23.11.2013 Aufrufe

Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen<br />

wird:<br />

- der Erwerbspreis und die Erwerbskosten,<br />

- eine Aufwertung des Gesamterwerbspreises und der Erwerbskosten von 5 % pro<br />

ganzes Besitzjahr,<br />

- die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen Erwerbsdatum und<br />

Veräußerungsdatum von einem registrierten Unternehmer durchführen hat lassen.<br />

MEHRWERTE AUF GRUNDSTÜCKE<br />

Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten<br />

Bedingungen steuerpflichtig:<br />

- Das Grundstück liegt in Belgien.<br />

- Die Veräußerung findet binnen acht Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs statt<br />

oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde bzw. binnen acht Jahren ab Datum des<br />

entgeltlichen Erwerbs durch den Schenker.<br />

Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grundlage des Veräußerungspreises berechnet, von dem<br />

Folgendes abgezogen wird:<br />

- der Erwerbspreis und die Erwerbskosten,<br />

- eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr.<br />

ERZIELTER MEHRWERT BEI ABTRETUNG EINES GEBÄUDES, DAS AUF EINEM ENTGELTLICH ERWORBENEN<br />

GRUNDSTÜCK ERRICHTET WURDE<br />

Dieser Mehrwert ist nur unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig:<br />

- Es handelt sich um eine in Belgien gelegene Immobilie.<br />

- Ihre Bauarbeiten begannen:<br />

- entweder binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Grundstückserwerbs<br />

seitens des Steuerpflichtigen,<br />

- oder binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Grundstückserwerbs seitens<br />

des Schenkers.<br />

- Die Veräußerung findet innerhalb von fünf Jahren ab Datum der ersten<br />

Ingebrauchnahme oder Vermietung des gesamten Gutes statt.<br />

Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen<br />

wir d :<br />

- der Erwerbspreis und die Erwerbskosten,<br />

- eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr,<br />

- die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen dem Datum der ersten<br />

Ingebrauchnahme oder der Vermietung und dem der Veräußerung von einem<br />

registrierten Unternehmer durchführen hat lassen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!