23.11.2013 Aufrufe

Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

I. Ausgaben für Unterhalt oder Restaurierung klassierter Denkmäler<br />

Diese Ausgaben sind abziehbar, wenn sie vom Eigentümer für Unterhalt und Restaurierung der<br />

Öffentlichkeit zugänglicher und unvermieteter klassierter Denkmäler oder Landschaften getätigt<br />

wurden. Der Abzug ist begrenzt auf 50 % der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben, mit<br />

einem Höchstbetrag von 35.350 Euro.<br />

Der Abzug wird vom Gesamtnettoeinkommen im Verhältnis zu den Einkünften jedes<br />

Ehepartners vorgenommen.<br />

J. Ausgaben zur Absicherung der Wohnung gegen Einbruch und Brand<br />

Die Ausgaben, die berücksichtigt werden können, sind Absicherungsarbeiten in einem<br />

Gebäude, wovon der Steuerpflichtige Eigentümer oder Mieter ist. Das sind:<br />

- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage einbruchhemmender Außenbauteile:<br />

Spezialverglasung, Absicherungssysteme für die verschiedenen Gebäudezugänge und<br />

gepanzerte Türen,<br />

- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage von Alarmsystemen,<br />

- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage von Kameras mit Aufzeichnungssytemen.<br />

Für ab 1. Januar 2011 ausgeführte Arbeiten muss nicht mehr auf einen registrierten<br />

Unternehmer zurückgegriffen werden.<br />

Ausgaben, die als Werbungskosten abgesetzt werden oder für den Investitionsabzug<br />

berücksichtigt werden, sind ausgeschlossen.<br />

Die Steuerermäßigung kann nicht mit einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen<br />

kumuliert werden:<br />

- Ermäßigung, die dem Eigentümer einer klassierten Immobilie gewährt wird (vgl. I oben)<br />

- Steuerermäßigung für Ausgaben zur Energieeinsparung und für Passivhäuser (vgl.<br />

1.3.2. A und B hiernach)<br />

- Steuerermäßigung für Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die in einer<br />

großstädtischen Förderzone liegen (vgl. H hiernach)<br />

- Steuerermäßigung für Ausgaben zur Renovierung von Wohnungen, die zu einem<br />

günstigen Mietpreis vermietet werden (vgl. K hiernach)<br />

Die Steuerermäßigung entspricht 50 % des im Besteuerungszeitraum verauslagten<br />

Ausgabenbetrags mit einem Höchstbetrag von 710 Euro. Wird eine gemeinsame Veranlagung<br />

festgelegt, wird die Ermäßigung entsprechend dem Anteil jedes Ehepartners am<br />

Katastereinkommen des Hauses, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, proportional<br />

aufgeteilt. Wenn die Ehepartner Mieter sind, geschieht die Aufteilung im Verhältnis zu deren<br />

Einkommen.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 47

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!