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Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses April 2007 (pdf ...

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Untersuchungsausschuss „Kin<strong>des</strong>wohl“ 19<br />

Im Rahmen der Verfahrensordnung legte der Untersuchungsausschuss Regelungen<br />

zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz fest. Soweit die vom Senat der Freien Hansestadt<br />

Bremen übersandten Akten als „vertraulich“ gekennzeichnet wurden, galten<br />

sie nach Ziffer 14 a der Verfahrensordnung <strong>des</strong> <strong>Untersuchungsausschusses</strong> als mit<br />

einem Vertraulichkeitsbeschluss gemäß § 7 Abs. 5 UAG versehen.<br />

1.2.2 Verfahren hinsichtlich der Niederschriften über die Beweisaufnahme<br />

Die Aussagen der vor dem Untersuchungsausschuss im Rahmen der öffentlichen<br />

Beweisaufnahme vernommenen Zeugen wurden auf Tonband aufgezeichnet und<br />

sodann als schriftliche Wortprotokolle niedergelegt. In entsprechender Anwendung<br />

<strong>des</strong> § 273 Abs. 3 S. 3 Strafprozessordnung (StPO) 5 übersandte der Untersuchungsausschuss<br />

den Zeugen Abschriften der ihre Aussagen betreffenden Vernehmungsprotokolle<br />

für Einwendungen gegen die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger<br />

oder Richtigstellungen in der Sache, die dem entsprechenden Protokoll als Anlage<br />

beigefügt wurden.<br />

1.2.3 Beweisaufnahmeverfahren<br />

Die aktenführenden Stellen übersandten insgesamt 267 Akten. Die erste Aktenübersendung<br />

erfolgte am 17. November 2006, die letzte am 27. März <strong>2007</strong>. Der Ausschuss<br />

trug dem Schutz personenbezogener Daten durch besonderen Verschluss<br />

Rechnung.<br />

Die Beiziehung der Akten verlief nicht immer so zügig, wie es sich der Ausschuss<br />

gewünscht hätte. Teilweise musste er explizit Akten benennen, die er für die Untersuchung<br />

benötigte. Auch musste er den Senat einige Male an die erbetenen Akten<br />

erinnern.<br />

Aufgrund der knapp bemessenen Zeit musste der Ausschuss bereits mit der öffentlichen<br />

Beweisaufnahme beginnen, bevor sämtliche Akten ausgewertet werden konnten.<br />

Aus gleichem Grund musste der Ausschuss von der Vernehmung weiterer Zeu-<br />

5 Vom 1. Februar 1877 i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. <strong>April</strong> 1987 (BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März <strong>2007</strong> (BGBl. I S. 354)

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