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Ratgeber Pflege

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Als Verwandte gelten Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder,<br />

Geschwister.<br />

Als Verschwägerte gelten Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder<br />

(Enkelkinder des Ehepartners), Schwiegereltern, Schwiegerkinder,<br />

Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin.<br />

• Soweit diesen verwandten bzw. verschwägerten Personen<br />

notwendige Aufwendungen entstehen, z. B. Fahrtkosten oder<br />

Verdienstausfall, können diese Kosten auf Nachweis von der<br />

<strong>Pflege</strong>kasse bis zu maximal 1.432,– € übernommen werden.<br />

• Wird die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege in einer stationären<br />

Einrichtung (z. B. Wohnheim für Behinderte, Kurzzeitpflege<br />

oder <strong>Pflege</strong>heim) erbracht, übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse<br />

die pflegebedingten Kosten bis zu einer Höhe von 1.432,– €<br />

im Kalenderjahr.<br />

• Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte<br />

Hotelkosten) sind vom <strong>Pflege</strong>bedürftigen selbst zu tragen.<br />

Kostenübernahme Sozialamt<br />

Leistet das Sozialamt „Hilfe zur <strong>Pflege</strong>“ (siehe S. 42), übernimmt<br />

es unter Umständen die Kosten der Ersatzpflege.<br />

!<br />

Praxistipp<br />

• Kurzzeitpflege:<br />

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Ersatzpflege<br />

im selben Jahr auch die Kurzzeitpflege beansprucht werden.<br />

• Behinderung:<br />

Die Leistungen des Familienentlastenden Dienstes (FED), der<br />

bei Familien mit behinderten pflegebedürftigen Kindern diese<br />

stundenweise betreut, um den restlichen Familienangehörigen<br />

Aktivitäten ohne das behinderte Kind zu ermöglichen, können<br />

bei einer Einstufung durch die <strong>Pflege</strong>kasse über die Ersatzpflege<br />

abgerechnet werden. Auch für behinderte Erwachsene<br />

gilt diese Möglichkeit. Ab einer Betreuungen von über<br />

8 Stunden täglich wird in der Regel das <strong>Pflege</strong>geld um einen<br />

Tag gekürzt. Allerdings handhaben das die <strong>Pflege</strong>kassen<br />

unterschiedlich.<br />

Erheblicher<br />

Betreuungsaufwand<br />

Das <strong>Pflege</strong>leistungsergänzungsgesetz (§ 45a, b, c SGB XI) ermöglicht<br />

zusätzliche Leistungen für <strong>Pflege</strong>bedürftige in häuslicher<br />

<strong>Pflege</strong>, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege<br />

und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher<br />

Bedarf an allgemeiner Betreuung vorliegt.<br />

Dies betrifft <strong>Pflege</strong>bedürftige der Stufen I, II oder III mit<br />

• demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,<br />

• geistigen Behinderungen oder<br />

• psychischen Erkrankungen.<br />

26 Leistungen der häuslichen <strong>Pflege</strong>

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