Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />
Für Wohnungen, deren Erstbezug mindestens fünf Jahre zurückliegt, können sämtliche oben<br />
vermerkte Ausgaben berücksichtigt werden. Für neuere Wohnungen können nur die unter c und<br />
d vermerkten Ausgaben berücksichtigt werden.<br />
Ausgaben, die als Werbungskosten oder für den Investitionsabzug berücksichtigt werden, sind<br />
ausgeschlossen. Für Arbeiten, die ab 1. Januar 2011 ausgeführt werden, muss nicht auf einen<br />
registrierten Unternehmer zurückgegriffen werden.<br />
Die Steuerermäßigungen sind auf 2.830 Euro pro Wohnung begrenzt. Dieser Betrag wird für<br />
Ausgaben für die Installation photovoltaischer Solarzellen auf 3.680 Euro heraufgesetzt.<br />
Der vom Steuerpflichtigen mangels genügendem Einkommen nicht nutzbare Teil der<br />
Steuerermäßigungen, die sich auf 2011 ausgelegte Ausgaben der Kategorie a, b, e, f, g, h<br />
bezieht (und der vorgetragene Überschuss der Ermäßigung bezüglich dieser Ausgaben), wird -<br />
zeitweilig - in eine erstattbare Steuergutschrift umgewandelt (31).<br />
Für Wohnungen, deren erste Bewohnung mindestens fünf Jahre vor Beginn der Arbeiten liegt<br />
und für die der Betrag der Steuerermäßigung die Höchstbeträge von 2.830 Euro und<br />
3.680 Euro übersteigt, kann der Überschussbetrag auf drei Jahre nach dem Jahr, in dem die<br />
Ausgaben getragen wurden, vorgetragen werden, ohne jedoch pro Besteuerungszeitraum den<br />
jährlichen Höchstbetrag einschließlich der neuen Ausgaben des Zeitraums zu übersteigen.<br />
Die Ausgaben werden zwischen den Ehepartnern im Verhältnis des steuerpflichtigen<br />
Einkommens jedes Ehepartners zur Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden<br />
Ehepartner aufgeteilt.<br />
B. Häuser mit geringem Energieverbrauch (32)<br />
Diese Steuerermäßigung betrifft Passiv-, Niedrigenergie- und Nullenergiehäuser. Betroffen sind<br />
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnungen, die bestimmten,<br />
genau festgelegten Kriterien entsprechen, die eine beachtliche Energieeinsparung ermöglichen.<br />
Der Steuerpflichtige muss in den Bau oder den Erwerb im Neuzustand oder in die Renovierung<br />
einer Immobilie mit dem Ziel, diese in ein Passivhaus, ein Niedrigenergiehaus oder ein<br />
Nullenergiehaus umzuwandeln, investieren.<br />
Die Steuerermäßigung für Passivhäuser beläuft sich auf 850 Euro (Einkommen 2011) pro<br />
Besteuerungszeitraum und pro Wohnung. Als solche gelten Wohnungen, die weniger als<br />
15 kWh/m² verbrauchen und die eine gute Luftdichtheit aufweisen.<br />
Die Steuerermäßigung für Niedrigenergiehäuser beläuft sich auf 420 Euro (Einkommen 2011)<br />
pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung. Als solche gelten Wohnungen, die weniger als<br />
30 kWh/m² verbrauchen.<br />
Nullenergiehäuser (Verbrauch von 0 kWh/m² und ausgezeichnete Luftdichtheit) geben Anrecht<br />
auf eine Steuerermäßigung von 1.700 Euro (Einkommen 2011) pro Besteuerungszeitraum und<br />
pro Wohnung.<br />
31 Die Umwandlung in eine Steuergutschrift ist jedoch nur anwendbar bei Steuerpflichtigen, die durch<br />
Abkommen befreite Berufseinkünfte beziehen, die nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre anderen<br />
Einkünfte herangezogen werden.<br />
32 Die Steuerermäßigungen für Häuser mit geringem Energieverbrauch werden ab Steuerjahr 2013<br />
aufgehoben. Die Streichung ist von Übergangsmaßnahmen begleitet. Vgl. Zusatz zum <strong>Steuermemento</strong><br />
(April 2012), verfügbar auf www.docufin.fgov.be.<br />
Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />
und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 49