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Ratgeber Pflege

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Unterhaltspflicht<br />

Übernimmt das Sozialamt Leistungen für Hilfebedürftige,<br />

überprüft es, ob deren Angehörige unterhaltspflichtig sind,<br />

d. h.: Ob diese ihn anstelle des Sozialamts finanziell unterstützen<br />

müssen bzw. können.<br />

Unterhaltspflicht von Kindern<br />

gegenüber Eltern im Heim<br />

Wenn die Kosten eines Alten- oder <strong>Pflege</strong>heimes weder durch das<br />

eigene Vermögen noch durch die <strong>Pflege</strong>kasse abgedeckt werden<br />

können, leistet das Sozialamt. Dabei prüft es jedoch, ob<br />

Verwandte ersten Grades den Hilfeempfängern gegenüber unterhaltspflichtig<br />

sind.<br />

Kommt das Sozialamt zu dem Ergebnis, dass Kinder aufgrund<br />

ihrer finanziellen Verhältnisse leistungsfähig sind, verlangt es von<br />

diesen die Erstattung der an die Eltern gezahlten Sozialhilfe.<br />

Hierbei handelt es sich oft um die sogenannten „Hotelkosten“ im<br />

Heim, also die Kosten, die für Unterkunft und Verpflegung anfallen<br />

und die von der <strong>Pflege</strong>kasse nicht abgedeckt werden.<br />

Selbstbehalt der Kinder<br />

Die Kinder müssen jedoch nicht ihr gesamtes Einkommen für den<br />

Unterhalt ihrer Eltern einsetzen.<br />

Die Sozialämter orientieren sich beim Selbstbehalt an der<br />

„Düsseldorfer Tabelle“ (für West) bzw. den „Unterhaltsrechtlichen<br />

Leitlinien“ (für Ost):<br />

• Der Selbstbehalt beträgt monatlich 1.400,– € (West) bzw.<br />

1.190,– bis 1.300,– € (Ost)<br />

• plus die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens<br />

• plus ca. 1.050,– € (West) bzw. 495,- bis 950,– € (Ost) für den<br />

mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden<br />

Ehepartner.<br />

Diese Angaben sind Richtwerte; in verschiedenen Bundesländern<br />

finden sich hiervon abweichende Regelungen.<br />

Grundsatzurteil BGH<br />

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom<br />

23.10.2002 (XII ZR 266/99) muss den Unterhaltspflichtigen jedoch<br />

ein höherer Selbstbehalt bleiben. Spürbare und dauerhafte Einschränkungen<br />

ihres Lebensstils brauchen sie nicht hinzunehmen.<br />

Allerdings müssen sie dem Sozialamt nachweisen, dass sie kein<br />

„ausschweifendes Luxusleben“ führen. Und es muss genügend<br />

Geld bleiben, mit dem sie ihre eigene angemessene Altersvorsorge<br />

sichern können.<br />

Welcher konkrete Betrag den unterhaltspflichtigen Kindern verbleiben<br />

muss, lässt der Bundesgerichtshof offen. Das sind<br />

46 Unterhaltspflicht

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