Ratgeber Pflege
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Unterhaltspflicht<br />
Übernimmt das Sozialamt Leistungen für Hilfebedürftige,<br />
überprüft es, ob deren Angehörige unterhaltspflichtig sind,<br />
d. h.: Ob diese ihn anstelle des Sozialamts finanziell unterstützen<br />
müssen bzw. können.<br />
Unterhaltspflicht von Kindern<br />
gegenüber Eltern im Heim<br />
Wenn die Kosten eines Alten- oder <strong>Pflege</strong>heimes weder durch das<br />
eigene Vermögen noch durch die <strong>Pflege</strong>kasse abgedeckt werden<br />
können, leistet das Sozialamt. Dabei prüft es jedoch, ob<br />
Verwandte ersten Grades den Hilfeempfängern gegenüber unterhaltspflichtig<br />
sind.<br />
Kommt das Sozialamt zu dem Ergebnis, dass Kinder aufgrund<br />
ihrer finanziellen Verhältnisse leistungsfähig sind, verlangt es von<br />
diesen die Erstattung der an die Eltern gezahlten Sozialhilfe.<br />
Hierbei handelt es sich oft um die sogenannten „Hotelkosten“ im<br />
Heim, also die Kosten, die für Unterkunft und Verpflegung anfallen<br />
und die von der <strong>Pflege</strong>kasse nicht abgedeckt werden.<br />
Selbstbehalt der Kinder<br />
Die Kinder müssen jedoch nicht ihr gesamtes Einkommen für den<br />
Unterhalt ihrer Eltern einsetzen.<br />
Die Sozialämter orientieren sich beim Selbstbehalt an der<br />
„Düsseldorfer Tabelle“ (für West) bzw. den „Unterhaltsrechtlichen<br />
Leitlinien“ (für Ost):<br />
• Der Selbstbehalt beträgt monatlich 1.400,– € (West) bzw.<br />
1.190,– bis 1.300,– € (Ost)<br />
• plus die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens<br />
• plus ca. 1.050,– € (West) bzw. 495,- bis 950,– € (Ost) für den<br />
mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden<br />
Ehepartner.<br />
Diese Angaben sind Richtwerte; in verschiedenen Bundesländern<br />
finden sich hiervon abweichende Regelungen.<br />
Grundsatzurteil BGH<br />
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom<br />
23.10.2002 (XII ZR 266/99) muss den Unterhaltspflichtigen jedoch<br />
ein höherer Selbstbehalt bleiben. Spürbare und dauerhafte Einschränkungen<br />
ihres Lebensstils brauchen sie nicht hinzunehmen.<br />
Allerdings müssen sie dem Sozialamt nachweisen, dass sie kein<br />
„ausschweifendes Luxusleben“ führen. Und es muss genügend<br />
Geld bleiben, mit dem sie ihre eigene angemessene Altersvorsorge<br />
sichern können.<br />
Welcher konkrete Betrag den unterhaltspflichtigen Kindern verbleiben<br />
muss, lässt der Bundesgerichtshof offen. Das sind<br />
46 Unterhaltspflicht