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Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

- Wird der Arbeitsweg anders als mit dem persönlichen Fahrzeug zurückgelegt, werden<br />

die Werbungskosten mangels Beweis pauschal auf 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer<br />

festgelegt, ohne dass die berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnsitz und<br />

Arbeitsplatz 100 Kilometer übersteigen darf. Der Steuerpflichtige, der höhere<br />

tatsächliche Werbungskosten nachweisen kann, kann sie abziehen, darf jedoch den<br />

Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro Kilometer für die ersten 100 Kilometer nicht mit den<br />

tatsächlichen Kosten für den Rest kombinieren.<br />

Neben den Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz können die tatsächlichen<br />

Werbungskosten unter anderem Folgendes enthalten:<br />

- Ausgaben für Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt<br />

werden: Geschäftsräume, Amtstube eines Notars, Praxis eines Rechtsanwalts, Arztes,<br />

Büro eines Versicherungsmaklers usw.,<br />

- Versicherungsprämien, Provisionen, Maklergebühren, Werbekosten, Ausbildungskosten<br />

usw.,<br />

- Beiträge zur Zusatzversicherung für Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder<br />

Invalidität,<br />

- Personalkosten,<br />

- Entlohnungen, die mithelfenden Ehepartnern zuerkannt werden,<br />

- Abschreibungen der zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendeten Güter (14),<br />

- Steuern und Gebühren, die nicht direkt die steuerpflichtigen Einkünfte belasten: der nicht<br />

anrechenbare IStV, KFZ-Steuern, lokale Gebühren und indirekte Steuern, einschließlich<br />

eventuelle Zuschläge und Verzugszinsen,<br />

- Zinsen auf Kapital, das von Dritten geliehen und in das Unternehmen investiert wird,<br />

- Summen, die ein Steuerpflichtiger, der Gewinne oder Profite bewirkt (das heißt, ein<br />

Kaufmann oder ein Freiberufler) tatsächlich zugunsten eines Zentrums für<br />

Kleinkindbetreuung zahlt.<br />

Es handelt sich hier in der Tat um Ausgaben für "Betriebskrippen". Diese Bestimmung<br />

ist ebenfalls anwendbar auf Gesellschaften und wird in Kapitel 3 Seite 115 ausführlicher<br />

beschrieben.<br />

Sind nicht abziehbar:<br />

- Ausgaben persönlicher Art,<br />

- Geldbußen und Vertragsstrafen,<br />

- Kosten, die die beruflichen Notwendigkeiten auf unvertretbare Weise übersteigen,<br />

- Kleidungskosten, mit Ausnahme spezifischer Berufskleidung,<br />

- 31 % der Restaurantkosten,<br />

- 50 % der Repräsentationskosten und Kosten für Werbegeschenke,<br />

14 Die Besteuerungsregelung für Abschreibungen wird in Kapitel 3 ausführlicher beschrieben: Gemeinsame<br />

Bestimmungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer. Siehe Seite 105.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 33

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