Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
Vollständige Version Steuermemento (2,4 MB) - Studien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen<br />
Eine zeitweilige Steuerbefreiung von der StnP wird für Innovationsprämien gewährt, die ab<br />
1. Januar 2006 gezahlt oder zuerkannt werden. Diese Befreiung bezieht sich auf das Jahr 2011.<br />
Eine Reihe von Bedingungen müssen erfüllt sein, um diese Befreiung beanspruchen zu können.<br />
Unter anderem müssen diese Prämien für eine Neuheit gewährt werden, die den normalen<br />
Tätigkeiten des Arbeitgebers, der die Prämie zugesteht, einen tatsächlichen Mehrwert einbringt.<br />
Des Weiteren darf die Anzahl Arbeitnehmer, die in den Genuss dieser Prämien kommen, nicht<br />
über 10 % der im Unternehmen pro Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer liegen (und<br />
höchstens drei Arbeitnehmer für Unternehmen mit weniger als dreißig Arbeitnehmern).<br />
Die Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz sind zu Lasten des Arbeitnehmers:<br />
Die diesbezüglich verauslagten Kosten sind zudem als berufliche Werbungskosten abziehbar (siehe<br />
hiernach Absatz C). Wenn diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, gilt die Erstattung im<br />
Prinzip als steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings kann sie teilweise steuerfrei sein; die<br />
verschiedenen Möglichkeiten werden in nachfolgendem Schema detailliert aufgeführt.<br />
Tabelle 1 - 3.<br />
Wie wird der Freibetrag der Erstattungen der Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum<br />
Arbeitsplatz seitens des Arbeitgebers ermittelt?<br />
Abzug von pauschalen beruflichen Werbungskosten<br />
Abzug von tatsächlichen beruflichen Werbungskosten<br />
Bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist<br />
der Gesamtbetrag der Entschädigung oder<br />
Erstattung seitens des Arbeitgebers steuerfrei.<br />
Bei vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von<br />
Arbeitgebern organisierter gemeinschaftlicher<br />
Beförderung: Die vom Arbeitgeber gewährte<br />
Entschädigung ist prorata temporis in Höhe des<br />
Preises einer Wochenkarte für die Zugfahrt erster<br />
Klasse zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz steuerfrei.<br />
Andere Beförderungsarten: Die Entschädigung ist<br />
bis 350 Euro steuerfrei.<br />
Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist<br />
steuerpflichtig.<br />
Die anfallenden Kosten sind abziehbar, in<br />
Ermangelung von Beweisen werden sie auf<br />
0,15 Euro pro Kilometer für die Entfernung<br />
zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz festgelegt,<br />
wobei die Entfernung 100 km nicht überschreiten<br />
darf.<br />
Autokosten sind abziehbar als tatsächliche<br />
Werbungskosten, sie sind jedoch begrenzt auf<br />
0,15 Euro/km.<br />
Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist<br />
steuerpflichtig.<br />
Die Entschädigung für Fahrten mit dem Fahrrad ist ebenfalls bis zum Höchstbetrag von<br />
0,21 Euro pro km steuerfrei.<br />
Lohneinkünfte enthalten Abfindungsentschädigungen, ausstehende Beträge und im<br />
Voraus gezahltes Urlaubsgeld. Diese Einkünfte sind jedoch getrennt steuerpflichtig, mit<br />
Ausnahme der Abfindungsentschädigung, deren Bruttobetrag 870 Euro nicht überschreitet.<br />
Durch eine zeitweilige Bestimmung sind Krisenpauschalprämien, die Arbeitnehmern wegen<br />
Entlassung ohne triftigen Grund zuerkannt werden, in Höhe von 1.666 Euro steuerfrei.<br />
Vergütungen für Leistungen im Rahmen von lokalen Beschäftigungsagenturen sind bis zu<br />
4,10 Euro pro geleistete Stunde steuerfrei.<br />
Lohneinkünfte enthalten Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der<br />
Berufstätigkeit bezogen werden: Dieses Prinzip erstreckt sich übrigens auf alle Kategorien von<br />
Berufseinkünften.<br />
Die Beteiligung des Arbeitgebers an den Mahlzeitschecks und an den Sport-/Kulturschecks<br />
stellen einen Sozialvorteil dar, der unter bestimmten Bedingungen beim Begünstigten von der<br />
Steuer befreit wird.<br />
Das <strong>Steuermemento</strong> ist kein Verwaltungsrundschreiben<br />
und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Oktober 2012 29