Ratgeber Pflege
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Die Heranziehung dieser <strong>Pflege</strong>fachkraft dient der Sicherung der<br />
Qualität der häuslichen <strong>Pflege</strong> und der regelmäßigen<br />
Hilfestellung und Beratung der <strong>Pflege</strong>personen. Den <strong>Pflege</strong>einsatz<br />
bezahlt die <strong>Pflege</strong>kasse. Die Vergütung eines Einsatzes beträgt bis<br />
zu 16,– € in den <strong>Pflege</strong>stufen I und II und bis zu 26,– € in der<br />
<strong>Pflege</strong>stufe III.<br />
Der <strong>Pflege</strong>bedürftige ist verpflichtet, halb- bzw. vierteljährlich<br />
ohne Aufforderung einen <strong>Pflege</strong>dienst für einen <strong>Pflege</strong>einsatz zu<br />
beauftragen. Dieser informiert im Anschluss an den <strong>Pflege</strong>einsatz<br />
mit Einverständnis des <strong>Pflege</strong>bedürftigen die <strong>Pflege</strong>kasse schriftlich,<br />
ob die häusliche <strong>Pflege</strong> noch ausreichend gesichert ist. Wird<br />
der <strong>Pflege</strong>einsatz nicht regelmäßig durchgeführt oder erteilt der<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftige nicht seine Zustimmung zur Mitteilung an die<br />
<strong>Pflege</strong>kasse, wird das <strong>Pflege</strong>geld gekürzt bzw. im Wiederholungsfall<br />
vollständig entzogen.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
Seit 2005 ist es möglich, Menschen aus Osteuropa legal in<br />
Haushalten mit <strong>Pflege</strong>bedürftigen in Deutschland zu beschäftigen.<br />
Die ausländische Haushaltshilfe wird von der örtlichen<br />
Agentur für Arbeit vermittelt.<br />
Beschäftigung ausländischer<br />
Haushaltshilfen<br />
Voraussetzungen:<br />
• Die Beschäftigung muss auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten<br />
beschränkt sein.<br />
• Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tariflichen oder<br />
üblichen Vollzeitstundenzahl entsprechen<br />
(38,5 Stunden/Woche).<br />
• Das Gehalt muss konkret angegeben werden und den<br />
tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen.<br />
• Der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterkunft Sorge<br />
zu tragen.<br />
• Nachweis der Eingruppierung in eine <strong>Pflege</strong>stufe oder<br />
deren Beantragung bzw. des Merkzeichens Bl (Blind) im<br />
Schwerbehindertenausweis.<br />
Die Zustimmung der Agentur für Arbeit kann für bis zu 3 Jahre<br />
erteilt werden. Die Haushaltshilfen unterliegen der deutschen<br />
Sozialversicherungspflicht.<br />
Ausländische <strong>Pflege</strong>kräfte dürfen in Deutschland nur beschäftigt<br />
werden, wenn sie nachweisen können, dass ihre Ausbildung dem<br />
deutschen Standard entspricht. Zudem müssen weitere Voraussetzungen<br />
erfüllt werden, u. a. dass Gehalt und Stundenzahl den<br />
tariflichen oder üblichen Bedingungen entsprechen.<br />
Beschäftigung ausländischer<br />
<strong>Pflege</strong>kräfte<br />
Leistungen der häuslichen <strong>Pflege</strong> 17