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KVNO aktuell 7+8 | 2013 - Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

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RUND UMS RECHT<br />

Patientenrechtegesetz –<br />

Dokumentation und Patientenakte<br />

Das viel diskutierte Patientenrechtegesetz ist Ende Februar <strong>2013</strong> in Kraft getreten. Vieles,<br />

was bisher schon galt und praktiziert wurde, wurde in das Gesetz übernommen. Die meisten<br />

Regelungen zu den Rechten der Patienten befinden sich jetzt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).<br />

In <strong>KVNO</strong> <strong>aktuell</strong> stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen in einer dreiteiligen Serie vor. Im<br />

zweiten Teil steht die Dokumentation im Mittelpunkt.<br />

Die ärztliche Dokumentationspflicht ergibt<br />

sich aus den Regelungen des Bundesmantelvertrages,<br />

der Berufsordnung und als Nebenpflicht<br />

dem Behandlungsvertrag. Weiteres regelt<br />

Paragraf 630f im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

(BGB).<br />

Was zu dokumentieren ist<br />

Alle wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse,<br />

Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen,<br />

Untersuchungsergebnisse, Befunde,<br />

Therapien und ihre Wirkung. Auch Eingriffe,<br />

ihre Wirkungen, Einwilligungen, Aufklärungen<br />

und Arztbriefe müssen Sie dokumentieren.<br />

Wann zu dokumentieren ist<br />

Die Dokumentation hat im unmittelbaren zeitlichen<br />

Zusammenhang mit der Behandlung zu<br />

erfolgen, in der Regel sollte es umgehend erfolgen.<br />

Ausnahmen sind in einigen Behandlungen<br />

zulässig. Die Rechtsprechung hat vor dem<br />

Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes Zeitspannen<br />

von zwei bis zu 14 Tagen als zulässig<br />

angesehen; es ist allerdings damit zu rechnen,<br />

dass die zulässigen Zeiträume künftig kürzer<br />

werden. Konkret ist es fraglich, ob zwischen<br />

Behandlung und Dokumentation nach jetziger<br />

Rechtslage noch mehrere Tage liegen dürfen.<br />

Wie zu dokumentieren ist<br />

Die Dokumentation hat in Papierform oder<br />

elektronisch zu erfolgen. Änderungen müssen<br />

nach dem Willen des Gesetzgebers erkennbar<br />

sein. Das bedeutet, dass der ursprüngliche<br />

Inhalt lesbar ist; Erkennbar muss auch sein,<br />

wann eine Änderung erfolgt ist. Es darf daher<br />

nicht einfach eine Löschung oder Schwärzung<br />

erfolgen. Wichtig ist, dass auch die Praxissoftware<br />

diesen Anforderungen Rechnung<br />

trägt, was oft zusätzlichen Aufwand bedeutet.<br />

Aufbewahrungsfristen<br />

Die Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation<br />

beträgt nach Abschluss der Behandlung<br />

zehn Jahre. Im Einzelfall sind andere Vorschriften<br />

und längere Aufbewahrungsfristen<br />

zu beachten, zum Beispiel Aufbewahrungsvorschriften<br />

nach der Röntgenverordnung<br />

oder der Strahlenschutzverordnung.<br />

Einsichtnahme in die Patientenakte<br />

Das neue Gesetz räumt Patienten ein umfassendes<br />

Recht auf Einsichtnahme in seine Akte<br />

ein (§ 630g BGB). Es willigt dem Patienten<br />

das Recht auf eine „zeitnahe“ Einsichtnahme<br />

zu; sie sollte „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes<br />

Zögern, gewährt werden.<br />

Das Einsichtsrecht umfasst die „vollständige“<br />

Patientenakte, gilt folglich auch für Drittbefunde,<br />

also an den behandelnden Arzt gerichtete<br />

Briefe anderer Kollegen. Bestehen jedoch<br />

erhebliche therapeutische Gründe, die<br />

gegen eine Einsichtnahme sprechen oder<br />

stehen der Einsichtnahme erhebliche Rechte<br />

Dritter entgegen, kann das Recht auf Ein-<br />

36<br />

Service<br />

<strong>KVNO</strong> <strong>aktuell</strong> <strong>7+8</strong> | <strong>2013</strong>

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