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Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />

Eine zeitweilige Steuerbefreiung von der StnP wird für Innovationsprämien gewährt, die ab<br />

1. Januar 2006 gezahlt oder zuerkannt werden. Diese Befreiung bezieht sich auf das Jahr 2011.<br />

Eine Reihe von Bedingungen müssen erfüllt sein, um diese Befreiung beanspruchen zu können.<br />

Unter anderem müssen diese Prämien für eine Neuheit gewährt werden, die den normalen<br />

Tätigkeiten des Arbeitgebers, der die Prämie zugesteht, einen tatsächlichen Mehrwert einbringt.<br />

Des Weiteren darf die Anzahl Arbeitnehmer, die in den Genuss dieser Prämien kommen, nicht<br />

über 10 % der im Unternehmen pro Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer liegen (und<br />

höchstens drei Arbeitnehmer für Unternehmen mit weniger als dreißig Arbeitnehmern).<br />

Die Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz sind zu Lasten des Arbeitnehmers:<br />

Die diesbezüglich verauslagten Kosten sind zudem als berufliche Werbungskosten abziehbar (siehe<br />

hiernach Absatz C). Wenn diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, gilt die Erstattung im<br />

Prinzip als steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings kann sie teilweise steuerfrei sein; die<br />

verschiedenen Möglichkeiten werden in nachfolgendem Schema detailliert aufgeführt.<br />

Tabelle 1 - 3.<br />

Wie wird der Freibetrag der Erstattungen der Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum<br />

Arbeitsplatz seitens des Arbeitgebers ermittelt?<br />

Abzug von pauschalen beruflichen Werbungskosten<br />

Abzug von tatsächlichen beruflichen Werbungskosten<br />

Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist<br />

der Gesamtbetrag der Entschädigung oder<br />

Erstattung seitens des Arbeitgebers steuerfrei.<br />

Bei vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von<br />

Arbeitgebern organisierter gemeinschaftlicher<br />

Beförderung: Die vom Arbeitgeber gewährte<br />

Entschädigung ist prorata temporis in Höhe des<br />

Preises einer Wochenkarte für die Zugfahrt erster<br />

Klasse zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz steuerfrei.<br />

Andere Beförderungsarten: Die Entschädigung ist<br />

bis 350 Euro steuerfrei.<br />

Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist<br />

steuerpflichtig.<br />

Die anfallenden Kosten sind abziehbar, in<br />

Ermangelung von Beweisen werden sie auf<br />

0,15 Euro pro Kilometer für die Entfernung<br />

zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz festgelegt,<br />

wobei die Entfernung 100 km nicht überschreiten<br />

darf.<br />

Autokosten sind abziehbar als tatsächliche<br />

Werbungskosten, sie sind jedoch begrenzt auf<br />

0,15 Euro/km.<br />

Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist<br />

steuerpflichtig.<br />

Die Entschädigung für Fahrten mit dem Fahrrad ist ebenfalls bis zum Höchstbetrag von<br />

0,21 Euro pro km steuerfrei.<br />

Lohneinkünfte enthalten Abfindungsentschädigungen, ausstehende Beträge und im<br />

Voraus gezahltes Urlaubsgeld. Diese Einkünfte sind jedoch getrennt steuerpflichtig, mit<br />

Ausnahme der Abfindungsentschädigung, deren Bruttobetrag 870 Euro nicht überschreitet.<br />

Durch eine zeitweilige Bestimmung sind Krisenpauschalprämien, die Arbeitnehmern wegen<br />

Entlassung ohne triftigen Grund zuerkannt werden, in Höhe von 1.666 Euro steuerfrei.<br />

Vergütungen für Leistungen im Rahmen von lokalen Beschäftigungsagenturen sind bis zu<br />

4,10 Euro pro geleistete Stunde steuerfrei.<br />

Lohneinkünfte enthalten Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der<br />

Berufstätigkeit bezogen werden: Dieses Prinzip erstreckt sich übrigens auf alle Kategorien von<br />

Berufseinkünften.<br />

Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Mahlzeitschecks und an den Sport-/Kulturschecks<br />

stellen einen Sozialvorteil dar, der unter bestimmten Bedingungen beim Begünstigten von der<br />

Steuer befreit wird.<br />

Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 29

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