Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />
I. Ausgaben für Unterhalt oder Restaurierung klassierter Denkmäler<br />
Diese Ausgaben sind abziehbar, wenn sie vom Eigentümer für Unterhalt und Restaurierung der<br />
Öffentlichkeit zugänglicher und unvermieteter klassierter Denkmäler oder Landschaften getätigt<br />
wurden. Der Abzug ist begrenzt auf 50 % der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben, mit<br />
einem Höchstbetrag von 35.350 Euro.<br />
Der Abzug wird vom Gesamtnettoeinkommen im Verhältnis zu den Einkünften jedes<br />
Ehepartners vorgenommen.<br />
J. Ausgaben zur Absicherung der Wohnung gegen Einbruch und Brand<br />
Die Ausgaben, die berücksichtigt werden können, sind Absicherungsarbeiten in einem<br />
Gebäude, wovon der Steuerpflichtige Eigentümer oder Mieter ist. Das sind:<br />
- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage einbruchhemmender Außenbauteile:<br />
Spezialverglasung, Absicherungssysteme für die verschiedenen Gebäudezugänge und<br />
gepanzerte Türen,<br />
- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage von Alarmsystemen,<br />
- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage von Kameras mit Aufzeichnungssytemen.<br />
Für ab 1. Januar 2011 ausgeführte Arbeiten muss nicht mehr auf einen registrierten<br />
Unternehmer zurückgegriffen werden.<br />
Ausgaben, die als Werbungskosten abgesetzt werden oder für den Investitionsabzug<br />
berücksichtigt werden, sind ausgeschlossen.<br />
Die Steuerermäßigung kann nicht mit einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen<br />
kumuliert werden:<br />
- Ermäßigung, die dem Eigentümer einer klassierten Immobilie gewährt wird (vgl. I oben)<br />
- Steuerermäßigung für Ausgaben zur Energieeinsparung und für Passivhäuser (vgl.<br />
1.3.2. A und B hiernach)<br />
- Steuerermäßigung für Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die in einer<br />
großstädtischen Förderzone liegen (vgl. H hiernach)<br />
- Steuerermäßigung für Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die zu einem<br />
günstigen Mietpreis vermietet werden (vgl. K hiernach)<br />
Die Steuerermäßigung entspricht 50 % des im Besteuerungszeitraum verauslagten<br />
Ausgabenbetrags mit einem Höchstbetrag von 710 Euro. Wird eine gemeinsame Veranlagung<br />
festgelegt, wird die Ermäßigung entsprechend dem Anteil jedes Ehepartners am<br />
Katastereinkommen des Hauses, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, proportional<br />
aufgeteilt. Wenn die Ehepartner Mieter sind, geschieht die Aufteilung im Verhältnis zu deren<br />
Einkommen.<br />
Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />
und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 47