbar sind.<br />

In der Wallonischen Region wird die Gebühr von 6 % für bescheidene Wohnungen und kleine<br />

ländliche Eigentümer jedoch auf 5 % reduziert, wenn im Rahmen des Verkaufs dem Käufer von<br />

der Wallonischen Gesellschaft für Sozialkredit, dem Schalter für Sozialkredit oder dem<br />

Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ein Hypothekarkredit bewilligt wurde.<br />

In der Flämischen Region wird die Besteuerungsgrundlage unter bestimmten Bedingungen um<br />

15.000 Euro vermindert, wenn eine natürliche Person eine Immobilie, die sie zu ihrem Hauptwohnort<br />

bestimmt, erwirbt. Diese Ermäßigung wird "abattement" genannt. Wenn für die Finanzierung des<br />

Ankaufs (Gebäude, Ausstattung oder Renovierung) eine Hypothek auf das gekaufte Gebäude<br />

eingetragen wird, wird dieser Freibetrag unter bestimmten Bedingungen um 10.000 Euro erhöht,<br />

wenn die Gebühr von 10 % anwendbar ist, und um 20.000 Euro, wenn die Gebühr von 5 %<br />

anwendbar ist (siehe Art. 46bis und 212ter des Gesetzbuches, wie es in der Flämischen Region gilt).<br />

Zusätzlich zur Freibetragsregelung besteht in der Flämischen Region auch eine<br />

"Übertragbarkeitsregelung" der vorher gezahlten Registrierungsgebühren. Wenn eine natürliche<br />

Person ihre vorherige Hauptwohnung verkauft oder teilt und innerhalb von zwei Jahren eine neue<br />

Wohnung oder ein Baugrundstück erwirbt, um dort ihren neuen Hauptwohnort zu errichten<br />

(innerhalb von zwei Jahren für eine Wohnung und innerhalb von fünf Jahren für ein<br />

Baugrundstück), kann sie unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen die<br />

Registrierungsgebühren, die sie ursprünglich für den Kauf der vorherigen Hauptwohnung gezahlt<br />

hat, von denjenigen, die sie für den Ankauf ihrer neuen Hauptwohnung schuldet, abziehen<br />

(= darauf anrechnen). Man spricht von Übertragbarkeit in Form von Anrechnung (siehe Artikel<br />

61/3 bis 61/5 und 212ter des Gesetzbuches, wie es in der Flämischen Region gilt).<br />

Zudem besteht ebenfalls die Übertragbarkeit in Form von Rückerstattung. Diese Form der<br />

Übertragbarkeit kann beantragt werden, wenn die natürliche Person ihren vorherigen<br />

Hauptwohnort erst nach Ankauf der Wohnung oder des Grundstücks, die ihr neuer<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

180 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

Hauptwohnort werden sollen, verkauft oder teilt. Dieser Verkauf oder diese Teilung muss<br />

innerhalb von zwei Jahren nach Ankauf der Wohnung oder innerhalb von fünf Jahren nach<br />

Ankauf des Baugrundstücks, die/das der neue Hauptwohnort werden soll, stattfinden (siehe<br />

Artikel 212bis und 212ter des Gesetzbuches, wie es in der Flämische Region gilt). Beide<br />

Formen von Übertragbarkeit verschaffen denselben Steuervorteil (höchstens 12.500 Euro).<br />

Freibetrag und Übertragbarkeit dürfen nicht kumuliert werden.<br />

In der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Besteuerungsgrundlage unter bestimmten Bedingungen<br />

um 60.000 Euro vermindert, wenn eine natürliche Person eine Immobilie, die kein Baugrundstück ist<br />

und die für ihren Hauptwohnort bestimmt ist, erwirbt. Diese Ermäßigung wird auf 75.000 Euro erhöht,<br />

wenn das Gut in einem Gebiet zur verstärkten Entwicklung für Wohnungen und Renovierung liegt.<br />

Diese Gebiete sind in der entsprechenden Gesetzgebung der Region Brüssel-Hauptstadt bezeichnet.<br />

In gewissen Fällen (z.B. bestimmte Weiterverkäufe) können die erhobenen Gebühren unter<br />

bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise erstattet werden.<br />

B. Öffentlicher Verkauf von beweglichen Sachgütern<br />

Der öffentliche Verkauf von beweglichen Sachgütern unterliegt einer Gebühr von 5 %, die auf<br />

den Preis inklusive Kosten berechnet wird.<br />

C. Immobilienmietverträge<br />

Im Prinzip ist die Gebühr auf 0,2 % für Mietverträge, Untermietverträge und Abtretungen der Mietverträge<br />

von in Belgien gelegenen Immobilien (oder Teile von Immobilien) und einige andere gleichgestellte<br />

Geschäfte festgelegt. Diese Gebühr wird auf den Gesamtwert der Mieten und Lasten berechnet.<br />

Wenn es sich jedoch um Mietverträge, Untermietverträge und Abtretungen von in Belgien<br />

gelegenen Immobilien (oder Teilen von Immobilien) handelt, die ausschließlich als Unterkunft<br />

für eine Familie oder eine Einzelperson dienen, werden die Verträge kostenlos registriert.<br />

D. Hypothekenbestellung<br />

Die Hypothekenbestellung auf eine in Belgien gelegene Immobilie unterliegt einer Gebühr von 1 %,<br />

berechnet auf den durch die Hypothek besicherten Betrag. Zur Bestellung einer Hypothek auf ein<br />

Schiff, das nicht durch seine Art für die Seeschifffahrt bestimmt ist, eines Pfands auf Geschäftsfonds<br />

oder eines landwirtschaftlichen Vorzugsrechts gilt eine ermäßigte Gebühr von 0,5 %. Schiffe, die für<br />

die Seeschifffahrt bestimmt sind, unterliegen nicht der proportionalen Registrierungsgebühr.<br />

In der Wallonischen Region wird die Gebühr jedoch auf 0 % vermindert, wenn die Hypothek ein<br />

Darlehen besichert, das von der «Wallonischen Gesellschaft für Sozialkredit», dem «Schalter für<br />

Sozialkredit» oder dem «Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie» bewilligt wurde.<br />

E. Teilung von unbeweglichen Gütern<br />

In der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt wird eine Gebühr von 1 %<br />

erhoben auf 1. gänzliche oder teilweise Teilungen von unbeweglichen Gütern, 2. entgeltliche<br />

Abtretungen von ungeteilten Anteilen an unbeweglichen Gütern zwischen Miteigentümern und<br />

3. bestimmte Umwandlungen von Rechten an unbeweglichen Gütern (Art. 109).<br />

In der Flämischen Region wird eine Gebühr von 2,5 % auf vorgenannte Vorgänge erhoben. Für<br />

die hiervor unter 1. und 2. genannten Vorgänge wird die Besteuerungsgrundlage jedoch in<br />

bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen um 50.000 Euro vermindert und um<br />

einen zusätzlichen Betrag von 20.000 Euro pro zu berücksichtigendes Kind (siehe Art. 111bis<br />

und 212quinquies des Gesetzbuches, wie es in der Flämischen Region gilt).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 181


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

F. Einbringung von Gütern in belgische Gesellschaften und Kapitalerhöhung belgischer<br />

Gesellschaften<br />

Die Registrierungsgebühr auf Einbringungen von Gütern in belgische Gesellschaften wurde seit<br />

1. Januar 2006 durch Gesetz vom 22. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für<br />

Risikokapital (BS vom 30. Juni 2005, 1. Ausgabe) auf Null reduziert.<br />

Die Einbringung von in Belgien gelegenen Immobilien, die ganz oder teilweise zu<br />

Wohnzwecken dienen, unterliegt jedoch der Gebühr von 12,5 % (10 % in der Flämischen<br />

Region), wenn diese Einbringung von natürlichen Personen getätigt wird.<br />

Die Registrierungsgebühr auf Erhöhungen von statutarischem Kapital ohne neue<br />

Kapitalzuführung in eine belgische Gesellschaft wurde seit 1. Januar 2006 durch das Gesetz<br />

vom 22. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital (BS vom 30. Juni 2005,<br />

1. Ausgabe) auf Null reduziert.<br />

G. Schenkungsgebühr<br />

Die Schenkungsgebühr ist anwendbar auf alle Schenkungen von vorhandenen beweglichen<br />

und unbeweglichen Gütern, ungeachtet ihrer Form, ihres Gegenstands oder ihrer Modalitäten<br />

und der Weise, wie sie ausgeführt wurden. Die Handschenkung (einschließlich<br />

Bankschenkung) stellt eine Ausnahme zu diesem Prinzip dar.<br />

Diese Gebühr wird auf den Verkaufswert der geschenkten Güter berechnet, im Prinzip ohne<br />

Abzug der Kosten. In der Wallonischen Region werden die Kosten abgezogen, die durch die<br />

Verpflichtung zur Untersuchung von verschmutzten oder potentiell verschmutzten Grundstücken<br />

und durch Sanierung des Bodens einschließlich Abbruchkosten und notwendigen<br />

Wiederinstandsetzungskosten vor der Sanierung, entstanden sind.<br />

Der Tarif kann von Region zu Region ändern.<br />

Für Schenkungen, die von einem Einwohner des Königreichs getätigt wurden, gilt der Tarif der<br />

Region, in der der Schenker seinen Steuerwohnsitz zum Zeitpunkt der Schenkung hat. Wenn<br />

der Steuerwohnsitz des Schenkers während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der<br />

Schenkung in mehr als einer Region gelegen hat, gilt der Tarif der Region, in der der<br />

Steuerwohnsitz am längsten während dieses Zeitraums war. Für Schenkungen von in Belgien<br />

gelegenen Immobilien durch einen Nicht-Einwohner des Königreichs gilt der Tarif der Region, in<br />

der die Immobilie liegt.<br />

1. TARIF DER SCHENKUNGSGEBÜHREN IN DER FLÄMISCHEN REGION<br />

In der Flämischen Region wird zwischen Schenkungen von unbeweglichen Gütern,<br />

beweglichen Gütern und Unternehmen unterschieden.<br />

Für Schenkungen von unbeweglichen Gütern wird eine Gebühr auf das Brutto-Schenkungsteil<br />

jedes Beschenkten nach dem in Tabelle I und II hiernach stehenden Tarif erhoben.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

182 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

TABELLE I - Schenkungen von unbeweglichen Gütern in direkter Linie und zwischen Eheleuten<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) In direkter Linie und zwischen Eheleuten<br />

0,01 12.500 3<br />

12.500 25.000 4<br />

25.000 50.000 5<br />

50.000 100.000 7<br />

100.000 150.000 10<br />

150.000 200.000 14<br />

200.000 250.000 18<br />

250.000 500.000 24<br />

darüber 500.000 30<br />

TABELLE II - Schenkungen von unbeweglichen Gütern in Seitenlinie und zwischen Personen ohne<br />

Verwandschaftsverhältnis<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) Zwischen<br />

Geschwistern<br />

Zwischen<br />

Onkeln oder<br />

Tanten und<br />

Neffen oder<br />

Nichten<br />

Zwischen allen<br />

anderen<br />

Personen<br />

0,01 12.500 20 25 30<br />

12.500 25.000 25 30 35<br />

25.000 75.000 35 40 50<br />

75.000 175.000 50 55 65<br />

darüber 175.000 65 70 80<br />

Die Gebühr wird pro Beschenkten und pro Teilbetrag berechnet.<br />

Für die Schenkung von Grundstücken, die zur Errichtung von Wohnungen nach<br />

Städtebauvorschriften bestimmt sind und deren Urkunden im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis<br />

31. Dezember 2014 aufgenommen wurden, besteht unter bestimmten Bedingungen ein<br />

besonderer Tarif, der auf das Brutto-Schenkungsteil einer natürlichen Person an den<br />

geschenkten Grundstücken anwendbar ist.<br />

TABELLE III - Schenkungen von Baugrundstücken in direkter Linie und zwischen Eheleuten<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) In direkter Linie und zwischen Eheleuten<br />

0,01 12.500 1<br />

12.500 25.000 2<br />

25.000 50.000 3<br />

50.000 100.000 5<br />

100.000 150.000 8<br />

150.000 200.000 14<br />

200.000 250.000 18<br />

250.000 500.000 24<br />

darüber 500.000 30<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 183


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

TABELLE IV - Schenkungen von Baugrundstücken in Seitenlinie und zwischen Personen ohne<br />

Verwandschaftsverhältnis<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) Zwischen<br />

Geschwistern<br />

Zwischen<br />

Onkeln oder<br />

Tanten und<br />

Neffen oder<br />

Nichten<br />

Zwischen allen<br />

anderen<br />

Personen<br />

0,01 150.000 10 10 10<br />

150.000 175.000 50 55 65<br />

darüber 175.000 65 70 80<br />

Die Gebühr wird pro Beschenkten und pro Teilbetrag berechnet.<br />

Für Schenkung von "beweglichen Gütern" wird auf das Brutto-Schenkungsteil jedes<br />

Beschenkten eine Gebühr von 3 % für Schenkungen in direkter Linie und zwischen Eheleuten<br />

und von 7 % für Schenkungen an andere Personen erhoben. Schenkungen von beweglichen<br />

Gütern unter aufschiebender Bedingung, die infolge des Todes des Schenkers eingetreten ist,<br />

sind jedoch Vermächtnissen gleichgestellt und unterliegen der Erbschaftssteuer (siehe hiernach<br />

Kapitel 3).<br />

In Sachen Schenkungsgebühren versteht man ebenfalls unter "Eheleute":<br />

1. die Person, die am Tag der Schenkung mit dem Schenker gesetzlich zusammenwohnt im<br />

Sinne von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches,<br />

oder<br />

2. die Person bzw. die Personen, die am Tag der Schenkung wenigstens seit einem Jahr<br />

ununterbrochen mit dem Schenker in einem gemeinsamen Haushalt zusammengewohnt<br />

haben. Diese Bedingungen gelten ebenfalls als erfüllt, wenn das Zusammenwohnen und<br />

das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt mit dem Schenker im Anschluss an den<br />

vorgenannten Zeitraum von einem Jahr bis zum Tag der Schenkung durch höhere Gewalt<br />

unmöglich geworden ist. Ein Auszug aus dem Bevölkerungsregister stellt eine widerlegbare<br />

Vermutung des ununterbrochenen Zusammenwohnens und des Zusammenlebens im<br />

gemeinsamen Haushalt dar.<br />

Bestimmte Schenkungen von vollem Eigentum, bloßem Eigentum oder Nießbrauch von Aktiva<br />

aus Familienbetrieben oder Aktien von Familiengesellschaften sind von Schenkungsgebühren<br />

befreit, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Diese Freistellung ist nicht auf<br />

Übertragungen von Immobilien anwendbar, die hauptsächlich zu Wohnzwecken verwendet oder<br />

bestimmt sind. Für die Anwendungsbedigungen und -regeln wird auf Artikel 140bis bis<br />

140septies des Gesetzbuches, wie es in der Flämischen Region gilt, verwiesen.<br />

2. TARIF DER SCHENKUNGSGEBÜHREN IN DER WALLONISCHEN REGION<br />

In der Wallonischen Region wird zwischen der allgemeinen Schenkungsregelung und den<br />

Schenkungen unter bestimmten Bedingungen von beweglichen Gütern, Wohnungen und<br />

Unternehmen unterschieden.<br />

In der allgemeinen Regelung wird eine Gebühr auf das Brutto-Schenkungsteil jedes<br />

Beschenkten nach den in Tabelle I und II hiernach stehenden Tarifen erhoben.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

184 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

TABELLE I - Schenkungen in direkter Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich<br />

Zusammenwohnenden - Allgemeine Regelung<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen<br />

Eheleuten und gesetzlich<br />

Zusammenwohnenden<br />

0,01 12.500 3<br />

12.500 25.000 4<br />

25.000 50.000 5<br />

50.000 100.000 7<br />

100.000 150.000 10<br />

150.000 200.000 14<br />

200.000 250.000 18<br />

250.000 500.000 24<br />

darüber 500.000 30<br />

TABELLE II - Schenkungen in Seitenlinie und zwischen Personen ohne Verwandschaftsverhältnis -<br />

Allgemeine Regelung<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) Zwischen<br />

Geschwistern<br />

Zwischen<br />

Onkeln oder<br />

Tanten und<br />

Neffen oder<br />

Nichten<br />

Zwischen<br />

allen anderen<br />

Personen<br />

0,01 12.500 20 25 30<br />

12.500 25.000 25 30 35<br />

25.000 75.000 35 40 60<br />

75.000 175.000 50 55 80<br />

darüber 175.000 65 70 80<br />

Die Gebühr wird pro Beschenkten und pro Teilbetrag berechnet.<br />

Man versteht unter:<br />

- Ehepartner: die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gemäß den<br />

Verfügungen des ersten Buches, Titel V des Zivilgesetzbuches verheiratet war, sowie die<br />

Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gemäß Kapitel III des<br />

Gesetzbuches über das internationale Privatrecht verheiratet war,<br />

- gesetzlich Zusammenwohnende(r): die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem<br />

Schenker zusammenwohnte und mit ihm gesetzlich zusammenwohnte gemäß den<br />

Verfügungen aus Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches sowie die Person, die zum<br />

Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker zusammenwohnte oder ihren gewöhnlichen<br />

Wohnort im Sinne von Artikel 4 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht beim<br />

Schenker hatte und mit ihm zusammenlebte gemäß Kapitel IV desselben Gesetzbuches.<br />

Für bestimmte Schenkungen von beweglichen Gütern wird unter gewissen Bedingungen auf<br />

das Brutto-Schenkungsteil eines jeden Beschenkten folgende Proportionalgebühr erhoben<br />

(Art. 131bis des in der Wallonischen Region anwendbaren Gesetzbuches):<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 185


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

- 3,3 % für Schenkungen in direkter Linie zwischen Eheleuten und gesetzlich<br />

Zusammenwohnenden,<br />

- 5,5 % für Schenkungen zwischen Geschwistern, zwischen Onkeln oder Tanten<br />

und Neffen und Nichten,<br />

- 7,7 % für Schenkungen an andere Personen.<br />

Für Schenkungen von Finanzinstrumenten (zum Beispiel Aktien, Obligationen usw.) und von<br />

bestimmten anderen Wertpapieren von Gesellschaften bestehen zusätzliche Bedingungen<br />

(Art. 131bis § 2 des Gesetzbuches). Andererseits können vorgenannte Gebühren ebenfalls auf<br />

Schenkungen unter aufschiebenden Bedingungen, die infolge des Todes des Schenkers<br />

eintreten (zum Beispiel bestimmte Schenkungen des Nießbrauchrechts, zeitliche Rechte oder<br />

Leibrentenrechte) (siehe Art. 131bis §3) angewandt werden.<br />

Für Schenkungen von Wohnungen kann der in Tabelle III vermerkte Tarif anwendbar sein.<br />

Dieser Vorzugstarif gilt, wenn:<br />

- es sich um eine Schenkung einer "Wohnung" in direkter Linie, zwischen Eheleuten oder<br />

zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden handelt, das heißt des Anteils des Schenkers<br />

in Volleigentum an einer Immobilie, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken bestimmt ist,<br />

- die Wohnung in der Wallonischen Region liegt,<br />

- der Schenker seinen Hauptwohnort zum Zeitpunkt der Schenkung im Prinzip seit<br />

mindestens fünf Jahren in dieser Wohnung hat.<br />

TABELLE III - Schenkungen von Wohnungen in direkter Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich<br />

Zusammenwohnenden<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten<br />

und gesetzlich Zusammenwohnenden<br />

0,01 25.000 1<br />

25.000 50.000 2<br />

50.000 175.000 5<br />

175.000 250.000 12<br />

250.000 500.000 24<br />

darüber 500.000 30<br />

Eine Befreiung von 12.500 Euro wird auf den ersten Teilbetrag der Schenkung gewährt (diese<br />

Befreiung beträgt 25.000 Euro, wenn das Brutto-Schenkungsteil des Beschenkten nicht höher<br />

ist als 125.000 Euro). Der Wert des eventuell beruflichen Teils der Immobilie, der für die<br />

Anwendung des Schenkungstarifs für Unternehmen in Erwägung gezogen wird (siehe<br />

hiernach), wird für die Festlegung des steuerbaren Teils nicht berücksichtigt.<br />

Für bestimmte Schenkungen von Unternehmen sowie von dinglichen Rechten auf Agrargebiete oder<br />

auf Aktien oder Beteiligungen in und/oder von Schuldforderungen auf bestimmte Gesellschaften wird,<br />

vorausgesetzt dass eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind, eine Gebühr von 0 % erhoben. Immobilien,<br />

die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken verwendet werden oder bestimmt sind, sind von der<br />

Anwendung dieses Tarifs ausgeschlossen. Für die Anwendungsbedingungen und -regeln wird auf<br />

Artikel 140bis bis 140octies des Gesetzbuches, so wie es in der Wallonischen Region gilt, verwiesen.<br />

In der Wallonischen Region sind unter bestimmten Bedingungen von den Schenkungsgebühren befreit:<br />

- der Wert von Immobilien, die im Umfeld eines Natura-2000-Gebietes liegen oder<br />

im Umfeld einer Anwärtergegend zum Natura-2000-Netz liegen,<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

186 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

- der Wert von Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten,<br />

- der Wert von Aktien und Anteilen einer Forstbetriebsgemeinschaft, in dem Maße<br />

wie dieser Wert aus Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten besteht.<br />

3. TARIF DER SCHENKUNGSGEBÜHREN IN DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT<br />

In der Region Brüssel-Hauptstadt wird zwischen Schenkungen von unbeweglichen Gütern,<br />

beweglichen Gütern, Wohnungen und Unternehmen unterschieden.<br />

Für Schenkungen von unbeweglichen Gütern wird eine Gebühr auf das Brutto-Schenkungsteil<br />

jedes Beschenkten nach den in Tabelle I bis IV hiernach stehenden Tarifen erhoben.<br />

TABELLE I - Schenkungen von unbeweglichen Gütern in direkter Linie, zwischen Eheleuten und<br />

zwischen Zusammenwohnenden<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von<br />

bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten<br />

und zwischen Zusammenwohnenden<br />

0,01 50.000 3<br />

50.000 100.000 8<br />

100.000 175.000 9<br />

175.000 250.000 18<br />

250.000 500.000 24<br />

darüber 500.000 30<br />

Mit "Zusammenwohnendem" ist die Person gemeint, die im Sinne von Titel Vbis, Buch III des<br />

Zivilgesetzbuches mit jemandem gesetzlich zusammenwohnt.<br />

Tabelle II - Schenkungen von Immobilien zwisch en Geschwistern<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) Zwischen Geschwistern<br />

0,01 12.500 20<br />

12.500 25.000 25<br />

25.000 50.000 30<br />

50.000 100.000 40<br />

100.000 175.000 55<br />

175.000 250.000 60<br />

darüber 250.000 65<br />

Tabelle III - Schenkungen von Immobilien zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) Zwischen Onkeln oder Tanten<br />

und Neffen oder Nichten<br />

0,01 50.000 35<br />

50.000 100.000 50<br />

100.000 175.000 60<br />

darüber 175.000 70<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 187


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

Tabelle IV - Schenkungen von Immobilien zwischen allen anderen Personen<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) Zwischen allen anderen Personen<br />

0,01 50.000 40<br />

50.000 75.000 55<br />

75.000 175.000 65<br />

darüber 175.000 80<br />

Für die Schenkung von beweglichen Gütern wird auf das Brutto-Schenkungsteil der Beschenkten eine<br />

Gebühr von 3 % für Schenkungen in direkter Linie zwischen Eheleuten und Zusammenwohnenden und<br />

von 7 % für Schenkungen an andere Personen erhoben. Schenkungen von beweglichen Gütern unter<br />

aufschiebender Bedingung, die infolge des Todes des Schenkers eintritt, werden Vermächtnissen<br />

gleichgestellt. Für sie gelten diese Tarife nicht und sie unterliegen der Erbschaftssteuer.<br />

Für Schenkungen von Wohnungen gilt der in Tabelle V hiernach aufgeführte Tarif. Dieser<br />

Vorzugstarif gilt, wenn:<br />

- wenn es sich um eine Schenkung in direkter Linie zwischen Eheleuten oder zwischen<br />

Zusammenwohnenden handelt,<br />

- wenn es sich um eine Wohnung handelt, das heißt des Teils in Volleigentum des<br />

Schenkers in einer Immobilie, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken bestimmt ist,<br />

- und unter der Bedingung, dass die Wohnung in der Region Brüssel-Hauptstadt liegt.<br />

Die Schenkung eines Baugrundstücks ist vom Vorzugstarif ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Um den Vorzugstarif zu beanspruchen darf der Beschenkte nicht bereits Eigentümer einer<br />

Wohnung sein und muss selbst oder einer seiner Mitbeschenkten gewisse Verpflichtungen<br />

eingehen (siehe Artikel 131bis des Gesetzbuches, wie es in der Region Brüssel-Hauptstadt gilt).<br />

TABELLE V - Schenkungen von Wohnungen in direkter Linie, zwischen Eheleuten oder<br />

Zusammenwohnenden<br />

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten<br />

und zwischen Zusammenwohnenden<br />

0,01 50.000 2<br />

50.000 100.000 5,3<br />

100.000 175.000 6<br />

175.000 250.000 12<br />

250.000 500.000 24<br />

darüber 500.000 30<br />

Die Gebühr wird gemäß vorstehenden Tabellen pro Beschenkten und pro Teilbetrag berechnet.<br />

Für bestimmte Schenkungen von Unternehmen (Volleigentum von Industrie- Handels-, Handwerks- oder<br />

Landwirtschaftsunternehmen, freien Berufen u.a.) sowie von Aktien bestimmter Gesellschaften wird eine<br />

Gebühr von 3 % erhoben, vorausgesetzt dass eine Reihe Bedingungen erfüllt sind. Immobilien, die ganz<br />

oder teilweise zu Wohnzwecken verwendet werden oder bestimmt sind, sind von der Anwendung dieses<br />

Tarifs ausgeschlossen. Für die Anwendungsbedingungen und -regeln wird auf Artikel 140bis bis 140octies<br />

des Gesetzbuches, so wie es in der Region Brüssel-Hauptstadt gilt, verwiesen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

188 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

4. ERMÄSSIGUNG DER SCHENKUNGSGEBÜHREN FÜR KINDER ZU LASTEN<br />

In der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten Beschenkte, die<br />

zum Zeitpunkt der Schenkung wenigstens drei Kinder unter 21 Jahren zu Lasten haben, eine<br />

Steuerermäßigung. In der Flämischen Region gilt diese Ermäßigung nur bei Schenkungen von<br />

Immobilien, auf die der Vorzugstarif für Baugrundstücke nicht anwendbar ist.<br />

H. Andere Handlungen<br />

Andere Handlungen, die nicht hier genannt sind, unterliegen ebenfalls einer proportionalen<br />

Registrierungsgebühr (zum Beispiel: Teilung von Immobilien, bestimmte Urteile und<br />

Entscheide).<br />

Der Betrag der Proportionalgebühren darf auf keinen Fall niedriger sein als die allgemeine<br />

Festgebühr (siehe 2.1.3.).<br />

Für eine bestimmte Anzahl von Handlungen besteht eine Freistellung von der proportionalen<br />

Registrierungsgebühr (zum Beispiel für Handlungen, die der MwSt. unterliegen).<br />

2.1.2. Spezifische Festgebühren<br />

Diese Gebühren haben einen fixen Betrag, der jedoch nach Art der Urkunde ändern kann.<br />

Diese Urkunden sind:<br />

- Protesturkunden: 5 Euro,<br />

- Genehmigung zur Vornamensänderung (490 Euro, eventuell auf 49 Euro vermindert),<br />

Genehmigung zur Namensänderung (49 Euro) oder Genehmigung einem Namen einen<br />

anderen Namen oder einen Teil beizufügen oder einen Großbuchstaben durch einen<br />

Kleinbuchstaben zu ersetzen (740 Euro, eventuell auf 49 Euro vermindert),<br />

- die vollständige oder teilweise Aufhebung von Hypothekeneintragungen in Belgien: 75<br />

Euro,<br />

- die gütliche Aufhebung oder Auflösung einer Verkaufsvereinbarung mittels strikter<br />

Einhaltung der Bedingungen in der Flämischen Region: 10 Euro,<br />

- bestimmte Vereinbarungen zur Aufhebung von Verkäufen, Teilungen, Schenkungen und<br />

eine bestimmte Anzahl anderer Urkunden in der Wallonischen Region, worunter die<br />

aufgehobenen Vereinbarungen: 10 Euro.<br />

2.1.3. Allgemeine Festgebühr<br />

Die allgemeine Festgebühr wird auf alle Urkunden erhoben, die nicht ausdrücklich im<br />

Registrierungs- Hypotheken und Kanzleigebührengesetzbuch als einer spezifischen Gebühr<br />

unterliegend aufgeführt sind, wie zum Beispiel Eheverträge, Testamente, die meisten Anlagen<br />

zu Urkunden, die einer Proportionalgebühr oder einer Festgebühr unterliegen.<br />

Diese Gebühr wird außerdem auf Urkunden erhoben, die von der Proportionalgebühr, der sie<br />

normalerweise unterliegen, befreit sind und nicht in den Genuss einer unentgeltlichen<br />

Registrierung kommen.<br />

Die allgemeine Festgebühr beläuft sich auf 25 Euro.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 189


2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren<br />

2.2. Hypothekengebühr<br />

Die Hypothekengebühr wird auf Hypothekeneintragungen und Vorzugsrechte auf Immobilien<br />

erhoben. Sie beläuft sich auf 0,3 % der Haupt- und Zusatzsummen, für die eine Eintragung<br />

vorgenommen oder erneuert wurde (mit einem Minimum von 5 Euro). Bestimmte Eintragungen<br />

(insbesondere zu Lasten des Staates) sind frei von Hypothekengebühren.<br />

Die Gebühr muss vor Eintragung der Hypothek bezahlt werden.<br />

2.3. Kanzleigebühren<br />

Diese Gebühren werden auf bestimmte Handlungen erhoben, die in den Kanzleien der Höfe<br />

und Gerichte getätigt werden. Es handelt sich um Festgebühren, die je nach Fall ändern und<br />

die entweder pro Vorgang oder pro Seite des tarifierten Dokuments erhoben werden. Man<br />

unterscheidet zwischen der Gebühr für die Eintragung in die Liste (Eintragung in die Liste der<br />

Gerichtsangelegenheiten), der Schreibgebühr (auf Urkunden von Greffiers) und der<br />

Ausfertigungsgebühr (auf Ausfertigungen, Kopien und Auszüge, die von den Kanzleien<br />

ausgehändigt werden). Es gibt eine ganze Reihe von Freistellungen.<br />

Je nach Fall sind verschiedene Regeln für die Gebührenzahlung anwendbar.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

190 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer<br />

KAPITEL 3<br />

ERBSCHAFTSSTEUER<br />

Was gibt's Neues?<br />

- Kürzung der Hinterlegungsfrist für die Erbfallanmeldung um einen Monat in allen Fällen.<br />

- Für die Flämische Region: Änderungen in Bezug auf bestimmte Nachlässe von Unternehmen<br />

Diese Steuern werden durch das Erbschaftssteuergesetzbuch und durch seine Ausführungserlasse<br />

festgelegt und geregelt.<br />

3.1. Erbschaftssteuern und Steuern bei Übertragung von Todes wegen<br />

3.1.1. Allgemeines<br />

Bei der Erbschaftssteuer muss unterschieden werden zwischen der eigentlichen<br />

Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes wegen.<br />

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Nettowert des Nachlasses eines Einwohners<br />

des Königreichs berechnet wird, das heißt auf den Nettowert aller Güter, die dem Verstorbenen<br />

gehören (bewegliche und unbewegliche Güter in Belgien und im Ausland), abzüglich Schulden<br />

und Bestattungskosten.<br />

Die Steuer auf Übertragung von Todes wegen ist eine Steuer, die auf den Wert abzüglich<br />

bestimmter Schulden, von in Belgien gelegenen, aus dem Nachlass eines Nicht-Einwohners<br />

des Königreichs stammenden Immobilien berechnet wird. In der Wallonischen Region werden<br />

Schulden, die sich speziell auf diese Güter beziehen, abgezogen. In der Flämischen Region<br />

und in der Region Brüssel-Hauptstadt sind Schulden, die speziell zum Erwerb oder Erhalt dieser<br />

Güter aufgenommen wurden, abziehbar, wenn der Verstorbene im EWR wohnte. Der Tarif ist<br />

der gleiche wie derjenige der Erbschaftssteuer (siehe hiernach).<br />

Erbschaftssteuer und Steuer auf Übertragung von Todes wegen werden auf Grundlage einer<br />

Erklärung erhoben, die von den Rechtsnachfolgern innerhalb von 4, 5 oder 6 Monaten nach<br />

dem Sterbefall hinterlegt werden muss, je nachdem ob der Erblasser in Belgien, in Europa oder<br />

anderswo verstorben ist. Die Steuern sind spätestens zwei Monate nach der Frist für die<br />

Hinterlegung der Erklärung zu zahlen.<br />

Die Güter, über die der Verstorbene, laut den von der Verwaltung vorgelegten Beweisen, in den<br />

drei Jahren vor seinem Tod unentgeltlich verfügt hat, werden als Teil seines Nachlasses<br />

betrachtet, wenn auf die unentgeltliche Zuwendung nicht die Registrierungsgebühr, die für<br />

Schenkungen festgelegt ist, gezahlt wurde (siehe 2.1.1.G). In der Flämischen Region wird die<br />

Frist von drei Jahren für bestimmte Aktiva aus Familienbetrieben oder Aktien von<br />

Familiengesellschaften auf sieben Jahre angehoben und eine unentgeltliche Zuwendung, die<br />

von der Registrierungsgebühr befreit ist, gilt als eine der Registrierungsgebühr für Schenkungen<br />

unterliegende unentgeltliche Zuwendung.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 191


2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer<br />

Die Besteuerungsgrundlage ist grundsätzlich der Verkaufswert der Güter am Tage des Todes.<br />

Die Tarife schwanken:<br />

1. je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Verstorbenem,<br />

2. je nach Nettoanteil, den jeder Erbe erhält (130) und<br />

3. je nach Region, der die Erbschaftssteuer zukommt. Wenn der Verstorbene ein Einwohner<br />

des Königreichs war, ist die anspruchsberechtigte Region diejenige, in der der Verstorbene<br />

seinen letzten steuerlichen Wohnsitz hatte. Wenn der Steuerwohnsitz des Verstorbenen in<br />

den fünf Jahren vor seinem Tod in mehr als einer Region gelegen war, ist die<br />

anspruchsberechtigte Region diejenige, in der der Steuerwohnsitz am längsten während<br />

dieses Zeitraums war. Wenn der Verstorbene kein Einwohner des Königreichs war, ist die<br />

anspruchsberechtigte Region diejenige, in der sich seine Immobilien befinden. Die<br />

Berechnung geschieht in Stufen nach den Tabellen, die je nach Region ändern können.<br />

3.1.2. Tarife und Sonderregelungen in den drei Regionen<br />

A. Nachlasseröffnung in der Flämischen Region<br />

A.1.<br />

ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN<br />

TABELLE I - Erbschaft in direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden<br />

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten und<br />

zwischen Zusammenwohnenden<br />

0,01 50.000 3<br />

50.000 250.000 9<br />

darüber 250.000 27<br />

Der Nettoanteil des rechtsnachfolgenden Ehepartners oder Zusammenwohnenden an einer<br />

Wohnung, die zum Zeitpunkt des Todes als Familienwohnung diente, ist in der Festsetzung des<br />

steuerpflichtigen Nettoanteils nicht mehr enthalten. Diese Freistellung gilt jedoch nicht für den<br />

Zusammenwohnenden, der entweder ein Verwandter des Verstorbenen in direkter Linie ist oder<br />

einem Rechtsnachfolger in direkter Linie gleichgestellt ist.<br />

Als "Zusammenwohnende(r)" gilt:<br />

1. die Person, die gemäß den Verfügungen aus Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches, zum<br />

Zeitpunkt der Nachlasseröffnung mit dem Verstorbenen gesetzlich zusammenwohnte,<br />

oder<br />

2. die Person(en), die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung mit dem Verstorbenen<br />

ununterbrochen seit mindestens einem Jahr zusammenlebte(n) (drei Jahre für die<br />

Freistellung des Nettoanteils an der Familienwohnung) und mit ihm einen gemeinsamen<br />

Haushalt führten. Diese Bedingungen gelten ebenfalls als erfüllt, wenn das<br />

Zusammenwohnen und die Führung eines gemeinsamen Haushalts mit dem<br />

Verstorbenen nach dem Zeitraum von einem Jahr (bzw. drei Jahren) bis zum Todestag<br />

infolge höherer Gewalt unmöglich geworden sind. Ein Auszug aus dem<br />

Bevölkerungsregister stellt eine widerlegbare Vermutung des ununterbrochenen<br />

Zusammenwohnens und der Führung des gemeinsamen Haushalts dar.<br />

130 Ausnahmen: wenn es sich um Nachlasseröffnungen in der Flämischen Region oder in der Region Brüssel-<br />

Hauptstadt handelt und die Rechtsnachfolger keine Personen sind, die zu den Kategorien "in direkter Linie,<br />

zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden" oder "zwischen Geschwistern" gehören, dann<br />

schwankt der Tarif je nach Summe der Nettoanteile, die diese Personen erhalten, siehe hiernach.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

192 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer<br />

Eine Erlangung zwischen Stiefeltern und Stiefkindern wird der Erlangung in direkter Linie<br />

gleichgestellt. Dieselbe Gleichstellung ist gültig für die Erlangung zwischen dem Kind einer<br />

Person, die mit dem Erblasser zusammenwohnt und dem Erblasser, und für die Erlangung<br />

zwischen einer Person, die mit einem Elternteil des Erblassers zusammenwohnt und dem<br />

Erblasser. In diesem letzten Fall von Gleichstellung erfüllt der Vermächtnisnehmer die Bedingung<br />

des Zusammenwohnens mit einem Elternteil des Erblassers, wenn er gemäß den Verfügungen<br />

aus Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches am Todestag mit diesem Verwandten<br />

zusammenwohnte oder wenn er mit allen Rechtsmitteln außer dem Eid beweist, dass er seit<br />

einem Jahr ohne Unterbrechung einen gemeinsamen Haushalt mit diesem Elternteil führte.<br />

Eine Erlangung zwischen geschiedenen oder von Tisch und Bett getrennten Personen und eine<br />

Erlangung zwischen Ex-Zusammenwohnenden wird der Erlangung zwischen Eheleuten oder<br />

Zusammenwohnenden nur gleichgestellt, wenn es gemeinsame Nachkommen gibt. Um diese<br />

Gleichstellung zu beanspruchen, muss der ex-zusammenwohnende Vermächtnisnehmer<br />

beweisen, dass er gemäß den Verfügungen aus Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches mit<br />

dem Erblasser zusammenwohnte oder mit allen Rechtsmitteln außer dem Eid beweisen, dass<br />

er seit einem Jahr ohne Unterbrechung einen gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser führte.<br />

Eine Erlangung zwischen Personen, die eine Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind<br />

haben oder hatten, wird einer Erlangung in direkter Linie gleichgestellt. Im Sinne der<br />

vorliegenden Verfügung gilt eine solche Beziehung als bestehend oder als bestanden zu haben,<br />

wenn jemand vor dem Alter von 21 Jahren während drei aufeinanderfolgenden Jahren mit einer<br />

anderen Person zusammengewohnt hat und während dieses Zeitraums hauptsächlich von<br />

dieser Person oder von dieser Person und deren Ehepartner die Hilfe und die Pflege erhalten<br />

hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten. Die Eintragung des Pflegekindes in das<br />

Bevölkerungs- oder Fremdenregister an der Adresse des Pflegeelternteils stellt eine<br />

widerlegbare Vermutung des Zusammenwohnens mit dem Pflegeelternteil dar.<br />

TABELLE II - Erbschaft zwischen "Geschwistern" und zwischen "Anderen" (131)<br />

Teilbetrag der Besteuerungsgrundlage in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) Zwischen Geschwistern Zwischen Anderen<br />

0,01 75.000 30 45<br />

75.000 125.000 55 55<br />

darüber 125.000 65 65<br />

Unter "Besteuerungsgrundlage" versteht man:<br />

- bei Geschwistern: das Nettoanteil jedes rechtsnachfolgenden Geschwisterteils,<br />

- bei allen anderen: die Summe der Nettoanteile, die zusammen von den<br />

Rechtsnachfolgern dieser Gruppe erhalten wurden.<br />

131 Dieser Tarif ist auf die Geschwister des Verstorbenen und auf "Andere" anwendbar (Kategorie, die in der<br />

Flämischen Region die Kategorie der Rechtsnachfolger 3. Grades in Seitenlinie enthält, obwohl diese in den<br />

anderen Regionen in einer getrennten Kategorie "zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten"<br />

erscheinen), wenn diese Rechtsnachfolger den anwendbaren Tarif unter Zusammenwohnenden nicht<br />

geltend machen können (Tabelle I).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 193


2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer<br />

A.2.<br />

SONDERREGELUNGEN<br />

1. Für die Besteuerung der Erbschaft muss folgende Unterscheidung gemacht werden:<br />

- Wenn es sich um Erben in direkter Linie und/oder um den überlebenden<br />

Ehepartner oder Zusammenwohnenden handelt, ist die Tabelle I eventuell zwei<br />

mal für jeden von ihnen anwendbar: ein erstes Mal auf ihren Nettoanteil an<br />

Immobilien und ein zweites Mal auf ihren Nettoanteil an Mobilien.<br />

- Wenn es sich um Geschwister handelt, ist Tabelle II auf den globalen Nettoanteil<br />

eines jeden von ihnen anwendbar.<br />

- Wenn es sich um andere Personen handelt, wird Tabelle II auf die Summe der<br />

globalen Nettoanteile der Rechtsnachfolger dieser Gruppe angewandt (132).<br />

2. Erben in direkter Linie und der überlebende Ehepartner oder Zusammenwohnende<br />

erhalten eine Ermäßigung der Steuer. Der Betrag dieser Ermäßigung erreicht maximal<br />

500 Euro und ist degressiv. Über einem Nettoerbteil von 50.000 Euro gibt es keine<br />

Ermäßigung mehr. Für Nettoerbteile bis 50.000 Euro beträgt die Ermäßigung 500 Euro x<br />

(1 - Nettoanteil/50.000). Zur Festlegung des Nettoerbteils wird der aus der<br />

Familienwohnung erhaltene Teil nicht berücksichtigt.<br />

3. Geschwister des Verstorbenen können ebenfalls eine Steuerermäßigung auf ihren<br />

Nettoanteil erhalten, wenn dieser nicht höher als 75.000 Euro ist. Wenn das Nettoerbteil<br />

nicht größer ist als 18.750 Euro, beläuft sich diese Ermäßigung auf einen Betrag von<br />

2.000 Euro x Nettoanteil/20.000. Wenn das Nettoerbteil größer ist als 18.750 Euro, aber<br />

unter 75.000 Euro liegt, beläuft sich die Ermäßigung auf 2.500 Euro x (1 -<br />

Nettoteil/75.000).<br />

4. Alle anderen Erben als die Erben in direkter Linie, Eheleute oder Zusammenwohnende<br />

und Geschwister erhalten ebenfalls, so lange die Gesamtheit ihrer Nettoanteile nicht<br />

höher als 75.000 Euro ist, eine Steuerermäßigung, die zwischen den Erben im<br />

Verhältnis zu dem von einem jedem bezogenen Nettoanteil aufgeteilt wird. Wenn die<br />

Gesamtheit dieser Nettoanteile nicht größer als 12.500 Euro ist, beträgt die Ermäßigung<br />

2.000 Euro x ([Gesamtheit der Nettoanteile]/12.500). Wenn die Gesamtheit dieser<br />

Nettoanteile größer als 12.500 Euro ist, 75.000 Euro jedoch nicht übersteigt, beträgt die<br />

Ermäßigung 2.400 Euro x (1 - [Gesamtheit der Nettoanteile]/75.000).<br />

5. Zur Festlegung der Nettoerlangungen, die unter Punkt 2, 3 und 4 aufgeführt ist, wird die<br />

Freistellung für Personen mit Behinderung nicht berücksichtigt (siehe hiernach Punkt 7).<br />

Die Steuerermäßigung darf gegebenenfalls nicht größer als die geschuldete Steuer nach<br />

Gewährung der Freistellung für Personen mit Behinderung sein.<br />

6. Kindern, die das Alter von einundzwanzig Jahren noch nicht erreicht haben, wird eine<br />

Steuerermäßigung von 75 Euro gewährt für jedes vollständige Jahr, das noch<br />

verstreichen muss, bis sie das Alter von 21 Jahren erreicht haben und der überlebende<br />

Ehepartner oder Zusammenwohnende erhält eine Steuerermäßigung in Höhe der Hälfte<br />

der zusätzlichen Ermäßigungen, die alle gemeinsamen Kinder erhalten. Diese<br />

Ermäßigungen sind anwendbar unabhängig von den Nettoerlangungen und zusätzlich<br />

zur Ermäßigung, auf die hiervor unter Punkt 2 Anrecht gegeben wird.<br />

132 Die individuell von den Rechtsnachfolgern dieser Gruppe geschuldeten Steuern werden dann berechnet,<br />

indem zwischen den betroffenen Erbberechtigten die global von der Gruppe geschuldeten Steuern<br />

proportional zu den von jedem von ihnen bezogenen Nettoanteilen aufgeteilt werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

194 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer<br />

7. Für Erlangungen in direkter Linie zwischen Eheleuten und Zusammenwohnenden wird<br />

zugunsten von Personen mit Behinderung an der Basis des anwendbaren Tarifs<br />

(Tabelle I) eine Freistellung von der Erbschaftssteuer oder von der Steuer auf<br />

Übertragung von Todes wegen gewährt. Diese Freistellung beläuft sich auf 3.000 Euro,<br />

multipliziert mit einem Koeffizienten von 2 bis 18 je nach Alter des Empfängers. Die<br />

Freistellung muss zunächst auf den Netto-Immobilienteil angerechnet werden und dann<br />

(nach Ausschöpfung dieses Nettoanteils) auf den Netto-Mobilienteil. Bei Erlangungen<br />

zwischen anderen Personen (Tabelle II) beläuft sich die Freistellung auf 1.000 Euro,<br />

multipliziert mit dem nachstehenden Koeffizienten. Wenn die Person mit Behinderung<br />

zusammen mit anderen Personen dem Tarif der Tabelle II unterliegt, wird die Steuer zu<br />

Lasten der Person mit Behinderung berechnet, so als ob sie für ihren Nettoanteil allein<br />

an der Erbschaft beteiligt wäre. Für die anderen Empfänger wird die Steuer so<br />

berechnet, als ob die Person mit Behinderung nicht diese Eigenschaft hätte.<br />

8. Gesellschaftsrechte an einer im Rahmen der Finanzierung und Errichtung von betreuten<br />

Wohnungen oder von Wohnkomplexen mit Dienstleistungsangeboten von der<br />

Flämischen Regierung zugelassenen Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital<br />

sind von der Erbschaftsteuer befreit. Um in den Genuss dieser Freistellung zu kommen,<br />

sind eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen, die in Artikel 55bis des in der Flämischen<br />

Region anwendbaren Erbschaftssteuergesetzbuches und in Ausführungserlassen der<br />

Flämischen Regierung festgelegt sind.<br />

9. Aktiva oder Aktien aus Familienunternehmen oder aus Familiengesellschaften, die Teil<br />

einer Erbschaft sind, unterliegen unter bestimmten Bedingungen dem Tarif von 3 % für<br />

eine Erlangung in direkter Linie zwischen Eheleuten und Zusammenwohnenden und<br />

dem Tarif von 7 % für eine Erlangung zwischen anderen Personen. Diese Bedingungen<br />

sind zahlreich, sowohl für die Gewährung dieses Vorteils, als auch für dessen<br />

Beibehaltung. Für nähere Angaben wird auf Artikel 60/1 bis 60/7 des in der Flämischen<br />

Region geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches verwiesen. Diese ermäßigten Tarife<br />

sind nicht auf Erlangungen von Immobilien anwendbar, die hauptsächlich zu<br />

Wohnzwecken verwendet oder bestimmt sind.<br />

10. Unter bestimmten Bedingungen (siehe Art. 55ter und 55quater des in der Flämischen<br />

Region geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches) wird der Wert der im Flämischen<br />

ökologischen Netzwerk gelegenen unbebauten Immobilien sowie der Immobilien (sowohl<br />

Grundstücke als auch Bestand), die als Wälder betrachtet werden, von der<br />

Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes wegen befreit.<br />

11. Wenn Güter, die aus einem Nachlass erlangt wurden, innerhalb eines Jahres nach dem<br />

Tod des Verstorbenen Gegenstand einer neuen Übertragung von Todes wegen sind,<br />

wird diese zweite geschuldete Erbschaftssteuer oder Steuer auf Übertragung von Todes<br />

wegen um die Hälfte ermäßigt.<br />

12. Alle Schenkungen von beweglichen Gütern, die der Verstorbene unter einer<br />

aufschiebenden Bedingung getätigt hat, die infolge des Todes des Schenkers<br />

eingetreten ist, sind jedoch Vermächtnissen gleichgestellt und unterliegen der<br />

Erbschaftssteuer und nicht der Schenkungsgebühr.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 195


2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer<br />

B. Erbschaften in der Wallonischen Region<br />

B.1.<br />

ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN<br />

Tabelle I - Erbschaft in direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen gesetzlich<br />

Zusammenwohnenden<br />

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten und<br />

gesetzlich Zusammenwohnenden<br />

0,01 12.500 3<br />

12.500 25.000 4<br />

25.000 50.000 5<br />

50.000 100.000 7<br />

100.000 150.000 10<br />

150.000 200.000 14<br />

200.000 250.000 18<br />

250.000 500.000 24<br />

darüber 500.000 30<br />

Man versteht unter:<br />

Ehepartner: die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung gemäß den Verfügungen<br />

aus Buch I Titel V des Zivilgesetzbuches mit dem Verstorbenen verheiratet war, sowie die<br />

Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung gemäß Kapitel III des Gesetzbuches über<br />

das internationale Privatrecht mit dem Verstorbenen verheiratet war,<br />

gesetzlich zusammenwohnender Partner: die Person, die zum Zeitpunkt der<br />

Nachlasseröffnung einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Erblasser hatte und gemäß den<br />

Bestimmungen aus Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches mit ihm in einem Verhältnis des<br />

gesetzlichen Zusammenwohnens stand, sowie die Person, die zum Zeitpunkt der<br />

Nachlasseröffnung ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne von<br />

Artikel 4 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht beim Erblasser hatte und mit<br />

ihm in einer Zusammenlebensbeziehung gemäß Kapitel IV desselben Gesetzbuches stand.<br />

Der Steuersatz zwischen Eheleuten oder zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden ist nicht<br />

anwendbar, wenn die Eheleute geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind oder wenn<br />

die gesetzlich Zusammenwohnenden eine Erklärung über Beendigung des gesetzlichen<br />

Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches gemacht haben und keine<br />

gemeinsamen Kinder oder Nachkommen haben.<br />

TABELLE II - Erbschaft in Seitenlinie und zwischen Personen ohne Verwandschaftsverhältnis<br />

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) Zwischen<br />

Geschwistern<br />

Zwischen Onkeln<br />

oder Tanten und<br />

Neffen oder Nichten<br />

Zwischen allen<br />

anderen<br />

Personen<br />

0,01 12.500 20 25 30<br />

12.500 25.000 25 30 35<br />

25.000 75.000 35 40 60<br />

75.000 175.000 50 55 80<br />

darüber 175.000 65 70 80 (*)<br />

(*) Der Schiedshof, der der Verfassungsgerichtshof geworden ist, hat per Entscheid vom 22. Juni 2005 Artikel 1 des<br />

Dekrets der Wallonischen Region vom 22. Oktober 2003 insofern annulliert, wie der Besteuerungsprozentsatz<br />

von über 80 % festgelegt wird für den Teilbetrag über 175.000 Euro.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

196 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer<br />

B.2.<br />

SONDERREGELUNGEN<br />

1. Es wird keine Erbschaftsteuer erhoben auf eine Erbschaft, deren Reinvermögen<br />

620 Euro nicht übersteigt.<br />

2. Erben in direkter Linie und der überlebende Ehepartner oder gesetzlich<br />

Zusammenwohnende können jeweils einen Freibetrag von 12.500 Euro beanspruchen.<br />

Das bedeutet, dass sie keine Erbschaftssteuer auf den ersten Teilbetrag von<br />

12.500 Euro zahlen müssen. Wenn der vom Rechtsnachfolger bezogene Nettoanteil<br />

125.000 Euro nicht übersteigt, wird der Freibetrag im Verhältnis zum zweiten Teilbetrag,<br />

der zwischen 12.500 Euro bis 25.000 Euro liegt, erhöht. Für die Kinder des<br />

Verstorbenen, die das Alter von einundzwanzig Jahren noch nicht erreicht haben, wird<br />

der Freibetrag um 2.500 Euro erhöht für jedes vollständige Jahr, das noch verstreichen<br />

muss, bis sie das Alter von 21 Jahren erreicht haben (zusätzlicher Freibetrag) und um<br />

die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge, die alle gemeinsamen Kinder erhalten,<br />

zugunsten des überlebenden Ehepartners oder gesetzlich Zusammenwohnenden. Der<br />

steuerfreie Gesamtbetrag wird vorzugsweise angerechnet auf die aufeinanderfolgenden<br />

Teilbeträge des Nettoanteils an einer Immobilie, die dem Vorzugstarif, der für<br />

Wohnungen vorgesehen ist, unterliegt (siehe Punkt 5 hiernach), beginnend mit dem<br />

niedrigsten Teilbetrag. Der eventuelle Restbetrag wird auf die nachfolgenden<br />

Teilbeträge des Nettoanteils aus anderen Gütern, die der Erbschaftssteuer unterliegen,<br />

angerechnet, beginnend mit dem niedrigsten Teilbetrag des letzten Tarifs, der effektiv<br />

auf diese anderen Güter anwendbar ist, nach Anwendung der Progression des speziell<br />

für Wohnungen vorgesehenen Tarifs (siehe Punkt 5 hiernach).<br />

3. Eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes<br />

wegen wird jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gewährt, der<br />

wenigstens drei lebende Kinder hat, die das Alter von einundzwanzig Jahren am Tag<br />

des Eintritts des Erbfalls noch nicht erreicht haben.<br />

4. Sowohl in Sachen Erbschaftssteuer als auch in Sachen Steuer auf Übertragung von<br />

Todes wegen werden Vermögen von oder Anteile an bestimmten Unternehmen oder<br />

Gesellschaften, die Teil der Erbschaft sind, unter bestimmten Bedingungen zu 0 %<br />

besteuert. Zur Gewährung und Beibehaltung dieses Vorteils müssen verschiedene unter<br />

Artikel 60bis des in der Wallonischen Region geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches<br />

aufgeführte Bedingungen erfüllt werden. Dieser Tarif ist nicht anwendbar auf<br />

Übertragungen von dinglichen Rechten an Immobilien, die ganz oder teilweise als<br />

Wohnung zum Zeitpunkt des Todes genutzt wurden.<br />

5. Bei Erbschaften in direkter Linie zwischen Eheleuten oder zwischen gesetzlich<br />

Zusammenwohnenden, die wenigstens einen Teil der Immobilie in Volleigentum<br />

umfassen, in der der Verstorbene seinen Hauptwohnort seit mindestens fünf Jahren zum<br />

Zeitpunkt seines Todes hatte, wird die anwendbare Erbschaftssteuer auf den Nettowert<br />

dieses Teils gegebenenfalls nach Abzug des Wertes des beruflichen Teils dieser<br />

Immobilie, der für die Anwendung des Tarifs von 0 %, wie unter Punkt 4 hiervor<br />

beschrieben, berücksichtigt wird, unter bestimmten Bedingungen (siehe Art. 60ter des in<br />

der Wallonischen Region geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches) laut dem in<br />

nachfolgender Tabelle aufgeführten Tarif erhoben.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 197


2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer<br />

TABELLE III - Erbschaften von Wohnungen in direkter Linie, zwischen Eheleuten und gesetzlich<br />

Zusammenwohnenden (Vorzugstarif)<br />

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten und<br />

gesetzlich Zusammenwohnenden<br />

0,01 25.000 1<br />

25.000 50.000 2<br />

50.000 175.000 5<br />

175.000 250.000 12<br />

250.000 500.000 24<br />

darüber 500.000 30<br />

Die für diesen Vorzugstarif berücksichtigte Besteuerungsgrundlage wird dem Teil des<br />

Empfängers an anderen Gütern beigefügt für die Festlegung der progressiven<br />

Erbschaftssteuer auf die Übertragung dieser anderen Güter (siehe Art. 66ter des in der<br />

Wallonischen Region geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches).<br />

6. Wenn die Güter, die aus einem Nachlass erlangt wurden, innerhalb eines Jahres nach<br />

dem Tod des Verstorbenen Gegenstand einer neuen Übertragung von Todes wegen<br />

sind, wird diese zweite geschuldete Erbschaftssteuer und Steuer auf Übertragung von<br />

Todes wegen um die Hälfte ermäßigt.<br />

7. Unter bestimmten Bedingungen wird eine Befreiung von der Erbschaftssteuer und der<br />

Steuer auf Übertragung von Todes wegen auf den Wert der Immobilien gewährt, die im<br />

Umfeld eines Natura-2000-Gebietes liegen oder die sich im Umfeld einer Anwärtergegend<br />

zum Natura-2000-Netz befinden. In diesem letzten Fall werden die leicht ermäßigten<br />

Steuern wieder fällig, wenn das Gebiet innerhalb einer gewissen Frist schlussendlich nicht<br />

für das Natura-2000-Netz in Betracht gezogen wurde (vgl. Artikel 55bis und 56bis des in<br />

der Wallonischen Region anwendbaren Erbschaftssteuergesetzbuches).<br />

8. In der Wallonischen Region sind unter bestimmten Bedingungen von der<br />

Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes wegen befreit:<br />

- der Wert von Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten,<br />

- der Wert von Aktien und Anteilen einer Forstbetriebsgemeinschaft, in dem Maße<br />

wie dieser Wert aus Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten besteht.<br />

C. Erbschaften in der Region Brüssel-Hauptstadt<br />

C.1.<br />

ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN<br />

TABELLE I - Erbschaft in direkter Linie, zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden<br />

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) In direkter Linie, zwischen Eheleuten<br />

und zwischen Zusammenwohnenden<br />

0,01 50.000 3<br />

50.000 100.000 8<br />

100.000 175.000 9<br />

175.000 250.000 18<br />

250.000 500.000 24<br />

darüber 500.000 30<br />

Mit "Zusammenwohnende(r)" ist die Person gemeint, die im Sinne des Titels Vbis aus Buch III<br />

des Zivilgesetzbuches mit jemandem gesetzlich zusammenwohnt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

198 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer<br />

Zur Anwendung des Tarifs in direkter Linie wird ein Kind, das kein Nachkomme des<br />

Verstorbenen ist, einem Nachkommen des Verstorbenen gleichgestellt, wenn dieses Kind vor<br />

dem Alter von 21 Jahren während sechs aufeinanderfolgenden Monaten mit dem Verstorbenen<br />

zusammengewohnt hat und während diesem Zeitraum vom Verstorbenen oder vom<br />

Verstorbenen und seinem Ehepartner oder zusammenwohnenden Partner gemeinsam die Hilfe<br />

und Pflege erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten. Die Eintragung des<br />

Kindes in das Bevölkerungs- oder Fremdenregister an der Adresse des Verstorbenen stellt<br />

unbeschadet eines Gegenbeweises eine Vermutung des Zusammenwohnens mit dem<br />

Verstorbenen dar. Zur Anwendung desselben Tarifs wird die Person, die dem Verstorbenen<br />

unter den gleichen Bedingungen die vorgenannte Hilfe und Pflege gegeben hat, dem Vater oder<br />

der Mutter des Verstorbenen gleichgestellt.<br />

Der Steuersatz zwischen Eheleuten und zwischen Zusammenwohnenden ist nicht anwendbar,<br />

je nach Fall, wenn Eheleute geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind oder wenn das<br />

gesetzliche Zusammenwohnen beendet wurde, es sei denn, die Eheleute oder<br />

Zusammenwohnenden hätte gemeinsame Kinder oder Nachkommen.<br />

TABELLE II - Erbschaften zwischen Geschwistern<br />

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) Zwischen Geschwistern<br />

0,01 12.500 20<br />

12.500 25.000 25<br />

25.000 50.000 30<br />

50.000 100.000 40<br />

100.000 175.000 55<br />

175.000 250.000 60<br />

darüber 250.000 65<br />

TABELLE III - Erbschaften zwischen Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten<br />

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) Zwischen Onkeln oder Tanten und<br />

Neffen oder Nichten<br />

0,01 50.000 35<br />

50.000 100.000 50<br />

100.000 175.000 60<br />

darüber 175.000 70<br />

TABELLE IV - Erbschaften zwischen allen anderen Personen<br />

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %<br />

von bis (einschließlich) Zwischen allen anderen Personen<br />

0,01 50.000 40<br />

50.000 75.000 55<br />

75.000 175.000 65<br />

darüber 175.000 80<br />

Für Erbschaften in direkter Linie, zwischen Eheleuten oder zwischen Zusammenwohnenden<br />

und zwischen Geschwistern sind die Tarife der Tabellen I oder II anwendbar auf den Anteil der<br />

Rechtsnachfolger an der Besteuerungsgrundlage der Güter. Für andere Erbschaften sind die<br />

Tabellen III oder IV anwendbar auf die Summe der Anteile der Rechtsnachfolger am<br />

Besteuerungswert der Güter.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 199


2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer<br />

C.2.<br />

SONDERREGELUNGEN<br />

1. Es wird keine Erbschaftssteuer oder Steuer auf Übertragung von Todes wegen auf<br />

Erbschaften erhoben, deren Reinvermögen 1.250 Euro nicht übersteigt.<br />

2. In Bezug auf Erbschaftssteuer und Steuer auf Übertragung von Todes wegen erhalten<br />

Erben in direkter Linie und der überlebende Ehepartner oder zusammenwohnende<br />

Partner jeder einen Freibetrag von 15.000 Euro. Das bedeutet, dass sie keine<br />

Erbschaftssteuer auf den ersten Teilbetrag von 15.000 Euro zahlen müssen. Für Kinder<br />

des Verstorbenen, die das Alter von einundzwanzig Jahren noch nicht erreicht haben,<br />

wird der Freibetrag um 2.500 Euro erhöht für jedes vollständige Jahr, das noch<br />

verstreichen muss, bis sie das Alter von 21 Jahren erreicht haben (zusätzlicher<br />

Freibetrag) und zugunsten des überlebenden Ehepartners oder zusammenwohnenden<br />

Partners wird der Freibetrag um die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge, die alle<br />

gemeinsamen Kinder erhalten, erhöht.<br />

3. Eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung von Todes<br />

wegen wird jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gewährt, der<br />

wenigstens drei lebende Kinder hat, die das Alter von einundzwanzig Jahren am Tag<br />

des Eintritts des Erbfalls noch nicht erreicht haben.<br />

4. Sowohl in Sachen Erbschaftssteuer als auch in Sachen Steuer auf Übertragung von<br />

Todes wegen werden Vermögen von oder Anteile an kleinen und mittleren Betrieben,<br />

die Teil der Erbschaft sind, vorausgesetzt, dass eine bestimmte Anzahl von<br />

Bedingungen erfüllt sind, zu 3 % besteuert. Zur Gewährung und Beibehaltung dieses<br />

Vorteils müssen verschiedene unter Artikel 60bis des in der Region Brüssel-Hauptstadt<br />

geltenden Erbschaftssteuergesetzbuches aufgeführten Bedingungen erfüllt werden. Die<br />

für diesen Vorteil zu berücksichtigende Besteuerungsgrundlage der Erbschaft wird dem<br />

Rest der Erbschaft des Empfängers beigefügt zur Festlegung der progressiven<br />

Erbschaftssteuer, die auf diese Erbschaft anwendbar ist (siehe Artikel 66ter des in der<br />

Region Brüssel-Hauptstadt anwendbaren Erbschaftssteuergesetzbuches).<br />

5. Für eine Erbschaft in direkter Linie zwischen Eheleuten oder Zusammenwohnenden die<br />

mindestens einen Teil der Wohnung in Volleigentum umfasst, die dem Verstorbenen<br />

während mindestens fünf Jahren zum Zeitpunkt seines Todes als Hauptwohnort gedient<br />

hat, wird die anwendbare Erbschaftssteuer auf den Nettoanteil aus diesem Gut unter<br />

bestimmten Bedingungen (siehe Artikel 60ter des in der Region Brüssel-Hauptstadt<br />

anwendbaren Erbschaftssteuergesetzbuches) nach Tabelle I erhoben, außer für:<br />

- den Teilbetrag von 0,01 bis 50.000 Euro: 2 % anstelle von 3 %,<br />

- den Teilbetrag von 50.000 bis 100.000 Euro: 5,3 % anstelle von 8 %,<br />

- den Teilbetrag von 100.000 bis 175.000 Euro: 6 % anstelle von 9 %,<br />

- den Teilbetrag von 175.000 bis 250.000 Euro: 12 % anstelle von 18 %,<br />

Die berücksichtigte Besteuerungsgrundlage für diesen Vorteil wird dem Teil des<br />

Empfängers an anderen Gütern zur Festlegung der progressiven Erbschaftssteuer auf<br />

die Übertragung dieser anderen Güter beigefügt (siehe Art. 66ter des in der Region<br />

Brüssel-Hauptstadt anwendbaren Erbschaftssteuergesetzbuches).<br />

6. Wenn Güter, die aus einem Nachlass erlangt wurden, innerhalb eines Jahres nach dem<br />

Tod des Verstorbenen Gegenstand einer neuen Übertragung von Todes wegen sind,<br />

wird diese zweite geschuldete Erbschaftssteuer oder Steuer auf Übertragung von Todes<br />

wegen um die Hälfte ermäßigt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

200 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer<br />

3.2. Erbschaftssteuerausgleichsabgabe<br />

Die Erbschaftssteuerausgleichsabgabe wird jährlich auf die Masse der Güter erhoben, die<br />

VoGs in Belgien besitzen.<br />

Der Steuersatz beläuft sich auf 0,17 %.<br />

Wenn der Wert der steuerpflichtigen Masse 25.000 Euro nicht übersteigt, ist die Steuer nicht<br />

geschuldet.<br />

3.3. Jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und<br />

Versicherungsunternehmen<br />

Anlageorganismen und Verwaltungsgesellschaften, die verantwortlich sind für die Verwaltung<br />

von Anlageorganismen, Anlagegesellschaften ausländischen Rechts sowie Kreditanstalten und<br />

Versicherungsunternehmen, die gewisse Dividenden und Einkünfte zuerkennen oder gewisse<br />

Lebensversicherungsaktivitäten durchführen, so wie unter Artikel 161 des<br />

Erbschaftssteuergesetzbuches beschrieben, unterliegen dieser Steuer.<br />

Die Steuer ist geschuldet aufgrund der angelegten Nettobeträge (Anlageorganismen), auf einen<br />

Teilbetrag der Spareinlagen (Kreditanstalten), aufgrund der mathematischen Rückstellungen<br />

der Bilanz und der technischen Rückstellungen auf Lebensversicherungsverträge und auf an<br />

Investmentfonds gebundene Versicherungen (Versicherungsunternehmen) und außerdem auf<br />

einen Teil des Gesellschaftskapitals (Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen, die die<br />

Form einer vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen anerkannten Genossenschaft<br />

angenommen haben) (Art. 161bis des Gesetzbuches).<br />

Der Steuersatz beläuft sich auf 0,08 %. Wenn die Finanzierungsmittel des Anlageorganismus<br />

bei institutionellen oder beruflichen Anlegern bezogen werden, ist der Satz auf 0,01 %<br />

festgelegt (Art. 161ter des Gesetzbuches).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 201


2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern<br />

KAPITEL 4<br />

DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN<br />

Was gibt's Neues?<br />

- Freistellung von der jährlichen Steuer auf Versicherungsgeschäfte für bestimmte<br />

Gesundheitspflegeversicherungen, die einen hohen Schutz bieten<br />

- Erhöhung der Steuer auf Börsengeschäfte<br />

- Einführung der Steuer auf Inhaberpapiere<br />

- Änderung der Steuer auf langfristiges Sparen<br />

Diese Gebühren und Steuern werden durch das Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern<br />

(GBvGS) und durch die Ausführungserlasse des besagten Gesetzbuches bestimmt und geregelt.<br />

4.1. Schreibgebühren<br />

Insofern sie in Belgien ausgestellt werden, wird eine Gebühr auf folgende Urkunden und<br />

Schriftstücke zum angegebenen Tarif erhoben:<br />

4.1.1. Notarielle Urkunden<br />

Es gibt drei Tarife (Art. 3 bis 5 des GBvGS):<br />

* 50 Euro: Normaltarif,<br />

* 95 Euro: für Urkunden, die für Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit aufgenommen wurden,<br />

* 7,50 Euro: für notarielle Urkunden über den ehelichen Güterstand oder die<br />

Vermögensregelung des gesetzlichen Zusammenwohnens, über das Erbrecht,<br />

Sterbeurkunden, über Schenkungen unter Lebenden, Testamente und Schenkungen,<br />

über Scheidung und über Abstammung und Anerkennung.<br />

4.1.2. Gerichtsvollzieherurkunden<br />

Es gibt zwei Tarife (Art. 6 bis 7 des GBvGS):<br />

* 50 Euro: Protokolle von öffentlichen Verkäufen körperlicher beweglicher Güter,<br />

* 7,50 Euro: Protokolle von öffentlichen Verkäufen körperlicher beweglicher Güter, die aus<br />

einer erzwungenen Schuldentilgung hervorgehen.<br />

4.1.3. Bankschriftstücke<br />

Bestimmte Bankschriftstücke unterliegen einer Gebühr von 0,15 Euro (Art. 8 des GBvGS):<br />

Es handelt sich zum Beispiel um bestimmte Darlehensurkunden oder Urkunden über<br />

Krediteröffnung, Urkunden, die Verpflichtungen oder Anerkennungen von Summen oder<br />

Verpfändungen zugunsten der Bankiers enthalten (Art. 8 Nr. 1 des GBvGS),<br />

Empfangsbestätigungen von Abgaben oder Hinterlegungen von Wertpapieren, bestimmte<br />

Kontoauszüge, Empfangsbestätigungen für die Hinterlegung von Wertpapieren um einer<br />

Aktionär- oder Obligationärversammlung beizuwohnen usw. (Art. 8 Nr. 2 bis 4 des GBvGS).<br />

4.1.4. Andere Schriftstücke<br />

Es gibt zwei Tarife (Art. 9 bis 10 des GBvGS):<br />

* 5 Euro: z.B. für Zwangsbeitreibungen zur Summeneintreibung durch öffentliche Verwaltungen,<br />

Protokolle (außer denen von Notaren und Gerichtsvollziehern) von öffentlichen Verkäufen<br />

körperlicher beweglicher Güter und bestimmte Schriftstücke, die Patente betreffen,<br />

* 2 Euro: für bestimmte von Hypothekenbewahrern ausgestellte Schriftstücke.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 203


2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern<br />

4.1.5. Anwendungsmodalitäten<br />

Wenn dieselben Urkunden in Anwendung von Artikel 3 bis 7 Anlass zu verschiedenen Tarifen<br />

geben, ist nur die höhere Gebühr geschuldet.<br />

Urkunden und Schriftstücke, die in Artikel 3 bis 7, 8 Nr. 1, 9 und 10 tarifiert sind, unterliegen der<br />

Gebühr ab dem Zeitpunkt, wo sie erstellt und durch die Person oder eine der Personen unterzeichnet<br />

wurde, die diese Urkunden und Schriftstücke ausgestellt hat. Urkunden und Schriftstücke, die in<br />

Artikel 8 Nr. 2 bis 4 tarifiert sind, unterliegen der Gebühr ab dem Zeitpunkt, wo sie von Personen<br />

erstellt wurden, die diese Urkunden und Schriftstücke ausstellen (Art. 11 des GBvGS).<br />

Grundsätzlich wird die Gebühr spätestens am fünften Werktag nach dem Datum, an dem die<br />

Gebühr geschuldet ist, bezahlt. Bankschriftstücke betreffend können Bankiers und ihnen<br />

gleichgestellte Personen pro Kalenderquartal auf periodische Erklärungen zurückgreifen. Sie<br />

müssen diese Erklärungen im Ablaufmonat eines Quartals hinterlegen und die Gebühren<br />

innerhalb der gleichen Frist entrichten. Eine ähnliche Methode kann von Notaren,<br />

Gerichtsvollziehern, Verwaltungen, öffentlichen Einrichtungen oder allen anderen Personen für<br />

notarielle Urkunden, Gerichtsvollzieherurkunden und andere Schriftstücke angewandt werden.<br />

4.1.6. Freistellungen<br />

Eine Reihe von Freistellungen sind vorgesehen. Diese betreffen zum Beispiel Urkunden und<br />

Schriftstücke zur Ausführung von Gesetzen bezüglich Steuer und Raumordnung, zur Schaffung<br />

der Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Aufhebung von Hypothekeneintragungen in<br />

Belgien usw. (Art. 21 des GBvGS).<br />

4.2. Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte<br />

4.2.1. Steuer auf Börsengeschäfte<br />

Sind der Steuer unterworfen (Art. 120 des GBvGS):<br />

1. alle in Belgien ausgeführten oder abgeschlossenen An- und Verkäufe von Staatspapieren,<br />

2. alle Rückkäufe eigener Aktien durch eine Investmentgesellschaft, wenn diese Handlung<br />

Kapitalisierungsaktien betrifft (dies gilt auch für Umwandlungen in Kapitalisierungsaktien,<br />

da eine Umwandlung wie ein Ankauf von Wertpapieren einerseits und wie eine<br />

Ausstellung von Wertpapieren andererseits betrachtet werden muss).<br />

Es gibt verschiedene Freistellungen (Art. 126 1 des GBvGS) für:<br />

- Verrichtungen, bei denen kein beruflicher Vermittler auftritt bzw. eine Vereinbarung<br />

abschließt, sei es auf Rechnung einer der Parteien oder auf eigene Rechnung,<br />

- Verrichtungen, die auf ihre eigene Rechnung von Finanzvermittlern,<br />

Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,<br />

Anlagegesellschaften und Gebietsfremden getätigt wurden,<br />

- Verrichtungen, die Anteilsrechte in einer institutionellen oder privaten Anlagegesellschaft<br />

zum Zweck haben,<br />

- Schatzanweisungen oder vom Staat ausgegebene lineare Schuldverschreibungen,<br />

- Verrichtungen, die kurzfristige Anleihepapiere, die von der Belgischen Nationalbank<br />

ausgegeben wurden, zum Zweck haben,<br />

- eine bestimmte Anzahl anderer Verrichtungen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

204 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern<br />

Die anwendbare Besteuerungsgrundlage (Art 123 des GBvGS) ist:<br />

- für Ankauf oder Erwerb: der vom Käufer zu zahlende Betrag, unter Ausschluss der<br />

Maklergebühr des Vermittlers,<br />

- für Verkauf oder Abtretung: der Betrag, der dem Verkäufer oder Zedenten zusteht,<br />

inklusive der Maklergebühr des Vermittlers,<br />

- für den Rückkauf ihrer Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft: der<br />

Netto-Inventarwert der Aktien ohne Abzug der Pauschalvergütung,<br />

- für den Rückkauf von Kapitalisierungsaktien durch Anlagegesellschaften mit europäischer<br />

Genehmigung sowie durch Anlagegesellschaften, die sich außerhalb der Europäischen<br />

Gemeinschaft niedergelassen haben: der Inventarwert der Aktien, ohne Abzug der<br />

Pauschalvergütung, aber abzüglich des einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs.<br />

Die Steuer wird sowohl auf Verkauf als auch auf Ankauf erhoben. Bei Rückkauf ihrer<br />

Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft ist die Steuer nur bei Abtretung der<br />

Aktie an die Investmentgesellschaft geschuldet (Art. 122 des GBvGS).<br />

Die Steuersätze sind wie folgt (Art. 121 des GBvGS):<br />

a. 2,50 Promille: normaler Tarif,<br />

b. 0,90 Promille: unter anderem Wertpapiere der Staatsschuld Belgiens oder<br />

ausländischer Staaten, von den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und<br />

Gemeinden ausgegebene Anleihen (sowohl vom In- als vom Ausland);<br />

Schuldverschreibungen von Gesellschaften, Anteile von Investmentfonds, von<br />

Investmentgesellschaften ausgegebene Aktien usw.<br />

Der Tarif beläuft sich jedoch auf 1 % für Abtretung und entgeltlichen Erwerb von<br />

Kapitalisierungsaktien einer Investmentgesellschaft und für Rückkauf ihrer eigenen<br />

Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft (siehe 2. hiervor).<br />

Pro Verrichtung darf der Betrag der Steuer 650 Euro nicht übersteigen bei Verrichtungen, die<br />

dem Tarif von 0,90 Promille unterliegen, 750 Euro bei Verrichtungen, die dem Tarif von<br />

2,50 Promille unterliegen und 1.500 Euro für Verrichtungen, die Kapitalisierungsaktien zum<br />

Gegenstand haben (Art. 124 des GBvGS).<br />

Die Steuer ist spätestens am letzten Werktag des Monats zahlbar, der dem Monat folgt,<br />

während dessen die Verrichtung getätigt wurde (Art. 125 § 1 des GBvGS).<br />

4.2.2. Steuer auf die Prolongationen<br />

Diese Steuer wird auf Prolongationsgeschäfte über Staatspapiere erhoben, bei denen ein<br />

beruflicher Vermittler für Börsengeschäfte tätig ist, sei es für Rechnung von Dritten, sei es auf<br />

eigene Rechnung (Art. 138 de GBvGS).<br />

Der Satz beläuft sich auf 0,85 Promille (Art. 138 des GBvGS).<br />

Die Steuer ist von beiden Parteien geschuldet. Sie ist jedoch nicht geschuldet von<br />

Finanzvermittlern, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen<br />

Altersversorgung, Anlagegesellschaften und Gebietsfremden (Art. 139 des GBvGS).<br />

Es sind Freistellungen für Verrichtungen vorgesehen, die Schatzanweisungen oder vom Staat<br />

ausgegebene lineare Schuldverschreibungen, Liquiditätsscheine oder Depositenzertifikate, die<br />

gemäß Gesetz vom 22. Juli 1991 ausgegeben wurden, zum Gegenstand haben, kurzfristige<br />

Anleihepapiere, die von der Belgischen Nationalbank ausgegeben wurden und Abtretungen-<br />

Rückabtretungen von Anlagepapieren (Art. 139bis des GBvGS).<br />

Für die Zahlung dieser Steuer ist dieselbe Regelung anwendbar wie für Börsengeschäfte<br />

(Art. 143 des GBvGS).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 205


2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern<br />

4.3. Steuer auf Inhaberpapiere<br />

Diese Steuer wird auf die Umwandlung von Inhaberpapieren in entmaterialisierte Wertpapiere<br />

oder in Namenspapiere erhoben, mit Ausnahme von Papieren, die vor dem 1. Januar 2014<br />

fällig werden (Art. 167 des GBvGS). Für die Definition von "Papiere", siehe Art. 2 Absatz 1 des<br />

Gesetzes vom 14. Dezember 2005 über die Streichung der Inhaberpapiere.<br />

Der Steuersatz beträgt (Art. 168 des GBvGS):<br />

- 1 % für Umwandlungen in 2012,<br />

- 2 % für Umwandlungen in 2013.<br />

Die Steuer wird berechnet (Art. 169 des GBvGS) zum Datum der Hinterlegung und, je nach Fall,<br />

auf Grundlage des letzten Börsenkurses, des letzten Inventarwertes (Anteile an<br />

Treuhandfonds), des Nominalbetrags des Kapitals der Schuldforderung oder des Buchwertes<br />

der Papiere.<br />

Die Steuer wird beglichen (Art. 170 des GBvGS) durch berufliche Vermittler (für Papiere, die<br />

infolge ihrer Hinterlegung auf ein Wertpapierkonto eingetragen wurden) oder durch die<br />

ausgebende Gesellschaft (für die Umwandlung in Namenspapiere).<br />

Die Steuer ist spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem die Hinterlegung<br />

stattgefunden hat zahlbar (Art. 171 des GBvGS).<br />

4.4. Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte<br />

Diese Steuer wird auf Versicherungsverträge erhoben, wenn das Risiko sich in Belgien befindet<br />

(Art. 173 des GBvGS).<br />

Das Risiko des Versicherungsgeschäfts befindet sich in Belgien, wenn eine der folgenden<br />

Bedingungen erfüllt ist:<br />

- Der Versicherungsnehmer hat seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien.<br />

- Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist: Die Niederlassung dieser<br />

juristischen Person, auf die der Vertrag sich bezieht, liegt in Belgien.<br />

- Die Immobilien und bestimmte Mobilien, auf die der Vertrag sich bezieht, liegen in Belgien.<br />

- Die Fahrzeuge jeglicher Art, auf die der Vertrag sich bezieht, sind in Belgien zugelassen.<br />

- Der Versicherungsvertrag für Risiken während einer Reise oder im Urlaub ist in Belgien<br />

unterzeichnet worden und hat eine Dauer von höchstens vier Monaten.<br />

Verschiedene Verträge sind von dieser Steuer befreit, unter anderem (Art. 176² des GBvGS):<br />

- Kreditversicherungsverträge gegen gewerbliche Risiken und/oder Länderrisiken,<br />

- Rückversicherungsverträge,<br />

- bestimmte Versicherungen im Rahmen der sozialen Sicherheit,<br />

- bestimmte Gesundheitspflegeversicherungen, die einen hohen Schutz bieten,<br />

- Versicherungen gegen Risiken im Ausland,<br />

- Sparversicherungen im Rahmen des Pensionssparens,<br />

- Verträge im Rahmen der ergänzenden Rente für Selbstständige,<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

206 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern<br />

- Umwandlungen von Lebensversicherungsleistungen in Renten,<br />

- Kaskoversicherungen von Seeschiffen und von Binnenschiffen,<br />

- Bestimmte Versicherungen von Flugzeugen,<br />

- alle anderen Versicherungen in Sachen Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt (mit<br />

Ausnahme derjenigen, die zum Satz von 1,4 % besteuert werden, siehe weiter),<br />

- Pflichtversicherungen in Sachen Kraftfahrzeuge und Versicherungen gegen materielle<br />

Schäden an Kraftfahrzeugen oder an einer Gesamtheit von Fahrzeugen, die<br />

ausschließlich zum Warentransport über Straßen bestimmt sind und deren<br />

höchstzulässiges Gesamtgewicht wenigstens 12 Tonnen beträgt,<br />

- bestimmte Rechtsschutzversicherungsverträge usw.<br />

Besteuerungsgrundlage ist der Betrag der Prämien, der persönlichen Beiträge und<br />

Arbeitgeberbeiträge, erhöht um die Lasten, die während des Steuerjahres entweder von den<br />

Versicherungsnehmern oder von den Mitgliedern und ihren Arbeitgebern zu zahlen sind<br />

(Art. 176 1 des GBvGS).<br />

Es gibt vier Steuersätze (Art. 175 1 bis 175 3 des GBvGS) :<br />

* 9,25 %: normaler Steuersatz,<br />

* 4,40 %: Steuersatz, der unter anderem angewandt wird für Lebensversicherungen<br />

(nicht individuell abgeschlossen), Versicherungen auf den Todesfall,<br />

bestimmte Verträge von Leibrenten und zeitlichen Renten, bestimmte<br />

zusätzliche kollektive Vereinbarungen bei Arbeitsunfähigkeit und<br />

Pensionsvereinbarungen (unter der Bedingung eines "gleichen Zugangs" zur<br />

1<br />

Reglementierung, siehe Art. 175 des GBvGS),<br />

* 1,40 %: Steuersatz, der angewandt wird für See- und<br />

Binnenschifffahrtsversicherungen und Versicherungen gegen Risiken des<br />

Land- oder Luftverkehrs, wenn sie Waren betreffen; für Pflichtversicherungen<br />

in Sachen Kraftfahrzeuge und Versicherungen gegen Sachschäden,<br />

insbesondere für Taxis, Linienbusse, Reisebusse und Fahrzeuge, die zur<br />

Warenbeförderung bestimmt sind und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht<br />

zwischen 3,5 und 12 Tonnen haben,<br />

* 1,10 %: Steuersatz, der angewandt wird für Lebensversicherungen, auch an<br />

Investmentfonds gebundene, und Bestellungen von Leibrenten oder zeitlichen<br />

Renten, die von natürlichen Personen abgeschlossen wurden.<br />

Je nach Fall wird die Steuer gezahlt von (Art. 177 des GBvGS):<br />

1. der Versicherungsgesellschaft, der Pensionseinrichtung usw.;<br />

2. Maklern und anderen Vermittlern, die in Belgien wohnen, für Verträge, die mit nicht in Belgien<br />

niedergelassenen Versicherern unterzeichnet werden, die Versicherungsgeschäfte abschließen,<br />

für die das Risiko sich in Belgien befindet, sowie von Versicherungsunternehmen, die nicht in<br />

Belgien niedergelassen sind, die keinen Fiskalvertreter in Belgien haben und die<br />

Versicherungsgeschäfte abschließen für die das Risiko sich in Belgien befindet, ohne in Belgien<br />

niedergelassene Vermittler in Anspruch zu nehmen, oder<br />

3. dem Versicherungsnehmer selbst.<br />

In den beiden ersten Fällen ist die Steuer spätestens am letzten Werktag des Monats zahlbar,<br />

der dem Monat der Fälligkeit der Prämie oder des Beitrags folgt. Eine Anzahlung ist spätestens<br />

am 15. Dezember zahlbar für die im Monat Januar des folgenden Jahres geschuldete Steuer.<br />

Diese Anzahlung wird auf Basis des für den vorherigen Monat November geschuldeten Betrags<br />

festgelegt (Art. 179 1 des GBvGS). Im dritten Fall ist die Steuer zahlbar innerhalb von drei<br />

Monaten nach Fälligkeitstermin der Prämie (Art. 179 2 des GBvGS).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 207


2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern<br />

4.5. Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen<br />

Die Summen, die als Gewinnbeteiligung verteilt wurden bei mit einem in Belgien operierenden<br />

Versicherer abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen, Leibrentenverträgen oder<br />

Verträgen von zeitlichen Renten oder ergänzenden Pensionen, die anders als durch eine<br />

Lebensversicherung gegründet wurden, unterliegen der Steuer (Art. 183bis des GBvGS).<br />

Der Steuersatz beträgt 9,25 % (Art. 183ter des GBvGS).<br />

Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag der als Gewinnbeteiligung für das Steuerjahr verteilten<br />

Summen berechnet (Art. 183quater des GBvGS).<br />

Die Gewinnbeteiligung bei Sparversicherungen im Rahmen des Pensionssparens und<br />

Versicherungsverträgen, für die der Versicherungsnehmer keine Steuerermäßigung beansprucht<br />

hat (oder Befreiung, Ermäßigung oder Abzug in Sachen Einkommensteuer - alte Regelung), ist<br />

von der Steuer unter bestimmten Bedingungen befreit (Art. 183quinquies des GBvGS).<br />

Die Steuer ist zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Datum der Entscheidung zur Verteilung<br />

der Gewinnbeteiligungen (Art. 183octies des GBvGS).<br />

4.6. Steuer auf langfristiges Sparen<br />

Die Steuer auf langfristiges Sparen betrifft (Art. 184 des GBvGS):<br />

- individuelle Lebensversicherungen (gewöhnliche und Sparversicherungen) für die der<br />

Versicherte eine Steuerermäßigung beansprucht hat (oder eine Befreiung, eine<br />

Ermäßigung oder einen Abzug in Sachen Einkommensteuer - alte Regelung),<br />

- kollektive oder individuelle Sparkonten, für die der Inhaber eine Steuerermäßigung<br />

beansprucht hat (oder eine Befreiung, eine Ermäßigung oder einen Abzug in Sachen<br />

Einkommensteuer - alte Regelung).<br />

Versicherungsverträge, die nur Vorteile im Todesfall vorsehen, und Lebensversicherungen,<br />

insofern sie darauf ausgerichtet sind, die Tilgung oder die Wiederherstellung einer<br />

Hypothekenanleihe zu garantieren, sind steuerfrei (Art. 187 2 des GBvGS).<br />

Die Steuer wird je nach Fall (Art. 184 und 186 des GBvGS) auf den theoretischen<br />

Rückkaufswert, die Pensionen, Renten, Kapitalien oder Rückkaufswerte<br />

(Lebensversicherungen) oder Sparguthaben (Sparkonten) erhoben und festgehalten:<br />

1. für Verträge, die abgeschlossen wurden oder Konten die eröffnet wurden vor dem<br />

55. Lebensjahr: am 60. Geburtstag des Versicherten oder des des Kontoinhabers,<br />

2. für Verträge, die abgeschlossen wurden oder Konten die eröffnet wurden nach dem<br />

55. Lebensjahr: am 10. Jahrestag des Vertragsabschlusses oder der Eröffnung des<br />

Kontos, es sei denn, der Rückkaufswert oder die Spareinlage wurde vor diesem Datum<br />

ausgezahlt oder zuerkannt. Im letzten Fall ist die Steuer am Tag der Auszahlung oder<br />

Zuerkennung fällig.<br />

Es gibt zwei Tarife (Art. 185 des GBvGS):<br />

- 10 %: (normaler Steuersatz) (133),<br />

- 33 % (Zahlungen oder Zuerkennungen von Spareinlagen oder Rückkaufswerten, die<br />

unter bestimmten Bedingungen frühzeitig getätigt wurden).<br />

133 Die Besteuerungsgrundlage, die aus Einzahlungen von vor 1. Januar 1993 besteht, auf die ein Satz von<br />

16,5 % anwendbar war, unterlag einer einmaligen Besteuerung von 6,5 %, sodass jetzt der Satz von 10 %<br />

ebenfalls auf diese Besteuerungsgrundlage anwendbar ist.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

208 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern<br />

Die Steuer ist spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat in dem der<br />

Steuertatbestand entstanden ist, zahlbar (Art. 1873 des GBvGS).<br />

4.7. Plakatsteuer<br />

Diese Steuer wird auf alle für die Öffentlichkeit sichtbaren Plakate erhoben, deren Fläche<br />

größer ist als 1 m 2 , sowie auf Leuchtreklamen usw. (Art. 188 und folg. des GBvGS).<br />

Es sind eine Reihe von Freistellungen vorgesehen, insbesondere für Firmenzeichen, bestimmte<br />

Plakate in Ausführung des Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung, Plakate, die von<br />

der öffentlichen Hand und bestimmten öffentlichen Einrichtungen aufgehängt werden,<br />

bestimmte Plakate, die einen Kult betreffen, Wahlplakate usw. (Art. 194 und 198 des GBvGS).<br />

Die Steuer beläuft sich auf 0,50 Euro pro m 2 oder Bruchteil eines m 2 . Der Betrag der Steuer, der<br />

auf Plakate erhoben wird, die auf gewöhnlichem Papier auf Werbetafeln ohne jeglichen Schutz<br />

aufgeklebt sind, liegt jedoch nicht höher als 5 Euro (Art. 190 des GBvGS).<br />

Für Leuchtreklamen usw., beläuft sich die jährliche Steuer auf fünf Mal den hiervor genannten<br />

Betrag (Art. 191 des GBvGS).<br />

Die Steuer ist vor dem Aufhängen zahlbar (Art. 195 des GBvGS). Wenn es sich um eine jährliche<br />

Steuer handelt, muss diese im Prinzip spätestens am 31. Januar des darauffolgenden Jahres bezahlt<br />

werden (das Jahr läuft am 31. Dezember aus) (siehe Art. 197 des GBvGS, auch für Sonderfälle).<br />

4.8. Jährliche Steuer auf Kreditinstitute<br />

Sind der Steuer unterworfen (Art. 201 10 des GBvGS):<br />

a) Kreditinstitute belgischen Rechts,<br />

b) Kreditinstitute, die einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

angehören und eine Zweigniederlassung in Belgien haben,<br />

c) Kreditinstitute, die einem Drittland angehören und eine Zweigniederlassung in Belgien haben.<br />

Die Steuer ist von diesen Finanzinstituten für einen Teil des Gesamtbetrags bestimmter<br />

Spareinlagen zum 1. Januar des Steuerjahres geschuldet, die Zinsen für das Vorjahr nicht<br />

einbegriffen. Es handelt sich dabei um Spareinlagen, deren Zinsen nicht als Einkünfte aus<br />

beweglichen Gütern gemäß EStGB 92 steuerpflichtig sind. Der vorgenannte Teil entspricht dem<br />

Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der gemäß EStGB 92 nicht steuerpflichtigen Einkünfte<br />

und dem Gesamtbetrag der Einkünfte, die auf diese Spareinlagen für das dem Steuerjahr<br />

vorangehende Jahr zuerkannt wurden (Art. 201 11 des GBvGS).<br />

Der Steuersatz (Art. 201 12 des GBvGS) beträgt im Prinzip 0,05 %. Dieser Prozentsatz wird mit<br />

einem Gewichtungskoeffizienten multipliziert, der vom Verhältnis der bewilligten Darlehen<br />

abhängt. Dieses Verhältnis wird aufgrund des Verhältnisses A/B berechnet, bei dem:<br />

A = das Monatsmittel auf Jahresbasis der Europäischen Darlehen, die Einrichtungen bewilligt<br />

wurden, die keine Finanzinstitute sind,<br />

B = Gesamtbetrag der befreiten Einzahlungen auf reglementierte Spareinlagen zum Ende des<br />

Jahres, das dem Steuerjahr vorangeht.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 209


2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern<br />

Folgende Koeffizienten werden abhängig vom oben erwähnten Verhältnis benutzt, was zu<br />

folgenden Endtarifen führt:<br />

Verhältnis Gewichtungskoeffizient Endtarif<br />

0 - 0,25 240 % 0,12 %<br />

0,25 - 0,50 160 % 0,08 %<br />

0,50 - 1 85 % 0,0425 %<br />

> 1 60 % 0,03 %<br />

Die Steuer ist am 1. Januar jeden Jahres fällig und zum ersten Mal am 1. Januar 2012. Sie<br />

muss spätestens am 1.Juli jeden Jahres und zum ersten Mal am 1. Juli 2012 beglichen werden<br />

(Art. 201 13 des GBvGS).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

210 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

KAPITEL 5<br />

ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR<br />

UND TRANSITVERKEHR<br />

Diese Verfahren beruhen im Wesentlichen auf dem Zollkodex der Gemeinschaften und seinen<br />

Durchführungsbestimmungen.<br />

5.1. Einfuhrabgaben<br />

Bei Einfuhren von Gütern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten werden gemäß einem für die<br />

Europäische Union gemeinsamen Tarif "Einfuhrabgaben" erhoben.<br />

Diese Abgaben werden zugunsten der Europäischen Union erhoben.<br />

5.1.1. Bemessungsgrundlage für Einfuhrabgaben: meistens der Zollwert, manchmal die<br />

Menge<br />

Der Wert, der bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr als Grundlage<br />

für die Erhebung der Einfuhrabgaben dient, muss den Bestimmungen aus Artikel 28 bis 36 des<br />

Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober<br />

1992) genügen.<br />

Diese Artikel setzen das Abkommen über den Zollwert, das aus den multilateralen<br />

Handelsverhandlungen auf GATT-Ebene von 1973 bis 1979 hervorgegangen ist, in den<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union um. Sie beruhen auf dem Prinzip, dass nach<br />

Möglichkeit der Transaktionswert als Grundlage für den Zollwert der Waren dient, das heißt der<br />

tatsächlich für diese Waren gezahlte oder zu zahlende Preis, sofern dieser bestimmte<br />

Bedingungen erfüllt.<br />

Mangels Transaktionswert oder wenn dieser nicht allen Anforderungen entspricht, werden<br />

andere Bewertungsmethoden in einer bestimmten Reihenfolge angewandt.<br />

Bemerkung:<br />

Die Besteuerungsgrundlage der MwSt. bei Einfuhr besteht aus dem Wert, der nach den<br />

Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung des Zollwertes berechnet wird, zuzüglich einiger<br />

Kosten.<br />

5.1.2. Tarif der Einfuhrabgaben<br />

Der Tarif der Einfuhrabgaben hängt von der Art Waren und dem Land ab, von dem aus sie<br />

eingeführt werden. Der EU-Tarif legt, ausgehend von der Nomenklatur des "Harmonierten<br />

Systems", für jede Warenkategorie den anwendbaren Tarif fest. Darüber hinaus werden im<br />

Rahmen internationaler Abkommen oder aus wirtschaftlichen Gründen eine Anzahl<br />

Freistellungen, Aussetzungen, ermäßigte Tarife (an Kontingente gebunden oder nicht) usw.<br />

angewandt. All diese Möglichkeiten werden mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen im<br />

von der Verwaltung herausgebrachten "Gebrauchzolltarif" aufgeführt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 211


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

5.2. Zollrechtliche Bestimmungen<br />

5.2.1. Allgemeines<br />

A. Vorübergehende Verwahrung<br />

In das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren unterliegen ab dieser Einfuhr der<br />

zollamtlichen Überwachung und müssen zu einer Zollstelle oder zu einem vom Zoll<br />

(Verwahrungslager) zugelassenen Ort befördert werden, um dort vorgelegt zu werden.<br />

In vom Zoll zugelassenen Orten können Waren vorübergehend während entweder 45 Tagen<br />

aufbewahrt werden, wenn die Waren auf dem Seeweg verbracht wurden oder während<br />

20 Tagen, wenn die Waren auf andere Weise befördert wurden.<br />

B. Zollrechtliche Bestimmungen<br />

Die Waren müssen für eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erklärt werden, das heißt:<br />

- Überführung von Waren in ein Zollverfahren (siehe Punkt C hiernach),<br />

- Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union,<br />

- Vernichtung,<br />

- Abtretung an die Staatskasse,<br />

- Verbringung in eine Freizone oder in ein Freilager.<br />

C. Zollrechtliche Verfahren<br />

Unter zollrechtlichem Verfahren ist zu verstehen:<br />

1) Abfertigung zum freien Verkehr,<br />

2) Transit,<br />

3) Zolllager,<br />

4) aktiver Veredelungsverkehr,<br />

5) Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung,<br />

6) vorübergehende Einfuhr,<br />

7) passiver Veredelungsverkehr,<br />

8) Ausfuhr.<br />

Unter 3) bis 7) erwähnte Verfahren sind Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Die<br />

Verfahren werden später dargelegt.<br />

5.2.2. Das Einheitspapier<br />

Die Überführung von Waren in ein Zollverfahren erfolgt grundsätzlich mit dem "Einheitspapier".<br />

Das Einheitspapier wurde entworfen, um alle Bewegungen von Waren, das heißt Ausfuhr,<br />

Transit und Einfuhr abzudecken.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

212 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

Das Einheitspapier wurde durch Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom<br />

18. Dezember 2003 zur Änderung des Durchführungsgemeinschaftskodex (ABl. 343 vom<br />

31. Dezember 2003) abgeändert. Der Leitfaden zum Einheitspapier, der in dieser Verordnung<br />

enthalten ist, ist anwendbar ab:<br />

- 1. Januar 2007 für Anmeldungen auf Papier,<br />

- 4. Februar 2008 für elektronische Anmeldungen, die über das System der<br />

Anmeldung "Paperless Zoll und Akzisen" (PLZA) eingegeben werden<br />

(verpflichtend bei Ausfuhr, aber bei Einfuhr nur verpflichtend für Zollagenten).<br />

Um den Verwaltungsaufwand vor allem für die Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, wurde EORI<br />

(Economic Operator’s Registration and Identification) eingeführt: eine einzige Zollregistrierung<br />

innerhalb der Europäischen Union für ein Unternehmen.<br />

Dazu wurde die EORI-Nummer erstellt: eine einzige Nummer auf Gemeinschaftsebene, die zur<br />

Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in ihren<br />

Beziehungen mit den Zollbehörden dient und die auf dem Einheitspapier angegeben wird.<br />

Die EORI-Bestimmungen traten am 1. Juli 2009 in Kraft, sind aber derzeit nur für die Ausfuhr<br />

verpflichtend.<br />

Alle Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Zoll- und Akzisenverwaltung über<br />

folgende Links: http://www.fiscus.fgov.be/interfdanl/fr/dau/index.htm (Einheitspapier) und<br />

http://www.fiscus.fgov.be/interfdanl/fr/enterprises/eori.htm (EORI).<br />

Je nach Zollbewegung werden verschiedene Exemplare eines vollständigen Satzes<br />

(8 Exemplare, Exemplare A oder B für die Datenverarbeitungszentrale (ZDV) des Zolls,<br />

Exemplar C für Zolllager, Exemplar R für die Gewährung von landwirtschaftlichen Erstattungen)<br />

verwendet. PLZA (Paperless Zoll und Akzisen) hat dieses Verfahren für diejenigen die PLZA<br />

benutzen müssen oder die PLZA freiwillig verwenden informatisiert, so dass bestimmte<br />

Exemplare nicht mehr benutzt werden.<br />

Bestimmte Felder sind selbstkopierend, so dass die Mitgliedstaaten die notwendigen<br />

Informationen in einem Mal erhalten. Dies ist ein Grund, warum die meisten Angaben, die in das<br />

Dokument eingetragen werden, in Form von Kodes mitgeteilt werden müssen.<br />

Das Einheitspapier wird nicht verwendet, wenn bestimmte Dokumente benutzt werden, so wie<br />

unter anderem:<br />

- Carnet TIR (Transit),<br />

- Carnet ATA (vorübergehende Einfuhr),<br />

- Erklärung 136F (diplomatische Befreiungen).<br />

Unter Einhaltung bestimmter Bedingungen können die Zollbehörden die Erlaubnis für<br />

vereinfachte Verfahren, wodurch die Zollabfertigung beschleunigt wird, gewähren. Zu diesen<br />

vereinfachten Verfahren zählen:<br />

- Verfahren der vereinfachten Anmeldung,<br />

- vorherige Abgabe der Anmeldung,<br />

- Globalisierungen,<br />

- Abgabe einer unvollständigen Anmeldung.<br />

Diese vereinfachten Verfahren gelten für beinahe alle Regelungen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 213


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

5.2.3. Abfertigungszollstelle<br />

Die Anmeldung wird bei einer Dienststelle an der Grenze der Europäischen Union, in einem<br />

Seehafen, in einem Flughafen oder bei einer Dienststelle innerhalb des Landes während der<br />

Öffnungszeiten der Dienststellen abgegeben, sofern diese dafür zuständig sind. Unter der<br />

Bezeichnung "Dienststelle innerhalb des Landes" gelten ebenfalls Dienststellen, die an den<br />

Binnengrenzen beibehalten wurden. Im Fall einer Anmeldung bei einer Dienststelle im<br />

Landesinneren werden die Waren mit einem Dokument ab Ort der Einfuhr in die Europäische<br />

Union bis zu dieser Dienststelle befördert.<br />

Einfuhrzoll, Akzisen, Sonderakzisen sowie die MwSt. (für Letztere wenn keine<br />

Zahlungsverlegung - eine von der Generalverwaltung des Steuerwesens (GVStW) erteilte<br />

Genehmigung - angewandt wird) müssen im Prinzip an der Abfertigungszollstelle bei der<br />

Validierung der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr und/oder der Überführung in den<br />

steuerrechtlich freien Verkehr beglichen werden.<br />

Allerdings können Akzisengüter von der Abfertigungszollstelle unter Aussetzung der Akzisen<br />

freigegeben werden, um sie in einem Steuerlager unterzubringen.<br />

Nach Erteilung der Genehmigung der Zoll- und Akzisenverwaltung und nach Hinterlegung einer<br />

Kaution kann der Anmelder den Zahlungsaufschub der vorerwähnten Zölle erhalten (nicht zu<br />

verwechseln mit der Verlegung der Zahlung der MwSt., für die eine Genehmigung von der<br />

GVStW erteilt wird und für die der Antragsteller eine Vorauszahlung entrichten muss.<br />

5.2.4. Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr<br />

A. Grundregeln<br />

Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen besteht darin, Nichtgemeinschaftsware<br />

den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftsware zu verleihen, indem eventuelle Einfuhrzölle<br />

bezahlt werden und indem handelspolitische Maßnahmen, die bei der Einfuhr in die<br />

Europäische Union anwendbar sind, angewandt werden.<br />

Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr abzufertigen beinhaltet zusätzlich die Zahlung<br />

nationaler Steuern wie MwSt. und Akzisen und die Anwendung anderer nationaler<br />

Bestimmungen, die bei der Einfuhr vorgeschrieben sind.<br />

Waren aus Drittländern, die für den belgischen Markt bestimmt sind, werden gleichzeitig zum<br />

zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Gemeinschaftsware unterliegt bei<br />

innergemeinschaftlichem Verkehr keiner Zollformalität: Diese Bewegungen gelten als<br />

innergemeinschaftliche Lieferungen unter einer MwSt.-Regelung.<br />

Der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Fahrzeuge unterliegt jedoch immer der Erfüllung<br />

von Formalitäten beim Zoll, der hierbei für die GVStW handelt.<br />

Wenn in Belgien Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, die für einen<br />

anderen EU-Mitgliedstaat bestimmt sind, kann die MwSt.-Befreiung in Belgien gewährt werden<br />

und die Lieferung von Gütern erfolgt als innergemeinschaftliche Lieferung. Wenn die Waren<br />

nicht direkt nach der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in den<br />

Bestimmungsmitgliedstaat verbracht werden, müssen sie in einem MwSt.-Lager in Belgien<br />

zwischengelagert werden.<br />

Akzisengüter, die nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einen anderen<br />

Mitgliedstaat verbracht werden, müssen obligatorisch über die Steuerlagerregelung in Belgien<br />

gehen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

214 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

B. Definitive Befreiung<br />

In etwa dreißig Fällen müssen weder Einfuhrzoll noch eventuell andere Gebühren bei der<br />

Einfuhr entrichtet werden. Für Privatpersonen gilt diese Regelung für bestimmte persönliche<br />

Güter (bei Umzug, Heirat, Erbschaft usw.), für das persönliche Gepäck von Reisenden<br />

(innerhalb bestimmter Grenzen) usw. Für den Güterverkehr handelt es sich zum Beispiel um<br />

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, um<br />

Ausrüstungsgüter, die bei der Verlagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten eines Unternehmens in<br />

die Europäische Union eingeführt werden, um Waren für Wohlfahrtseinrichtungen usw.<br />

Folgende Waren nicht kommerzieller Art, die im persönlichen Reisegepäck von Reisenden<br />

enthalten sind, können zollfrei eingeführt werden:<br />

1) REISENDE AUS LÄNDERN, DIE NICHT MITGLIED DER EUROPÄISCHEN UNION<br />

SIND (1)<br />

Tabakwaren (2)<br />

Zigaretten 200 Stück (3)<br />

oder Zigarillos 100 Stück (3)<br />

oder Zigarren 50 Stück (3)<br />

oder Rauchtabak 250 Gramm (3)<br />

Alkohol und alkoholische Getränke (2)<br />

nicht schäumender Wein 4 Liter (3)<br />

UND<br />

Biere 16 Liter (3)<br />

UND<br />

entweder: destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt<br />

von mehr als 22 % Vol., unvergällter Ethylalkohol von 80 % Vol. und mehr 1 Liter (3)<br />

oder: destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder<br />

Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von<br />

22 % Vol. oder weniger, Schaumweine, Liköre 2 Liter (3)<br />

Andere Waren als die oben erwähnten<br />

Gesamtwert<br />

maximum: 430 oder 300<br />

oder 175 Euro (3) (4) (5)<br />

(1) Freimengen werden sowohl für Waren, die einschließlich aller Steuern in diesen Ländern gekauft werden,<br />

als auch für diejenigen, die die Erstattung oder Freistellung von diesen Steuern aufgrund ihrer Ausfuhr<br />

erhalten haben (Beispiel: Einkäufe in einem "Duty-free-Shop" eines Flughafens), gewährt.<br />

(2) Freimengen für "Tabakwaren" und "Alkohol und alkoholische Getränke" werden Reisenden unter 17 Jahren<br />

nicht gewährt.<br />

(3) Für das Personal von Beförderungsmitteln, die im internationalen Verkehr benutzt werden, um von einem<br />

Drittland oder einem Drittlandsgebiet aus zu reisen, werden die Freimengen auf jeweils 40 Stück, 20 Stück,<br />

10 Stück, 50 Gramm, 2 Liter, 8 Liter, 0,25 Liter, 0,50 Liter und 175 Euro begrenzt. Wenn dieses Personal<br />

den Beweis erbringt, dass es nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit reist, gelten die normalen<br />

Freimengen.<br />

(4) 430 Euro für Flugreisende und Seereisende (mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt bzw.<br />

der privaten nichtgewerblichen Seeschifffahrt), 300 Euro für andere Reisende, 175 Euro für Reisende unter<br />

15 Jahren und für Personen, die in Fußnote (3) erwähnt sind.<br />

(5) Diese Beträge können geändert werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 215


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

2) REISENDE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN UNION<br />

Waren, die im Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der EU (einschließlich alle Steuern) erworben<br />

werden: Reisende aus einem Mitgliedsstaat der EU können in Belgien ohne Wert- oder<br />

Mengenbegrenzungen Waren, die in diesem anderen Mitgliedstaat gekauft wurden, einführen.<br />

Die Akzisen bleiben jedoch für akzisenpflichtige Waren, die für kommerzielle Zwecke in Belgien<br />

eingeführt werden, geschuldet.<br />

Um festzustellen, ob diese von einem Reisenden in Belgien eingeführten Waren zu<br />

kommerziellen Zwecken bestimmt sind, kann die Verwaltung unter anderem die<br />

handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Reisenden, den Ort, an dem die Güter sich<br />

befinden, oder die verwendete Beförderungsart, Unterlagen über die Waren, Art dieser Waren<br />

und Mengen der Waren nach folgenden Richtgrenzwerten berücksichtigen.<br />

Tabakwaren<br />

Zigaretten<br />

Zigarillos (Zigarren mit einem<br />

Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)<br />

Zigarren<br />

Rauchtabak<br />

Alkoholische Getränke<br />

Spirituosen<br />

Zwischenprodukte (z. B. Porto,<br />

Pineau des Charentes usw.)<br />

Wein (davon höchstens 60 Liter<br />

Schaumwein)<br />

Bier<br />

800 Stück<br />

400 Stück<br />

200 Stück<br />

1 kg<br />

10 Liter<br />

20 Liter<br />

90 Liter<br />

110 Liter<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die entgeltliche Abtretung ohne Gewinn von<br />

akzisenpflichtigen Waren zwischen Privatpersonen als zu kommerziellen Zwecken erfolgt<br />

betrachtet wird.<br />

C. Definitive Befreiung bei der Wiedereinfuhr von vorher ausgeführten Waren<br />

Unter bestimmten Bedingungen (u.a. unveredelte Waren) kann bei der Wiedereinfuhr von<br />

Waren die endgültige Befreiung gewährt werden.<br />

5.2.5. Zollverfahren mit Aussetzung der Eingangsabgaben<br />

A. Transit<br />

a. Das Carnet TIR<br />

Über sechzig Länder (darunter alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union) haben eine<br />

Vereinbarung unterzeichnet, um die Güterbeförderung in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder<br />

Behältern durch Vereinfachung der Grenzformalitäten zu beschleunigen.<br />

Die Beförderung geschieht mit Carnet TIR, einem internationalen Zolldokument, das für die<br />

Überquerung aufeinanderfolgender Grenzen benutzt werden kann.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

216 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

Nach Überprüfung der Ladung wird das Straßenfahrzeug oder der Behälter vom Zoll des<br />

Ausgangslandes versiegelt. Fahrzeuge und Container müssen von den Zollbehörden des<br />

Landes, in dem der Eigentümer oder das Beförderungsunternehmen wohnhaft ist oder seinen<br />

Sitz hat, zugelassen sein.<br />

Die Carnets TIR werden durch die bürgenden Verbände, die von den Zollverwaltungen<br />

zugelassen werden in den betreffenden Ländern ausgestellt und garantiert. Die Benutzer eines<br />

Carnet TIR müssen auch vom Zoll und den bürgenden Verbänden anerkannt werden.<br />

Es dürfen keine Carnets TIR benutzt werden für Beförderungen, die innerhalb der EU beginnen<br />

und enden, sowie für Beförderungen von Alkohol und Tabakwaren. Carnets TIR dürfen jedoch<br />

benutzt werden für Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten der EU, wenn das Gebiet eines<br />

Drittlands überquert wird.<br />

Die Annahme des Carnet TIR gilt für das gesamte Zollgebiet der EU. An den<br />

innergemeinschaftlichen Grenzen müssen keine Formalitäten erfüllt werden.<br />

Ab 1. Januar 2009 ist das NCTS-TIR innerhalb der EU verpflichtend. Dies bedeutet, dass die<br />

Rücksendung von Abschnitt Nr. 2 durch eine elektronische Meldung ersetzt wird.<br />

Das Carnet TIR auf Papier muss jedoch immer in Zusammenhang mit der Anwendung NCTS-<br />

TIR verwendet werden.<br />

b. Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren<br />

Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ermöglicht den Verkehr von<br />

Nichtgemeinschaftswaren von einem Punkt zum anderen innerhalb des Zollgebiets der<br />

Gemeinschaft, ohne dass sie Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.<br />

Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren ermöglicht den Verkehr von<br />

Gemeinschaftswaren ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status von einem Punkt zum<br />

anderen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft durch das Gebiet eines Drittlands. Das<br />

gemeinsame Versandverfahren dehnt die Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens<br />

auf den Handel mit den EFTA-Ländern aus (Norwegen, Island, Schweiz).<br />

Seit 1. Juli 2003, ist das Neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS) verpflichtend und<br />

ersetzt außer im Fall von Anwendung des Notfallverfahrens die Dokumente T durch<br />

elektronische Versandanmeldungen. Es handelt sich um die Anmeldung T1 für das externe<br />

gemeinschaftliche Versandverfahren und um die Anmeldung T2 für das interne<br />

gemeinschaftliche Versandverfahren. Außer es wäre ein vereinfachtes Verfahren zulässig,<br />

müssen Ware und Anmeldung bei der Abgangsstelle und der Bestimmungsstelle vorgelegt<br />

werden. Der Transport muss für die gesamte Strecke durch eine Bürgschaft gedeckt werden.<br />

Es gibt vereinfachte Verfahren, die unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von<br />

Transportdokumenten spezifisch für den betreffenden Transportmodus anstelle einer über<br />

NCTS erstellten Versandanmeldung ermöglichen. Es handelt sich zum Beispiel um den<br />

Bahnfrachtbrief, das Luftfahrt- und das Seefahrtmanifest. Darüber hinaus können<br />

Entscheidungen zur Festlegung von vereinfachten Verfahren im Einvernehmen mit anderen<br />

Ländern getroffen werden oder nicht.<br />

B. Zolllager<br />

Ein Zolllager ist eine Einrichtung, in der hauptsächlich Nichtgemeinschaftswaren gelagert<br />

werden dürfen, ohne dass diese Waren den in 5.1. erwähnten Abgaben, der MwSt., eventuellen<br />

Akzisen oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 217


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

Es wird unterschieden zwischen privaten Zolllagern, die Warenlager sind, die ausschließlich für<br />

die Lagerung von Waren unter Zolllagerregelung durch den Lagerhalter zugelassen werden und<br />

öffentlichen Zolllagern, die jedermann für die Lagerung von Waren unter dieser Regelung<br />

benutzen kann.<br />

Unter den privaten Zolllagern gibt es je nach Abwicklung für die Ein- und Ausfuhr von Waren,<br />

Lager des Typs C, D und E. Die Kontrolle beruht auf der Lagerbuchhaltung des Lagerinhabers.<br />

Diese Art von Genehmigungen kann auch für Waren gewährt werden, die in verschiedenen<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter der Zolllagerregelung gelagert werden müssen.<br />

Unter den öffentlichen Zolllagern gibt es Lager des Typs A, des Typs B (vor allem in Häfen) und<br />

des Typs F (hauptsächlich von Gemeinden zur Verfügung gestellt). In Lagern des Typs A<br />

beruht die Kontrolle auf der Lagerbuchhaltung des Lagerinhabers. In Lagern des Typs B beruht<br />

die Kontrolle auf Eingangs- und Ausgangsdokumenten; Lager des Typs F werden vom Zoll<br />

verwaltet.<br />

Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr können Nichtgemeinschaftswaren<br />

ebenfalls in einem MwSt.-Lager gelagert werden. Dieses Lager bietet die Möglichkeit, Waren in<br />

den zollrechtlich freien Verkehr zu bringen und sie mit einer vorläufigen MwSt.-Befreiung<br />

anzumelden.<br />

C. Aktive Veredelung<br />

a. Definition<br />

Die Regelung der aktiven Veredelung ist ein wirtschaftliches Zollverfahren, das die Möglichkeit<br />

bietet, im Zollgebiet der Europäischen Union Folgendes umzusetzen:<br />

1) Nichtgemeinschaftwaren, die dazu bestimmt sind, außerhalb des Zollgebiets der<br />

Europäischen Union in Form von Veredelungserzeugnissen wiederausgeführt zu<br />

werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen<br />

Maßnahmen unterworfen sind (Nichterhebungsverfahren),<br />

2) Erstattung oder Erlass der Eingangsabgaben in Bezug auf Waren, die in den<br />

freien Verkehr gebracht werden, wenn sie außerhalb des Zollgebiets der<br />

Europäischen Union in Form von Veredelungserzeugnissen ausgeführt werden<br />

(Verfahren der Zollrückvergütung),<br />

um sie einem oder mehreren Veredelungsvorgängen zu unterziehen mit eventueller Nutzung<br />

von Gemeinschaftswaren.<br />

Dieses Verfahren gilt auch für Werkvertragsarbeiten, wobei der Mandant Eigentümer der<br />

Einfuhrwaren bleibt.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs nicht<br />

bedeutet, dass die Bearbeitung eine industrielle Änderung beinhalten muss, die den Wert der<br />

Waren steigert; dieses Verfahren gilt auch für unbedeutende Vorgänge an Waren (übliche<br />

Behandlungen, Reparatur, Austesten usw.).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

218 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

b. Ziel und Tragweite des Verfahrens<br />

Die aktive Veredelung ist ein wirtschaftliches Zollverfahren, dessen primäres Ziel es ist, die<br />

Ausfuhr außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union zu fördern, indem europäische<br />

Wirtschaftsteilnehmer, die Drittlandswaren verwenden, um Produkte zu erhalten, die für den<br />

Export bestimmt sind, mit Konkurrenten in Drittländern, die die gleichen Waren ohne Zahlung<br />

von Zollgebühren produzieren gleichgestellt werden. In der Tat ermöglichen die zeitweilige<br />

Befreiung von Einfuhrabgaben (Nichterhebungsverfahren) oder die Erstattung dieser Abgaben<br />

(Verfahren der Zollrückvergütung) auf Drittlandswaren die in den ausgeführten<br />

Veredelungserzeugnissen enthalten sind, den europäischen Wirtschaftsteilnehmern, ein<br />

Qualitätsprodukt zum niedrigsten Preis zu erzeugen und verbessern ihre Konkurrenzfähigkeit<br />

auf den ausländischen Märkten.<br />

Die aktive Veredelung trägt durch Förderung von Exporten zum Ausgleich der Handelsbilanz<br />

bei und bringt darüber hinaus immer einen Aktivaposten in diese Bilanz, nämlich den Mehrwert,<br />

den diese Gemeinschaftswaren, die den unter diesem Verfahren eingeführten<br />

Nichtgemeinschaftswaren hinzugefügt werden darstellen, und die wieder ausgeführt werden<br />

nach Verarbeitung in Form von Veredelungserzeugnissen und dem Arbeitslohn, der für diese<br />

Veredelungsvorgänge nötig ist.<br />

Das Verfahren der aktiven Veredelung ist schließlich ein Mittel gegen die Arbeitslosigkeit, weil<br />

es die Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union ermöglicht.<br />

D. Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung<br />

a. Definition<br />

Diese wirtschaftliche Zollregelung erlaubt die Verarbeitung von Nichtgemeinschaftswaren auf<br />

dem Zollgebiet der Europäischen Union, ohne sie Einfuhrabgaben oder handelspolitischen<br />

Maßnahmen zu unterwerfen, um sie Leistungen zu unterziehen, die Art oder Zustand ändern<br />

und die verarbeiteten Güter, die aus diesen Leistungen hervorgehen, unter den ihnen eigenen<br />

Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union zu bringen.<br />

b. Ziel und Tragweite des Verfahrens<br />

Die Höhe der Einfuhrabgaben wird erstellt, um den gemeinschaftlichen Herstellern aller Waren<br />

(Rohstoffen, Halbfertigerzeugnissen oder Fertigprodukten) einen gerechten Schutz zu<br />

gewährleisten.<br />

Die Tarifpolitik sieht im Allgemeinen einen höheren Betrag von Einfuhrabgaben für verarbeitete<br />

Güter vor als für Rohstoffe oder Halbfertigerzeugnisse, die erforderlich sind, um verarbeitete<br />

Produkte zu erhalten.<br />

In bestimmten Fällen kann der zu zahlende Betrag der Einfuhrabgaben auf Waren, die in der<br />

Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, um verarbeitete Güter zu erhalten, die<br />

Einfuhrabgaben, die geschuldet wären, wenn das verarbeitete Gut direkt aus einem Drittland<br />

eingeführt worden wäre, übersteigen. Hier wird die Industrieansiedlung in der Europäischen<br />

Union entmutigt und eine Verlagerung der Verarbeitungstätigkeiten außerhalb der<br />

Europäischen Union ist zu befürchten. Um dieses Risiko zu vermeiden hat der<br />

gemeinschaftliche Gesetzgeber die Regelung der Umwandlung unter zollamtlicher<br />

Überwachung vorgesehen.<br />

Die Regelung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung verschafft den Verarbeitern<br />

der Europäischen Union einen Vorteil in dem Maße, wie die finanzielle Belastung, die sie<br />

tragen, um das Endprodukt zu erzeugen, kleiner ist als die Last, die sie tragen müssten, wenn<br />

sie die in Drittländern gekauften Rohstoffe direkt in den zollrechtlich freien Verkehr bringen<br />

würden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 219


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

E. Vorübergehende Einfuhr<br />

Vorausgesetzt, sie werden anschließend, ohne eine Änderung erfahren zu haben, wieder<br />

ausgeführt, können bestimmte Waren, die in der Europäischen Union genutzt werden, teilweise<br />

oder vollständig von den Abgaben befreit werden. Ein "Carnet ATA" kann das Einheitspapier für<br />

die vorübergehende Einfuhr ersetzen.<br />

F. Passiver tariflicher Veredelungsverkehr<br />

a. Definition<br />

Die passive Veredelung ist ein Zollverfahren, das zeitweilig den Export von<br />

Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ermöglicht, um sie<br />

Veredelungsvorgängen zu unterwerfen, und die aus diesen Vorgängen entstandenen<br />

Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den<br />

zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union zurückzuführen.<br />

b. Ziel und Tragweite des Verfahrens<br />

Das Verfahren der passiven Veredelung entspricht der aktuellen internationalen Organisation<br />

der Arbeit, die die Herstellung bestimmter Güter von einer Reihe spezialisierter Unternehmen,<br />

die in verschiedenen Ländern niedergelassen sind, herstellen lässt. Obwohl sie Arbeitskräften<br />

aus Ländern der EU Arbeit zugunsten ausländischer Arbeitskräfte wegnimmt, hat die passive<br />

Veredelung positive wirtschaftliche Auswirkungen für die Europäische Union. In der Tat kann<br />

das Verfahren zu einem Anstieg der EU-Ausfuhren von Waren führen, die in<br />

Drittlandsprodukten verarbeitet werden, die in die Europäische Union importiert werden und zu<br />

einem Rückgang der Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren.<br />

Darüber hinaus kann dieses Verfahren zu einer industriellen Zusammenarbeit mit bestimmten<br />

Drittländern mit niedrigeren Arbeitskosten als jene der Europäischen Union führen und auf<br />

diese Weise dazu beitragen, Produktionsschwierigkeiten in der Europäischen Union zu<br />

vermeiden. In diesem Fall nutzen die Unternehmen der Gemeinschaft die niedrigen Lohnkosten<br />

in Entwicklungsländern, indem sie ihnen einen Teil ihrer Produktion anvertrauen; die<br />

Kostensenkung auf den im Ausland verarbeiteten Teil wirkt sich wiederum auf die<br />

Herstellungskosten aller Güter aus (Prinzip des Kostenausgleichs) und verhindert eine<br />

Unterbrechung der Produktionstätigkeit in der Europäischen Union.<br />

Das Verfahren der passiven Veredelung wird auch verwendet, wenn Technologien, die<br />

erforderlich sind, um einen Teil der Veredelungsvorgänge auszuführen, nicht in der<br />

Europäischen Union verfügbar sind, oder wenn aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher<br />

Gewährleistung Reparaturen in einem Drittland vorgenommen werden müssen.<br />

5.2.6. Ausfuhr von Waren<br />

Die Ausfuhrregelung regelt die Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der<br />

Europäischen Union.<br />

Gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen ist eine Ausfuhranmeldung im Prinzip fristgerecht bei<br />

der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Exporteur ansässig ist oder<br />

die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Exporteur ist derjenige, für dessen<br />

Rechnung die Anmeldung abgegeben wird und der der Eigentümer der Waren ist oder eine<br />

ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt.<br />

Seit 1. Juli 2009 muss die Ausfuhranmeldung einschließlich der Sicherheitsdaten (ECS = Export<br />

Control System) elektronisch über PLZA eingereicht werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

220 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

Für die Ausfuhr in die Schweiz (Liechtenstein inbegriffen) und Norwegen und für den Versand in<br />

steuerfreie Gebiete brauchen die Sicherheitsdaten nicht eingetragen zu werden.<br />

Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) liegt diesem elektronischen Verfahren zugrunde.<br />

Das bedeutet, dass beim indirekten Export das ECS angewandt wird (2 Mitgliedstaaten sind<br />

beteiligt). ECS kontrolliert den Ausgang aus dem Zollgebiet der EU durch den Austausch von<br />

elektronischen Nachrichten zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der<br />

Europäischen Union.<br />

Wenn PLZA die Freigabemitteilung sendet, kann der Anmelder aufgrund dieser Freigabe selbst<br />

ein ABD ausdrucken oder bei der Filiale anfragen, dass sie es für ihn ausdruckt.<br />

Die Ausfuhr bietet verschiedene Vergünstigungen, wie beispielsweise die Befreiung von<br />

Akzisen und Sonderakzisen, Befreiung von MwSt., Erstattung für bestimmte landwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse usw.<br />

Waren können auch vorübergehend ausgeführt werden, zum Beispiel für eine Ausstellung oder<br />

Lieferung auf Probe ins Ausland. Unter bestimmten Bedingungen kann bei Wiedereinfuhr eine<br />

endgültige Befreiung gewährt werden.<br />

Das "Carnet ATA" kann das Einheitspapier für die vorübergehende Ausfuhr ersetzen.<br />

5.2.7. Erstattung oder Erlass von Eingangsabgaben, Akzisen, Sonderakzisen und MwSt.<br />

Diese Regelung gilt zum Beispiel für Waren, die infolge höherer Gewalt zerstört wurden, bevor<br />

sie freigegeben wurden, für Waren, die verweigert wurden, weil sie dem Kaufvertrag nicht<br />

entsprechen, oder Berichtigungen aller Art usw.<br />

5.2.8. Zugelassener Wirtschaftsteilnehmer<br />

In einem internationalen Umfeld, das vom Anstieg terroristischer Bedrohungen und von<br />

grenzüberschreitender organisierter Kriminalität gekennzeichnet ist, die die Weltwirtschaft als<br />

Ganzes aber auch öffentliche Sicherheit, Volksgesundheit und Umwelt ernsthaft gefährdet, hat<br />

die Europäische Union sich bemüht, die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu verstärken.<br />

In diesem Zusammenhang hat die Europäische Union sich unter anderem auf den "Rahmen der<br />

SAFE-Normen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels", verabschiedet am 23. Juni<br />

2005 von Mitgliedern der Weltzollorganisation, berufen um ihr eigenes Zollsicherheitsprogramm<br />

zu entwickeln (Customs Security Programme - abgekürzt CSP).<br />

Dieses Programm zur Schaffung eines Gleichgewichts zwischen Kontrollen und<br />

Handelserleichterungen umfasst Unterstützungsaktivitäten zur Vorbereitung und Umsetzung<br />

von Maßnahmen, um die Sicherheit durch verbesserte Zollkontrollen zu verstärken und sieht die<br />

Einführung von angemessenen Kontrollen zum Schutz des Binnenmarktes vor und auch, um<br />

die Sicherheit der internationalen Lieferkette in enger Zusammenarbeit mit den wichtigsten<br />

Handelspartnern in der Welt zu gewährleisten. Die Sicherheitsänderungen des Zollkodex der<br />

Gemeinschaften [Verordnung (EG) Nr. 648/2005 und Verordnung (EG) Nr. 1875/2006]<br />

verleihen den CSP-Maßnahmen einen rechtlichen Rahmen.<br />

In engem Zusammenhang mit anderen in das Gemeinschaftszollrecht eingeführten<br />

Maßnahmen (Austausch von Daten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von<br />

Informationstechnologie und Computernetzen - Risikomanagement auf Gemeinschaftsebene im<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 221


2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr,<br />

Ausfuhr und Transitverkehr<br />

Zollbereich gemäß einem gemeinsamen Rahmen für elektronische Verwaltung -<br />

Vorabanmeldungen beim Eingang und Abgang und summarische Eingangs- und<br />

Ausgangsanmeldung), bildet die Schaffung des Status als zugelassener Wirtschaftsteilnehmer<br />

(abgekürzt AEO) eines der wichtigsten Elemente des Zollsicherheitsprogramms und zielt darauf<br />

ab, zuverlässige und zertifizierte Wirtschaftsteilnehmer von den Maßnahmen zur Erleichterung<br />

des Handels profitieren zu lassen.<br />

Die Umsetzung aller genannten Maßnahmen und die gegenseitige Anerkennung der AEO-<br />

Zertifikate zwischen den Wirtschaftsmächten, die diese Form der Zertifizierung entwickelt haben<br />

oder entwickeln werden (zum Beispiel: C-TPAT – customs trade partnership against terrorism –<br />

in den Vereinigten Staaten) ermöglichen die schrittweise Einführung der zügigen Zollabfertigung<br />

("Green Lane" - praktisch keine Kontrolle) für Waren in einer internationalen Logistikkette, deren<br />

Glieder alle (Hersteller, Exporteur, Spediteur, Lagerhalter, Zollagent, Transportunternehmer,<br />

Importeur usw.) vollständig gesichert sind.<br />

Für Wirtschaftsteilnehmer, die in sehr komplexen internationalen Lieferketten wettbewerbsfähig<br />

bleiben möchten, ist es klar, dass die AEO-Zertifizierung, die auf internationaler Ebene eine<br />

qualitative Anerkennung bietet, indem sie das Bild eines zuverlässigen Geschäftspartners<br />

abgibt, ein echtes Gütesiegel mit folgenden Vorteilen bildet:<br />

schnellerer und einfacherer Zugriff zu Erleichterungen wie Status des zugelassenen<br />

Versenders, zentrale Zollabwicklung und Befreiung von Sicherheitsleistungen usw.<br />

weniger Kontrollen,<br />

reduzierte Übermittlung von Informationen aufgrund der Verpflichtungen in Sachen<br />

Sicherheit.<br />

Die Einführung des AEO-Status ist ein wichtiger Schritt in den Beziehungen zwischen<br />

zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern und Zollverwaltungen. Es ermöglicht Teilnehmer zu<br />

erkennen, deren Rechnungsführung und Logistik sowie vorbeugende Risikomaßnahmen in<br />

Bezug auf Sicherheit und Sicherheitsleistung eindeutige Garantien für Qualität und<br />

Zuverlässigkeit zeigen.<br />

Alle Informationen über diesen Status sind auf der Internetseite<br />

http://fiscus.fgov.be/interfdanl/fr/oeafr/index.htm zu finden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

222 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

KAPITEL 6<br />

AKZISEN<br />

Was gibt's Neues?<br />

- Änderung der Sonderakzisen auf Diesel, der als Kraftstoff verwendet wird.<br />

- Änderung der Akzisen auf Tabakwaren.<br />

Diese Steuern werden durch verschiedene EU-Richtlinien und nationale Rechtsvorschriften<br />

festgelegt und geregelt. Eine Reihe wichtiger Bestimmungen sind unter anderem enthalten:<br />

- im Gesetz vom 22. Dezember 2009 über das allgemeine System der Akzisen (BS vom<br />

31. Dezember 2009),<br />

- im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über das System der Akzisen für nicht alkoholische<br />

Getränke und Kaffee (BS vom 15. Januar 2010),<br />

- im Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 (BS vom 31. Dezember 2004),<br />

- im Gesetz vom 7. Januar 1998 über die Struktur und den Satz der Akzisen für Alkohol<br />

und alkoholische Getränke (BS vom 4. Februar 1998),<br />

- im Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (BS vom<br />

16. Mai 1997),<br />

ihre Änderungen und Erlasse zu ihrer Ausführung.<br />

6.1. Definition<br />

Akzisen sind indirekte Steuern auf Verbrauch oder Verwendung bestimmter Produkte, egal ob<br />

sie im Inland hergestellt werden, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen oder<br />

aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden. Man unterscheidet<br />

(gewöhnliche) Akzisen, Sonderakzisen, Energiebeitrag (für Energieerzeugnisse und<br />

elektrischen Strom) und Kontrollgebühr (auf Hausbrandheizöl). Die gesamten Akzisen sind die<br />

Summe dieser Kategorien.<br />

6.2. Klassifizierung der Akzisen<br />

Man unterscheidet:<br />

a. Akzisengüter, die auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht sind und auf die für die<br />

BLWU (gewöhnliche) Akzisen erhoben werden und Sonderakzisen (und eventuell ein<br />

Energiebeitrag und eine Kontrollgebühr), deren Ertrag ausschließlich für Belgien<br />

bestimmt ist; diese Gemeinschaftserzeugnisse, die der Akzisensteuer unterliegen, sind<br />

Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholische<br />

Getränke wie Bier, Wein, andere gegorene Getränke als Bier und Wein,<br />

Zwischenerzeugnisse und Ethylalkohol im eigentlichen Sinne,<br />

b. nationale Akzisenprodukte, die nicht auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht sind und auf<br />

die (gewöhnliche) Akzisen erhoben werden, deren Ertrag ausschließlich für Belgien<br />

bestimmt ist; diese nationalen Akzisenprodukte sind nicht alkoholische Getränke und Kaffee.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 223


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie<br />

Tabakwaren unterliegen einer Europäischen Richtlinie - horizontale Richtlinie genannt - über die<br />

allgemeine Regelung der Akzisen. Zudem sind Richtlinien über Strukturen und Akzisensätze für diese<br />

Produkte sowie über Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, anwendbar.<br />

Für nicht alkoholische Getränke und Kaffee ist eine nationale Sonderregelung anwendbar,<br />

unabhängig von den Bestimmungen der vorerwähnten horizontalen Richtlinie.<br />

6.3. Besteuerungsgrundlage<br />

Je nach Produkt, Menge und/oder Wert. Siehe ebenfalls Rubrik "Tarife" hiernach.<br />

6.4. Allgemeine Regelung der Akzisen<br />

6.4.1. Allgemeines<br />

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine<br />

Verbrauchersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG betrifft die allgemeine<br />

Regelung der Akzisen. Diese Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 über<br />

die allgemeine Akzisenregelung in belgisches Recht umgesetzt.<br />

Es ist unmöglich, dieses komplexe System hier genau zu beschreiben. Hiernach werden seine<br />

Hauptlinien aufgezeigt; Details und Ausnahmen sind in vorerwähntem Gesetz und seinen<br />

Ausführungserlassen beschrieben.<br />

Akzisengüter, das heißt Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und<br />

alkoholische Getränke sowie Tabakwaren werden mit ihrer Herstellung bzw. Förderung oder<br />

ihrer Einfuhr akzisenpflichtig.<br />

6.4.2. Entstehung des Steueranspruchs, Erstattung und Akzisenbefreiung<br />

Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien<br />

Verkehr in Belgien, das heißt bei der Entnahme von Akzisengütern aus einem Verfahren der<br />

Steueraussetzung, bei Besitz von Akzisengütern außerhalb eines Verfahrens der<br />

Steueraussetzung, bei dem keine Akzisen erhoben wurden, bei Herstellung von Akzisengütern<br />

außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung und bei Einfuhr, es sei denn, die<br />

Akzisengüter werden unmittelbar in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Der<br />

Akzisenanspruch entsteht auch bei der Feststellung von Fehlmengen, die akzisenpflichtig sind.<br />

Das Verfahren der Steueraussetzung ist eine steuerliche Regelung, die auf Herstellung,<br />

Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Akzisengütern, die keinem zollrechtlichen<br />

Nichterhebungsverfahren unterliegen, Anwendung findet, indem die Akzisenerhebung<br />

aufgeschoben wird.<br />

Im Prinzip erfolgt die Zahlung in bar zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Unter<br />

bestimmten Voraussetzungen und nach Kaution kann ein Zahlungsaufschub gewährt werden,<br />

der je nach Ware unterschiedlich ausfällt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

224 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Für Ethylalkohol und Spirituosen, Bier, nicht schäumenden Wein, Schaumwein, andere<br />

schäumende oder nicht schäumende gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse sowie für<br />

Energieerzeugnisse (ohne Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle), läuft diese Frist für<br />

anerkannte Lagerinhaber und Importeure bis zum Donnerstag der Woche nach derjenigen, in<br />

der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde.<br />

Für Tabakwaren können die Wirtschaftsteilnehmer (Hersteller oder Importeure mit Sitz in<br />

Belgien, oder Vertreter von Herstellern oder Importeuren mit Sitz im Ausland) eine zusätzliche<br />

Frist zur Zahlung von Akzisen und MwSt. bis zum Donnerstag der Woche, die derjenigen folgt,<br />

in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde, beantragen.<br />

Für Alkohol, Spirituosen und Tabakwaren wird jedoch zeitweise eine Abweichungsregelung<br />

angewandt:<br />

- für den Zeitraum von 1. Oktober 2012 bis 29. September 2013 läuft die Frist bis zum<br />

Donnerstag der dritten Woche, die derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum<br />

steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde,<br />

- für den Zeitraum von 30. September 2013 bis 28. September 2014 läuft die Frist bis zum<br />

Donnerstag der zweiten Woche, die derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum<br />

steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde,<br />

- ab 29. September 2014 läuft die Frist bis zum Donnerstag der Woche, die derjenigen<br />

folgt, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde.<br />

In bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen können Akzisen für die in Belgien in den<br />

steuerrechtlich freien Verkehr überführten Akzisengüter erstattet oder erlassen werden. Es kann<br />

sich um Akzisengüter, die zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz<br />

gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, um Akzisengüter, die in einem<br />

anderen Mitgliedstaat unter Fernverkauf verkauft werden, um Akzisengüter, die exportiert werden,<br />

um die Korrektur aller Arten von Unregelmäßigkeiten oder Fehler usw. handeln.<br />

Befreiungen sind unter bestimmten Bedingungen vorgesehen für Diplomaten, Konsularbeamte,<br />

Streitkräfte, eine Reihe von (internationalen) Organisationen, Taxe-free-Verkaufsstellen, Güter,<br />

die im Verlauf von Reisen in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord von Flugzeugen oder<br />

Schiffen abgegeben werden usw.<br />

Für elektrischen Strom und Erdgas entsteht der Akzisenanspruch zu Lasten der Verteiler zum<br />

Zeitpunkt ihrer Lieferung durch letztere an den Verbraucher. Die Lieferung gilt als erfolgt nach<br />

Ablauf des jeweiligen Zeitraums, auf den sich eine Abrechnung oder Zahlung bezieht, für<br />

fortlaufende Lieferungen von Erdgas und elektrischem Strom, die zu aufeinanderfolgenden<br />

Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben.<br />

Der Verteiler muss spätestens am 20. eines jeden Monats eine Abfertigung zum steuerrechtlich<br />

freien Verkehr über die Verbrauchs- und Zwischenrechnungen des Vormonats vornehmen und<br />

die geschuldeten Akzisen bar zahlen. Die auf Zwischenrechnungen geschuldeten Akzisen kann<br />

der Verteiler in Form von Vorschüssen zahlen.<br />

Für Steinkohle, Koks und Braunkohle entsteht der Akzisenanspruch zum Zeitpunkt der<br />

Lieferung an den Einzelhändler durch Unternehmen, die verpflichtet sind, sich für diesen Zweck<br />

gemäß der vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten registrieren zu lassen, es sei<br />

denn, der Hersteller, Importeur, Erwerber oder eventuell sein Fiskalvertreter tritt an die Stelle<br />

dieser registrierten Unternehmen für die Ihnen auferlegten Verpflichtungen. Der Begriff<br />

"Einzelhändler" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die Steinkohle, Koks und<br />

Braunkohle an natürliche oder juristische Personen liefert, die sie verbrauchen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 225


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Unter Zeitpunkt der Lieferung an Einzelhändler versteht man das Datum der Erstellung der<br />

Rechnung für diese Lieferungen. Das registrierte Unternehmen ist verpflichtet, spätestens am<br />

Donnerstag der Woche nach derjenigen der Rechnungserstellung eine Abfertigung zum<br />

steuerrechtlich freien Verkehr erledigen und die geschuldeten Akzisen bar zu zahlen. Bei<br />

Überführung in den steuerrechtlichen freien Verkehr mit Befreiung von Akzisen wird die<br />

Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr bis spätestens den 15. des Monats, der dem der<br />

Erstellung der Rechnung folgt, vorgenommen.<br />

6.4.3. Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Akzisengütern<br />

Herstellung und Verarbeitung von Akzisengütern im Land erfolgen in einem Steuerlager. Der Besitz<br />

solcher Güter, für die die Akzisen nicht bezahlt wurden, findet ebenfalls in Steuerlagern statt.<br />

Ein Steuerlager ist ein Ort, an dem unter bestimmten Voraussetzungen Akzisengüter im<br />

Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung<br />

seines Berufs hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden.<br />

Ein zugelassener Lagerinhaber ist eine natürliche oder juristische Person, die ermächtigt worden ist,<br />

in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung Akzisengüter in<br />

einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.<br />

6.4.4. Beförderung von Akzisengütern unter Steueraussetzung<br />

Akzisengüter können unter einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt in Belgien aus<br />

einem Steuerlager befördert werden zu:<br />

- einem anderen Steuerlager,<br />

- einem registrierten Empfänger, wenn die Akzisengüter von einem anderen Mitgliedstaat<br />

aus versandt werden,<br />

- einem Ort, an dem die Akzisengüter das Gebiet der Gemeinschaft verlassen,<br />

- einer bestimmten Anzahl anderer Empfänger (Diplomaten, Konsularbeamte, Streitkräfte,<br />

bestimmte (internationale) Organisationen, wenn die Akzisengüter von einem anderen<br />

Mitgliedstaat aus versandt werden.<br />

Sie können ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr<br />

zu einem der oben aufgeführten Bestimmungsorte von einem registrierten Versender versandt<br />

werden. Ein registrierter Versender ist eine natürliche oder juristische Person, die, wenn eine<br />

Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind, ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs<br />

Akzisengüter nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Verfahren der<br />

Steueraussetzung zu versenden.<br />

Ein registrierter Empfänger kann ein Unternehmen sein, das nicht den Status eines<br />

zugelassenen Lagerinhabers hat. Der registrierte Empfänger ist ermächtigt, um in Ausübung<br />

seines Berufs in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte Akzisengüter aus einem<br />

anderen Mitgliedstaat zu empfangen, aber er darf diese Güter nicht unter einem Verfahren der<br />

Steueraussetzung behalten oder versenden. Er muss sich vor Versand der Akzisengüter<br />

registrieren lassen, eine Sicherheit leisten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei<br />

Empfang der Akzisengüter sind die Akzisen geschuldet und müssen in der vorgeschriebenen<br />

Art und Weise bezahlt werden. Ein registrierter Empfänger ist nicht ermächtigt, Tabakwaren<br />

ohne belgisches Steuerzeichen zu empfangen.<br />

Die Beförderung von Akzisengütern unter Steueraussetzung erfolgt im Prinzip mit einem<br />

elektronischen Verwaltungsdokument und nach einem bestimmten Verfahren.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

226 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

6.4.5. Beförderung und Besteuerung von Akzisengütern nach der Überführung in den<br />

steuerrechtlich freien Verkehr<br />

Für Akzisengüter, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, sind<br />

keine Akzisen geschuldet, sofern im Mitgliedstaat, in dem diese Güter erworben wurden,<br />

Akzisen erhoben worden sind. Allerdings gibt es bestimmte Regeln, um festzustellen, ob die<br />

Güter für den Eigenbedarf erworben wurden.<br />

Akzisengüter, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr<br />

überführt worden sind, unterliegen, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in Belgien in Besitz<br />

gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, Akzisen. Das gleiche<br />

Prinzip gilt für Akzisengüter, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich<br />

freien Verkehr überführt worden sind und die in Belgien unter Fernverkauf geliefert werden. Um<br />

eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist aber ein Erstattungsverfahren vorgesehen.<br />

Allerdings sind keine Akzisen geschuldet, wenn diese Güter in Belgien vollständig zerstört oder<br />

unwiederbringlich verloren gegangen sind.<br />

6.5. Akzisenregelung für nicht alkoholische Getränke und Kaffee<br />

Unter dem Begriff "Akzisenprodukte" versteht man nicht alkoholische Getränke und Kaffee.<br />

Akzisenprodukte unterliegen Akzisen zum Zeitpunkt der Herstellung im Land, ihrer Einfuhr in<br />

das Land oder ihres Eingangs (d.h. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) in dieses Land.<br />

Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr<br />

im Land. Unter "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" versteht man die Entnahme von<br />

Akzisenprodukten aus einem Verfahren der Steueraussetzung, Besitz oder Herstellung von<br />

Akzisenprodukten außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung sowie Einfuhr und Eingang<br />

von Akzisenprodukten, die nicht unmittelbar in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt<br />

werden. Ein Verfahren der Steueraussetzung ist eine steuerliche Regelung, die auf Herstellung,<br />

Besitz und Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung Anwendung findet.<br />

Im Prinzip erfolgt die Zahlung in bar zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Unter<br />

bestimmten Bedingungen und durch Hinterlegung einer Garantie kann eine Zahlungsfrist für<br />

Inhaber einer Zulassung als "Akziseneinrichtung" gewährt werden. Für nicht alkoholische<br />

Getränke und ähnliche Getränke läuft diese Frist bis zum Donnerstag der Woche, die<br />

derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde. Für<br />

Kaffee läuft diese Frist: von 1. Oktober 2012 bis 29. September 2013 bis zum Donnerstag der<br />

dritten Woche, die derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr<br />

erledigt wurde, von 30. September 2013 bis 28. September 2014 läuft die Frist bis zum<br />

Donnerstag der zweiten Woche, die derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich<br />

freien Verkehr erledigt wurde, ab 29. September 2014 bis zum Donnerstag der Woche, die<br />

derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde.<br />

Es wird eine Erstattung von Akzisen auf Akzisenprodukte geleistet, die ausgeführt werden, die<br />

in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden oder die von einer öffentlichen Behörde als<br />

ungeeignet für den Verbrauch erklärt und unter behördlicher Aufsicht vernichtet werden. In einer<br />

Reihe anderer Fälle wie bei Berichtigung von Fehlern ist ebenfalls eine Erstattung vorgesehen.<br />

Die Herstellung von Akzisenprodukten sowie Empfang und Lagerung solcher Produkte, auf die<br />

keine Akzisen gezahlt wurden, müssen an einem Ort stattfinden, der als Akziseneinrichtung<br />

anerkannt ist. Eine Akziseneinrichtung ist überall dort, wo Akzisenprodukte unter einem<br />

Verfahren der Steueraussetzung hergestellt, gelagert, empfangen und versandt werden. Zur<br />

Anerkennung als Akziseneinrichtung muss ein Genehmigungsantrag gestellt werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 227


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Akzisenprodukte können in einem Verfahren der Steueraussetzung von einer Akziseneinrichtung zu einer<br />

anderen Akziseneinrichtung, in einen anderen Mitgliedstaat oder zu einer Ausfuhrzollstelle befördert<br />

werden. Im Rahmen dieser Regelung können sie auch von einer Einfuhrzollstelle in Belgien zu einer<br />

Akziseneinrichtung oder in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Beim Eingang schließlich<br />

können sie, in einem Verfahren der Steueraussetzung, zu einer Akziseneinrichtung in einen anderen<br />

Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet und zu einer Ausfuhrzollstelle in Belgien befördert werden.<br />

Der Versand von Akzisenprodukten unter dem Verfahren der Steueraussetzung muss von<br />

einem Handelsdokument, das es ermöglicht sie zu identifizieren, gedeckt werden.<br />

Auf Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst befördern,<br />

sind keine Akzisen geschuldet, sofern gemäß den Binnenmarktbestimmungen des<br />

Mitgliedstaats des Erwerbs erworben wurden.<br />

Akzisenprodukte können außerhalb einer Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten<br />

hergestellt werden, sofern die Höhe der Akzisen im Zusammenhang mit dem erhaltenen<br />

Akzisenprodukt höchstens dem Gesamtbetrag der im Voraus auf jedes verarbeitete<br />

Akzisenprodukt gezahlten Akzisen entspricht.<br />

Rösten von Kaffee, Herstellung von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, fest oder<br />

flüssig, sowie Herstellung von Zubereitungen aus Kaffee oder von Zubereitungen aus diesen Auszügen,<br />

Essenzen und Konzentraten aus Kaffee können außerhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, sofern die<br />

Akzisen auf den verarbeiteten ungerösteten oder gerösteten Kaffee gezahlt wurde.<br />

6.6. Kontrolle<br />

In Steuerlagern und in Akziseneinrichtungen erfolgt die Kontrolle anhand der Lagerbuchhaltung<br />

in Verbindung mit der Finanzbuchhaltung des zugelassenen Lagerinhabers oder Inhabers der<br />

Genehmigung als "Akziseneinrichtung" und über Prüfung der Register und Schriftstücke sowie<br />

der Anmeldungen (Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr, Ausfuhranmeldungen usw.).<br />

Darüber hinaus wird mindestens einmal im Jahr eine Bestandsaufnahme des Steuerlagers oder<br />

der Akziseneinrichtung (Güterkontrolle) durchgeführt<br />

In bestimmten Fällen besteht eine ständige Kontrolle der Produktion, die von Akzisenbeamten<br />

ausgeübt wird.<br />

Während des Verkehrs von Akzisengütern oder Akzisenprodukten erfolgt die Kontrolle aufgrund<br />

der bei der Beförderung mitgeführten Dokumente (z. B. bei Beförderung unter<br />

Steueraussetzung, das e-VD oder Handelsdokument; bei Verkehr unter Zahlung von Akzisen,<br />

je nach Fall, das vereinfachte Begleitdokument (VBG) und die geleistete Garantie oder die<br />

Handelsdokumente und die geleistete Garantie).<br />

Es ist zu bemerken, dass die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten<br />

Tabakwaren mit einem Steuerzeichen versehen sein müssen.<br />

Es versteht sich von selbst, dass die Kontrolle der Dokumente durch eine physische Kontrolle<br />

der Ladung ergänzt werden kann.<br />

Alle Beförderungen von Akzisengütern, die bereits in Belgien in den steuerrechtlich freien<br />

Verkehr überführt worden sind und die dazu bestimmt sind, an einen anderen Ort in Belgien<br />

über das Gebiet eines Mitgliedstaats befördert zu werden, müssen durch ein vereinfachtes<br />

Begleitdokument gedeckt werden.<br />

Umgekehrt ist die Benutzung des vereinfachten Begleitdokuments auch für die<br />

innergemeinschaftliche Beförderung von Akzisenprodukten, die bereits in den steuerrechtlich<br />

freien Verkehr überführt worden sind, von einem Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet<br />

zu einem anderen Ort in diesem Mitgliedstaat erforderlich.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

228 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

6.7. Steuersatz<br />

Bemerkung: Einige dieser Sätze können äußerst kurzfristig angepasst werden.<br />

6.7.1. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom<br />

Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 betrifft die gemeinschaftliche<br />

Rahmenvorschrift zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Auf<br />

nationaler Ebene wird diese Materie in Kapitel XVIII Titel XI - Finanzen des Programmgesetzes<br />

vom 27. Dezember 2004 geregelt.<br />

Zur Anwendung des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 versteht man unter "Akzisen"<br />

Akzisen, Sonderakzisen, Kontrollgebühren auf Hausbrandheizöl und Energiebeitrag.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 229


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

In Euro pro 1.000 Liter bei 15 °C, sofern nicht anders angegeben<br />

Erzeugnis Akzisen Sonderakzisen Energiebeitrabetrag<br />

Gesamt-<br />

A. Verbleites Benzin 245,4146 363,6238 28,6317 637,6701<br />

B. Bleifreies Benzin<br />

98 Oktan<br />

1. Mit hohem Schwefelgehalt und<br />

Aromaten 245,4146 354,5238 28,6317 628,5701<br />

2. Mit geringem Schwefelgehalt und<br />

Aromaten<br />

2a. Ungemischt 245,4146 339,5238 28,6317 613,5701<br />

2b. Ergänzt mit mindestens 7 % Vol.<br />

Bioethanol des<br />

KN-Kodes 2207 10 00 (1) 245,4146 296,5739 28,6317 570,6202<br />

C. Sonstiges bleifreies Benzin<br />

1. Ungemischt 245,4146 339,5238 28,6317 613,5701<br />

2. Ergänzt mit mindestens 7 % Vol.<br />

Bioethanol des<br />

KN-Kodes 2207 10 00 (1) 245,4146 296,5739 28,6317 570,6202<br />

D. Leuchtöl<br />

1. Als Kraftstoff verwendet 294,9933 256,8177 28,6317 580,4427<br />

2. Für industrielle und gewerbliche<br />

Zwecke als Kraftstoff verwendet (2)<br />

- energieintensive Unternehmen<br />

mit Umweltvereinbarung oder -<br />

genehmigung (3) 0 0 0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

oder -genehmigung (3) 9,2960 1,2040 0 10,5000<br />

- sonstige 18,5920 2,4080 0 21,0000<br />

3. Als Brennstoff verwendet<br />

3.1. Geschäftliche Nutzung<br />

- energieintensive Unternehmen<br />

mit Umweltvereinbarung oder<br />

-genehmigung 0 0 0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

oder -genehmigung 0 0 8,9738 8,9738<br />

- Sonstige Unternehmen 0 0 17,9475 17,9475<br />

3.2. Nichtgeschäftliche Nutzung<br />

0 0 17,9475 17,9475<br />

(1) Mit einem Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 % Vol., rein oder als ETBE (tertiärer Ethyl-<br />

Butyl-Ether) des KN-Kodes 2909 19 00 und der nicht von synthetischer Herkunft ist.<br />

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes Leuchtöl für stationäre Motoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau,<br />

Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden und Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß<br />

abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden, oder über keine Genehmigung für die überwiegende<br />

Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.<br />

(3) Unter Steueraufsicht verwendetes Leuchtöl für stationäre Motoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau,<br />

Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

230 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Erzeugnis Akzisen Sonderakzisen Energiebeitrag<br />

Gesamtbetrag<br />

E. Gasöl mit einem Schwefelgehalt<br />

von mehr als 10 mg/kg<br />

1. Als Kraftstoff verwendet 198,3148 229,4996 14,8736 442,6880<br />

2. Für industrielle und gewerbliche<br />

Zwecke als Kraftstoff verwendet (1)<br />

- energieintensive Unternehmen<br />

mit Umweltvereinbarung oder<br />

-genehmigung (2) 0 0 0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

oder -genehmigung (2) 9,2960 1,2040 0 10,5000<br />

- sonstige 18,5920 2,4080 0 21,0000<br />

3. Als Brennstoff verwendet<br />

3.1. Geschäftliche Nutzung<br />

- energieintensive Unternehmen<br />

mit Umweltvereinbarung oder<br />

-genehmigung 0 0<br />

0 (3)<br />

+ 0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

5,0000 (3)<br />

oder -genehmigung 0 0 + 4,2427 9,2427<br />

- Sonstige Unternehmen 0 0 10,0000 (3) 18,4854<br />

+ 8,4854<br />

3.2. Nichtgeschäftliche Nutzung 0 0 10,0000 (3)<br />

+ 8,4854<br />

18,4854<br />

(1) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im<br />

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die<br />

bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die<br />

überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.<br />

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im<br />

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden.<br />

(3) Kontrollgebühr.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 231


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Erzeugnis Akzisen Sonderakzisen Energie-beitrag Gesamt-betrag<br />

F. Gasöl mit einem Schwefelgehalt<br />

von nicht mehr als 10 mg/kg<br />

1. Als Kraftstoff verwendet<br />

1.a. ungemischt 198,3148 214,4996 (5) 14,8736 427,6880 (5)<br />

1.b. Ergänzt mit mindestens 5 %<br />

Vol. FAME (1) des KN-Kodes<br />

3824 90 99, das der Norm<br />

NBN-EN 14214 entspricht. 198,3148 193,1152 (5) 14,8736 406,3036 (5)<br />

2. Für industrielle und gewerbliche<br />

Zwecke als Kraftstoff verwendet (2)<br />

- energieintensive Unternehmen<br />

mit Umweltvereinbarung oder<br />

-genehmigung (3) 0 0 0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

oder -genehmigung (3) 9,2960 1,2040 0 10,5000<br />

- sonstige 18,5920 2,4080 0 21,0000<br />

3. Als Brennstoff verwendet<br />

3.1. Geschäftliche Nutzung<br />

- energieintensive Unternehmen<br />

mit Umweltvereinbarung oder<br />

-genehmigung 0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

oder -genehmigung<br />

0 (4)<br />

+ 0 0<br />

0 0<br />

5,0000 (4)<br />

+ 3,5511 8,5511<br />

- Sonstige Unternehmen 0 0 10,0000 (4) 17,1022<br />

+ 7,1022<br />

3.2. Nichtgeschäftliche Nutzung 0 0 10,0000 (4)<br />

+ 7,1022<br />

17,1022<br />

(1) Fettsäurenmethylester, ein Pflanzenöl, das chemisch verarbeitet wurde (Esterisierung).<br />

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im<br />

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die<br />

bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die<br />

überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.<br />

(3) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im<br />

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden.<br />

(4) Kontrollgebühr.<br />

(5) Es ist eine Erstattung der Sonderakzisen von 0,0763 Euro pro Liter für Fahrzeuge vorgesehen, die im<br />

Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 beschrieben werden, d.h. Taxen, Motorfahrzeuge für die<br />

Beförderung von Personen mit Behinderung, Motorfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz nicht<br />

mitgezählt, entworfen und gebaut für die Beförderung von Personen und Fahrzeuge mit einem<br />

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen und die ausschließlich für die Beförderung von<br />

Gütern auf der Straße bestimmt sind.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

232 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Erzeugnis Akzisen Sonderakzisen Energiebeitrag<br />

Gesamtbetrag<br />

G. Schweres Heizöl (Euro pro<br />

1.000 kg)<br />

1. Geschäftliche Nutzung<br />

- energieintensive Unternehmen<br />

mit Umweltvereinbarung oder<br />

-genehmigung (1) 0 0 0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

oder -genehmigung (1) 6,5000 1,0000 0 7,5000<br />

- Sonstige Unternehmen (1) 13,0000 2,0000 0 15,0000<br />

- Verbrauch zur Stromerzeugung 13,0000 2,0000 0 15,0000<br />

2. Nichtgeschäftliche Nutzung 13,0000 2,0000 0 15,0000<br />

H. Flüssiggas (Euro pro 1.000 kg)<br />

1. Als Kraftstoff verwendet 0 0 0 0<br />

2. Für industrielle und gewerbliche<br />

Zwecke als Kraftstoff verwendet (2)<br />

- energieintensive Unternehmen<br />

mit Umweltvereinbarung oder<br />

-genehmigung (3) 0 0 0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

oder -genehmigung (3) 18,5920 1,9080 0 20,5000<br />

- sonstige 37,1840 3,8160 0 41,0000<br />

3. Als Brennstoff verwendet<br />

3.1. Geschäftliche Nutzung<br />

- energieintensive Unternehmen<br />

mit Umweltvereinbarung oder<br />

-genehmigung<br />

0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

oder -genehmigung 0 0<br />

- Sonstige Unternehmen<br />

3.2. Nichtgeschäftliche Nutzung<br />

0 0<br />

0 0<br />

0 (4)<br />

oder<br />

0 (5)<br />

8,5523 (4)<br />

oder<br />

8,6762 (5)<br />

17,1047 (4)<br />

oder<br />

17,3525 (5)<br />

17,1047 (4)<br />

oder<br />

17,3525 (5)<br />

0 (4)<br />

oder<br />

0 (5)<br />

8,5523 (4)<br />

oder<br />

8,6762 (5)<br />

17,1047 (4)<br />

oder<br />

17,3525 (5)<br />

17,1047 (4)<br />

oder<br />

17,3525 (5)<br />

(1) Mit Ausnahme des Verbrauchs für Stromerzeugung<br />

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes LPG zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im<br />

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die<br />

bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die<br />

überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.<br />

(3) Unter Steueraufsicht verwendetes LPG zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im<br />

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden.<br />

(4) Butan<br />

(5) Propan<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 233


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Erzeugnis Akzisen Sonderakzisen Energiebeitrag<br />

Gesamtbetrag<br />

I. Erdgas (Euro pro MWh oberer<br />

Heizwert)<br />

1. Als Kraftstoff verwendet 0 0 0 0<br />

2. Für industrielle und gewerbliche<br />

Zwecke als Kraftstoff verwendet (1)<br />

- energieintensive Unternehmen mit<br />

Umweltvereinbarung oder<br />

-genehmigung (2) 0 0 0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

oder -genehmigung (2) 0 0 0 0<br />

- sonstige 0 0 0 0<br />

3. Als Brennstoff verwendet<br />

3a. Geschäftliche Nutzung<br />

- energieintensive Unternehmen mit<br />

Umweltvereinbarung oder<br />

-genehmigung 0 0 0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

oder -genehmigung 0 0 0,0942 0,0942<br />

- Sonstige Unternehmen 0 0 0,9889 0,9889<br />

3b. Nichtgeschäftliche Nutzung 0 0 0,9889 0,9889<br />

(1) Unter Steueraufsicht verwendetes Erdgas zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im<br />

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und Fahrzeuge, die<br />

bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die<br />

überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.<br />

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes Erdgas zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im<br />

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

234 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Erzeugnis Akzisen Sonderakzisen Energiebeitrag<br />

Gesamtbetrag<br />

J. Steinkohle, Koks und Braunkohle<br />

(Euro pro 1.000 kg) 0 8,6526 (1) 3,0000 (1) 11,6526 (1)<br />

K. Elektrischer Strom<br />

(Euro pro MWh)<br />

1. Geschäftliche Nutzung<br />

1a. an einen Endnutzer geliefert, der<br />

angeschlossen ist an das<br />

Transport- oder Verteilernetzes<br />

mit einer Nennspannung > 1 kV 0 0 0 0<br />

1b. an einen Endnutzer geliefert, der<br />

angeschlossen ist an das<br />

Transport- oder Verteilernetzes<br />

mit einer Nennspannung 1 kV<br />

- energieintensive Unternehmen mit<br />

Umweltvereinbarung oder<br />

-genehmigung 0 0 0 0<br />

- Unternehmen mit Umweltvereinbarung<br />

oder -genehmigung 0 0 0,9544 0,9544<br />

- Sonstige Unternehmen 0 0 1,9088 1,9088<br />

2. Nichtgeschäftliche Nutzung<br />

0 0 1,9088 1,9088<br />

(1) Steinkohle, Koks, Braunkohle und feste Brennstoffe, die von privaten Haushalten verwendet werden, sind<br />

befreit (siehe unten, Befreiungen, Punkt 2, k).<br />

Andere Energieerzeugnisse (siehe Art. 415 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004<br />

für die Definition dieser Erzeugnisse) als diejenigen, für die ein Akzisensatz in obenstehender<br />

Tabelle festgelegt ist und die zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als<br />

solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, werden nach dem Akzisensatz<br />

versteuert, der für gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff gilt, je nach Verwendungszweck.<br />

Zur gleichen Zeit, zusätzlich zu den oben genannten Produkten, wird jedes Erzeugnis, das als<br />

Kraftstoff, Kraftstoffzusatz oder Füllstoff bestimmt ist, verkauft wird oder verbraucht wird, zu<br />

dem Akzisensatz versteuert, der für gleichwertigen Kraftstoff gilt. Zusätzlich zu den oben<br />

erwähnten steuerpflichtigen Erzeugnissen werden sonstige Kohlenwasserstoffe, mit Ausnahme<br />

von Torf, die zum Verbrauch als Brennstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf<br />

angeboten bzw. verwendet werden, mit dem Satz eines gleichwertigen Energieerzeugnisses<br />

besteuert.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 235


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Befreiungen<br />

1. Sofern nicht anders bestimmt, gilt die Befreiung für folgende Erzeugnisse:<br />

a. Energieerzeugnisse, die zu anderen Zwecken als zum Verbrauch als Heiz oder Kraftstoff<br />

verwendet werden,<br />

b. Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszwecken (wenn sie sowohl als Brennstoff<br />

als auch für andere Zwecke als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, z.B. die<br />

Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und<br />

bei Prozessen in der Metallindustrie),<br />

c. elektrischer Strom, der hauptsächlich bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und<br />

bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird,<br />

d. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die für mineralogische Verfahren verwendet<br />

werden,<br />

e. Energieerzeugnisse, mit Ausnahme von schwerem Heizöl, Steinkohle, Koks und<br />

Braunkohle, und elektrischer Strom, die für die Stromerzeugung verwendet werden und<br />

elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu<br />

erzeugen, verwendet wird,<br />

f. Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Brennstoff für die Luftfahrt<br />

geliefert werden, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,<br />

g. Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Brennstoff für die Schifffahrt in<br />

gemeinschaftlichen Gewässern geliefert werden (Fischerei inbegriffen), mit Ausnahme der<br />

privaten Vergnügungsschifffahrt, und der an Bord der Schiffe erzeugte elektrische Strom.<br />

2. Sofern nicht anders bestimmt, wird die Befreiung für folgende, unter Steueraufsicht<br />

verwendete Erzeugnisse gewährt:<br />

a. steuerpflichtige Erzeugnisse, die im Rahmen von Pilotprojekten zur technologischen<br />

Entwicklung von weniger umweltbelastenden Erzeugnissen verwendet werden oder die<br />

Brennstoffe oder Kraftstoffe betreffen, die aus erneuerbaren Ressourcen stammen,<br />

b. von einem Benutzer zum Eigenbedarf erzeugter elektrischer Strom aus Sonne, Wind,<br />

Wellen oder Erdwärme, aus Wasserkraft, der in Wasserkraftwerken erzeugt wurde, aus<br />

Biomasse oder aus Erzeugnissen aus Biomasse, mittels Brennstoffzellen (Befreiung<br />

begrenzt auf den elektrischen Strom, der den gesetzlichen Vorschriften in Sachen<br />

Gewährung von grünen Zertifikaten oder Kraft-Wärme-Kopplung entspricht),<br />

c. Energie- und Stromerzeugnisse, die für Kraft-Wärme-Koppelung verwendet werden,<br />

d. vom Benutzer zum Eigenbedarf in einer Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter elektrischer<br />

Strom, unter der Bedingung, dass die kombinierten Generatoren umweltfreundlich sind,<br />

e. in der Herstellung, Entwicklung, bei Tests und beim Unterhalt von Luftfahrzeugen und<br />

Schiffen verwendeter Kraftstoff,<br />

f. Gasöl, Leuchtöle sowie elektrischer Strom, die für Personen- und Güterbeförderung per<br />

Eisenbahn verwendet werden,<br />

g. Gasöl, Leuchtöle und schweres Heizöl, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Brennstoff<br />

für die Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen geliefert werden (Fischerei inbegriffen), mit<br />

Ausnahme der privaten Vergnügungsschiffahrt, und der an Bord der Schiffe erzeugte<br />

elektrische Strom,<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

236 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

h. Gasöl, Leuchtöle und schweres Heizöl, die für Baggerarbeiten in Wasserstraßen und Häfen<br />

verwendet werden,<br />

i. Gasöl, Leuchtöle, schweres Heizöl, LPG, Erdgas, elektrischer Strom, Steinkohle, Koks und<br />

Braunkohle, die ausschließlich für landwirtschaftliche Arbeiten und Gartenbauarbeiten, in der<br />

Fischzucht und Forstwirtschaft (unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen) verwendet werden,<br />

j. (hinfällig),<br />

k. Steinkohle, Koks, Braunkohle und feste Brennstoffe, die von den Haushalten verbraucht werden,<br />

l. Erdgas und LPG, die als Kraftstoffe verwendet werden,<br />

m. Rapsöl, das als Kraftstoff verwendet wird, wenn es von einer natürlichen oder juristischen<br />

Person erzeugt wird, die für die eigene Erzeugung allein oder als Vereinigung handelt, und<br />

ohne Vermittler an den Endnutzer verkauft wird,<br />

n. (hinfällig),<br />

o. elektrischer Strom, den der Verteiler an einen "geschützten Haushaltskunden mit geringem<br />

oder unsicherem Einkommen" liefert,<br />

p. Erdgas, das der Verteiler an einen "geschützten Haushaltskunden mit geringem oder<br />

unsicherem Einkommen" liefert.<br />

Außerdem sind unter bestimmten Bedingungen Energieerzeugnisse, die in einem anderen<br />

Mitgliedstaat verbraucht werden und die sich entweder in den normalen Tanks der<br />

Nutzkraftfahrzeuge befinden und die dazu bestimmt sind, von diesen Fahrzeugen als Kraftstoff<br />

verwendet zu werden oder die sich in Spezialcontainern befinden, für diese Container bestimmt<br />

sind und der Funktionsweise während des Transportes dienen, in Belgien nicht akzisenpflichtig.<br />

Um zu vermeiden, dass die steuerbegünstigten Öle als Kraftstoff verwendet werden, werden sie<br />

vergällt oder es werden mindestens 6 Gramm und höchstens 9 Gramm des Markierungsstoffs<br />

Solvent Yellow 124 pro 1.000 Liter Mineralöl zugefügt. Zu Erkennungszwecken wird dem Gasöl<br />

und bestimmten schweren steuerbegünstigten Ölen ein roter Farbstoff zugefügt.<br />

6.7.2. Alkoholische Getränke<br />

A. Bier<br />

Der Begriff "Bier" bezeichnet jedes Produkt des Kodes 2203 der kombinierten Nomenklatur des<br />

gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (abgekürzt KN-Kode siehe Anhang<br />

zu diesem Kapitel) sowie Mischungen von Bier und nicht alkoholischen Getränken des KN-<br />

Kodes 2206. Der vorhandene Alkoholgehalt muss über 0,5 % Vol. liegen.<br />

Je Hektoliter je Grad Plato des Fertigerzeugnisses:<br />

Akzisen Sonderakzisen Gesamt-betrag<br />

Bier 0,7933 0,9172 1,7105<br />

in Euro<br />

Die Anzahl Grad Plato misst den Gewichtsanteil von Extrakten, die in 100 Gramm Bier<br />

enthalten sind, wobei dieser Wert aufgrund des realen Extrakts und Alkoholgehalts im<br />

Fertigerzeugnis zurückgerechnet wird.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 237


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Die Gesamtakzisen auf 1 Liter Pils mit einem Extraktgehalt von 12,5 Grad Plato (in diesem Fall<br />

abgerundet auf 12 Grad Plato) betragen dann zum Beispiel:<br />

12 x 1,7105 Euro/100 = 0,20526 Euro.<br />

Für Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien hergestellt wird, gibt es einen ermäßigten Steuersatz<br />

je nach Vorjahresproduktion der betroffenen Brauerei. Die ermäßigten Steuersätze sind die folgenden:<br />

Je Hektolitergrad Plato des Fertigerzeugnisses:<br />

Jahresproduktion Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag<br />

von nicht mehr als 12.500 hl 0,3966 1,0907 1,4873<br />

von nicht mehr als 25.000 hl 0,3966 1,1403 1,5369<br />

von nicht mehr als 50.000 hl 0,3966 1,1899 1,5865<br />

von nicht mehr als 75.000 hl 0,4462 1,1899 1,6361<br />

von nicht mehr als 200.000 hl 0,4462 1,2395 1,6857<br />

B. Wein<br />

Man unterscheidet nicht schäumende Weine und Schaumweine.<br />

in Euro<br />

Der Begriff nicht schäumender Wein bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Kodes 2204 und 2205<br />

(siehe Anhang zu diesem Kapitel) mit Ausnahme des hiernach erwähnten Schaumweins. Sie<br />

müssen entweder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens<br />

15 % Vol. haben, sofern der im Fertigerzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung<br />

entstanden ist, oder ein vorhandener Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol. aber höchstens<br />

18 % Vol., und sofern der im Fertigerzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung<br />

und ferner ohne Anreicherung entstanden ist.<br />

Der Begriff Schaumwein bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Kodes 2204 10, 2204 21 10<br />

(ersetzt durch die gegenwärtig gültigen KN-Kodes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und<br />

2204 21 09), 2204 29 10 und 2205 (siehe Anhang zu diesem Kapitel). Sie sind in Flaschen mit<br />

Schaumweinstopfen abgefüllt, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind oder<br />

einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.<br />

Sie müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens<br />

15 % Vol. aufweisen, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol muss<br />

ausschließlich durch Gärung entstanden sein.<br />

Je Hektoliter des Fertigerzeugnisses:<br />

Akzisen (1) Sonderakzisen (1) Gesamtbetrag<br />

Nicht schäumender<br />

0 47,0998 47,0998<br />

Wein<br />

Schaumwein 0 161,1308 161,1308<br />

in Euro<br />

(1) 0 Euro Akzisen und 14,8736 Euro Sonderakzisen für nicht schäumenden Wein und Schaumwein,<br />

deren vorhandener Alkoholgehalt 1,2 % Vol. übersteigt aber von höchstens 8,5 % Vol.<br />

Beispiele:<br />

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche Wein aus Weintrauben von 12 % Vol. =<br />

0,7 x 47,0998 Euro/100 = 0,3296986 Euro.<br />

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche Champagner von 11 % Vol. =<br />

0,7 x 161,1308 Euro/100 = 1,1279156 Euro.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

238 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

C. Andere gegorene Getränke als Wein oder Bier<br />

Man unterscheidet zwischen "andere nicht schäumende gegorene Getränke" und "andere<br />

schäumende gegorene Getränke".<br />

Der Begriff andere nicht schäumende gegorene Getränke bezeichnet alle Erzeugnisse, die<br />

unter die KN-Kodes 2204 und 2205 fallen, jedoch nicht unter B hiervor sowie alle Erzeugnisse<br />

des KN-Kodes 2206 (siehe Anhang zu diesem Kapitel) die nicht in "andere schäumende<br />

gegorene Getränke" geordnet und nicht unter A hiervor erwähnt werden. Sie müssen einen<br />

vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens 10 % Vol. oder einen<br />

vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 % Vol. und höchstens 15 % Vol. haben, sofern der<br />

im Erzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.<br />

Der Begriff andere schäumende gegorene Getränke bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Kodes<br />

2206 10 91, sowie diejenigen der KN-Kodes 2204 10, 2204 21 10 (ersetzt durch die<br />

gegenwärtig gültigen KN-Kodes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und 2204 21 09), 2204 29<br />

10 und 2205 (siehe Anhang zu diesem Kapitel), die nicht unter B hiervor erwähnt sind. Sie sind<br />

in Flaschen mit Schaumweinstopfen abgefüllt, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt<br />

sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr<br />

aufweisen. Sie müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und<br />

höchstens 13 % Vol. oder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % Vol. und<br />

höchstens 15 % Vol. haben, sofern der im Erzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch<br />

Gärung entstanden ist.<br />

Je Hektoliter des Fertigerzeugnisses:<br />

Akzisen (1) Sonderakzisen (1) Gesamtbetrag<br />

Nicht schäumend 0 47,0998 47,0998<br />

Schäumend 0 161,1308 161,1308<br />

in Euro<br />

(1) 0 Euro Akzisen und 14,8736 Euro Sonderakzisen für andere gegorene Getränke (schäumend<br />

und nicht schäumend) andere als Wein oder Bier, deren vorhandener Alkoholgehalt 1,2 % Vol.<br />

übersteigt, aber von höchstens 8,5 % Vol.<br />

Beispiele:<br />

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche nicht schäumender Birnenwein von 9 % Vol. =<br />

0,7 x 47,0998 Euro/100 = 0,3296986 Euro.<br />

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche schäumender Apfelwein von 9 % Vol. =<br />

0,7 x 161,1308 Euro/100 = 1,1279156 Euro.<br />

D. Zwischenerzeugnisse<br />

Der Begriff Zwischenerzeugnisse bezeichnet alle unter die KN-Kodes 2204, 2205 und 2206<br />

fallenden Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und<br />

höchstens 22 % Vol. (siehe Anhang zu diesem Kapitel), die jedoch nicht in A, B oder C hiervor<br />

erwähnt sind.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 239


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Je Hektoliter des Fertigerzeugnisses:<br />

in Euro<br />

Akzisen Sonderakzisen<br />

Gesamtbetrag<br />

"Nicht schäumende" Zwischenerzeugnisse<br />

a) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol. 66,9313 32,2262 99,1575<br />

b) mit einem Alkoholgehalt von höchstens 15 % Vol. 47,0998 27,2683 74,3681<br />

"Schäumende" Zwischenerzeugnisse (1)<br />

a) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol. 66,9313 94,1995 161,1308<br />

b) mit einem Alkoholgehalt von höchstens 15 % Vol. 47,0998 114,0310 161,1308<br />

(1) Genauer gesagt: Sie sind in Flaschen mit Schaumweinstopfen abgefüllt, die durch besondere<br />

Haltevorrichtungen befestigt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von<br />

3 bar oder mehr aufweisen.<br />

Beispiel:<br />

Die Gesamtakzisen pro 0,75-Liter Flasche Wermut von 17 % Vol.:<br />

0,75 x 99,1575 Euro/100 = 0,74368125 Euro.<br />

E. Ethylalkohol<br />

Unter Ethylalkohol versteht man:<br />

a. alle Erzeugnisse der KN-Kodes 2207 und 2208 (siehe Anhang zu diesem Kapitel). Sie<br />

müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. haben. Sie werden<br />

auch besteuert, wenn sie Teil eines anderen Erzeugnisses sind, das unter ein anderes<br />

Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt,<br />

b. Erzeugnisse der KN-Kodes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt<br />

von mehr als 22 % Vol.,<br />

c. Branntweine, die gelöste oder nicht gelöste Erzeugnisse enthalten.<br />

Je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C:<br />

Beispiel:<br />

Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag<br />

Ethylalkohol 223,1042 1.529,1312 1.752,2354<br />

in Euro<br />

Die Gesamtakzisen pro 70-cl-Flasche Whisky mit einem effektiven Alkoholgehalt von 40 % Vol.:<br />

1.752,2354 Euro x 0,4 x 0,007 = 4,906259 Euro<br />

F. Steuerbefreiungen<br />

In bestimmten Fällen sind oben erwähnte Erzeugnisse von den Akzisen oder Sonderakzisen<br />

befreit: u.a. bei vollständiger Denaturierung, wenn sie zur Herstellung von Essig verwendet<br />

werden (KN-Kode 2209, siehe Anhang zu diesem Kapitel) oder von Arzneimitteln oder Aromen<br />

für die Bereitung von Lebensmitteln und nicht alkoholischen Getränken (unter bestimmten<br />

Bedingungen).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

240 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

6.7.3. Tabakwaren<br />

Für Tabakwaren werden die Akzisen und Sonderakzisen als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises<br />

ausgedrückt (also einschließlich alle Steuern - Akzisen ad valorem, Sonderakzisen ad valorem und<br />

MwSt.) und Zigaretten unterliegen zudem spezifischen Akzisen und Sonderakzisen je 1.000 Stück<br />

und Rauchtabak unterliegt spezifischen Sonderakzisen je Kilogramm.<br />

Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag<br />

Zigarren (2) 5,00 % 5,00 % 10,00 %<br />

Zigaretten (1) (2) 45,84 % 6,70 % 52,54 %<br />

Rauchtabak (1) (2) 31,50 % 0,00 % 31,50 %<br />

(1) Auf Zigaretten wird eine spezifische Akzisensteuer von 6,8914 Euro pro 1.000 Stück sowie eine<br />

spezifische Sonderakzisensteuer von 9,3581 Euro pro 1.000 Stück erhoben.<br />

Zudem wird eine spezifische Sonderakzisensteuer von 11,0000 Euro pro kg auf Rauchtabak<br />

erhoben.<br />

(2) Für Zigaretten darf der Gesamtbetrag der Akzisen und Sonderakzisen (ad valorem und<br />

spezifisch) auf keinen Fall weniger als 95 % des Gesamtbetrags derselben Steuern sein, die auf<br />

Zigaretten der Preisklasse, die dem gewogenen Durchschnittspreis entspricht, geschuldet sind,<br />

und dies ohne weniger als 128 Euro pro 1.000 Stück für den Gesamtbetrag der Akzisen und<br />

Sonderakzisen sowie ohne den Betrag der gesamten Akzisen, der anwendbar ist auf Zigaretten<br />

der Preisklasse, die zum gewogenen Durchschnittspreis gehört, zu übersteigen (z. B. 2011 lag<br />

der gewogene Durchschnittspreis bei 233,3201 Euro pro 1.000 Stück; der Gesamtbetrag der<br />

Akzisen beträgt 138,2126 Euro, was bedeutet, dass der Mindestbetrag der Akzisen für<br />

1.000 Stück 131,3020 Euro beträgt. Für andere Verpackungen wird dieser Betrag durch<br />

Anwendung der Proportionalregel berechnet).<br />

Für feingeschnittenen Rauchtabak, für selbstgedrehte Zigaretten und anderen Rauchtabak darf<br />

der Gesamtbetrag von Akzisen, Sonderakzisen und MwSt. auf keinen Fall weniger als 90 % des<br />

Gesamtbetrags derselben Steuern sein, die auf Rauchtabak der Preisklasse die dem gewogenen<br />

Durchschnittspreis entspricht, ohne dass weniger als 43 Euro pro Kilogramm für die gesamte<br />

oben genannte Besteuerung geschuldet wären und ohne den Betrag der gesamten Besteuerung,<br />

die auf Tabakwaren der Preisklasse, die dem gewogenen Durchschnittspreis entspricht,<br />

angewendet wird zu überschreiten (z. B. 2011 lag der gewogene Durchschnittspreis bei<br />

86,5887 Euro pro Kilogramm, der Gesamtbetrag der Steuern beträgt 51,8032 Euro; dies<br />

bedeutet, dass die Mindestbesteuerung für 1 kg 46,6229 Euro beträgt. Für andere Verpackungen<br />

wird dieser Betrag durch Anwendung der Proportionalregel berechnet).<br />

Für Zigarren darf der Gesamtbetrag von Akzisen, Sonderakzisen und MwSt. auf keinen Fall<br />

geringer sein als die Summe derselben Steuern auf Zigarren aus der gängigsten Preisklasse<br />

(z. B. 2011 lag der Preis der gängigsten Preisklasse bei 240 Euro pro 1.000 Stück; dies bedeutet,<br />

dass die Mindestbesteuerung pro 1.000 Stück 65,6529 Euro beträgt. Für andere Verpackungen<br />

wird dieser Betrag durch Anwendung der Proportionalregel berechnet).<br />

Rauchtabak, den Pflanzer für ihren persönlichen Gebrauch bis maximal 150 Pflanzen pro Jahr<br />

bestimmen, unterliegt Akzisen, die auf 20 % des Einzelverkaufspreises, der auf Rauchtabak der<br />

gängigsten Preisklasse angewendet wird, festgelegt sind.<br />

In bestimmten Fällen (z. B. Denaturierung für industrielle Zwecke oder im Gartenbau,<br />

Vernichtung unter behördlicher Aufsicht, Tabak für wissenschaftliche Untersuchungen, erneute<br />

Verarbeitung vom Hersteller), wird die Befreiung von Akzisen unter bestimmten Bedingungen<br />

gewährt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 241


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Beispiel<br />

Angenommen, der Preis für eine 19er Packung Zigaretten beträgt 5 Euro. Die MwSt. beträgt 21%/1,21 =<br />

17,36 % des Einzelverkaufspreises einschließlich MwSt. (die MwSt. wird als Prozentsatz des Preises<br />

ohne MwSt. angegeben). Dies entspricht einem Betrag von 0,8678 Euro. Die gesamten ad valorem<br />

Akzisen betragen 52,54 % des Einzelverkaufspreises bzw. 2,6270 Euro. Die gesamten spezifischen<br />

Akzisen betragen 16,2495 Euro pro 1.000 Stück, das entspricht einem Betrag von 16,2495 Euro x<br />

19/1000 = 0,3087 Euro pro 19 Stück (0,1309 Euro für spezifische Akzisen und 0,1778 Euro für<br />

spezifische Sonderakzisen).<br />

6.7.4. Nicht alkoholische Getränke<br />

Pro Hektoliter, sofern nicht anders angegeben:<br />

Akzisen<br />

Steuersatz a 0<br />

Steuersatz b 3,7184<br />

Steuersatz c 0<br />

Steuersatz d1 22,3104<br />

Steuersatz d2 (pro 100 kg<br />

37,1840<br />

Nettogewicht)<br />

in Euro<br />

Steuersatz a gilt für Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und<br />

kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süß- oder Aromastoffen<br />

und Eis des KN-Kodes 2201.<br />

Steuersatz b gilt für:<br />

1. Wasser, Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser mit Zusatz von Zucker oder<br />

anderen Süß- oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholische Getränke des KN-<br />

Kodes 2202 mit Ausnahme von Milch- oder Sojagetränken. Der Begriff "Milch- oder<br />

Sojagetränke" wird in dem Rundschreiben über die Anwendung von Artikel 26 des<br />

Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Festlegung steuerlicher und sonstiger Bestimmungen<br />

definiert (BS vom 25. Juni 2010, Ausg. 2, S. 39585-39586).<br />

2. Bier wie unter Punkt 6.7.2.A hiervor beschrieben, dessen Alkoholgehalt 0,5 % Vol.<br />

nicht übersteigt,<br />

3. Wein des KN-Kodes 2204 und 2205, dessen Alkoholgehalt 1,2 % Vol. nicht übersteigt,<br />

4. andere gegorene Getränke des KN-Kodes 2204 und 2205 sowie diejenigen des KN-<br />

Kodes 2206, deren Alkoholgehalt 1,2 % Vol. nicht übersteigt,<br />

5. Getränke des KN-Kodes 2208, deren Alkoholgehalt 1,2 % Vol. nicht übersteigt,<br />

Steuersatz c gilt für nichtgegorene Frucht- oder Obstsäfte, ohne Zusatz von Alkohol, mit oder<br />

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen des KN-Kodes 2009.<br />

Steuersatz d1 gilt für alle Stoffe, die offenbar für die Herstellung von unter Punkt 1 erwähnten<br />

nicht alkoholischen Getränken verwendet werden, ob sie in Einzelhandelspackungen verpackt<br />

sind oder in einer Verpackung, die für die Herstellung solcher gebrauchsfertigen Getränke<br />

bestimmt ist, wenn dieser Stoff flüssig ist. Wenn dieser Stoff in Pulverform, granuliert oder in<br />

anderer fester Form ist, gilt Steuersatz d2. Der Begriff "Stoffe" wird im Rundschreiben über die<br />

Anwendung von Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Festlegung steuerlicher und<br />

sonstiger Bestimmungen definiert (BS vom 25. Juni 2010, Ausg. 2, S. 39585-39586).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

242 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

Leitungswasser, auch nach eventuellem Einpressen von Gas durch Trinkwassersprudler, die<br />

direkt an die Wasserleitung angeschlossen sind, das nicht zum Verkauf oder für die Lieferung<br />

als Trinkwasser verpackt ist, gilt in Sachen Akzisen nicht als nicht alkoholisches Getränk.<br />

Getränke aus Frucht- oder Gemüsesäften, die zur Ernährung von Säuglingen bestimmt sind,<br />

nicht alkoholische Getränke, die für Forschung, Qualitätskontrolle und Geschmackstests<br />

verwendet werden, sowie Wasser, auf das der vorher erwähnte Steuersatz a im Prinzip gilt, die<br />

von staatlichen Stellen bei Katastrophen kostenlos verteilt werden, sind von den Akzisen befreit.<br />

6.7.5. Kaffee<br />

Pro Kilogramm Nettogewicht:<br />

Akzisen<br />

Steuersatz a 0,1983<br />

Steuersatz b 0,2479<br />

Steuersatz c 0,6941<br />

in Euro<br />

Steuersatz a gilt für ungerösteten Kaffee des KN-Kodes 0901, Steuersatz b gilt für gerösteten<br />

Kaffee des KN-Kodes 0901 und Steuersatz c gilt für Kaffeeauszüge, -essenzen und -<br />

konzentrate, fest oder flüssig, sowie für Zubereitungen von Auszügen, Essenzen und<br />

Konzentraten aus Kaffee und Zubereitungen auf Grundlage von Kaffee des KN-Kodes 2101.<br />

Kaffee, der zu industriellen Zwecken, andere als Rösten oder Zubereitung von Auszügen von<br />

Kaffee und Kaffee, der für Forschung, Qualitätskontrolle und Geschmackstests verwendet wird,<br />

ist von den Akzisen befreit.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 243


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

ANLAGE ZU KAPITEL 6<br />

Kode-Nummern der kombinierten Nomenklatur (KN) des gemeinsamen Zolltarifs der<br />

Europäischen Gemeinschaften für alkoholische Getränke (Kodes, wie festgelegt in<br />

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates der Europäischen<br />

Gemeinschaften vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur<br />

sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der<br />

Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1991).<br />

KN-Kode<br />

Beschreibung<br />

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und<br />

Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt<br />

2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,<br />

ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von<br />

Zucker oder anderen Süßmitteln<br />

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder<br />

Mate und Zubereitungen auf Grundlage dieser Waren oder<br />

auf Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate, geröstete<br />

Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,<br />

Essenzen und Konzentrate hieraus<br />

2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser<br />

und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker,<br />

anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee<br />

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und<br />

kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker,<br />

anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht<br />

alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und<br />

Gemüsesäfte der Position 2009<br />

2203 Malzbier<br />

2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol<br />

angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher<br />

der Position 2009<br />

zu diesen zählen:<br />

2204 10 Schaumwein (z.B. Champagner)<br />

2204 21 10 (*) Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in<br />

Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere<br />

Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen<br />

Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid<br />

zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch<br />

weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C<br />

– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger<br />

2204 29 10 wie 2204 21 10, aber in größeren Behältnissen<br />

(*) ersetzt durch die aktuellen KN-Kodes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und 2204 21 09<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 245


2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen<br />

KN-Kode<br />

Beschreibung<br />

2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben,<br />

mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert<br />

2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und<br />

Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen<br />

gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke,<br />

anderweitig weder genannt noch inbegriffen<br />

zu diesen zählen:<br />

2206 00 91 schäumend<br />

2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder<br />

mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit<br />

beliebigem Alkoholgehalt<br />

2208 Ethylalkohol mit einem Alkohol in Volumenprozenten von<br />

weniger als 80 % Vol., unvergällt; Branntwein, Likör und<br />

andere Spirituosen<br />

2209 Speiseessig<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

246 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Umweltsteuern, Verpackungsund<br />

Umweltbeitrag<br />

KAPITEL 7<br />

UMWELTSTEUERN, VERPACKUNGS- UND UMWELTBEITRAG<br />

Die Umweltsteuern, der Verpackungs- und Umweltbeitrag sind Gegenstand von Artikel 91-93<br />

und 95 § 4 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur<br />

(BS vom 20. Juli 1993) und von Buch III (Artikel 369-401bis) des ordentlichen Gesetzes vom<br />

16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993), deren<br />

Änderungen und Erlasse zur Ausführung dieser Gesetze.<br />

7.1. Allgemeines<br />

Die Umweltsteuern sind den Akzisensteuern gleichgesetzte Steuern, die erhoben werden, wenn<br />

bestimmte Produkte in den Verkehr gebracht werden, die als umweltschädlich gelten.<br />

Unter "Inverkehrbringen" wird hier verstanden: die Lieferung an Einzelhändler von Produkten,<br />

die der Umweltsteuer unterliegen, von Unternehmen, die verpflichtet sind, sich gemäß der vom<br />

Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten registrieren zu lassen.<br />

Unter "Einzelhändler" versteht man eine natürliche oder juristische Person, die der<br />

Umweltsteuer unterliegende Produkte an natürliche oder juristische Personen liefert, die sie<br />

verbrauchen, sei es als Zwischen- oder Endverbraucher.<br />

Die im Prinzip der Umweltsteuer unterliegenden Produktgruppen sind: Einwegfotoapparate,<br />

Batterien und Behältnisse, die bestimmte industrielle, zu beruflichen Zwecken genutzte<br />

Erzeugnisse enthalten (Tinten, Klebstoffe, Lösungsmittel). Eine detaillierte Liste der Produkte,<br />

die der Umweltsteuer unterliegen, finden Sie im Gesetz vom 16. Juli 1993 (BS vom 20.07.1993)<br />

und dessen Änderungen.<br />

Der Verpackungsbeitrag ist ein Beitrag auf Getränkeverpackungen. Er ist geschuldet, wenn in<br />

Einzelbehältnisse abgefüllte Getränke (siehe hiernach) in Sachen Akzisen in den Verkehr<br />

gebracht werden oder wenn in Einzelbehältnisse abgefüllte Getränke auf dem belgischen Markt<br />

in Sachen Akzisen in den Verkehr gebracht werden, sofern das Verpacken später stattfindet als<br />

die Überführung dieser Getränke, in Sachen Akzisen, in den steuerrechtlich freien Verkehr.<br />

Unter "Einzelbehältnisse" versteht man Behältnisse aus gleich welchem Material, die dazu<br />

bestimmt sind, an den Endverbraucher geliefert zu werden, ohne dass eine Änderung der<br />

Verpackung hätte erfolgen müssen. Hierbei kann es sich sowohl um "wiederverwendbare<br />

Einzelbehältnisse" (siehe hiernach) als auch um nicht wiederverwendbare Behältnisse handeln.<br />

Der Umweltbeitrag ist eine der Akzisensteuer gleichgesetzte Steuer, die unter anderem<br />

erhoben wird aufgrund des CO 2 -Ausstosses, der bei der Herstellung einer Reihe von<br />

Erzeugnissen (siehe hiernach) entsteht. Er wird erhoben, wenn diese Erzeugnisse in den<br />

steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden, d.h. bei der Lieferung von Behältnissen und<br />

Geräten, insbesondere Haushaltsbehältnisse und Haushaltsgeräte, an Einzelhändler durch<br />

Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, sich gemäß der vom Minister der Finanzen festgelegten<br />

Modalitäten registrieren zu lassen. Die erste Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich<br />

freien Verkehr gilt als Registrierung als Steuerpflichtiger des Umweltbeitrags.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 247


2. Teil: Indirekte Steuern Umweltsteuern, Verpackungsund<br />

Umweltbeitrag<br />

In Sachen Umweltsteuer und Umweltbeitrag sind registrierte Steuerpflichtige verpflichtet,<br />

spätestens am 15. des Monats, der dem Monat der Überführung in den steuerrechtlich freien<br />

Verkehr folgt, eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr<br />

einzureichen. Die Zahlung erfolgt unmittelbar bei Einreichung der Anmeldung zur Überführung<br />

in den steuerrechtlich freien Verkehr. Für den Verpackungsbeitrag erfolgt die Zahlung in<br />

gleicher Form und unter gleichen Bedingungen wie für Akzisen auf verpackte Güter.<br />

7.2. Tarife und Befreiungen<br />

7.2.1. Umweltsteuer<br />

A. Einwegfotoapparate<br />

Betrag:<br />

Befreiung:<br />

7,44 Euro pro Stück<br />

unter der Bedingung, dass die in Fotolabors eingesammelten<br />

Geräte zu mindestens 80 % ihres Gewichts in Belgien oder im<br />

Ausland wiederverwendet oder recycelt werden.<br />

B. Batterien<br />

Betrag:<br />

0,50 Euro pro Batterie<br />

Ausnahme: - Batterien und Akkus, die eigens für aktive medizinische<br />

Hilfsmittel entwickelt wurden, darunter implantierbare aktive<br />

medizinische Hilfsmittel sowie Batterien und Akkus, die mit<br />

diesen aktiven medizinischen Hilfsmitteln für deren<br />

Erstbenutzung mitgeliefert werden,<br />

- Akkus, die dem Starten oder dem Antrieb von<br />

Motorfahrzeugen dienen mit Ausnahme von solchen, die in<br />

Spielzeug verwendet werden.<br />

Befreiungen: - wenn die Batterien einem Pfandsystem oder einem<br />

Rückgabeprämiensystem von mindestens 0,24 Euro/Stück<br />

unterliegen und dem Käufer ein Beleg ausgehändigt wird,<br />

dass der Kauf in Belgien erfolgt ist,<br />

- oder wenn ein Sammel- und Recycle-System eingerichtet<br />

wird, wodurch pro Jahr folgende Mengen gesammelt<br />

werden (ausgedrückt in Prozentsatz des Gewichts der<br />

Batterien, die im selben Jahr auf den belgischen Markt<br />

gebracht wurden):<br />

2002 : 60 %<br />

2003 : 62,5 %<br />

2004 und folgende : 65 %<br />

und unter der Voraussetzung, dass diese Batterien ökologisch<br />

verantwortlich und wirtschaftlich durchführbar verwertet werden.<br />

Diese Befreiung gilt nicht für Batterien, die Quecksilberoxid<br />

enthalten.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

248 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Umweltsteuern, Verpackungsund<br />

Umweltbeitrag<br />

C. Behälter, die beruflich genutzte Tinten, Klebstoffe und Lösungsmittel enthalten<br />

Damit sie der Umweltsteuer unterliegen, muss es sich handeln um:<br />

- Behälter von Produkten, die in der Anlage dieses Kapitels aufgezählt sind,<br />

- deren Füllmenge größer ist als:<br />

- für die genannten Lösungsmittel: 5 Liter,<br />

- für die genannten Klebstoffe: 10 Liter,<br />

- für die genannten Tinten: 2,5 Liter.<br />

Betrag: Für die Behälter der genannten:<br />

- Lösungsmittel: 0,6197 Euro pro angefangenen Teilbetrag von 5 Litern,<br />

- Klebstoffe: 0,6197 Euro pro angefangenen Teilbetrag von 10 Litern,<br />

- Tinten: 0,6197 Euro pro angefangenen Teilbetrag von 2,5 Litern.<br />

Die Steuer ist in allen Fällen begrenzt auf 12,3947 Euro pro Behälter.<br />

Befreiung: wenn die Behältnisse eingesammelt werden über ein dem Produkt<br />

angepasstes Pfandgeld-, Rückgabeprämien-, Verpackungsgutschrift- oder<br />

Einsammelsystem.<br />

7.2.2. Verpackungsbeitrag<br />

Auf Getränkeverpackungen wird ein Verpackungsbeitrag erhoben. Als Getränke gelten:<br />

Wasser, Limonaden und andere nicht alkoholische Getränke, Biere, Weine, Wermut und<br />

andere, sonstige gegorene Getränke, Ethylalkohol, alkoholische Getränke und nicht gegorene<br />

Frucht- oder Gemüsesäfte (siehe Art. 370 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur<br />

Vollendung der föderalen Staatsstruktur).<br />

Der Beitrag beläuft sich auf 1,41 Euro pro Hektoliter Produkt in wieder verwendbaren<br />

Einzelbehältnissen und auf 9.86 Euro pro Hektoliter Produkt in nicht wieder verwendbaren<br />

Einzelbehältnissen. Unter "wieder verwendbarem Einzelbehältnis" ist ein Behältnis zu<br />

verstehen, für das der Nachweis erbracht wird, dass dieses Behältnis:<br />

- mindestens sieben mal aufgefüllt werden kann,<br />

- zurückgenommen wird über eine Pfandgeldregelung (mindestens 0,16 Euro für<br />

Behältnisse mit einem Inhalt von mehr als 0,5 l und 0,08 Euro für Behältnisse mit einem<br />

Inhalt von 0,5 l oder weniger),<br />

- tatsächlich wieder benutzt wird.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 249


2. Teil: Indirekte Steuern Umweltsteuern, Verpackungsund<br />

Umweltbeitrag<br />

7.2.3. Umweltbeitrag<br />

Der Umweltbeitrag beläuft sich auf:<br />

3,00 Euro/kg auf Wegwerftaschen und -tüten aus Plastik des KN-Kodes 39.23, die für<br />

das Tragen von im Einzelhandel erworbenen Waren bestimmt sind,<br />

3,60 Euro/kg auf Wegwerfgeschirr aus Kunststoff des KN-Kodes 39.24,<br />

2,70 Euro/kg auf Platten, Blätter, Folien, Streifen, Filme und andere flache Formen, auch<br />

selbstklebend, aus Kunststoff, auch auf Rollen, für Haushaltszwecke, KN-Kode 39.19,<br />

4,50 Euro/kg auf Blattaluminium, auch bedruckt oder befestigt auf Papier, Karton,<br />

Kunststoff oder ähnliche Träger, mit einer Dicke von nicht mehr als 0,2 mm (ohne<br />

Träger), auch auf Rollen, für Haushaltszwecke, KN-Kode 76.07.<br />

Weitere Informationen zu den betreffenden Produkten finden Sie im Rundschreiben vom<br />

8. Juni 2007 (BS 15. Juni 2007 und 6. Juli 2007).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

250 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Umweltsteuern, Verpackungsund<br />

Umweltbeitrag<br />

ANLAGE ZU KAPITEL 7<br />

Liste der Industrieerzeugnisse<br />

deren Verpackung der Umweltsteuer unterliegt<br />

Die in Punkt 7.2.1.C betroffenen Erzeugnisse sind:<br />

- die im NACE-Rev. 1 Kode 24.30 bezeichneten Druckertinten,<br />

- die im NACE-Rev. 1 Kode 24.62 bezeichneten Klebstoffe,<br />

- die hiernach aufgezählten Lösungsmittel:<br />

a. Acyclische Kohlenwasserstoffe<br />

- n-Pentan<br />

- n-Hexan<br />

- Petrolether<br />

- Solventnaphtha<br />

- White Spirit<br />

b. Cyclische Kohlenwasserstoffe<br />

- Cyclohexan<br />

- Benzol<br />

- Toluol<br />

- Xylol<br />

- Ethylbenzol<br />

c. Acyclische Alkohole<br />

- Methanol (Methylalkohol)<br />

- Ethylalkohol (vergällt)<br />

- Propan-1-ol (Propylalkohol)<br />

- Propan-2-ol (Isopropylalkohol)<br />

- Butan-1-ol<br />

- 2 Methylpropan-1-ol (Isobutylalkohol)<br />

d. Acyclische Ether<br />

- Diethylether<br />

e. Acyclische Ketone<br />

- Aceton<br />

- Butanon (Methylethylketon)<br />

- 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 251


2. Teil: Indirekte Steuern Umweltsteuern, Verpackungsund<br />

Umweltbeitrag<br />

f. Ester<br />

- Methylacetat<br />

- Ethylacetat<br />

- Isopropylacetat<br />

- n-Butylacetat<br />

g. Chlorkohlenwasserstoffe<br />

- Chloromethan<br />

- Chloroethan<br />

- Dichlormethan<br />

- Chloroform<br />

- Tetrachlorkohlenstoff<br />

- 1,2 Dichlorethan<br />

- 1,2 Dichlorpropan & -butan<br />

- 1,1,1 Trichlorethan<br />

- Hexachlorethan<br />

- Trichlorethylen<br />

- Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)<br />

h. Aromatische Chlorkohlenwasserstoffe<br />

- Dichlorbenzole<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

252 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

KAPITEL 8<br />

DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUERN<br />

Was gibt's Neues?<br />

- Jährliche Indexierung bestimmter Tarife der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge am 1. Juli.<br />

- Für die Flämische Region: Indexierung bestimmter Bestandteile zur Berechnung der<br />

Inbetriebsetzungssteuer.<br />

- Für die Wallonische Region: Änderung des Ökobonus/Ökomalus-Systems, Indexierung der<br />

Tarife der Steuer auf Spielautomaten.<br />

Diese Steuern werden durch das Gesetzbuch der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern (EStGStGB)<br />

und durch die Erlasse zu dessen Ausführung festgelegt und geregelt. Aus juristischer Sicht handelt es sich<br />

hierbei um direkte Steuern. Da sie in den meisten Fällen jedoch eher "Steuern auf Güter und Dienstleistungen"<br />

als "Steuern auf Einkünfte" (behandelt in Teil I) sind, werden sie in Teil II dieses Mementos behandelt.<br />

8.1. Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS)<br />

Vorbemerkung:<br />

Ab 1. Januar 2011 ist die Flämische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des<br />

Dienstes für Verkehrssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder<br />

juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Für die beiden anderen<br />

Regionen wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten.<br />

8.1.1. Steuerpflichtige Fahrzeuge<br />

Die Steuer wird erhoben auf Dampf- oder Motorfahrzeuge sowie auf deren Anhänger und<br />

Auflieger, die zum Personentransport benutzt werden sowie auf alle ähnlichen Fahrzeuge, die<br />

dem Gütertransport per Straße dienen (Art. 3 und 4 EStGStGB).<br />

Die Motorfahrzeuge werden im Prinzip gemäß der gesetzlichen Regelung über die Zulassung bei<br />

der DFZ katalogisiert (Art. 4 EStGStGB). Für Motorfahrzeuge, die für den Gütertransport bestimmt<br />

sind und deren zugelassene Höchstmasse 3.500 kg nicht überschreitet, und die bei der DFZ als<br />

"Kleinlastwagen" zugelassen sind, gibt es eine Abweichung, da für diese Fahrzeuge seit<br />

Steuerjahr 2006 eine steuerrechtliche Definition von Kleinlastwagen eingeführt wurde.<br />

In Sachen der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern werden für den Transport von<br />

Dingen entwickelte und gebaute Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG)<br />

3.500 kg nicht überschreitet, nur dann steuerlich als Kleinlastwagen betrachtet und behandelt,<br />

wenn sie unter eine der folgenden vier Kategorien fallen:<br />

1. Pick-ups mit einfacher Kabine,<br />

d.h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten einzelnen Kabine<br />

mit maximal zwei Sitzen, der des Fahrers ausgeschlossen, und einer offenen Ladefläche<br />

bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einem flachen und horizontalen<br />

Hardtop oder einer Schutzvorrichtung für die Ladung geschlossen werden.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 253


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

2. Pick-ups mit Doppelkabine,<br />

d.h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten Doppelkabine mit<br />

maximal sechs Sitzen, der des Fahrers ausgeschlossen, und einer offenen Ladefläche<br />

bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einem flachen und horizontalen<br />

Hardtop oder einer Schutzvorrichtung für die Ladung geschlossen werden.<br />

Fahrzeuge vom Typ Pick-up sollen steuerlich weiterhin als Kleinlastwagen behandelt werden.<br />

3. Lieferwagen mit einer Sitzreihe,<br />

Diese Fahrzeuge müssen gleichzeitig aus einerseits einem Passagierraum mit höchstens<br />

zwei Sitzen, der des Fahrers ausgenommen, und andererseits einem Laderaum, der<br />

durch eine Trennwand von mindestens 20 cm oder wenn diese fehlt, durch die<br />

Rückenlehne der einzigen Sitzreihe vom Passagierraum getrennt ist, bestehen. Der<br />

Laderaum muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss<br />

der Laderaum über die gesamte Fläche aus einem zur Karosserie gehörenden festen oder<br />

dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche<br />

Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen.<br />

4. Lieferwagen mit zwei Sitzreihen,<br />

Diese Fahrzeuge müssen gleichzeitig aus einerseits einem Passagierraum mit höchstens<br />

sechs Sitzen, der des Fahrers ausgenommen, und andererseits einem Laderaum, der<br />

vom Passagierraum getrennt ist, bestehen. Passagierraum und Laderaum müssen<br />

vollständig voneinander getrennt sein durch eine nicht abnehmbare ununterbrochene<br />

Wand aus hartem Material über die volle Breite und Höhe des Innenraums. Der Laderaum<br />

muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss der<br />

Laderaum über die gesamte Fläche aus einem zur Karosserie gehörenden festen oder<br />

dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche<br />

Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen.<br />

Fahrzeuge, die in der Regelung der DFZ als Kleinlastwagen eingetragen sind und die, abhängig<br />

von ihrem Typ, nicht den vorerwähnten Bedingungen entsprechen, werden somit steuerlich als<br />

Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbus betrachtet und besteuert.<br />

8.1.2. Freistellungen<br />

Die freigestellten Fahrzeuge sind in Art. 5 EStGStGB aufgelistet.<br />

Was Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge betrifft, die im Gütertransport auf der<br />

Straße benutzt werden und die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mindestens<br />

12 Tonnen haben, so sind insbesondere Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge,<br />

die ausschließlich bestimmt sind für die Landesverteidigung, den Zivilschutz, für die<br />

Feuerwehrdienste und anderen Hilfsdienste, für Dienste, die die öffentliche Ordnung<br />

gewährleisten und Dienste für Straßenverwaltung und -unterhalt sowie einzelne andere<br />

Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge steuerfrei (Art. 5 § 2 EStGStGB).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

254 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

Was die anderen steuerpflichtigen Fahrzeuge betrifft, so sind Fahrzeuge, die ausschließlich im<br />

öffentlichen Dienst verschiedener Behörden benutzt werden, Fahrzeuge, die ausschließlich im<br />

öffentlichen Transport benutzt werden, Krankenwagen und Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder<br />

Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, bestimmte<br />

landwirtschaftliche Fahrzeuge und gleichgestellte, ausschließlich als Taxi benutzte Fahrzeuge,<br />

Kleinkrafträder und Motorräder bis höchstens 250 cm 3 und einige andere Fahrzeuge steuerfrei<br />

(Art. 5 § 1 EStGStGB).<br />

Außerdem sieht die Flämische Region seit dem 1. Januar 2012 eine Freistellung vor für<br />

Fahrzeuge, die von Transportunternehmern eingesetzt werden, die von der Flämischen<br />

Regierung bezuschusst werden, und die ausschließlich der Beförderung von Personen mit<br />

Behinderung oder mit stark eingeschränkter Mobilität dienen (Art. 5 § 1 Absatz 11 EStGStGB)<br />

8.1.3. Steuerpflichtige Grundlage<br />

Die Besteuerungsgrundlage ist, je nach Fall, abhängig von der Motorleistung, vom Hubraum<br />

des Motors oder vom höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs (Art. 7 und 8<br />

EStGStGB). Für Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbusse, die nicht mit einem<br />

Elektromotor ausgestattet sind und die der VST unterliegen, ist die Steuer abhängig von der<br />

Anzahl PS, die mittels einer Formel bestimmt wird, deren Elemente vom Hubraum in Litern<br />

abhängen.<br />

Beispiel<br />

Ein Auto hat einen 4 Zylinder-Motor mit einer Bohrung von 80 mm und einem Kolbenhub von ebenfalls<br />

80 mm. Der Hubraum ist dann 1,6 Liter. Die steuerpflichtige Leistung, ausgedrückt in PS, ist:<br />

PS = 4 x Hubraum + Gewicht (in 100 kg)<br />

4<br />

Für dieses Auto wird das zweite Glied der Formel durch einen Koeffizient ersetzt, der vom Hubraum<br />

abhängt. Für einen Hubraum von 1,6 l beträgt der Koeffizient 2,25. Die steuerliche Nutzleistung in PS für<br />

dieses Auto beträgt also:<br />

4 x 1,6 + 2,25 = 8,65, aufgerundet auf 9 PS.<br />

8.1.4. Indexierung der Tarife<br />

Eine bestimmte Anzahl Tarife wird am 1. Juli jeden Jahres auf Grund der Schwankungen des<br />

Verbraucherpreisindexes angepasst (Art. 11 EStGStGB). Genauer gesagt handelt es sich um<br />

die Tarife der Steuer auf folgende Fahrzeuge:<br />

a. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse,<br />

b. Motorräder,<br />

c. Linienbusse und Reisebusse (nur der Mindestbetrag),<br />

d. Anhänger und Sattelauflieger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg<br />

nicht überschreitet,<br />

e. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, die älter als 25 Jahre sind,<br />

Campinganhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes, Militärfahrzeuge<br />

aus Sammlungen, die älter als 30 Jahre sind, sowie der allgemein anwendbare<br />

Mindeststeuerbetrag,<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 255


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

8.1.5. Steuersätze<br />

Die Steuersätze der Verkehrssteuer werden in Art. 9 und 10 EStGStGB festgelegt.<br />

Wenn es sich um indexierte Steuersätze handelt, sind die hiernach vermerkten Beträge,<br />

außer bei eventuellen zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, gültig vom 1. Juli 2012 bis<br />

zum 30. Juni 2013.<br />

A. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse<br />

PS<br />

Steuer in Euro<br />

(ohne Zuschlagzehntel - siehe 8.1.8)<br />

4 und weniger 68,88<br />

5 86,28<br />

6 124,56<br />

7 162,84<br />

8 201,36<br />

9 239,88<br />

10 277,92<br />

11 360,60<br />

12 443,40<br />

13 525,96<br />

14 608,64<br />

15 691,44<br />

16 905,52<br />

17 1.119,96<br />

18 1.334,28<br />

19 1.548,12<br />

20 1.762,44<br />

pro zusätzliche PS über 20 PS 96,12<br />

B. Für den Warentransport bestimmte Motorfahrzeuge mit einem höchstzulässigen<br />

Gesamtgewicht von weniger als 3.500 kg<br />

19,32 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.8) pro 500 kg zulässiges Höchstgewicht, mit<br />

Anwendung einer Mindeststeuer von 31,25 Euro (inklusive Zuschlagzehntel 34,38 Euro) für den<br />

ersten Teilbetrag von 0-500 kg.<br />

C. Motorräder<br />

Einheitliche Steuer von 48,84 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.8). Wenn der Hubraum<br />

höchstens 250 cm 3 beträgt, besteht zwar eine Freistellung von der VS, es wird jedoch eine<br />

geringe Steuer durch die lokalen Behörden erhoben.<br />

D. Linienbusse und Reisebusse<br />

- wenn 10 PS: 4,44 Euro pro PS, mit einem Mindestbetrag von 69,13 Euro (plus<br />

Zuschlagzehntel, siehe 8.1.8).<br />

- wenn > 10 PS: 4,44 Euro pro PS + 0,24 Euro pro PS über 10 PS, mit einem<br />

Höchstbetrag von 12,48 Euro pro PS (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.8).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

256 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

E. Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge, die für den Gütertransport<br />

bestimmt sind<br />

Wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) dieser Fahrzeuge 3.500 kg überschreitet, wird<br />

die Steuer aufgrund von Tabellen festgelegt, die Rechnung tragen mit dem hzG, der Anzahl<br />

Achsen und der Art der Aufhängung (Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung<br />

der angetriebenen Achsen einerseits und andere Aufhängungssysteme andererseits).<br />

Wenn es sich um ein allein fahrendes Motorfahrzeug handelt, entspricht das zu<br />

berücksichtigende hzG dessen eigenem hzG; wenn es sich um ein zusammengesetztes<br />

Fahrzeug handelt, entspricht das zu berücksichtigende hzG der Summe der eigenen hzG der<br />

Fahrzeuge, die Teil der Zusammensetzung sind.<br />

Es gibt insgesamt 338 Tarifklassen, verteilt auf 10 Tabellen (die Steuersätze werden noch<br />

erhöht um das Zuschlagzehntel - siehe 8.1.8) :<br />

1. Allein fahrende Motorfahrzeuge<br />

I. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen (30 Klassen - Steuersätze von<br />

59,97 Euro bis 337,04 Euro),<br />

II. Motorfahrzeug mit drei Achsen (22 Klassen - Steuersätze von 209,67 Euro bis<br />

448,59 Euro),<br />

III. Motorfahrzeug mit vier Achsen (18 Klassen - Steuersätze von 248,44 Euro bis<br />

552,11 Euro),<br />

IV. Motorfahrzeug mit mehr als vier Achsen (58 Klassen - Steuersätze von 59,97 Euro<br />

bis 552,11 Euro),<br />

2. Zusammengesetzte Fahrzeuge<br />

V. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit einer<br />

einzigen Achse (50 Klassen - Steuersätze von 59,97 Euro bis 524,15 Euro),<br />

VI. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit zwei Achsen<br />

(30 Klassen - Steuersätze von 260,29 Euro bis 705,98 Euro),<br />

VII. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen<br />

(16 Klassen - Steuersätze von 471,00 Euro bis 771,35 Euro),<br />

VIII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit höchstens zwei<br />

IX.<br />

Achsen (16 Klassen - Steuersätze von 429,20 Euro bis 844,70 Euro),<br />

Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen<br />

(16 Klassen - Steuersätze von 286,07 Euro bis 771,35 Euro),<br />

X. Zusammengesetzte Fahrzeuge mit einer anderen Zusammensetzung als die in<br />

den Tabellen V bis IX bezeichneten (82 Klassen - Steuersätze von 59,97 Euro bis<br />

808,01 Euro).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 257


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

Beispiele<br />

1. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und einem hzG von 10.000 kg: 164,68 Euro bei Luftfederung<br />

und 205,85 Euro bei einer anderen Aufhängung.<br />

2. Lastkraftwagen mit drei Achsen und einem hzG von 20.000 kg: 262,15 Euro bei Luftfederung und<br />

374,52 Euro bei einer anderen Aufhängung.<br />

3. Lastkraftwagen mit vier Achsen und einem hzG von 25.000 kg: 269,14 Euro bei Luftfederung und<br />

448,59 Euro bei einer anderen Aufhängung.<br />

4. Lastkraftwagen mit fünf Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 337,21 Euro bei Luftfederung und<br />

534,86 Euro bei einer anderen Aufhängung.<br />

5. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit einer Achse und einem hzG von 20.000 kg:<br />

309,87 Euro bei Luftfederung und 393,26 Euro bei einer anderen Aufhängung.<br />

6. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und Anhänger mit zwei Achsen und einem hzG von 30.000 kg:<br />

433,81 Euro bei Luftfederung und 580,37 Euro bei einer anderen Aufhängung.<br />

7. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit zwei Achsen und einem hzG von 43.000 kg:<br />

571,00 Euro bei Luftfederung und 844,70 Euro bei einer anderen Aufhängung.<br />

8. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit drei Achsen und einem hzG von 43.000 kg:<br />

313,61 Euro bei Luftfederung und 771,35 Euro bei einer anderen Aufhängung.<br />

F. Anhänger und Sattelauflieger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) 3.500 kg<br />

nicht überschreitet<br />

· 32,16 Euro (plus Zuschlagzehntel), wenn das hzG höchstens 500 kg beträgt,<br />

· 66,96 Euro (plus Zuschlagzehntel), wenn das hzG mindestens 501 kg und höchstens<br />

3.500 kg beträgt.<br />

Abweichung für die Flämische Region<br />

Die Flämische Region gewährt eine Freistellung von der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge für<br />

Anhänger und Sattelauflieger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 750 kg oder<br />

weniger, die ausschließlich von einem Personenkraftwagen, Kombiwagen, Minibus,<br />

Krankenwagen, Motorrad, Kleinlastwagen, Reisemobil, Linienbus oder Reisebus gezogen<br />

werden.<br />

Diese Freistellung gilt nur für Steuerpflichtige, die keine juristischen Personen sind.<br />

Achtung: Wohnanhänger und Anhänger, die speziell für den Transport eines Bootes entworfen<br />

wurden, bleiben der pauschalen Verkehrssteuer unterworfen (siehe G hiernach).<br />

G. Fahrzeuge, die der Pauschalgebühr unterliegen<br />

Diese Steuer beträgt 31,25 Euro (plus Zuschlagzehntel) und wird erhoben auf:<br />

- Personenkraftwagen, Kombiwagen, Minibusse und Motorräder, die älter als<br />

25 Jahre sind,<br />

- Wohnanhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes,<br />

- Militärfahrzeuge aus Sammlungen, die älter als 30 Jahre sind.<br />

Der Mindeststeuerbetrag auf alle der VS unterliegenden Fahrzeuge beläuft sich auf<br />

31,25 Euro (plus Zuschlagzehntel) (Art. 10 EStGStGB).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

258 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

H. Reisemobile (nur anwendbar in der Flämischen Region)<br />

Höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) in kg<br />

Steuer in Euro<br />

von<br />

bis<br />

0 1.500 84<br />

1.501 3.500 120<br />

3.501 7.999 132<br />

8.000 10.999 168<br />

11.000 und mehr 204<br />

Diese Tarife sind nur für natürliche Personen anwendbar. Diese Fahrzeuge kommen für eine<br />

Freistellung nicht in Frage.<br />

8.1.6. Ermäßigungen<br />

In manchen Fällen (Art. 14-16 EStGStGB) können unter der Voraussetzung, dass eine<br />

bestimmte Anzahl Bedingungen erfüllt werden, folgende Ermäßigungen angewendet werden:<br />

a. die Ermäßigung aufgrund des Gebrauchsalters des Fahrzeugs (nur für bestimmte<br />

Fahrzeuge, die ausschließlich im gewerblichen Personenverkehr benutzt werden),<br />

b. die Ermäßigung aufgrund ausschließlicher Benutzung innerhalb von Hafenanlagen (nur<br />

für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich im Transport von Gütern oder sonstigen<br />

Gegenständen benutzt werden),<br />

c. die Ermäßigung für Fuhrpark (nur für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich im<br />

gewerblichen Personenverkehr benutzt werden).<br />

8.1.7. Zusatzsteuer auf LPG<br />

Die Zusatzsteuer auf LPG (ZU.LPG) wird durch Art. 12 und 13 EStGStGB geregelt.<br />

Diese Steuer wird auf Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibusse erhoben, die mit einer<br />

LPG-Anlage ausgestattet sind. Der Betrag hängt von der steuerlichen Leistung (PS) des<br />

Fahrzeugs ab.<br />

- höchstens 7 PS : 89,16 Euro<br />

- von 8 bis 13 PS : 148,68 Euro<br />

- mehr als 13 PS : 208,20 Euro<br />

Alle Fahrzeuge, die von der VS befreit sind, sind auch von der ZU.LPG befreit außer in<br />

bestimmten Fällen (z.B. Krankenwagen, Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder Personen mit<br />

Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, ausschließlich als Taxi benutzte<br />

Fahrzeuge usw.). Die Jährliche Indexierung (siehe 8.1.4.) ist nicht anwendbar auf die ZU.LPG.<br />

Es wird auch kein Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden (siehe 8.1.8.) erhoben.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 259


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

8.1.8. Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden<br />

Dieses Zuschlagzehntel ist anwendbar auf alle Fahrzeuge, die der VS unterliegen<br />

(Art. 42 EStGStGB) mit Ausnahme von:<br />

a. Fahrzeugen, die ausschließlich im gewerblichen Personenverkehr aufgrund einer<br />

Genehmigung zum Betrieb von Gelegenheitsdiensten genutzt werden (Reisebusdienst),<br />

b. Fahrzeugen mit Ermäßigung der VS wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb von<br />

Hafenanlagen,<br />

c. Fahrzeugen, die einer Tagessteuer unterliegen (Fahrzeuge mit ausländischem<br />

Kennzeichen, die in Belgien genutzt werden).<br />

Im Fall des im Beispiel des unter Punkt 8.1.3. beschriebenen Personenkraftwagens beträgt die<br />

VS nach Hinzufügen des Zuschlagzehntels:<br />

239,88 Euro + 23,99 Euro = 263,87 Euro.<br />

Die ZU.LPG (siehe 8.1.7.) muss eventuell hinzugefügt werden.<br />

8.1.9. Übersicht der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge<br />

Die hiernach vermerkten Tarife in Sachen VS - einschließlich Zuschlagzehntel - gelten unter<br />

Vorbehalt möglicher zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen vom 1. Juli 2012 bis<br />

30. Juni 2013. In dieser Tabelle sind als Beispiel Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 9,1 Liter<br />

aufgeführt.<br />

Betrag der Steuer in Euro<br />

Hubraum in PS Steuer Hubraum in PS<br />

Steuer<br />

Liter<br />

Liter<br />

0,7 und weniger 4 75,77 5,1 – 5,2 25 2.467,34<br />

0,8 – 0,9 5 94,91 5,3 – 5,5 26 2.573,08<br />

5,6 – 5,7 27 2.678,81<br />

1,0 – 1,1 6 137,02 5,8 – 5,9 28 2.784,54<br />

1,2 – 1,3 7 179,12<br />

1,4 – 1,5 8 221,50 6,0 – 6,1 29 2.890,27<br />

1,6 – 1,7 9 263,87 6,2 – 6,3 30 2.996,00<br />

1,8 – 1,9 10 305,71 6,4 – 6,6 31 3.101,74<br />

6,7 – 6,8 32 3.207,47<br />

2,0 – 2,1 11 396,66 6,9 – 7,1 33 3.313,20<br />

2,2 – 2,3 12 487,74<br />

2,4 – 2,5 13 578,56 7,2 – 7,3 34 3.418,93<br />

2,6 – 2,7 14 669,50 7,4 – 7,6 35 3.524,66<br />

2,8 – 3,0 15 760,58 7,7 – 7,8 36 3.630,40<br />

7,9 – 8,1 37 3.736,13<br />

3,1 – 3,2 16 996,07<br />

3,3 – 3,4 17 1.231,96 8,2 – 8,3 38 3.841,86<br />

3,5 – 3,6 18 1.467,71 8,4 – 8,6 39 3.947,59<br />

3,7 – 3,9 19 1.702,93 8,7 – 8,8 40 4.053,32<br />

8,9 – 9,1 41 4.159,06<br />

4,0 – 4,1 20 1.938,68<br />

4,2 – 4,3 21 2.044,42<br />

4,4 – 4,6 22 2.150,15<br />

4,7 – 4,8 23 2.255,88<br />

4,9 – 5,0 24 2.361,61<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

260 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

Für Fahrzeuge, die mit einer LPG-Anlage ausgestattet sind, muss die Zusatzsteuer auf LPG<br />

(Beträge siehe 8.1.7.) zu den in dieser Tabelle aufgeführten Beträgen hinzugefügt werden.<br />

8.2. Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.)<br />

Vorbemerkung:<br />

Ab 1. Januar 2011 ist die Flämische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des<br />

Dienstes für Inbetriebsetzungssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind,<br />

oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Für die beiden anderen<br />

Regionen wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten.<br />

8.2.1. Steuerpflichtige Fahrzeuge<br />

Die Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) wird erhoben auf:<br />

a. Personenkraftwagen, Kombiwagen, Minibusse und Motorräder,<br />

b. Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Heißluftballons und<br />

bestimmte andere Luftfahrzeuge,<br />

c. Yachten und Sportboote, die länger als 7,5 Meter sind, wenn für diese Boote ein<br />

Flaggenschein vorhanden sein muss,<br />

wenn diese Straßenfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Boote auf öffentlicher Straße in Betrieb<br />

genommen oder wenn sie in Belgien benutzt werden (Art. 94 EStGStGB). Die Steuerschuld<br />

entsteht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der auf unterschiedliche Art und Weise festgestellt<br />

wird, je nachdem, ob es sich um ein Straßenfahrzeug, ein Luftfahrzeug oder ein Boot handelt<br />

(Eintragung im Verzeichnis des Straßenverkehrsamtes, Registrierung durch die Verwaltung der<br />

Luftfahrt und Ausstellung des Flaggenscheins durch die Verwaltung der<br />

Seeschifffahrtsangelegenheiten und der Schifffahrt).<br />

Die Steuer ist nur einmal geschuldet zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs<br />

auf öffentlicher Straße durch eine bestimmte Person. Wenn das gleiche Fahrzeug auf den<br />

Namen einer anderen Person erneut in den Verkehr gebracht wird, ist die IBSSt. somit erneut<br />

geschuldet.<br />

Die Steuer ist nicht geschuldet bei Übertragung zwischen Eheleuten oder zwischen<br />

geschiedenen Personen infolge der Ehescheidung, vorausgesetzt der Abgebende hat die<br />

Inbetriebsetzungssteuer für dieses Fahrzeug, Luftfahrzeug oder Boot bereits bezahlt.<br />

In der Wallonischen Region ist die Steuer darüberhinaus nicht geschuldet bei Übertragung<br />

zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden oder zwischen gesetzlich Ex-<br />

Zusammenwohnenden infolge der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens,<br />

vorausgesetzt der Abgebende hat die Inbetriebsetzungssteuer für dieses Fahrzeug,<br />

Luftfahrzeug oder Boot bereits bezahlt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 261


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

In dieser Region versteht man unter:<br />

<br />

"gesetzlich Zusammenwohnende(r)": Die Person, die am Tag der neuen Zulassung mit dem<br />

Halter der vorherigen Zulassung zusammenwohnte und die mit diesem gemäß den<br />

Bestimmungen von Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches eine Erklärung über das<br />

gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat, mit Ausnahme von zwei Personen, die in<br />

vorerwähntem Sinn zusammenwohnen und die Vater und Sohn oder Tochter, Mutter und<br />

Sohn oder Tochter, Bruder und/oder Schwester, Onkel und Neffe oder Nichte und Tante und<br />

Neffe oder Nichte sind, vorausgesetzt die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen<br />

wurde mehr als ein Jahr vor dem Datum der neuen Zulassung abgegeben.<br />

"Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens": Ende des Status gesetzlich<br />

Zusammenwohnender infolge einer Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen<br />

Zusammenwohnens, die gemäß Artikel 1476 § 2 des Zivilgesetzbuches erstellt wurde.<br />

8.2.2. Freistellungen<br />

Die Freistellungen sind in Art. 96 EStGStGB aufgelistet. Es handelt sich unter anderem um:<br />

a. Luftfahrzeuge und Boote, die ausschließlich im öffentlichen Dienst des Staates oder<br />

anderer öffentlicher Behörden benutzt werden,<br />

b. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Transport von Kranken oder Verletzten benutzt werden<br />

und die, wenn es sich um Straßenfahrzeuge handelt, als Krankenwagen zugelassen sind,<br />

c. Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder bestimmten Personen mit Behinderung als<br />

persönliches Fortbewegungsmittel dienen.<br />

8.2.3. Steuerpflichtige Grundlage<br />

A. Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt<br />

Für Straßenfahrzeuge ist die Steuer auf Basis der Leistung ihres Motors festgelegt, ausgedrückt<br />

entweder in Steuer-PS oder in Kilowatt (kW).<br />

Für Luftfahrzeuge und Boote ist die Steuer ein Pauschalbetrag.<br />

Für all diese Transportmittel ist die Steuer auch abhängig vom Zeitraum, der seit der ersten<br />

Inbetriebnahme verstrichen ist.<br />

B. Flämische Region<br />

Für Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibusse, die als in der Flämischen Region in<br />

Betrieb genommen gelten, mit Ausnahme von Personenkraftwagen, Kombiwagen und<br />

Minibussen, für die gilt, dass sie von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen<br />

oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen<br />

wurden, wird die Steuer auf Grundlage von Umwelteigenschaften berechnet.<br />

Diese Umwelteigenschaften sind die CO 2 -Emissionen und die Umweltklassen nach Euro-<br />

Normen 0 bis 6. Das Vorhandensein eines Partikelfilters wird ebenfalls berücksichtigt.<br />

Siehe hiernach unter der Rubrik "Steuersätze".<br />

Für die anderen steuerpflichtigen Fahrzeuge ist die in den beiden anderen Regionen<br />

rechtskräftige Gesetzgebung anwendbar (siehe hiervor).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

262 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

8.2.4. Steuersätze<br />

Bemerkung<br />

Für jedes steuerpflichtige Fahrzeug wird nur eine einzige Zahlungsaufforderung geschickt, in<br />

der sowohl die geschuldete Verkehrssteuer und gegebenenfalls die Zusatzsteuer auf LPG, als<br />

auch die Inbetriebsetzungssteuer vermerkt sind.<br />

A. Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt<br />

1. PERSONENKRAFTWAGEN, KO<strong>MB</strong>IWAGEN, MINIBUSSE UND MOTORRÄDER<br />

Anzahl PS Anzahl kW Steuer<br />

in Euro<br />

von 0 bis 8 von 0 bis 70 61,50<br />

9 und 10 von 71 bis 85 123,00<br />

11 von 86 bis 100 495,00<br />

von 12 bis 14 von 101 bis 110 867,00<br />

15 von 111 bis 120 1.239,00<br />

16 und 17 von 121 bis 155 2.478,00<br />

mehr als 17 mehr als 155 4.957,00<br />

Wenn die Leistung eines gleichen Motors, ausgedrückt in PS und in kW Anlass gibt zur<br />

Erhebung eines unterschiedlichen Betrages an IBSSt., ist der höchste Betrag an IBSSt.<br />

geschuldet.<br />

Für Fahrzeuge, die bereits früher im Inland oder vor ihrer definitiven Einfuhr im Ausland<br />

zugelassen waren, wird die IBSSt. über einen Zeitraum von 15 Jahren ermäßigt je nach Anzahl<br />

vollständiger Zulassungsjahre, zu berechnen ab dem Datum der Erstzulassung.<br />

Verstrichener Zeitraum seit<br />

der ersten Zulassung<br />

Die Steuer wird verringert auf folgenden<br />

Prozentsatz<br />

des Betrages<br />

1 Jahr bis < 2 Jahre 90 %<br />

2 Jahre bis < 3 Jahre 80 %<br />

3 Jahre bis < 4 Jahre 70 %<br />

4 Jahre bis < 5 Jahre 60 %<br />

5 Jahre bis < 6 Jahre 55 %<br />

6 Jahre bis < 7 Jahre 50 %<br />

7 Jahre bis < 8 Jahre 45 %<br />

8 Jahre bis < 9 Jahre 40 %<br />

9 Jahre bis < 10 Jahre 35 %<br />

10 Jahre bis < 11 Jahre 30 %<br />

11 Jahre bis < 12 Jahre 25 %<br />

12 Jahre bis < 13 Jahre 20 %<br />

13 Jahre bis < 14 Jahre 15 %<br />

14 Jahre bis < 15 Jahre 10 %<br />

15 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag)<br />

Die Steuer darf jedoch nach Anwendung der vorerwähnten Minderung nicht weniger als<br />

61,50 Euro betragen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 263


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

Ermäßigung<br />

Für Fahrzeuge, deren Motor, wenn auch nur teilweise oder zeitweise, mit flüssigem<br />

Petroleumgas (LPG) betrieben wird, wird die festgelegte IBSSt. um 298,00 Euro verringert,<br />

gegebenenfalls begrenzt auf den Betrag der Steuer.<br />

Beispiel<br />

Ein Auto hat einen Motor mit 11 Steuer-PS und eine Leistung von 110 kW. Bei einer ersten<br />

Inbetriebnahme beläuft sich die IBSSt. auf diesen Personenkraftwagen auf 867,00 Euro (die Leistung in<br />

kW ergibt einen höheren Betrag als die Leistung in Steuer-PS). Bei einer Zulassung 15 Monate nach der<br />

ersten Zulassung (also zwischen einem Jahr und weniger als 2 Jahren) beträgt die IBSSt. 867,00 Euro x<br />

90 % = 780,30 Euro. Bei einer Zulassung 7 Jahre nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt.<br />

867,00 Euro x 45 % = 390,15 Euro.<br />

Wenn das Auto mit LPG betrieben wird, beläuft sich die IBSSt. bei einer ersten Inbetriebnahme auf<br />

867,00 Euro - 298,00 Euro = 569,00 Euro. Bei einer Zulassung 15 Monate nach der ersten Zulassung<br />

beträgt die IBSSt. (867,00 Euro - 298,00 Euro) x 90 % = 512,10 Euro.<br />

2. LUFTFAHRZEUGE<br />

Pauschalbetrag von 619 Euro für ultraleichte Motorluftfahrzeuge und von 2.478 Euro für die<br />

anderen.<br />

Wenn diese Luftfahrzeuge bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland<br />

oder vor ihrer definitiven Einfuhr im Ausland eingetragen waren, werden die Beträge gemäß<br />

folgendem Schema verringert:<br />

Verstrichener Zeitraum seit<br />

der ersten Zulassung<br />

Die Steuer wird verringert auf folgenden<br />

Prozentsatz des Betrages<br />

1 Jahr bis < 2 Jahre 90 %<br />

2 Jahre bis < 3 Jahre 80 %<br />

3 Jahre bis < 4 Jahre 70 %<br />

4 Jahre bis < 5 Jahre 60 %<br />

5 Jahre bis < 6 Jahre 50 %<br />

6 Jahre bis < 7 Jahre 40 %<br />

7 Jahre bis < 8 Jahre 30 %<br />

8 Jahre bis < 9 Jahre 20 %<br />

9 Jahre bis < 10 Jahre 10 %<br />

10 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag) (1)<br />

(1) In der Flämischen Region gilt dieser Tarif auch für Selbstbauflugzeuge von natürlichen Personen,<br />

ungeachtet des Alters der Flugzeuge.<br />

Beispiel<br />

Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug wird zum ersten Mal zugelassen. Die IBSSt. beläuft sich auf 619 Euro.<br />

Wenn eine nächste Zulassung 7,5 ahre nach der ersten Zulassung erfolgt, beträgt die IBSSt. 619 Euro x<br />

30 % = 185,70 Euro. Bei einer nächsten Zulassung mindestens 10 Jahre nach der ersten Zulassung<br />

beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

264 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

3. WASSERFAHRZEUGE<br />

Pauschalbetrag von 2.478 Euro<br />

Wenn diese Boote bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland oder vor<br />

ihrer definitiven Einfuhr im Ausland über einen Flaggenschein verfügten, wird der Betrag gemäß<br />

dem gleichen Schema wie das für die Luftfahrzeuge verringert (siehe B weiter oben).<br />

Beispiel<br />

Ein Boot verfügt zum ersten Mal über einen Flaggenschein. Die IBSSt. beläuft sich auf 2.478 Euro.<br />

Erfolgt die nächste Ausstellung eines Flaggenscheins 9,5 Jahre nach der ersten, beträgt die IBSSt.<br />

2.478 Euro x 10 % = 247,80 Euro. Bei der Ausstellung eines Flaggenscheins mindestens 10 Jahre nach<br />

der ersten Ausstellung beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag).<br />

B. Flämische Region<br />

Im Prinzip sind die in den beiden anderen Regionen geltenden Steuersätze ebenfalls<br />

anwendbar.<br />

Für Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibusse jedoch, die als in der Flämischen<br />

Region in Betrieb genommen gelten, mit Ausnahme von Personenkraftwagen, Kombiwagen<br />

und Minibussen, für die gilt, dass sie von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen<br />

oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen<br />

wurden, unterscheiden sich die Steuersätze von denen, die in den beiden anderen Regionen<br />

anwendbar sind.<br />

Diese Sätze werden hiernach aufgeführt.<br />

1. ALLGEMEINE REGEL<br />

Die Inbetriebsetzungssteuer wird nach folgender Formel berechnet:<br />

IBSSt. in Euro = (((CO 2 * f + x)/250) 6 * 4500 + c) * AK<br />

wobei:<br />

CO 2 = CO 2 -Emissionen des Fahrzeugs in g/km so wie sie während der Homologierung des<br />

Fahrzeugs gemäß den geltenden europäischen Vorschriften gemessen wurden,<br />

f =<br />

x =<br />

0,88 für LPG-betriebene Fahrzeuge, 0,93 für erdgasbetriebene Fahrzeuge, 0,744 für<br />

sowohl mit Gas als Benzin betriebene Fahrzeuge und in dem Maße, wie sie als<br />

benzinbetriebene Fahrzeug homologiert sind, und 1 für sonstige Fahrzeuge,<br />

CO 2 -Korrekturglied entsprechend der technischen Entwicklung. Der Wert ist gleich an<br />

0 g CO 2 /km und wird jährlich ab 2013 um 4,5 g CO 2 /km erhöht.<br />

AK = Alterskorrektur, bestimmt auf Grundlage des Fahrzeugalters. Das Alter wird auf<br />

Grundlage des Datums der Erstzulassung des Fahrzeugs in Belgien oder im Ausland<br />

festgesetzt. Der AK-Wert wird nach folgender Tabelle bestimmt:<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 265


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

Alter des Fahrzeugs<br />

AK-Wert<br />

Weniger als 12 ganze Monate 100 %<br />

12 bis 23 ganze Monate 90 %<br />

24 bis 35 ganze Monate 80 %<br />

36 bis 47 ganze Monate 70 %<br />

48 bis 59 ganze Monate 60 %<br />

60 bis 71 ganze Monate 50 %<br />

72 bis 83 ganze Monate 40 %<br />

84 bis 95 ganze Monate 30 %<br />

96 bis 107 ganze Monate 20 %<br />

108 ganze Monate oder mehr 10 %<br />

c =<br />

Konstante (Luftkomponente) in Funktion der Euro-Norm und der Kraftstoffart des<br />

Fahrzeugs gemäß folgenden Tabellen:<br />

Diesel Euro-Norm Beträge in Euro<br />

Euro 0 2.190,18<br />

Euro 1 642,56<br />

Euro 2 466,11<br />

Euro 3 367,27<br />

Euro 3 + Partikelfilter 347,15<br />

Euro 4 347,15<br />

Euro 4 + Partikelfilter 341,25<br />

Euro 5 341,25<br />

Euro 6 12,59<br />

Benzin, LPG oder Erdgas Euro-Norm Beträge in Euro<br />

Euro 0 871,12<br />

Euro 1 389,58<br />

Euro 2 116,49<br />

Euro 3 73,08<br />

Euro 4 17,54<br />

Euro 5 15,77<br />

Euro 6 15,77<br />

Die Inbetriebsetzungssteuer darf nie unter 41,12 Euro liegen und ist auf 10.281 Euro begrenzt.<br />

Die Inbetriebsetzungssteuer auf Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor mindestens 25 Jahren<br />

stattfand, ist pauschal auf 41,12 Euro festgesetzt.<br />

Die Werte der «c»-Komponente (Luftkomponente) und die Mindest- und Höchstbeträge der<br />

Inbetriebsetzungssteuer werden jährlich zum 1. Juli auf Grundlage der Schwankungen des<br />

allgemeinen Verbraucherpreisindexes angepasst.<br />

Ausschließlich elektrisch betriebene oder wasserstoffbetriebene Fahrzeuge sowie<br />

wiederaufladbare Hybridfahrzeuge unterliegen der Inbetriebsetzungssteuer nicht. Ein<br />

wiederaufladbares Hybridfahrzeug ist ein Fahrzeug, das mit einem Elektro- und einem<br />

Verbrennungsmotor betrieben wird und wobei der Elektromotor mit vollständig an einer<br />

externen Energiequelle wiederaufladbaren Batterien betrieben wird.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

266 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

2. ÜBERGANGSMAßNAHMEN FÜR GEBRAUCHTFAHRZEUGE<br />

Für Fahrzeuge, die ab 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 einschließlich zugelassen wurden<br />

oder zugelassen werden müssen, entspricht die Inbetriebsetzungssteuer 33 % des nach der<br />

neuen Regelung berechneten Betrags (siehe oben «Allgemeine Regel») und 67 % des nach<br />

der alten Regelung berechneten Betrags (gültig bis zum 29. Februar 2012). Für Fahrzeuge, die<br />

ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 einschließlich zugelassen werden oder zugelassen<br />

werden müssen, betragen diese Prozentsätze 67 % beziehungsweise 33 %.<br />

Diese Übergangsmaßnahmen gelten weder für Fahrzeuge, die ausschließlich durch einen<br />

Elektromotor oder durch Wasserstoff angetrieben werden, noch für wiederaufladbare<br />

Hybridfahrzeuge. Diese Fahrzeuge unterliegen somit nicht der Inbetriebsetzungssteuer.<br />

Beispiele<br />

1. Ein Dieselfahrzeug, das der Euro-5-Norm entspricht und dessen CO 2 -Emissionen<br />

104 g/km betragen, wird am 1. Oktober 2012 zum ersten Mal in Betrieb gesetzt. Die<br />

IBSSt. beläuft sich auf 364,56 Euro.<br />

2. Ein Dieselfahrzeug wird am 1. Oktober 2012 von einer natürlichen Person wieder in<br />

Betrieb genommen. Es weist folgende Merkmale auf: Die Erstinbetriebnahme fand statt<br />

am 3. Januar 2011, das Fahrzeug entspricht der Euro-5-Norm, seine CO 2 -Emissionen<br />

sind 104 g/km, seine Steuer-PS sind 8 und die Motorleistung beträgt 81 kW. Die IBSSt.<br />

beträgt 182,44 Euro.<br />

3. Ein Benzinfahrzeug, das der Euro-5-Norm entspricht und dessen CO 2 -Emissionen<br />

134 g/km betragen, wird am 1. Oktober 2012 zum ersten Mal in Betrieb gesetzt. Die<br />

IBSSt. beläuft sich auf 122,47 Euro.<br />

4. Ein Benzinfahrzeug wird am 1. Oktober 2012 von einer natürlichen Person wieder in<br />

Betrieb genommen. Es weist folgende Merkmale auf: Die Erstinbetriebnahme fand statt<br />

am 3. Januar 2011, das Fahrzeug entspricht der Euro-5-Norm, seine CO 2 -Emissionen<br />

sind 134 g/km, seine Steuer-PS sind 7 und die Motorleistung beträgt 77 kW. Die IBSSt.<br />

beträgt 110,54 Euro.<br />

8.2.5. Die Ökobonus-/Ökomalusregelung in der Wallonischen Region<br />

Die Regelung, die unter gewissen Voraussetzungen einen Ökobonus gewährt oder einen<br />

Ökomalus erhebt, gilt ausschließlich für Personenkraftwagen und Kombiwagen, die von einer in<br />

der Wallonischen Region wohnhaften natürlichen Person zugelassen werden. Der Ökobonus<br />

wird von der Wallonischen Region bezahlt, der Ökomalus wird zusätzlich zur IBSSt. erhoben.<br />

Der Ökobonus wird durch das Dekret vom 17. Januar 2008 über die Einführung eines<br />

Ökobonus auf die CO 2 -Emission von Kraftfahrzeugen natürlicher Personen geregelt. Der<br />

Ökomalus wird geregelt durch Artikel 97 bis Artikel 97sexies des Gesetzbuches der der<br />

Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, anwendbar in der Wallonischen Region.<br />

A. DER ÖKOBONUS<br />

Der Ökobonus wird unter bestimmten Voraussetzungen auf die Inbetriebsetzung eines<br />

Kraftfahrzeugs auf dem Gebiet der Wallonischen Region von einer in der Wallonischen Region<br />

wohnhaften Person gewährt. Er gilt sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtfahrzeuge.<br />

Ausschlaggebend ist die Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Kraftfahrzeugs. Diese<br />

Kategorie wird ermittelt anhand der CO 2 -Emission in g/km gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG.<br />

Die Emissionskategorien werden in nachstehender Tabelle aufgeführt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 267


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

TABELLE I - EMISSIONSKATEGORIEN FÜR DEN ÖKOBONUS<br />

CO 2 -Emission in g/km<br />

Emissionskategorien<br />

0 1<br />

1 – 10 2<br />

11 – 20 3<br />

21 – 30 4<br />

31 – 40 5<br />

41 – 50 6<br />

51 – 60 7<br />

61 – 70 8<br />

71 – 80 9<br />

81 – 90 10<br />

91 – 98 11<br />

99 – 104 12<br />

105 – 115 13<br />

116 – 125 14<br />

126 – 135 15<br />

136 – 145 16<br />

146 – 155 17<br />

156 – 165 18<br />

166 – 175 19<br />

176 – 185 20<br />

186 – 195 21<br />

196 – 205 22<br />

206 – 215 23<br />

216 – 225 24<br />

226 – 235 25<br />

236 – 245 26<br />

246 – 255 27<br />

Ab 256 28<br />

Für kinderreiche Familien, d.h. Familien mit mindestens drei Kindern zu Lasten, wird die Ziffer<br />

der Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs um 1 verringert, wenn die<br />

Familie drei Kinder zu Lasten hat und um 2, wenn die Familie mindestens vier Kinder zu Lasten<br />

hat.<br />

Für Fahrzeuge mit LPG-Anlage wird die Ziffer der Emissionskategorie des in Betrieb<br />

genommenen Fahrzeugs um 1 verringert.<br />

Der Betrag des Ökobonus wird in nachstehender Tabelle II aufgeführt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

268 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

TABELLE II - BETRAG DES ÖKOBONUS<br />

Ziffer der Emissionskategorie des<br />

Betrag des Ökobonus in Euro<br />

Kraftfahrzeugs, das auf dem Gebiet der<br />

Wallonischen Region neu in Betrieb genommen<br />

wurde, nach eventueller Verringerung<br />

Jahr<br />

2012 2013<br />

1 3.500 2.500<br />

2 3.000 2.500<br />

3 3.000 2.500<br />

4 2.500 2.000<br />

5 2.500 2.000<br />

6 2.000 1.500<br />

7 750 500<br />

8 500 250<br />

9 500 0<br />

10 0 0<br />

11 und mehr 0 0<br />

Der Ökobonus wird jedoch auf 0 gesetzt, wenn das in Betrieb genommene Fahrzeug ein<br />

Neufahrzeug ist, dessen Katalogpreis ohne MwSt. und ohne Optionen höher ist als<br />

20.000 Euro. Dieser Betrag wird um 5.000 Euro erhöht, wenn der Begünstigte mindestens drei<br />

Kinder zu Lasten hat oder wenn er mindestens ein Kind mit Behinderung zu Lasten hat oder<br />

selbst eine Behinderung hat. Der Grenzbetrag des Katalogpreises (von 20.000 Euro) wird<br />

erhöht auf 30.000 Euro für Hybridelektrokraftfahrzeuge und auf 35.000 Euro für Fahrzeuge,<br />

deren einzige Energiequelle Elektrizität ist. Für die Anwendung dieser Grenzbeträge werden die<br />

tatsächlichen Katalogpreise an den Preisindex angepasst (siehe Art. 120 des Programmdekrets<br />

vom 22. Juli 2010).<br />

Beispiele<br />

Bei diesen Beispielen wird vorausgesetzt, dass die Beträge für 2012 anwendbar sind.<br />

Außerdem wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen in Sachen Katalogpreis erfüllt sind.<br />

1. Ein Kraftfahrzeug mit einer Emission von 27 g/km (Emissionskategorie 4) wird in Betrieb<br />

genommen. Der Ökobonus beläuft sich auf 2.500 Euro.<br />

2. Eine kinderreiche Familie mit drei Kindern zu Lasten nimmt ein neues Kraftfahrzeug mit<br />

einer Emission von 55 g/km in Betrieb. Hier handelt es sich um Kategorie 7, in diesem<br />

Fall verringert auf Kategorie 6. Der Ökobonus beläuft sich auf 2.000 Euro.<br />

B. Der Ökomalus<br />

Der Ökomalus wird erhoben bei der Inbetriebsetzung eines neuen oder gebrauchten<br />

Kraftfahrzeugs von einer in der Wallonischen Region wohnhaften natürlichen Person.<br />

Ausschlaggebend ist die Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs. Diese<br />

wird ermittelt anhand der CO 2 -Emission in g/km gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG und in<br />

nachfolgender Tabelle III aufgeführt.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 269


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

TABELLE III - EMISSIONSKATEGORIEN FÜR DEN ÖKOMALUS<br />

CO 2 -Emission in g/km<br />

Emissionskategorien<br />

0 – 98 1<br />

99 – 104 2<br />

105 – 115 3<br />

116 – 125 4<br />

126 – 135 5<br />

136 – 145 6<br />

146 – 155 7<br />

156 – 165 8<br />

166 – 175 9<br />

176 – 185 10<br />

186 – 195 11<br />

196 – 205 12<br />

206 – 215 13<br />

216 – 225 14<br />

226 – 235 15<br />

236 – 245 16<br />

246 – 255 17<br />

Ab 256 18<br />

Für kinderreiche Familien, d.h. Familien mit mindestens drei Kindern zu Lasten, wird die Ziffer der<br />

Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs um 1 verringert, wenn die Familie drei<br />

Kinder zu Lasten hat und um 2, wenn die Familie mindestens vier Kinder zu Lasten hat. Diese<br />

Verringerungen sind nur anwendbar auf Fahrzeuge, deren Emissionskategorie niedriger als 15 ist.<br />

Für Fahrzeuge mit LPG-Anlage wird die Ziffer der Emissionskategorie des in Betrieb<br />

genommenen Fahrzeugs um 1 verringert.<br />

Der Betrag des Ökomalus wird in nachstehender Tabelle IV aufgeführt.<br />

TABELLE IV - BETRAG DES ÖKOMALUS<br />

Ziffer der Emissionskategorie des<br />

Ökomalus in Euro<br />

Kraftfahrzeugs, das auf dem Gebiet der<br />

Wallonischen Region vor Kurzem in Betrieb<br />

genommen wurde, nach eventueller<br />

Verringerung<br />

7 100<br />

8 175<br />

9 250<br />

10 375<br />

11 500<br />

12 600<br />

13 700<br />

14 1.000<br />

15 1.200<br />

16 1.500<br />

17 2.000<br />

18 2.500<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

270 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

Bemerkungen:<br />

1. Der Ökomalus entspricht 0 Euro für Personenkraftwagen und Kombiwagen, die seit mehr als<br />

25 Jahren in Betrieb sind und die unter dem Spezialkennzeichen eingetragen sind (Fahrzeuge,<br />

die erwähnt sind in Artikel 2 § 2 Absatz 2, 7. des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur<br />

Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge,<br />

ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör).<br />

2. Es ist eine Übergangsregelung vorgesehen für Fahrzeuge, die Gegenstand eines<br />

Bestellscheins, eines Finanzierungsvertrags oder einer Kaufvereinbarung sind, der (die)<br />

spätestens am 31. Dezember 2011 unterzeichnet wurde, unter der Voraussetzung, dass<br />

der Begünstigte spätestens am 8. Januar 2012 zusammen mit diesen Dokumenten einen<br />

Antrag bei der Dienststelle, die sich um den Ökobonus kümmert, einreicht.<br />

Beispiele<br />

1. Ein Kraftfahrzeug mit einer Emission von 169 g/km (Emissionskategorie 9) wird in<br />

Betrieb genommen. Der Ökomalus beträgt 250 Euro.<br />

2. Eine kinderreiche Familie mit vier Kindern zu Lasten nimmt ein Kraftfahrzeug mit LPG-<br />

Anlage mit einer Emission von 210 g/km in Betrieb. Es handelt sich um<br />

Emissionskategorie 13, im vorliegenden Fall verringert auf Kategorie 10 (= 13 - 2<br />

(kinderreiche Familie mit mehr als drei Kindern zu Lasten) - 1 (Fahrzeug mit LPG-<br />

Anlage)). Der Ökomalus beträgt 375 Euro.<br />

8.3. Die Eurovignette (EUV)<br />

Die Eurovignette wird geregelt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens<br />

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen,<br />

unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,<br />

des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs<br />

der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der<br />

Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993, und durch die betreffenden Ausführungserlasse.<br />

Vorbemerkung:<br />

Ab 1. Januar 2011 ist die Flämische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des<br />

Dienstes für die Eurovignette für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder<br />

juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Für die beiden anderen<br />

Regionen wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten.<br />

8.3.1. Definition<br />

Die Eurovignette ist eine der Einkommensteuer gleichgesetzte Steuer, die als<br />

Straßenbenutzungsgebühr erhoben wird (Art. 2, Gesetz vom 27. Dezember 1994 zur Billigung<br />

des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen<br />

mit schweren Nutzfahrzeugen).<br />

8.3.2. Steuerpflichtige Fahrzeuge<br />

Der Eurovignette unterliegen Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge, die<br />

ausschließlich für den Gütertransport per Straße bestimmt sind und deren höchstzulässiges<br />

Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt (Art. 3).<br />

Die Eurovignette ist geschuldet (Art. 4):<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 271


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

- für Fahrzeuge, die in Belgien zugelassen sind oder sein müssen, ab dem Zeitpunkt, an<br />

dem diese Fahrzeuge auf öffentlicher Straße fahren,<br />

- für andere der Eurovignette unterliegende Fahrzeuge: ab dem Zeitpunkt, an dem sie auf<br />

dem vom König bestimmten Wegenetz fahren (siehe KE vom 8. September 1997 zur<br />

Bestimmung des Wegenetzes, auf dem die Eurovignette anwendbar ist).<br />

8.3.3. Freigestellte Fahrzeuge<br />

Sind freigestellt (Art. 5):<br />

- Fahrzeuge, die ausschließlich bestimmt sind für die Landesverteidigung, den Zivilschutz<br />

und den Einsatz im Katastrophenfall, den Brandschutz und für andere Hilfsdienste, für<br />

die Dienste zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und die Dienste für Unterhalt und<br />

Verwaltung der Straßen, und die als solche zu identifizieren sind,<br />

- in Belgien zugelassene Fahrzeuge, die nur gelegentlich auf öffentlicher Straße in<br />

Belgien fahren und die von natürlichen oder juristischen Personen benutzt werden,<br />

deren Haupttätigkeit nicht der Gütertransport ist, vorausgesetzt der mit diesen<br />

Fahrzeugen durchgeführte Transport verursacht keine Wettbewerbsverzerrung.<br />

8.3.4. Tarif<br />

Die Tarife der Eurovignette sind in Art. 7 aufgeführt.<br />

Tarife in Euro:<br />

pro Jahr pro Quartal (*) pro Monat pro Woche pro Tag<br />

Land =4 =4 =4 =4<br />

Zulassung Achsen Achsen Achsen Achsen Achsen Achsen Achsen Achsen<br />

Belgien<br />

- Emissionsklasse nicht EURO 960 1.550 288 465 - - - - -<br />

- Emissionsklasse EURO I 850 1.400 255 420 - - - - -<br />

- Emissionsklasse EURO II 750 1.250 225 375 - - - - -<br />

und schadstoffärmer<br />

1. Alle anderen Länder<br />

2. Fahrzeuge mit belgischem<br />

"Händlerkennzeichen" oder<br />

zeitweiligem belgischen<br />

Kennzeichen<br />

- Emissionsklasse nicht EURO 960 1.550 - - 96 155 26 41 8<br />

- Emissionsklasse EURO I 850 1.400 - - 85 140 23 37 8<br />

- Emissionsklasse EURO II 750 1.250 - - 75 125 20 33 8<br />

und schadstoffärmer<br />

(*) Es handelt sich hier um eine Zahlungsmodalität des Jahrestarifs; der Betrag entspricht dreimal dem Betrag des<br />

Monatstarifs (Art. 7 und 8).<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

272 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

8.4. Steuer auf Spiele und Wetten (SW)<br />

8.4.1. Flämische Region<br />

Die Steuer auf Spiele und Wetten wird erhoben auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen<br />

und/oder Einsätze oder auf den Bruttoertrag für den Veranstalter der Spiele und Wetten.<br />

In der Flämischen Region sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer folgende:<br />

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Steuersatz<br />

Spiele und Wetten, bei denen die tatsächliche Bruttomarge, die bei dem 11 %<br />

Summen oder Einsätze mittels Spiel oder der Wette erreicht wurde<br />

elektronischer Geräte zur Bearbeitung<br />

und Speicherung von Daten eingesetzt<br />

werden, die vollständig per Draht, Radio,<br />

optische Medien oder andere<br />

elektromagnetische Mittel übermittelt,<br />

befördert und erhalten werden<br />

Wetten auf Pferderennen, die sowohl in<br />

Belgien als auch in Mitgliedstaaten des<br />

EWR stattfinden<br />

Wetten auf Hunderennen, die sowohl in<br />

Belgien als auch in Mitgliedstaaten des<br />

EWR stattfinden<br />

Wetten auf Sportveranstaltungen, die<br />

sowohl in Belgien als auch in<br />

Mitgliedstaaten des EWR stattfinden<br />

tatsächliche Bruttomarge, die bei der<br />

Wette erreicht wurde<br />

tatsächliche Bruttomarge, die bei der<br />

Wette erreicht wurde<br />

tatsächliche Bruttomarge, die bei der<br />

Wette erreicht wurde<br />

15 %<br />

15 %<br />

15 %<br />

In Kasinos betriebene Tischspiele<br />

- Baccara Chemin de fer Gewinne der Bankhalter 5,3 %<br />

- Roulette ohne Null Gewinne der Gegenspieler 3 %<br />

Andere Kasinospiele<br />

Mit Kasinospielen gleichgesetzte<br />

Glücksspielautomaten, die gleichzeitig<br />

vom Veranstalter von Kasinospielen<br />

betrieben werden<br />

Bruttoertrag der Spiele:<br />

bis 865.000 Euro 33 %<br />

Teil über 865.000 Euro 44 %<br />

Bruttoertrag der Spiele:<br />

0 - 1.200.000 Euro 20 %<br />

1.200.000 - 2.450.000 Euro 25 %<br />

2.450.000 - 3.700.000 Euro 30 %<br />

3.700.000 - 6.150.000 Euro 35 %<br />

6.150.000 - 8.650.000 Euro 40 %<br />

8.650.000 - 12.350.000 Euro 45 %<br />

12.350.000 Euro und mehr 50 %<br />

Andere Spiele und Wetten Eingesetzte Summen oder Einsätze 15 %<br />

Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel befreite Lotterien wie Lotto, Presto, Subito,<br />

Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 273


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

8.4.2. Wallonische Region<br />

Seit 1. Januar 2010 ist die Wallonische Region allein zuständig für die Gewährleistung<br />

des Dienstes der Steuer auf Spiele und Wetten, die auf ihrem Gebiet stattfinden. Für die<br />

beiden anderen Regionen wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten.<br />

Die Steuer auf Spiele und Wetten wird erhoben auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen<br />

und/oder Einsätze oder auf den Bruttoertrag für den Veranstalter der Spiele und Wetten. In der<br />

Wallonischen Region sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer folgende:<br />

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Steuersatz<br />

Spiele und Wetten, bei denen die tatsächliche Bruttomarge, die bei dem 11 %<br />

Summen oder Einsätze mittels Spiel oder der Wette erreicht wurde<br />

elektronischer Geräte zur Bearbeitung<br />

und Speicherung von Daten eingesetzt<br />

werden, die vollständig per Draht, Radio,<br />

optische Medien oder andere<br />

elektromagnetische Mittel übermittelt,<br />

befördert und erhalten werden<br />

Wetten auf Pferderennen, die sowohl in<br />

Belgien als auch im Ausland<br />

ausgetragen werden<br />

Wetten auf Hunderennen, die sowohl in<br />

Belgien als auch im Ausland<br />

ausgetragen werden<br />

Wetten auf Sportveranstaltungen, die<br />

sowohl in Belgien als auch im Ausland<br />

ausgetragen werden<br />

tatsächliche Bruttomarge, die bei der<br />

Wette erreicht wurde<br />

tatsächliche Bruttomarge, die bei der<br />

Wette erreicht wurde<br />

tatsächliche Bruttomarge, die bei der<br />

Wette erreicht wurde<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

274 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012<br />

15 %<br />

15 %<br />

15 %<br />

In Kasinos betriebene Tischspiele<br />

- Baccara Chemin de fer Gewinne der Bankhalter 4,8 %<br />

- Roulette ohne Null Gewinne der Gegenspieler 2,75 %<br />

Glücksspielautomaten, die in<br />

Glücksspieleinrichtungen der Klasse 1<br />

aufgestellt wurden im Sinne des<br />

Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die<br />

Glücksspiele<br />

Bruttoertrag der Spiele:<br />

von 0,01 bis 1.200.000,00 Euro 20 %<br />

von 1.200.000,01 bis 2.450.000,00 Euro 25 %<br />

von 2.450.000,01 bis 3.700.000,00 Euro 30 %<br />

von 3.700.000,01 bis 6.150.000,00 Euro 35 %<br />

von 6.150.000,01 bis 8.650.000,00 Euro 40 %<br />

von 8.650.000,01 bis 12.350.000,00 Euro 45 %<br />

ab 12.350.000,01 Euro 50 %<br />

Pokerspiele<br />

Bruttoertrag der Spiele, wenn das Kasino am<br />

Spiel teilnimmt, oder Unterschied zwischen<br />

der Summe der finanziellen Einsätze im<br />

Laufe des Tages und die durch die Spieler<br />

eingenommenen Gewinne, wenn das Kasino<br />

nicht am Spiel teilnimmt:<br />

bis 1.360.000,00 Euro 33 %<br />

ab 1.360.000,01 Euro 44 %<br />

Andere Kasinospiele<br />

Bruttoertrag der Spiele:<br />

bis 1.360.000,00 Euro 33 %<br />

ab 1.360.000,01 Euro 44 %<br />

Andere Spiele und Wetten Eingesetzte Summen oder Einsätze 11 %


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel befreite Lotterien wie Lotto, Presto, Subito,<br />

Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.<br />

8.4.3. Region Brüssel-Hauptstadt<br />

Die Steuer auf Spiele und Wetten wird erhoben auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen<br />

und/oder Einsätze oder auf den Bruttoertrag für den Veranstalter der Spiele und Wetten.<br />

In der Region Brüssel-Hauptstadt sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer<br />

folgende:<br />

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Steuersatz<br />

Spiele und Wetten, bei denen die tatsächliche Bruttomarge, die bei dem 11 %<br />

Summen oder Einsätze mittels Spiel oder der Wette erreicht wurde<br />

elektronischer Geräte zur Bearbeitung<br />

und Speicherung von Daten eingesetzt<br />

werden, die vollständig per Draht, Radio,<br />

optische Medien oder andere<br />

elektromagnetische Mittel übermittelt,<br />

befördert und erhalten werden<br />

Wetten auf Pferderennen, die sowohl in<br />

Belgien als auch im Ausland<br />

ausgetragen werden<br />

Wetten auf Hunderennen, die sowohl in<br />

Belgien als auch im Ausland<br />

ausgetragen werden<br />

Wetten auf Sportveranstaltungen, die<br />

sowohl in Belgien als auch im Ausland<br />

ausgetragen werden<br />

tatsächliche Bruttomarge, die bei der<br />

Wette erreicht wurde<br />

tatsächliche Bruttomarge, die bei der<br />

Wette erreicht wurde<br />

tatsächliche Bruttomarge, die bei der<br />

Wette erreicht wurde<br />

15 %<br />

15 %<br />

15 %<br />

In Kasinos betriebene Tischspiele<br />

- Baccara Chemin de fer Gewinne der Bankhalter 4,8 %<br />

- Roulette ohne Null Gewinne der Gegenspieler 2,75 %<br />

Andere Kasinospiele<br />

Mit Kasinospielen gleichgesetzte<br />

Glücksspielautomaten, die gleichzeitig<br />

vom Veranstalter von Kasinospielen<br />

betrieben werden<br />

Bruttoertrag der Spiele:<br />

bis 865.000 Euro 33 %<br />

Teil über 865.000 Euro 44 %<br />

Bruttoertrag der Spiele:<br />

0 - 1.200.000 Euro 20 %<br />

1.200.001 - 2.450.000 Euro 25 %<br />

2.450.001 - 3.700.000 Euro 30 %<br />

3.700.001 - 6.150.000 Euro 35 %<br />

6.150.001 - 8.650.000 Euro 40 %<br />

8.650.001 - 12.350.000 Euro 45 %<br />

12.350.001 Euro und mehr 50 %<br />

Andere Spiele und Wetten Eingesetzte Summen oder Einsätze 15 %<br />

Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel befreite Lotterien wie Lotto, Presto, Subito,<br />

Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 275


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

8.5. Steuer auf Spielautomaten<br />

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Wallonische Region allein zuständig für die<br />

Gewährleistung des Dienstes der Steuer auf Spielautomaten, die auf ihrem Gebiet<br />

aufgestellt wurden. Für die beiden anderen Regionen wird der FÖD Finanzen diesen<br />

Dienst weiterhin gewährleisten.<br />

Die jährliche Pauschalsteuer auf Spielautomaten wird auf Automaten erhoben, die auf<br />

öffentlicher Straße, an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten und in privaten Kreisen<br />

aufgestellt werden, ganz gleich ob der Zugang bestimmten Formalitäten unterliegt oder nicht.<br />

Die Befreiungen sind je nach Region unterschiedlich.<br />

Der Betrag der Steuer variiert je nach Kategorie des Automaten und nach der Region, in der er<br />

aufgestellt wurde.<br />

Es gibt fünf Kategorien, von A bis E. Die Klassifizierung der Automaten in diese Kategorien<br />

kann je nach Region unterschiedlich sein. Die Steuerbeträge belaufen sich auf:<br />

in Euro<br />

Kategorie Flämische Region Wallonische Region Region Brüssel-<br />

Hauptstadt<br />

A 3.570,00 1.805,80 4.460,00<br />

B 1.290,00 1.168,45 1.290,00<br />

C 350,00 371,79 350,00<br />

D 250,00 265,56 250,00<br />

E 150,00 159,34 150,00<br />

8.6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital der Gesellschaft<br />

Diese Steuer (134) wird zu Lasten der Arbeitnehmer erhoben auf Beteiligungen an Kapital oder<br />

Gewinn, die gemäß dem Gesetz vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an<br />

Kapital und Gewinn der Gesellschaften gewährt wurden. Wenn bestimmte<br />

Unverfügbarkeitsbedingungen (im Prinzip mindestens zwei Jahre und höchstens fünf Jahre)<br />

nicht erfüllt sind, wird außerdem eine Zuschlagsteuer erhoben (Art. 112 EStGStGB).<br />

Die Grundlage der Steuer ("Basissteuer") wird wie folgt festgelegt (Art. 113 EStGStGB) :<br />

1. bei einer Gewinnbeteiligung: der Betrag in bar, der gemäß dem Beteiligungsplan<br />

zugeteilt wird (nach Abzug des Sozialbeitrags).<br />

2. bei einer Beteiligung am Kapital: der Betrag (mit bestimmtem Mindestbetrag in Sachen<br />

Bewertung), der für die Beteiligung am Kapital verwendet wird und der gemäß dem<br />

jährlichen Beteiligungsplan der Gesellschaft zugeteilt wird.<br />

3. bei einer Gewinnbeteiligung, die Gegenstand eines Investitionssparplans ist (die<br />

Arbeitnehmer stellen der Gesellschaft die Gewinnbeteiligung in Form eines nicht<br />

nachgeordneten Darlehens zur Verfügung): der Betrag in bar, der gemäß dem jährlichen<br />

Beteiligungsplan zugeteilt wird.<br />

134 Siehe auch Anlage 1 von Kapitel 2 des ersten Teils dieses Mementos.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

276 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012


2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern<br />

Die Grundlage der Zuschlagsteuer entspricht der unter 2. hiervor erwähnten Steuer, wenn es<br />

sich um eine Beteiligung am Kapital handelt und der unter 3. erwähnten Steuer, wenn es sich<br />

um eine Gewinnbeteiligung handelt, die Gegenstand eines Investitionssparplans ist, in beiden<br />

Fällen nach Abzug der "Basissteuer" (Art. 114 EStGStGB).<br />

Der Steuersatz ("Basissteuer") beträgt:<br />

- 15 % für Beteiligungen am Kapital,<br />

- 15 % für Beteiligungen am Gewinn, der im Rahmen eines Investitionssparplans zugeteilt<br />

wurde und der Gegenstand eines nicht nachgeordneten Darlehens ist,<br />

- 25 % für Gewinnbeteiligungen, die nicht unter den Steuersatz von 15 % fallen.<br />

Die Zuschlagsteuer beläuft sich auf 23,29%.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 277


Ablieferung von Pflichtexemplaren D/2012/1418/22<br />

Verantwortlicher Herausgeber:<br />

Jozef KORTLEVEN<br />

North Galaxy - B te 73<br />

Boulevard du Roi Albert II, 33<br />

1030 Brüssel<br />

Belgien

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