Ratgeber Pflege
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Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder,<br />
Geschwister.<br />
Als Verschwägerte gelten Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder<br />
(Enkelkinder des Ehepartners), Schwiegereltern, Schwiegerkinder,<br />
Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin.<br />
• Soweit diesen verwandten bzw. verschwägerten Personen<br />
notwendige Aufwendungen entstehen, z. B. Fahrtkosten oder<br />
Verdienstausfall, können diese Kosten auf Nachweis von der<br />
<strong>Pflege</strong>kasse bis zu maximal 1.432,– € übernommen werden.<br />
• Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege in einer stationären<br />
Einrichtung (z. B. Wohnheim für Behinderte, Kurzzeitpflege<br />
oder <strong>Pflege</strong>heim) erbracht, übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse<br />
die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.432,– €<br />
im Kalenderjahr.<br />
• Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte<br />
Hotelkosten) sind vom <strong>Pflege</strong>bedürftigen selbst zu tragen.<br />
Kostenübernahme Sozialamt<br />
Leistet das Sozialamt „Hilfe zur <strong>Pflege</strong>“ (siehe S. 42), übernimmt<br />
es unter Umständen die Kosten der Ersatzpflege.<br />
!<br />
Praxistipp<br />
• Kurzzeitpflege:<br />
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Ersatzpflege<br />
im selben Jahr auch die Kurzzeitpflege beansprucht werden.<br />
• Behinderung:<br />
Die Leistungen des Familienentlastenden Dienstes (FED), der<br />
bei Familien mit behinderten pflegebedürftigen Kindern diese<br />
stundenweise betreut, um den restlichen Familienangehörigen<br />
Aktivitäten ohne das behinderte Kind zu ermöglichen, können<br />
bei einer Einstufung durch die <strong>Pflege</strong>kasse über die Ersatzpflege<br />
abgerechnet werden. Auch für behinderte Erwachsene<br />
gilt diese Möglichkeit. Ab einer Betreuungen von über<br />
8 Stunden täglich wird in der Regel das <strong>Pflege</strong>geld um einen<br />
Tag gekürzt. Allerdings handhaben das die <strong>Pflege</strong>kassen<br />
unterschiedlich.<br />
Erheblicher<br />
Betreuungsaufwand<br />
Das <strong>Pflege</strong>leistungsergänzungsgesetz (§ 45a, b, c SGB XI) ermöglicht<br />
zusätzliche Leistungen für <strong>Pflege</strong>bedürftige in häuslicher<br />
<strong>Pflege</strong>, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege<br />
und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher<br />
Bedarf an allgemeiner Betreuung vorliegt.<br />
Dies betrifft <strong>Pflege</strong>bedürftige der Stufen I, II oder III mit<br />
• demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,<br />
• geistigen Behinderungen oder<br />
• psychischen Erkrankungen.<br />
26 Leistungen der häuslichen <strong>Pflege</strong>