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Ratgeber Pflege

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Die Heranziehung dieser <strong>Pflege</strong>fachkraft dient der Sicherung der<br />

Qualität der häuslichen <strong>Pflege</strong> und der regelmäßigen<br />

Hilfestellung und Beratung der <strong>Pflege</strong>personen. Den <strong>Pflege</strong>einsatz<br />

bezahlt die <strong>Pflege</strong>kasse. Die Vergütung eines Einsatzes beträgt bis<br />

zu 16,– € in den <strong>Pflege</strong>stufen I und II und bis zu 26,– € in der<br />

<strong>Pflege</strong>stufe III.<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige ist verpflichtet, halb- bzw. vierteljährlich<br />

ohne Aufforderung einen <strong>Pflege</strong>dienst für einen <strong>Pflege</strong>einsatz zu<br />

beauftragen. Dieser informiert im Anschluss an den <strong>Pflege</strong>einsatz<br />

mit Einverständnis des <strong>Pflege</strong>bedürftigen die <strong>Pflege</strong>kasse schriftlich,<br />

ob die häusliche <strong>Pflege</strong> noch ausreichend gesichert ist. Wird<br />

der <strong>Pflege</strong>einsatz nicht regelmäßig durchgeführt oder erteilt der<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige nicht seine Zustimmung zur Mitteilung an die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse, wird das <strong>Pflege</strong>geld gekürzt bzw. im Wiederholungsfall<br />

vollständig entzogen.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

Seit 2005 ist es möglich, Menschen aus Osteuropa legal in<br />

Haushalten mit <strong>Pflege</strong>bedürftigen in Deutschland zu beschäftigen.<br />

Die ausländische Haushaltshilfe wird von der örtlichen<br />

Agentur für Arbeit vermittelt.<br />

Beschäftigung ausländischer<br />

Haushaltshilfen<br />

Voraussetzungen:<br />

• Die Beschäftigung muss auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten<br />

beschränkt sein.<br />

• Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tariflichen oder<br />

üblichen Vollzeitstundenzahl entsprechen<br />

(38,5 Stunden/Woche).<br />

• Das Gehalt muss konkret angegeben werden und den<br />

tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen entsprechen.<br />

• Der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterkunft Sorge<br />

zu tragen.<br />

• Nachweis der Eingruppierung in eine <strong>Pflege</strong>stufe oder<br />

deren Beantragung bzw. des Merkzeichens Bl (Blind) im<br />

Schwerbehindertenausweis.<br />

Die Zustimmung der Agentur für Arbeit kann für bis zu 3 Jahre<br />

erteilt werden. Die Haushaltshilfen unterliegen der deutschen<br />

Sozialversicherungspflicht.<br />

Ausländische <strong>Pflege</strong>kräfte dürfen in Deutschland nur beschäftigt<br />

werden, wenn sie nachweisen können, dass ihre Ausbildung dem<br />

deutschen Standard entspricht. Zudem müssen weitere Voraussetzungen<br />

erfüllt werden, u. a. dass Gehalt und Stundenzahl den<br />

tariflichen oder üblichen Bedingungen entsprechen.<br />

Beschäftigung ausländischer<br />

<strong>Pflege</strong>kräfte<br />

Leistungen der häuslichen <strong>Pflege</strong> 17

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