KVNO aktuell 7+8 | 2013 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
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RUND UMS RECHT<br />
Patientenrechtegesetz –<br />
Dokumentation und Patientenakte<br />
Das viel diskutierte Patientenrechtegesetz ist Ende Februar <strong>2013</strong> in Kraft getreten. Vieles,<br />
was bisher schon galt und praktiziert wurde, wurde in das Gesetz übernommen. Die meisten<br />
Regelungen zu den Rechten der Patienten befinden sich jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).<br />
In <strong>KVNO</strong> <strong>aktuell</strong> stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in einer dreiteiligen Serie vor. Im<br />
zweiten Teil steht die Dokumentation im Mittelpunkt.<br />
Die ärztliche Dokumentationspflicht ergibt<br />
sich aus den Regelungen des Bundesmantelvertrages,<br />
der Berufsordnung und als Nebenpflicht<br />
dem Behandlungsvertrag. Weiteres regelt<br />
Paragraf 630f im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
(BGB).<br />
Was zu dokumentieren ist<br />
Alle wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse,<br />
Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen,<br />
Untersuchungsergebnisse, Befunde,<br />
Therapien und ihre Wirkung. Auch Eingriffe,<br />
ihre Wirkungen, Einwilligungen, Aufklärungen<br />
und Arztbriefe müssen Sie dokumentieren.<br />
Wann zu dokumentieren ist<br />
Die Dokumentation hat im unmittelbaren zeitlichen<br />
Zusammenhang mit der Behandlung zu<br />
erfolgen, in der Regel sollte es umgehend erfolgen.<br />
Ausnahmen sind in einigen Behandlungen<br />
zulässig. Die Rechtsprechung hat vor dem<br />
Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes Zeitspannen<br />
von zwei bis zu 14 Tagen als zulässig<br />
angesehen; es ist allerdings damit zu rechnen,<br />
dass die zulässigen Zeiträume künftig kürzer<br />
werden. Konkret ist es fraglich, ob zwischen<br />
Behandlung und Dokumentation nach jetziger<br />
Rechtslage noch mehrere Tage liegen dürfen.<br />
Wie zu dokumentieren ist<br />
Die Dokumentation hat in Papierform oder<br />
elektronisch zu erfolgen. Änderungen müssen<br />
nach dem Willen des Gesetzgebers erkennbar<br />
sein. Das bedeutet, dass der ursprüngliche<br />
Inhalt lesbar ist; Erkennbar muss auch sein,<br />
wann eine Änderung erfolgt ist. Es darf daher<br />
nicht einfach eine Löschung oder Schwärzung<br />
erfolgen. Wichtig ist, dass auch die Praxissoftware<br />
diesen Anforderungen Rechnung<br />
trägt, was oft zusätzlichen Aufwand bedeutet.<br />
Aufbewahrungsfristen<br />
Die Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation<br />
beträgt nach Abschluss der Behandlung<br />
zehn Jahre. Im Einzelfall sind andere Vorschriften<br />
und längere Aufbewahrungsfristen<br />
zu beachten, zum Beispiel Aufbewahrungsvorschriften<br />
nach der Röntgenverordnung<br />
oder der Strahlenschutzverordnung.<br />
Einsichtnahme in die Patientenakte<br />
Das neue Gesetz räumt Patienten ein umfassendes<br />
Recht auf Einsichtnahme in seine Akte<br />
ein (§ 630g BGB). Es willigt dem Patienten<br />
das Recht auf eine „zeitnahe“ Einsichtnahme<br />
zu; sie sollte „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes<br />
Zögern, gewährt werden.<br />
Das Einsichtsrecht umfasst die „vollständige“<br />
Patientenakte, gilt folglich auch für Drittbefunde,<br />
also an den behandelnden Arzt gerichtete<br />
Briefe anderer Kollegen. Bestehen jedoch<br />
erhebliche therapeutische Gründe, die<br />
gegen eine Einsichtnahme sprechen oder<br />
stehen der Einsichtnahme erhebliche Rechte<br />
Dritter entgegen, kann das Recht auf Ein-<br />
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Service<br />
<strong>KVNO</strong> <strong>aktuell</strong> <strong>7+8</strong> | <strong>2013</strong>