Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />
- Wird der Arbeitsweg anders als mit dem persönlichen Fahrzeug zurückgelegt, werden<br />
die Werbungskosten mangels Beweis pauschal auf 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer<br />
festgelegt, ohne dass die berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnsitz und<br />
Arbeitsplatz 100 Kilometer übersteigen darf. Der Steuerpflichtige, der höhere<br />
tatsächliche Werbungskosten nachweisen kann, kann sie abziehen, darf jedoch den<br />
Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro Kilometer für die ersten 100 Kilometer nicht mit den<br />
tatsächlichen Kosten für den Rest kombinieren.<br />
Neben den Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz können die tatsächlichen<br />
Werbungskosten unter anderem Folgendes enthalten:<br />
- Ausgaben für Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt<br />
werden: Geschäftsräume, Amtstube eines Notars, Praxis eines Rechtsanwalts, Arztes,<br />
Büro eines Versicherungsmaklers usw.,<br />
- Versicherungsprämien, Provisionen, Maklergebühren, Werbekosten, Ausbildungskosten<br />
usw.,<br />
- Beiträge zur Zusatzversicherung für Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder<br />
Invalidität,<br />
- Personalkosten,<br />
- Entlohnungen, die mithelfenden Ehepartnern zuerkannt werden,<br />
- Abschreibungen der zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendeten Güter (14),<br />
- Steuern und Gebühren, die nicht direkt die steuerpflichtigen Einkünfte belasten: der nicht<br />
anrechenbare IStV, KFZ-Steuern, lokale Gebühren und indirekte Steuern, einschließlich<br />
eventuelle Zuschläge und Verzugszinsen,<br />
- Zinsen auf Kapital, das von Dritten geliehen und in das Unternehmen investiert wird,<br />
- Summen, die ein Steuerpflichtiger, der Gewinne oder Profite bewirkt (das heißt, ein<br />
Kaufmann oder ein Freiberufler) tatsächlich zugunsten eines Zentrums für<br />
Kleinkindbetreuung zahlt.<br />
Es handelt sich hier in der Tat um Ausgaben für "Betriebskrippen". Diese Bestimmung<br />
ist ebenfalls anwendbar auf Gesellschaften und wird in Kapitel 3 Seite 115 ausführlicher<br />
beschrieben.<br />
Sind nicht abziehbar:<br />
- Ausgaben persönlicher Art,<br />
- Geldbußen und Vertragsstrafen,<br />
- Kosten, die die beruflichen Notwendigkeiten auf unvertretbare Weise übersteigen,<br />
- Kleidungskosten, mit Ausnahme spezifischer Berufskleidung,<br />
- 31 % der Restaurantkosten,<br />
- 50 % der Repräsentationskosten und Kosten für Werbegeschenke,<br />
14 Die Besteuerungsregelung für Abschreibungen wird in Kapitel 3 ausführlicher beschrieben: Gemeinsame<br />
Bestimmungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer. Siehe Seite 105.<br />
Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />
und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 33